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  #51  
Alt 25.07.2025, 13:55
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Zitat:
Zitat von klappanker Beitrag anzeigen
Für Bootfahrer/-führer zur Info

Danke für den Textauszug, in dem wie im Gesetz, Wattwanderer nicht aufgeführt sind. Führen bedeutet "mit sich führen" und das ist nur auf dem Wasserfahrzeug gestattet. Wie kommt der Signalgeber aber dahin, wenn du ihn nicht im Auto, in der Bahn oder zu Fuß mitführen darfst, weil du keinen kleinen Waffenschein hast?

Man kann ihn ungeladen, in einem (mit einem Schloß) verschlossenem Behälter transportieren. Einfach nur in die Tasche werfen oder in einer Klappbox ins Auto stellen reicht nicht.

Also auch die erlaubnisfreien Sachen können Probleme bereiten.
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Ich bin nicht käuflich, jedoch ist meine Meinung mietbar.

Dirk
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  #52  
Alt 25.07.2025, 14:00
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Abgesehen von den Seenotwaffen, wer von euch hat eine Waffe mit F im Fünfeck??
Seit dem neuen WaffG sind die jetzt illegal wenn das Füneck nicht vor dem 24.7.25 vergeben wurde
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Karl-Heinz
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  #53  
Alt 25.07.2025, 14:03
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Zitat:
Zitat von Navigator - Troll Beitrag anzeigen
Danke für den Textauszug, in dem wie im Gesetz, Wattwanderer nicht aufgeführt sind.
Das wird wohl daran liegen, dass Wanderer welcher Art auch immer, nicht Zielgruppe von SVB sind.


Zitat:
Zitat von Navigator - Troll Beitrag anzeigen
Führen bedeutet "mit sich führen" und das ist nur auf dem Wasserfahrzeug gestattet. Wie kommt der Signalgeber aber dahin, wenn du ihn nicht im Auto, in der Bahn oder zu Fuß mitführen darfst, weil du keinen kleinen Waffenschein hast?
Auf dem direkten Weg zum Boot darfst du das Teil im Auto transportieren. Genauso wie du als Nicht-Inhaber eines kleinen Waffenscheins etwa beim Umzug die sogenannte Schreckschuss-Pistole dennoch im Auto von einer Wohnung zur anderen transportieren darfst.
Oder etwa nach dem Kauf vom Geschäft auf dem direkten Weg nach Hause.

Gruß

Totti
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  #54  
Alt 25.07.2025, 14:36
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Das ist wohl noch immer so.

Wenn ein Wohnmobil usw. wie eine Wohnung genutzt wird; es reicht eine vorübergehende Nutzung als Unterkunft, etwa auf einer Urlaubsreise, sogar schon bei einer Übernachtung auf einem Rastplatz. So der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 (Az. 1 StR 462/16).

Das gilt sicherlich auch fuer Boote, wenn Boot bewohnbar ist, es also Schlafmöglichkeit, Pantry, ggf. Toilette gibt, und es tatsächlich bewohnt wird, also darin geschlafen und gelebt wird. Wenn es als Rückzugsraum genutzt wird, und als mehr als nur ein Transportmittel oder ein Sportgerät ist, duerfte der BGH Spruch Bestand haben.
Wir wurden im Juni an der Grenze zu Östereich rausgewunken. Die Beamten fragten freundlich ob sie unser Womo innen kurz kontrollieren dürften. Dauerte ca.2 Minuten. Auf meine Frage was wäre wenn ich nein gesagt hätte,antwortete der Beamte, könnte ich machen und dann liegt es im Ermessen des Beamten ob er einen hinreichenden Verdacht auf Schmuggel hat. Würde dann aber auch eine „etwas“ größere Durchsuchung werde.
Gruß Bernd
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  #55  
Alt 25.07.2025, 15:17
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Zitat:
Zitat von Baracuda17 Beitrag anzeigen
Wir wurden im Juni an der Grenze zu Östereich rausgewunken. Die Beamten fragten freundlich ob sie unser Womo innen kurz kontrollieren dürften. Dauerte ca.2 Minuten. Auf meine Frage was wäre wenn ich nein gesagt hätte,antwortete der Beamte, könnte ich machen und dann liegt es im Ermessen des Beamten ob er einen hinreichenden Verdacht auf Schmuggel hat. Würde dann aber auch eine „etwas“ größere Durchsuchung werde.
Gruß Bernd
Ich ging bisher davon aus, dass nach SPO ohne richterlichen Beschluss eine Wohnungsdurchsuchung nur “bei Gefahr im Verzug” sowie “bei Verfolgung auf frrischer Tat” erlaubt ist. (Natuerlich auch bei “Gefahr fuer Leib und Leben”, aber hier greifen die Polizeigesetze der Laender). Keiner der drei Gruende ist gegeben, und koennte m.E. von den Beamten auch nachtraeglich nicht konstruiert werden.

Damit bezweifel ich nicht die Aussagen der Polizeibeamten, oder die Richtigkeit Deiner Schilderung, wohl aber die inhaltliche Richtigkeit, dass eine Durchsuchung im Ermessen eines Polizeibeamten liegt. Das wuerde (nicht nur mein) Rechtsempfinden sehr erschuettern.

Sicherlich koennten die Beamten bei einer Weigerung aber deutlich groessere Unannehmlichkeiten bereiten, als eine “etwas groessere” Durchsuchung.
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  #56  
Alt 25.07.2025, 15:28
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Es ist ja auch immer eine Sache des persönlichen Umgangs miteinander.
Beide wollen was: Der Beamte seinen Job und schnell wieder seine Ruhe, ich sowieso meine Ruhe.

Verhalten sich beide Seiten höflich und offen zueinander, würde ich wahrscheinlich auch zustimmen.
Wenn man nichts zu verbergen hat, das wird sich auch der Beamte denken.

Würde mir hier einer direkt doof kommen, würde ich erstmal auf einen richterlichen Beschluss bestehen und warten.
Dass ein Beamter willkürlich "Gefahr in Verzug" unterstellt, ist ausgeschlossen. Dafür hat er viel zu sehr seine Personalakte und die weitere Karriere im Blick und der weiss auch, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde schnell gestellt ist und da nichts unter den Tisch gekehrt werden kann.
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  #57  
Alt 25.07.2025, 16:39
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Es ist ja auch immer eine Sache des persönlichen Umgangs miteinander ...
Ich wuerde vielleicht das Wort “auch” streichen, ansonsten bin ich - auch bei dem Teil, den ich nicht zitiert habe - voll bei Dir!
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  #58  
Alt 25.07.2025, 17:30
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Das wird wohl daran liegen, dass Wanderer welcher Art auch immer, nicht Zielgruppe von SVB sind.




Auf dem direkten Weg zum Boot darfst du das Teil im Auto transportieren. Genauso wie du als Nicht-Inhaber eines kleinen Waffenscheins etwa beim Umzug die sogenannte Schreckschuss-Pistole dennoch im Auto von einer Wohnung zur anderen transportieren darfst.
Oder etwa nach dem Kauf vom Geschäft auf dem direkten Weg nach Hause.

Gruß

Totti
Wobei du transportieren hoffentlich im Sinne von "sicher Transportieren" / nicht griffbereit meinst und das rumliegen im Auto.
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Ich bin nicht käuflich, jedoch ist meine Meinung mietbar.

Dirk
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  #59  
Alt 25.07.2025, 19:55
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Zitat:
Zitat von apiroma Beitrag anzeigen
Abgesehen von den Seenotwaffen, wer von euch hat eine Waffe mit F im Fünfeck??
Seit dem neuen WaffG sind die jetzt illegal wenn das Füneck nicht vor dem 24.7.25 vergeben wurde
Soweit ich die Gesetzesänderung verstanden habe sind jetzt nur die Luftplempen verboten, die längere Geschosse als 30mm mehrschüssig verschießen können. Herr Sprave hatte da mal wieder eine tolle Idee, den Sixneedler als besonders gefährlich und Schutzwesten durchdringend zu bewerben.
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  #60  
Alt 25.07.2025, 19:57
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Das wird wohl daran liegen, dass Wanderer welcher Art auch immer, nicht Zielgruppe von SVB sind.




Auf dem direkten Weg zum Boot darfst du das Teil im Auto transportieren. Genauso wie du als Nicht-Inhaber eines kleinen Waffenscheins etwa beim Umzug die sogenannte Schreckschuss-Pistole dennoch im Auto von einer Wohnung zur anderen transportieren darfst.
Oder etwa nach dem Kauf vom Geschäft auf dem direkten Weg nach Hause.

Gruß

Totti
Ungeraden und nicht zugriffsbereit, sonst gibt's Ärger
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  #61  
Alt 25.07.2025, 20:02
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Das ist wohl noch immer so.

Wenn ein Wohnmobil usw. wie eine Wohnung genutzt wird; es reicht eine vorübergehende Nutzung als Unterkunft, etwa auf einer Urlaubsreise, sogar schon bei einer Übernachtung auf einem Rastplatz. So der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 (Az. 1 StR 462/16).

Das gilt sicherlich auch fuer Boote, wenn Boot bewohnbar ist, es also Schlafmöglichkeit, Pantry, ggf. Toilette gibt, und es tatsächlich bewohnt wird, also darin geschlafen und gelebt wird. Wenn es als Rückzugsraum genutzt wird, und als mehr als nur ein Transportmittel oder ein Sportgerät ist, duerfte der BGH Spruch Bestand haben.
Die Frage ist, ob das auch waffenrechtlich gilt. In meinem Haus und Garten ist es nicht verboten, wenn ich meine Waffen am Mann tragen würde (ob es ratsam ist steht auf einem anderen Blatt) ,ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich das auf dem Boot auch darf
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  #62  
Alt 25.07.2025, 20:03
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Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Herr Sprave hatte da mal wieder eine tolle Idee, den Sixneedler als besonders gefährlich und Schutzwesten durchdringend zu bewerben.
Ja, hatte er. Sonst wären erst ein paar tausend davon verkauft wurden bevor jemand das bemerkt und die dann nachträglich verboten werden.
Hat er aber auch erklärt das das so beabsichtigt war.
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  #63  
Alt 25.07.2025, 20:05
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Durch einen handwerklichen Fehler im Waffengesetz sind momentan alle Druckluftwaffen erlaubnispflichtig.
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  #64  
Alt 25.07.2025, 22:23
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Zitat:
Zitat von greyman Beitrag anzeigen
Ja, hatte er. Sonst wären erst ein paar tausend davon verkauft wurden bevor jemand das bemerkt und die dann nachträglich verboten werden.
Hat er aber auch erklärt das das so beabsichtigt war.
Sprave erzählt viel, wenn der Tag lang ist. Hab in ein zwei anderen Foren ein paar Diskussionen mit ihm am laufen. Ob das alles gut durchdacht ist? Naja, ihm scheint es nicht zu schaden, auch wenn andere Geld für nachträglich verbotenes Zeug ausgegeben haben. Siehe Pfeilabschissgeräte
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  #65  
Alt 25.07.2025, 22:26
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Zitat:
Zitat von greyman Beitrag anzeigen
Durch einen handwerklichen Fehler im Waffengesetz sind momentan alle Druckluftwaffen erlaubnispflichtig.
Muss ich mir morgen mal anschauen. Sind die privilegierten DDR Teile auch betroffen?
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  #66  
Alt 25.07.2025, 22:32
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Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Siehe Pfeilabschissgeräte
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Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch

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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Das wird wohl daran liegen, dass Wanderer welcher Art auch immer, nicht Zielgruppe von SVB sind.
Nein, das liegt daran daß das erlaubnisfreie Führen in der Tat nur Bootsfahrern und Bergsteigern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlaubt ist. Für jede andere Tätigkeit, bei der man diesen Gegenstand führt (meint hier im Sinne des WaffG) ist eine entsprechende Erlaubnis, also der kleine Waffenschein, notwendig.

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Auf dem direkten Weg zum Boot darfst du das Teil im Auto transportieren. Genauso wie du als Nicht-Inhaber eines kleinen Waffenscheins etwa beim Umzug die sogenannte Schreckschuss-Pistole dennoch im Auto von einer Wohnung zur anderen transportieren darfst.
Oder etwa nach dem Kauf vom Geschäft auf dem direkten Weg nach Hause.
Transportieren darfst Du ihn sogar immer - aber eben nur unter den im WaffG angegebenen Beschränkungen, und das heißt immer 'nicht zugriffsbereit' und im Falle des Signalgebers auch 'nicht schußbereit', was dann in der Realität bedeutet 'in einem verschlossenen oder anderweitig gesicherten Behältnis, bei dem mehr als drei Handgriffe erforderlich sind um an den Gegenstand zu gelangen'. Lose im Kofferraum, in einer Tasche etc. erfüllt diese Bedingung regelmäßig nicht.

lg, justme
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Moin moin,

Zitat:
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Ich ging bisher davon aus, dass nach SPO ohne richterlichen Beschluss eine Wohnungsdurchsuchung nur “bei Gefahr im Verzug” sowie “bei Verfolgung auf frrischer Tat” erlaubt ist. (Natuerlich auch bei “Gefahr fuer Leib und Leben”, aber hier greifen die Polizeigesetze der Laender). Keiner der drei Gruende ist gegeben, und koennte m.E. von den Beamten auch nachtraeglich nicht konstruiert werden.

Damit bezweifel ich nicht die Aussagen der Polizeibeamten, oder die Richtigkeit Deiner Schilderung, wohl aber die inhaltliche Richtigkeit, dass eine Durchsuchung im Ermessen eines Polizeibeamten liegt. Das wuerde (nicht nur mein) Rechtsempfinden sehr erschuettern.

Sicherlich koennten die Beamten bei einer Weigerung aber deutlich groessere Unannehmlichkeiten bereiten, als eine “etwas groessere” Durchsuchung.
zuerst einmal könnte man allerdings der Meinung sein, daß ein Womo in erster Linie ein Fahrzeug und keine Wohnung ist, insbesondere wenn man dieses auf einer Straße in einem Grenzgebiet kontrolliert. Und dann geben sowohl §44 BPolG als auch §10 ZollVG diesen beiden Behörden sehr weitreichende Befugnisse für Durchsuchungen, ohne daß da ein Richter auch nur informiert werden muß, geschweige daß es eines richterlichen Beschlusses bedarf...

lg, justme
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Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Muss ich mir morgen mal anschauen. Sind die privilegierten DDR Teile auch betroffen?
Nein, die tragen kein Fünfeck

Bei a müßte anstatt und oder stehen
Bei b das nicht gestrichen werden

Bis dahin sind alle Fünfecke illegal.
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Zitat:
Zitat von R@ccoon Beitrag anzeigen
Produktbeschreibung eines Händlers !

In denen steht viel Unsinn drin ! Die auch gegen bestehende Gesetzte und Vorschriften verstoßen ! Hauptsache die Kasse klingelt !!

Leider hat auch diese Erfahrung gemacht,
der R@ccoon



Dachte mir schon, dass so ein Beitrag kommt, ohne vorher mal selbst nachzusehen.
Dann eben hier eine offizielle Version :
https://duisburg.polizei.nrw/sites/default/files/2019-03/Waffen%202019.pdf

Miniaturansicht angehängter Grafiken
Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht

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cu
Max
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Alt Gestern, 10:52
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Sechs Jahre alt !!
Denk mal drüber nach, was sich alles in der Zeit geändert haben könnte !
Rät Dir der
R@ccoon
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  #72  
Alt Gestern, 12:02
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
In der WaffVwV zu § 42a werden „Rettungswesen“ und damit zusammenhängende Tätigkeiten explizit als Beispiele für sozial adäquate Zwecke genannt, die ein berechtigtes Interesse rechtfertigen – also auch das Führen eines Rettungsmessers.

Das Bundeskriminalamt hat Rettungsmesser als “Werkzeuge” eingestuft, also nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Dies betrifft speziell Modelle mit stumpfer Spitze, Gurtschneider oder Glasbrecher – typische Merkmale eines Rettungsmessers. (siehe auch Wikipedia unter “Rettungsmesser”, dort sind auch andere Quellen angegeben)
Deine Aussage ist schon richtig, aber ich will genau dieses Schweizer Rettungsmesser (Victorinox Rescue Tool) mit ins Auto nehmen, da es neben der Klinge noch eine Säge für Verbundglasscheiben hat. Daher sollte sich der Gesetzgeber mal ein paar Gedanken machen, ob nicht auch ein berechtigtes Interesse für dieses Schweizer Messer im Auto vorliegt. Ich wills gar nicht am Mann führen, es soll einfach nur griffbereit im Auto verbleiben.
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Dirk
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Alt Gestern, 12:07
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Zitat:
Zitat von Sealord37 Beitrag anzeigen
Die Frage ist, ob das auch waffenrechtlich gilt. In meinem Haus und Garten ist es nicht verboten, wenn ich meine Waffen am Mann tragen würde (ob es ratsam ist steht auf einem anderen Blatt) ,ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich das auf dem Boot auch darf
Ein Wohnmobil gilt nach BGH als Wohnung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (z.B. tatsaechlich bewohnt, abschliessbar, etc.)

Fuer das Boot gilt analog das gleiche.

Wohnung ist eben jeder Raum, der zur Unterkunft dient – unabhängig davon, ob er beweglich ist.

Waffenrechtlich wird bei Booten natuerlich ein Unterschied zwischen Oberdeck, wenn es z.B. nicht abschliessbar ist (welches Oberdeck ist schon abschliessbar?), und einer abschliessbaren Kajuete gemacht.

Aber auch fuer den Garten gelten waffenrechtlich nicht pauschal die Aussagen, die fuer das Haus gelten. “ In meinem Haus und Garten ist es nicht verboten, wenn ich meine Waffen am Mann tragen würde” ist so pauschal schlicht falsch.
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Zitat:
Zitat von klappanker Beitrag anzeigen
Dachte mir schon, dass so ein Beitrag kommt, ohne vorher mal selbst nachzusehen.
Dann eben hier eine offizielle Version :
https://duisburg.polizei.nrw/sites/default/files/2019-03/Waffen%202019.pdf


Naja,ist ne Aussage der Polizei und nichts rechtlich belastbare. Waffe und Mun getrennt, beim Transport, der ein erlaubkisfreies Führen, nicht Zugriffs und nicht schussbereit, darstellt, ist nicht erforderlich. Mund und Waffe dürfen grundsätzlich im selben Behältnis sein.
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Alt Gestern, 12:37
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Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Ein Wohnmobil gilt nach BGH als Wohnung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (z.B. tatsaechlich bewohnt, abschliessbar, etc.)

Fuer das Boot gilt analog das gleiche.

Wohnung ist eben jeder Raum, der zur Unterkunft dient – unabhängig davon, ob er beweglich ist.

Waffenrechtlich wird bei Booten natuerlich ein Unterschied zwischen Oberdeck, wenn es z.B. nicht abschliessbar ist (welches Oberdeck ist schon abschliessbar?), und einer abschliessbaren Kajuete gemacht.

Aber auch fuer den Garten gelten waffenrechtlich nicht pauschal die Aussagen, die fuer das Haus gelten. “ In meinem Haus und Garten ist es nicht verboten, wenn ich meine Waffen am Mann tragen würde” ist so pauschal schlicht falsch.
Waffenrechtlich gilt das befriedete Besitztum als Wohnung, es gibt eben genau keinen Unterschied zwischen Wohnzimmer und Terrasse. Drum ist meine Aussage exakt richtig. Oder kannst du eine Rechtsgrundlage nennen, die dem entgegen spricht? Ob es klug ist, wegen jemandem der eine Waffe sieht und die 110 wählt einen Polizeieunsatz auszulösen und ob nicht irgendwer der Meinung sein könnte das wäre kein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen, steht auf einem anderen Blatt. Aber rein waffenrechtlich steht der Pistole im Schlüpper im eigenen Garten erstmal nichts entgegen
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