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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 07.02.2016, 11:10
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Standard Wildschaden Versicherungssumme auszahlen lassen

Moin
Nachdem ich letzte Woche den Bestand unseres Haarwildes arg dezimiert habe, bin ich am überlegen, ob ich den entstandenen Schaden nicht selbst repariere, und mir das Geld der Versicherung auszahlen lasse.

Muß ich reparieren lassen? (habe einen Vertrag mit gebundener Werkstatt)

Hat wer von euch Erfahrung damit?

Danke im voraus
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  #2  
Alt 07.02.2016, 11:13
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Kein Problem, du machst eine fiktive Abrechnung und bekommst das Geld, ohne Mwst., ausgezahlt bis zu der Gutachtenhöhe, bzw. bis zum max. Wert des Fahrzeuges, wenn es ein Totalschaden sein sollte.

http://www.autounfall-rechtsanwalt.d...brechnung.html


Gruß, Frank.
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  #3  
Alt 07.02.2016, 11:16
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Schwieriges Thema.
Mal gesetzdem Fall Du warst dagegen versichert.
Es muss ein Gutachten geben.
Das Gutachten weist z.B 1000 Euro aus. Die Versicherung wird dir wenigstens 20%
abziehen, die Mehrwertsteuer. Die ist ja bei einer eignen Reparatur nicht angefallen.
Und sebst wenn Du die Rechnungen von Neuteilen der Versicherung vorlegts, wird es schweirig ,
die Mehrwertsteuer von den zu erhalten.
Das ist derzeit eine herrliche Spielwiese von Rechtsanwälten.
Viel Erfolg Grüße Frank
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Ein smarter Käpitän taucht mit seinem Schiff wieder auf.

Geändert von corvette-gold (07.02.2016 um 11:26 Uhr)
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  #4  
Alt 07.02.2016, 11:25
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Erstmal danke

Also versichert bin ich natürlich.
Und der Gutachter kommt morgen.
Nur mein Sohn arbeitet bei Mercedes also komm ich an die Teile günstig ran.
Also Mwst geht raus klar.
Wie sieht das mit dem Arbeitslohn aus?

Weiß da wer was ?

@ Lachshunter Ich muß am WE vom BF treffen wahrscheinlich arbeiten
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  #5  
Alt 07.02.2016, 11:25
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Für selbst gekaufte Ersatzteile, welche zur Reparatur dienen, muss die Versicherung die Mwst ausbezahlen. Selbst ein geringer Stundensatz kann hier angesetzt werden.
Fraglich ist, ob der Gutachter, falls einer vor Ort war, auch wirklich den gesamten Schaden erfasst hat.
Oft wird bei der Zerlegung des Fahrzeugs noch einiges festgestellt.
Bei uns war es aktuell so:
Gutachten netto 1500 Euro. Bei Zerlegung des Fahrzeugs wurden weitere Mängel festgestellt. Damit wurde der Schaden soeben kurz auf netto 2400 Euro hochgehoben.
Dann gibt es auch noch folgende Regelung:
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:
  • die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen
  • als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist, muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, weitergenutzt und versichert werden
  • die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
  • als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
  • eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen erfolgen, in der bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
  • sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen keine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die 130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen
Schorsch
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  #6  
Alt 07.02.2016, 11:28
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Zitat:
Zitat von Kiwi1887 Beitrag anzeigen
Erstmal danke

Also versichert bin ich natürlich.
Und der Gutachter kommt morgen.
Nur mein Sohn arbeitet bei Mercedes also komm ich an die Teile günstig ran.
Also Mwst geht raus klar.
Wie sieht das mit dem Arbeitslohn aus?

Weiß da wer was ?

@ Lachshunter Ich muß am WE vom BF treffen wahrscheinlich arbeiten
Wie bereits gesagt, es wird nach Gutachten abgerechnet, aber Netto.
Im Gutachten sind die Teile und Arbeitslohn enthalten, also die gesamte Schadenshöhe. Übersteigt die den derzeitigen Wert des Fahrzeuges nicht, dann erhälst du das Geld, natürlich ohne Mwst.

Gib mal die Nummer von deinem Schäff...ich klär das mit dem Sommerfest...


Gruß, Frank.
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  #7  
Alt 07.02.2016, 11:28
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Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist es hoffentlich nicht

Mein Auto dürfte einen Restwert von gut 15000 haben
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  #8  
Alt 07.02.2016, 11:32
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Also Arbeitslohn wird aber bezahlt und nicht abgezogen richtig

Man ich bisher fast nur Firmenwagen, ergo keine Ahnung
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  #9  
Alt 07.02.2016, 11:42
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Hier ein paar weitere Infos, diese habe ich nach unserem unverschuldeten Unfall aufgestöbert:
Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen.

Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten, da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten erforderlich ist und nach diesem dann abgerechnet wird.

Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil
VI ZR 192/05 wie folgt festgelegt:

1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.

2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert - Restwert).

Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu 1.) gibt es jedoch eine weitere Einschränkung mit erheblichem finanziellen Nachteil.
Bei einem Schadenseintritt bis zum 31.07.2002 erfolgte die Auszahlung des Schadens einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Schaden wurde also "Brutto" ausbezahlt.

Zum 01.08.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der bei der fiktiven Abrechnung nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Zt. 19%) erstattet wird.

Hierzu ist folgendes anzumerken.

Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde.

Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.

Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.

Die Einsparung aufgrund der Gesetzesänderung in Höhe der Mehrwertsteuer war den Versicherern offensichtlich nicht weitreichend genug, wie die momentane Praxis der Schadensabwicklung zeigt.

Bei der fiktiven Abrechnung werden die Positionen
Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten vom Schadensgutachten gerne in Abzug gebracht mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.

Zu der Position Ersatzteilzuschläge gibt es eindeutige
Rechtsprechung, die besagt, dass die Ersatzteilzuschläge bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, sofern die örtlichen Vertragshändler diese Zuschläge berechnen.

Auch zur Position Verbringungskosten gibt es reichlich
Rechtsprechung, nach der die Verbringungskosten als Teil des Gesamtschadens fiktiv erstattet werden müssen.

Des weiteren werden dann noch die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen markengebundenen Vertragswerkstatt auf willkürliche "ortsübliche" Stundenverrechnungssätze gekürzt.
Zum Teil mit dem Hinweis, dass diese Sätze durch renomierte Unternehmen ermittelt worden seien.
Dieser Praxis hat der BGH bereits am 29.04.2003 mit dem legendären Porsche-Urteil
(AZ: VI ZR 398/02) eine Absage erteilt.

Nachdem die Kürzerei aufgrund es "Porsche-Urteils" mittelweile nicht mehr zum Erfolg führt, versucht man nunmehr die Stundensätze der markengebundenen Vertragswerkstätten zu kürzen auf Stundenverrechnungssätze "freier Werkstätten" bzw. auf das Lohnnieveau von Partnerwerkstätten = Vertragswerkstätten der Versicherer.
Auch dies widerspricht dem o.a. BGH-Urteil, wie man der weiteren BGH Rechtsprechung entnehmen kann (
VI ZR 53/09 vom 20.10.2009.

Durch das Schadensmanagement, zu dem u.a. die o.a. Kürzungen gehören, "spart" die Versicherungswirtschaft pro Jahr 3-stellige Millionenbeträge.
Einige Schätzungen gehen von mehr als 1 Milliarde Euro / Jahr aus.
Diese "Einsparungen" gehen zu Lasten des Geschädigten, der mit dem Verzicht auf Schadenspositionen, die ihm rechtlich zustehen, letztendlich die Zusatzgewinne der Versicherer subventioniert.

Die o.a. Kürzungen werden seitens der meisten Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht vorgenommen.

Die Positionen sind in der Regel nur mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes realisierbar.


Schorsch
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Grüße Sandra & Schorsch
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  #10  
Alt 07.02.2016, 11:48
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Boah Schorsch

Vielen vielen Dank

Dich nehm ich als Anwalt

Ich kann leider nur einmal danke drücken
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  #11  
Alt 07.02.2016, 12:02
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Hallo Schorsch,
du sprichst hier von einem Haftpflichtschaden, nicht von einem Kaskoschaden?
Ein Wildschaden betrifft die Teilkosko. Hier sind die Regelungen anders. Ich würde erst mal den Gutachter abwarten, der übrigens bei einem Kaskoschaden von der Versicherung beauftragt wird, sollte dieser selbst beauftragt werden, kann es sein dass ein Teil der Gutachterkosten nicht übernommen wird, und dann würde ich mich erst mal mit der Schadenabteilung der Versicherung unterhalten.
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Viele Grüße aus der Oberpfalz!
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  #12  
Alt 07.02.2016, 12:04
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Der Gutachter der morgen kommt, kommt von der Versicherung.
Schadensnr und AZ hab ich auch schon
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  #13  
Alt 07.02.2016, 12:04
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Mach das nicht ohne guten Anwalt. Erfahrungsgemäss werden die sich wehren.

Erst mit Anwalt haben die Respekt. Bezahlen müssen die den Anwalt auch.
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  #14  
Alt 07.02.2016, 12:34
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Brrrrr....nicht so schnell mit dem Anwalt.

Bei Kasko gilt das vertragliche Regelwerk zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung. Die Versicherung wird einen Rechtsanwalt ohne Grund so nicht bezahlen, hier gibt es einen eklatanten Unterschied zum Haftpflichschaden der nach 249BGB die Einschaltung des Anwaltes und des Sachverständigen regelt.

Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte erst das Gutachten vorgelegt werden.
Bei der Beauftragung des Sachverständigen ist die Versicherung weisungsbefugt.

Sollten nun Meinungsverschiedenheiten oder Einwände entstanden sein, so sollte dem Gutachter zunächst das Nachbesserungsrecht eingeräumt werden. Bestehen dann immer noch begründete Zweifen an dessen Tätigkeit Kompetenz etc. kann ein eigener Sachverständiger beauftragt und das sogenannte "Sachverständigenverfahren" eröffnet werden.

Bis dahin ist in der AKB alles ohne Anwalt geregelt!

Natürlich gibt es auch Rechtschutzversicherungen die parallel zu diesem Prozess auch die Abwicklung eines Kaskoschadens übernehmen. Dies ist dann der Parallelweg, den die AKB jedoch dem Grunde nach nicht vorsieht.
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Gruß
Enno
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  #15  
Alt 07.02.2016, 12:38
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Sehe ich auch so.
Es ging hier ja auch um die Möglichkeit der Eigenreparatur, und nicht um das Gutachten selbst
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  #16  
Alt 07.02.2016, 12:53
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Zitat:
Zitat von Kiwi1887 Beitrag anzeigen
Sehe ich auch so.
Es ging hier ja auch um die Möglichkeit der Eigenreparatur, und nicht um das Gutachten selbst
Und genau diese Überlegung würde ich erst nach dem das Gutachten auf dem Tisch liegt anstellen.

Das Du einen Vertrag mit Werkstattbindung hast, wird dementsprechend auch nur der Stundenverrechnungssatz der Partnerwerkstatt in Ansatz gebracht.
Der liegt meist deutlich unter dem Durchschnitt aller anderen Karosseriewerkstätten. Da wird die Eigenreparatur meist uninteressant.
Kurzum, rechnet man den Aufwand und das was dann noch übrig bleibt zusammen loht das kaum. Der Anspruch auf Nacharbeit bei verdeckten Mängeln ist ebenfalls ein komplizierter Weg.

Mein Tip:
Lass das Auto sach- und fachgerecht reparieren und Du hast keinen Aufwand und Ärger. Zudem hast Du n Leihwagen, Gewährleistungs- und Nachbesserungsansprüche.
Bei dem weiteren Verkauf fallen die Billigreparaturen dann meistens unangenehm auf und Du ärgerst Dich nach Jahren nochmals...

Aber das ist natürlich nur meine Meinung
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Gruß
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  #17  
Alt 07.02.2016, 12:54
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Zitat:
Zitat von corvette-gold Beitrag anzeigen
Schwieriges Thema.
Mal gesetzdem Fall Du warst dagegen versichert.
Es muss ein Gutachten geben.
Das Gutachten weist z.B 1000 Euro aus. Die Versicherung wird dir wenigstens 20%
abziehen, die Mehrwertsteuer. Die ist ja bei einer eignen Reparatur nicht angefallen.
Und sebst wenn Du die Rechnungen von Neuteilen der Versicherung vorlegts, wird es schweirig ,
die Mehrwertsteuer von den zu erhalten.
Das ist derzeit eine herrliche Spielwiese von Rechtsanwälten.
Viel Erfolg Grüße Frank
Ich habe das gerade mit einem Haftpflichschaden durch.
Ich fuhr zur Schnellschadensstelle der Versicherung und lies den Schaden aufnehmen. Gutachten lag einige Stunden später per Emal vor.
Die Versicherung kann natürlich die 19% (!) Mwst. bei fiktiver Abrechnung abziehen. Hat sie in meinem Fall. Allerdings habe ich die schriftl. Zusage, dass wenn ich innerhalb eines Jahres mit Rechnungen entweder Materialeinkauf bei Selbstreparatur oder der kpl. Reparatur vorlege,
auch die Mwst. ersetzt zu bekommen.
Übrigens gab es für den kleinen Schaden die 150 Euro Pauschale für Wertminderung.
Letztlich kommts auf den Versicherer an. Mancher regelt das schnell und kulant, anderen muss man mit dem Anwalt auf die Füße treten.
Ich war definitiv bei ersterem gelandet.
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  #18  
Alt 07.02.2016, 12:55
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Ich möchte hier keine Rechtsberatungen abgeben. Auch möchte ich Niemand davon abhalten das Geld zu erhalten, das ihm zusteht.
Es gilt jedoch zu beachten:
Es handelt sich hier um einen Kaskoschaden.
Wer sagt, bzw. wo steht das, dass der RA von der Versicherung in diesem Fall bezahlt werden muss?
Ich würde erst dann klagen bzw. den Rechtsweg beschreiten, wenn ich von meiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage in der Hand halte.
Mit dem Abschluss einer Kfz.-Versicherung mit einer sogenannten Werkstattbindung hat sich der Kunde bewusst für einen günstigeren Versicherungsbeitrag und damit auch bewusst für evtl. geringere Leistungen entschieden. Die Werkstattbindung gilt auch nur für Kaskoschäden (hier Teilkasko) und nicht für Haftpflichtschäden. Aber es bleibt jedem selbst überlassen, ob er zu den evtl. "schlechteren" Leistungen evtl. auch noch zusätzliches Geld ausgeben möchte.
Ich wünsche dennoch gutes Gelingen und eine zufriedenstellende Abwicklung des Schadens.
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Viele Grüße aus der Oberpfalz!
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  #19  
Alt 07.02.2016, 12:56
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Enno
Die Vertragswerstatt der versicherung ist der Mercedes Händler wo mein Sohn arbeitet.

Ergo ein Sonntag in der Werkstatt die Teile vorher mit Prozenten gekauft und gut. Nur deswegen will ich das machen.
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  #20  
Alt 07.02.2016, 12:57
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Und das Gutachten wird auch dort erstellt
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  #21  
Alt 07.02.2016, 13:02
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OK.

Das war dem Leser natürlich so nicht sofort klar

Dann lass Dir nach der Reparatur eine Reparaturbestätigung erstellen.

Soll Dein Sohn den Gutachter nochmal anrufen...kosten eventuell zwar nochmal einen kleinen Obulus...macht aber Sinn für die Akte der Versicherung und dem Wiederverkauf.
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Gruß
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  #22  
Alt 07.02.2016, 13:03
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Zitat:
Zitat von Crownline765 Beitrag anzeigen
Brrrrr....nicht so schnell mit dem Anwalt.

Bei Kasko gilt das vertragliche Regelwerk zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung. Die Versicherung wird einen Rechtsanwalt ohne Grund so nicht bezahlen, hier gibt es einen eklatanten Unterschied zum Haftpflichschaden der nach 249BGB die Einschaltung des Anwaltes und des Sachverständigen regelt.

Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte erst das Gutachten vorgelegt werden.
Bei der Beauftragung des Sachverständigen ist die Versicherung weisungsbefugt.

Sollten nun Meinungsverschiedenheiten oder Einwände entstanden sein, so sollte dem Gutachter zunächst das Nachbesserungsrecht eingeräumt werden. Bestehen dann immer noch begründete Zweifen an dessen Tätigkeit Kompetenz etc. kann ein eigener Sachverständiger beauftragt und das sogenannte "Sachverständigenverfahren" eröffnet werden.

Bis dahin ist in der AKB alles ohne Anwalt geregelt!

Natürlich gibt es auch Rechtschutzversicherungen die parallel zu diesem Prozess auch die Abwicklung eines Kaskoschadens übernehmen. Dies ist dann der Parallelweg, den die AKB jedoch dem Grunde nach nicht vorsieht.
Sorry, hab deinen Beitrag erst jetzt gesehen, nachdem ich meinen geschrieben hatte.
Genau so isses.
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  #23  
Alt 07.02.2016, 13:03
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Hatte ich ja auch nicht erwähnt. Sonst würde ich keinen Finger krumm machen und reparieren lassen. Aber so springt evtl noch was für den Lüdden raus
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Zitat:
Zitat von V8-skipper Beitrag anzeigen
Sorry, hab deinen Beitrag erst jetzt gesehen, nachdem ich meinen geschrieben hatte.
Genau so isses.
Passiert mir auch oft...

Aber schön, dass Du mir aus der Seele sprichst...
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289 Danke in 203 Beiträgen
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So ich bedank mich bei euch allen für die Hilfe und fundierten Beiträge.

Ich weiß jetzt Bescheid, und ich werde mich melden wie es nun gelaufen ist.
__________________
Moinsen von Kiwi
Unsere Baustelle
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