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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #51  
Alt 04.05.2020, 08:32
uli07 uli07 ist offline
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Zitat:
Zitat von freerider13 Beitrag anzeigen
Ich kann dir nur sagen, dass es bei Anhängern so ist und daß ich von etlichen weiß, die bereits über diesen Fallstrick gestolpert sind...
Ist ja genauso wie mit der 100er Zulassung: Die deutsche gilt erst mal nicht


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Jein, ich hatte auf einen Teil von deiner Antwort geantwortet.
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Gruß Uli07

Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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  #52  
Alt 04.05.2020, 10:05
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von freerider13 Beitrag anzeigen
Da liegst du leider falsch.
Scroll in deinem Link eins weiter runter zu Anhänger über 750kg.
Da steht sinngemäß:
Zulässige anhängelast zugfahrzeug muss immer beachtet werden.

Und hier liegt der Hund begraben:
Während die Deutschen hier das tatsächliche Anhängergewicht nehmen, geht es in Österreich ausschließlich nach dem in den Papieren eingetragenen Gewicht des Anhängers. Egal, ob er voll oder leer ist...
da würd mich dann aber mal die Rechtsgrundlage interessieren - der entsprechende Absatz des §61 KDV lautet

Zitat:
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert,[...] überschreitet
- da steht beim Anhänger nichts von "zulässigem Gesamtgewicht", sondern vom realen Gesamtgewicht. Das ist exakt die gleiche Regelung wie in Deutschland, ein auflaufgebremster Anhänger bei einem als nicht-Geländefahrzeug zugelassenen PKW darf maximal so schwer sein wieder niedrigere Wert von a) zGG des Zugfahrzeugs oder b) der Anhängelast des Zugfahrzeugs.

lg, justme
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  #53  
Alt 04.05.2020, 12:05
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Das ist ja das Missverständnis:

In der einen Betrachtung geht es darum, was ein Führerschein-Inhaber darf: da zählen die theoretischen eingetragenen zulässigen Gewichte.

In der anderen Betrachtung geht es darum, was das Zugfahrzeug darf: hier zählen die tatsächlichen Gewichte.

Und das Zuggesamtgewicht aus den Papieren bezieht sich auf das zweite.

So schwer ist das eigentlich nicht.

Ergo: bei der Eingangsfrage darf das Gespann gefahren werden, weil:
Die tatsächlichen Gewichte für das Zugfahrzeug sind zulässig.
Die theoretischen Höchstgewichte der beiden Fahrzeuge für den Führerschein sind ebenfalls zulässig.

Das Zuggesamtgewicht ist für dieses Gespann ohne Bedeutung.

Und ich bin immer noch der Ansicht, dass das in AT genauso geregelt ist wie in D.

Geändert von Chili (04.05.2020 um 12:15 Uhr)
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  #54  
Alt 04.05.2020, 12:07
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Zitat:
Zitat von Chili Beitrag anzeigen
Das ist ja das Missverständnis:

In der einen Betrachtung geht es darum, was ein Führerschein-Inhaber darf: da zählen die theoretischen eingetragenen zulässigen Gewichte.

In der anderen Betrachtung geht es darum, was das Zugfahrzeug darf: hier zählen die tatsächlichen Gewichte.

Und das Zuggesamtgewicht aus den Papieren bezieht sich auf das zweite.

So schwer ist das eigentlich nicht.
also anders gesagt

ich darf mit dem Golf einen leeren 3,5t Trailer ziehen da ich klasse 3 habe (und auch 2 aber das tut nichts zur Sache) oder halt jeder andere mit BE...

ein Führerschein klasse B Inhaber (ohne E) darf ihn nicht ziehen...
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Gruß Volker
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Alt 04.05.2020, 13:06
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Zitat:
Zitat von Benni1305 Beitrag anzeigen
Sorry, das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wie meinst du das? Wüsste nicht, das es da solche Beschränkungen beim „neuen“ EU Führerschein gibt. Wenn man den Führerschein umwandelt, bekommt man 1:1 das, was man vorher mit dem alten Führerschein auch fahren durfte. Da braucht man auf nichts aufpassen.

Einzig die Medizinischen Untersuchungen ab 50 kommen hinzu.

Gruß,
Benni
Ich habe die alte Klasse 3, gemacht 1992. Als zugkräftigstes Fahrzeug haben wir im Moment einen Reimport-Octavia, der leider nur 1200kg ziehen darf.
Ich habe zudem drei Peugeot 106 - einen schönen, zwei rollbare Ersatzteillager. Will ich so ein Ding bewegen, dann nur mit Trailer. Das ist von der Anhängelast grenzwertig, geht aber mit einem leichten Trailer - denn es gilt bei Kl.3 die tatsächliche Anhängelast abzgl Stützlast. Solche Trailer haben meist zGG von 2.5 oder 3.5t.
Mit BE ist das nicht fahrbar wegen maximal zulässigem Zuggesamtgewicht, erst mit Schlüsselnummer BE79.06. Ich kenne einige, denen man diese Nummern nicht mit umgeschrieben hat. Die können sich allenthalben noch'nen Klaufix dranhängen. Ich finde es halt erschütternd, dass man sich erst seitenweise Gesetzes- und Verordnungstexte reinziehen muss, um nicht übervorteilt zu werden. Aber das führt weg vom Thema
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  #56  
Alt 04.05.2020, 13:24
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Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
Mit BE ist das nicht fahrbar wegen maximal zulässigem Zuggesamtgewicht...
Komplett durcheinander..
Du meinst "B" und "B 96" - BE gibt's nicht mit 96.
Auch bei B 96 ist "die Summe der zulässigen Gesamtgewichte" auf 4.250kg begrenzt (statt 3.500 kg). Für Auto mit 3,5to. Anhänger immer noch zu knapp.
Ansonsten hast du zudem den falschen Begriff verwendet.
"Zuggesamtgewicht" meint das maximal zulässige Gewicht der Zugkombination. Wichtig für's Zugfahrzeug, nicht für den Führerschein.

Was du meinst ist die "Summe der zulässigen Gesamtgewichte".
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  #57  
Alt 04.05.2020, 13:38
MagirusDeutzUlm MagirusDeutzUlm ist offline
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Zitat:
Zitat von Metalfriese Beitrag anzeigen
...aber so eine Kombination hab ich noch nie gesehen....
So eine Kombination hat fast jeder städtische Bauhof, ferner die Straßenmeistereien auf dem Hof stehen...

...Unimog + Anhänger!
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  #58  
Alt 04.05.2020, 19:34
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
Ich habe die alte Klasse 3, gemacht 1992. Als zugkräftigstes Fahrzeug haben wir im Moment einen Reimport-Octavia, der leider nur 1200kg ziehen darf.
Ich habe zudem drei Peugeot 106 - einen schönen, zwei rollbare Ersatzteillager. Will ich so ein Ding bewegen, dann nur mit Trailer. Das ist von der Anhängelast grenzwertig, geht aber mit einem leichten Trailer - denn es gilt bei Kl.3 die tatsächliche Anhängelast abzgl Stützlast. Solche Trailer haben meist zGG von 2.5 oder 3.5t.
Mit BE ist das nicht fahrbar wegen maximal zulässigem Zuggesamtgewicht, erst mit Schlüsselnummer BE79.06. Ich kenne einige, denen man diese Nummern nicht mit umgeschrieben hat. Die können sich allenthalben noch'nen Klaufix dranhängen. Ich finde es halt erschütternd, dass man sich erst seitenweise Gesetzes- und Verordnungstexte reinziehen muss, um nicht übervorteilt zu werden. Aber das führt weg vom Thema
ob für BE ein maximales Zuggesamtgewicht gilt ist für Dich als ex-Klasse-3-Besitzer völlig uninteressant - Du fährst den Zug dann nicht mehr mit Klasse BE, sondern mit C1E, der Dir bei einer Umschreibung immer und in jedem Fall und auch ohne die bei Neuerteilung obligatorische Befristung erteilt wird. Wer also keine BE mit 79.06 bei der Umschreibung von Klasse 3erteilt bekommen hat (ich z.B., weil meine Karte umgeschrieben wurde als BE noch keine Anhängelastbegrenzung hatte) hat nicht einmal Erklärungsnöte, weil die nächsthöhere Fahrerlaubnisklasse ebenfalls erteilt ist.

Auch ansonsten gewinnen ex-Klasse-3-Besitzer durch die Umstellung eigentlich in fast allen Fällen zusätzliche Rechte dazu - das Einzige, was man verliert (allerdings auch, wenn man nicht umtauscht, von daher kein Nachteil) ist das Recht, die früher weit verbreiteten Klasse-3-Anhängerzüge aus 7,5t Zugwagen und 11t Tandemachser-Anhänger nach dem 50. Geburtstag noch ohne ärztliches Gutachten zu fahren, weil die heutzutage in Klasse CE fallen und die (auf Antrag, aber ohne Vorraussetzungen) beim Umtausch erteilte Klasse CE mit Schlüsselzahl 79 halt befristet bis zum 50. Geburtstag erteilt wird.
Dafür entfällt aber durch den Umtausch des Führerschein für die komplette Klasse BE und C1E die Achsbeschränkung auf dreiachsige Züge, d.h. man darf jetzt auch einen Drehschemelanhänger hinter PKW und Klein-LKW fahren, solange man nicht über die 12t Zuggesamtgewicht kommt - genau das Gleiche gilt auch für Sattelzüge (die früher in jedem Fall Klasse 2 erforderten).
Und ebenfalls auf Antrag bekommt man auch noch, wenn benötigt (Nachweis erforderlich) die Klasse T erteilt, mit der man dann auch ziemlich große LoF-Geräte fahren darf.

lg, justme
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  #59  
Alt 04.05.2020, 23:46
Metalfriese Metalfriese ist offline
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Zitat:
Zitat von MagirusDeutzUlm Beitrag anzeigen
So eine Kombination hat fast jeder städtische Bauhof, ferner die Straßenmeistereien auf dem Hof stehen...

...Unimog + Anhänger!
Die "kleinen" Unimogs liegen im Bereich 4,5 bis 5,5t, und die richtigen Brocken sind alle über 7,5 -also brauchst da sowieso einen 2er bzw C.
Darum haben den ja viele bei der Feuerwehr gemacht - um die Kisten überhaupt fahren zu dürfen.
Geben tut es sowas, hab ich ja nicht bestritten, und gut möglich das gerade Bauhöfe diese Führerscheinecke voll ausgenutzt haben. Der Anhänger darf halt nur eine Achse haben - viele sind aber Drehschemel Zweiachser- da reichte der 3er nicht....
Und vieles was man da sieht hat auch keine Zwillingsachse. Wär mir da also nicht soo sicher, das das alles 7,5+10t Kombinationen sind mit dem 3er gefahren werden durften.

edith- grad etwas spazierengegoogelt:
Gängige Kombi ist zB ein U400, der hat schon über 10t, dazu ein Tandemhänder, aber Achsabstand über 1m mit 13,5t....da bist a bisserl weit weg vom alten 3er Kleiner Unimogs kommen kaum zur Anwendung, weil sie ja Räumschaufeln, Mähwerke etc tragen müssen....
__________________
Ohne Worte

Geändert von Metalfriese (05.05.2020 um 00:00 Uhr)
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  #60  
Alt 05.05.2020, 12:19
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Zitat:
Zitat von Chili Beitrag anzeigen
Komplett durcheinander..
Du meinst "B" und "B 96" - BE gibt's nicht mit 96...
Nö! Nix B96, sondern BE79...
https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis...m-zweiten.html
B96 ist ne mir sehr gut bekannte Bundesstraße, die fahre ich jede Woche.
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  #61  
Alt 05.05.2020, 19:03
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
Nö! Nix B96, sondern BE79...
https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis...m-zweiten.html
B96 ist ne mir sehr gut bekannte Bundesstraße, die fahre ich jede Woche.
nochmal, BE79.06 ist für Dich als ex-Klasse-3-Besitzer völlig uninteressant, den brauchen nur Leute, die ihre Klasse BE vor dem 19.01.2013 gemacht haben zur Besitzstandswahrung (weil es vor diesem Datum keine Anhängelastbegrenzung auf 3.5t zGG für den Anhänger in der Klasse BE gab). Du fährst das gleiche Gespann mit dem bei Umschreibung unbefristet erteilten C1E, den die Leute, die BE79.06 brauchen nicht haben (zweiter Spiegelstrich FeV §6 (1) Klasse C1E: "Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
-der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt."

lg, justme
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