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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Motorboot in der öffentlichen Straße parken
Hi!
Gem. $12 Abs. 3b StVO ist das Parken für Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen erlaubt - nix Neues somit. Ich habe für mich jetzt die Lösung vor, daß ich 13 Tage den Anhänger auf dem Parkplatz hinter unserem Haus und dann 13 Tage lang vor unserer Haustüre parke - immer wechselweise. Dazu schreib ich mir ein "Park-Logbuch". Das dürfte dann auch dem dämlichsten Nachbarn auffallen, sollte dieser als "Zeuge" befragt werden, daß der Anhänger alle 14 Tage weggefahren wird. Wie habt ihr dies gelöst? (sofern kein Winterlagerplatz verfügbar ist oder man öfter mal am Boot schrauben will) have fun! I<it |
#2
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#3
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Zitat:
Mein Boot würde ich nicht am Straßenrand überwintern und dann noch drann bauen wollen. Ich habe mir lieber ne Garage gekauft. Gruß Atze |
#4
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Yep, da Atze recht - grüne Nr. nix parken ohne Zugfahrzeug.
Sonst kann das auch teuer werden. (Parken eines nicht versicherten und nicht zugelassenen Fahrzeuges) Die 14 TAge Regel gilt nur für "ordentlich" zugelassene Anhänger (schwarzes Kennzeichen) Auch darf bei Anhänger die für Sprotzwecke zugelassen sind (grüne Nr.) keine Lasten transportiert werden (Bsp: in einem Pferdeanhänger darfst Du keine Bierkiste oder z.B Heu fürs Winterlager oder ein Umzug mit machen) Gerade in Verbindung mit grünen Kennzeichen muss man versicherungs - und Zulassungstechnisch aufpassen, damit man nicht in ein großen Rechtsloch fällt. (Glugscheißmodus an z.B darfst Du mit Kurzzeitkennzeichen kein AH mit grünen Kennzeichen ziehen. (Glugscheißmodus aus)
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Take it easy under the tree Bleibt gesund Matthias Rhein km 335,5 |
#5
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Zitat:
Edit: StVO § 12 Abs. 3 b: Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Eine Einschränkung für Anhänger für Sportzwecke (grünes Kennzeichen) kann ich hier nirgends finden. Geändert von schnorps40 (02.01.2013 um 08:34 Uhr)
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#6
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Egal wie,
ich würde meinen Trailer mit Boot drauf keinesfalls an einer öffentlichen Straße parken. Ich hätte viel zu viel Angst, das irgendwelche Spinner oder Neider irgendwas dummes daran anstellen. LG Joachim
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Das Leben ist kein Ponyhof |
#7
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Ich sage es mal so:
Es gibt immer wieder Leute, die meinen schlauer zu sein, als andere. Abgesehen davon, dass das nicht der Sinn der oben zitierten Regelung ist, kommt das bei den Nachbarn bestimmt nicht gut an. Wenn man keinen Platz auf dem eigenen Grundstück hat, muss man sich eben etwas anmieten.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#8
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Zitat:
Was alles nachzuweisen wäre, aber wenn Dich ein Nachbar erstmal angezählt hat, kommt er damit auch durch. Ein gemieteter Stellplatz in einer Halle/Scheune oder auf einem abgeschlossenen Gelände ist sicherlich besser. Ich stehe in einer Scheune, habe Strom und Wasser und kann kleinere Arbeiten machen, der Vermieter hat einen Schlepper und hat mir sogar schon Hilfe beim Motorausbau etc. angeboten. So Rahmenbedingungen sind mir tausendmal lieber als unbeaufsichtigt an der Straße. Bzgl. Kennzeichen: das Abstellen eines steuerbefreiten Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum kann m.E. nicht verboten sein. "Nicht versichert" ist ja auch keine inhärente Eigenschaft - es gilt nur keine Versicherungspflicht. Mein Trailer ist sehr wohl versichert (in der Bootsversicherung integriert). @Matisbad: hast Du eine Quelle dafür? @Schnorps40: grüne Kennzeichen sind ja strenggenommen "zulassungsfrei". Kann schon sein, dass mit der Zulassungsfreiheit ein paar Sonderregeln einhergehen.
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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#9
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Zitat:
Habe sowohl in der STVZO und im KraftSTG geschaut. U.a steht im KraftSTG Der Begriff des Haltens orientiert sich am verkehrsrechtlich gegebenen Recht auf Benutzung des Fahrzeugs (auf öffentlichen Straßen) und erfolgt durch die Zulassung des Fahrzeuges (§ 6 Abs. 3 FZV, Aushändigung des Kfz-Scheins und Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen erfolgt die Zulassung durch eine einfache Betriebserlaubnis. Hierunter fallen beispielsweise Kleinmotorräder mit einem Hubraum von bis 50 cm3. Keine Rolle für den Begriff des Haltens spielt der tatsächliche Umfang der Nutzung des gehaltenen Fahrzeuges. Nur im dem Fall, dass überhaupt keine Nutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beabsichtigt ist, unterliegt das Halten des Fahrzeuges nicht der KraftSt. Halter eines Fahrzeuges ist nach einem Urteil des BFH vom 14.11.1973 (II R 98/72, NJW 1974, 1584) derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Dies kann neben natürlichen oder juristischen Personen auch eine Personengesellschaft sein. Unter den Begriff öffentlicher Straßen fallen alle Flächen, die der Allgemeinheit zur allgemeinen Verkehrsnutzung offenstehen. Folglich gehören sog. geschlossene Betriebsanlagen, in denen Fahrzeuge betrieben werden, dann nicht unter die Steuer, wenn sie öffentliche Straßen berühren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzung der Fläche auf einen nach bestimmten persönlichen Merkmalen bestimmbaren Benutzerkreis beschränkt ist. Keine Straßen sind hingegen Schienenwege und Wasserstraßen. Widerrechtlich benutzt werden kann ein Fahrzeug sowohl vom Halter selbst als auch von einem Dritten. Hierbei kommen insbesondere die Fälle in Betracht, in denen ein noch nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird oder ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug (z.B. nach Stilllegung, Betriebsuntersagung und Aus-dem-Verkehr-Ziehen) weiterhin auf öffentlichen Straßen genutzt wird. Hierunter fällt nicht das Schieben des Fahrzeuges oder das Abstellen an öffentlichen Straßen oder auf öffentlichen Parkplätzen. Verstöße gegen das allgemeine Verkehrsrecht (z.B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis) stellen hingegen regelmäßig keine widerrechtliche Benutzung des Fahrzeuges da. Das würde heissen, Du darfst nach Steuergesetz parken, da der AH ja zugelassen ist. Versicherungstechnisch ist der AH mit grünem Kennzeichen nicht versichert, wenn nicht am Zugfahrzeug. Ergo: wenn Dir jemand die Bremse löst und der AH einen Schadenverursacht, bis Du nicht versichert. Auch wenn jemand Deinen AH bei einem Unfall beschädigt, dieser ein anderes Fz beschädigt und der Unfallverursacher flüchtet - bist Du (glaube ich) in der Haftung. Ob es seitens der STVZO, STVO oder sonst irgendeine VO noch etwas gibt, daß das abstellen eines Bootsanhängers(mit grünen Kennzeichen) nicht erlaubt, weiß ich nicht. Ich werde demnächst mal auf der Zulassungstelle nachfragen - mal sehen was die sagen (wird aber noch ein paar Wochen dauern) Ich würde mir auf alle Fälle ein Plätzchen suchen, wo ich meinen AH parken kann.
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Take it easy under the tree Bleibt gesund Matthias Rhein km 335,5 |
#10
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Hinstellen und abwarten.
Gruß Uli07 |
#11
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gregor
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#12
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Parken des Hängers auf öffentlichem Parkplatz
So Freunde!
Ich habe jetzt dank Euch viele Infos - dann fass ich mal zusammen: 1. Kennzeichen, ob grün oder schwarz - der Anhänger darf max. 2 Wochen auf der Stelle stehen 2. versicherungstechnisch (solange der Anhänger nicht selbst losrollt) ist es unproblematisch - das Teil parkt ordnungsgemäß, wie jedes andere Fahrzeug oder z.B. 40to-LKW-Auflieger auch. Wer über die Deichsel stolpert hat ebenso selber Schuld wie wenn sich jemand an der Anhängekupplung eines KFZs das Schienbein anhaut oder beim Durchkrabeln unter besagtem LKW-Auflieger sich die Rübe anhaut. 3. Beschädigungen durch dritte am Boot sind ein Problem. 4. Wird der Anhänger tatsächlich nachweisbar (wie und warum auch immer - z.B. zum Tanken oder Hochdruckreinigen) alle 13 Tage um dem Block gefahren, beginnt die Parkzeit von neuem. 5. Gefahr durch Verwarnungsgeld besteht durch übereifrige Nachbarn und/oder nicht ordnungsgemäßes Notieren der Reifenstände der Behörden und dadurch entstehenden Erklärungsnotstand. Schaut der Nachbar nur jeden Montag aus dem Fenster - hat er das zwischenzeitliche Wegfahren evtl. versäumt. 6. Hängt der Hänger an einem ordnungsgemäß zugelassenen PKW, darf das Gespann stehen, bis die Anhängekupplung abgerostet ist. Das heißt für mich: Um zu vermeiden, jeden Sonntagabend eine Stunde lang den 7.5m langen Hänger in das Grundstück zu bugsieren darf ich das Boot auf dem öffentlichen Parkplatz direkt vor unserem Haus bis zum nächsten oder übernächsten Freitag dort abstellen. Danach fahre ich sowieso das Teil wieder zu unserer Pfütze und komme erst am Sonntag zurück und die Parkzeit beginnt neu. Also außer Punkt 3 sehe ich keine Schwierigkeiten. Eingewintert wird dann freilich irgendwo in der Klärgrube eines Bauern oder dem nächstbesten Lufthansa-Hangar have fun! I<it |
#13
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Hi zusammen,
ja ja, die lieber Nachbarn! Besser mal zu ner guten Gelegenheit mit nem Bier (oder so) vorbeischauen und sich gut stellen! Wenn erst der Amstschimmel bestellt ist, dann gute Nacht!(((((( Selbst bei ewig und glaubhaft umgeparkten trailern immer wieder ein Problem mit der Staatsmacht. Also, entweder ne gute Nachbarschaft,oder Stellplatz..Mein Fazit! Viele Grüße AllesReparierMann |
#14
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Zitat:
bei Punkt 2. wäre ich auch vorsichtig. Nicht das da noch einer mit irgendeiner Haftung kommt, auch wenn er selber Schuld ist. Dann solltest Du ihn lieber versichern. Kostet nicht die Welt. Jörg |
#15
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Zitat:
LG Peter
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Über Griechenland lacht die Sonne und über Deutschland die ganze Welt... |
#16
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Zitat Sabberlatz:
"2. versicherungstechnisch (solange der Anhänger nicht selbst losrollt) ist es unproblematisch - das Teil parkt ordnungsgemäß, wie jedes andere Fahrzeug oder z.B. 40to-LKW-Auflieger auch. Wer über die Deichsel stolpert hat ebenso selber Schuld wie wenn sich jemand an der Anhängekupplung eines KFZs das Schienbein anhaut oder beim Durchkrabeln unter besagtem LKW-Auflieger sich die Rübe anhaut. " Hi, Oh oh, google mal nach Betriebsgefahr / Gefährdungshaftung. Grüße Fiskars p.S.: auch ein abgestellter Anhänger nimmt am Straßenverkehr teil und für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben - entweder die des Zugfahrzeugs oder eben eine für den Trailer selbst. Geändert von Fiskars (02.01.2013 um 18:30 Uhr) |
#17
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Zitat:
have fun! I<it |
#18
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Mein lieber Sabberlatz,
bitte fühle dich nicht auf den Schlipps getreten ABER ich weiß nicht so richtig wie ich dich einschätzen soll und ob du uns hier nicht auf den Arm nehmen möchtest. Ich fasse das für mich einmal zusammen: Du hast ein 2 Tonnen Boot. Du hast kein Geld für ein Winterlager oder willst es dem Boot nicht gönnen. Du hast kein Geld für einen Sommerliegeplatz, oder gönnst es Dir nicht. Du wirst auch damit rechnen müssen das immer mal etwas kaputt geht, nur ein Boot kaufen und fahren das funktioniert leider nicht. Treibstoff wird auch noch benötigt und das im Jahr oft nicht wenig, Wartung/Überholung im Winter usw. Nichts ist schlimmer wenn wegen Wartungs/Pflegerückstau du in Seenot gerätst, damit gefährdest du dich,deine Passagiere und unbeteiligte. Ich weiß nicht ob der Wassersport das richtige ist. Es gibt preiswertere Hobbys. Bitte verzeih mir wenn ich komplett daneben liege, dies ist nur mein ganz persönlicher Eindruck. Schöne Grüße Atze Geändert von Atze-BB (02.01.2013 um 22:56 Uhr) |
#19
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Falsch. Sportanhänger sind zulassungsfrei und unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
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gregor
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#20
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Dazu kommt evtl., dass "behinderndes Parken" grundsätzlich eine OWi ist und dies in manchen Fällen in das Ermessen der zuständigen Beamten fällt. Meine persönliche Meinung ist, dass der öffentliche Straßenraum zum Fahren da ist und den PKW bei Bedarf abzustellen. Aber ein Bootsanhänger gehört auf einen entsprechenden ( und gesicherten) Abstellplatz.
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Bald wieder vom Oberrhein. Geändert von alaska (03.01.2013 um 09:31 Uhr) |
#21
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1. Anhänger sind Kraftfahrzeuge und die müßen auch eine Zulassung haben, ohne Zulassung gibt es kein Nummernschild und er muß auch einen gültigen TÜV haben, sonst darf der auch nicht auf die Strasse. 2. Anhänger sind auch nicht Steuerbefreit, dies gilt nur für Zweckgebundene Anhänger die Bauartbedingt für eine bestimmt Form des Transportes geeignet sind. Für diese kann (muss man nicht) eine grüne Nummer beantragen, allerdings darf mit dem Anhänger dann nur das Transportieren was in der Zulassung steht. Dazu war weiter oben das beispiel mit dem Pferdeanhänger recht gut. Sobald der Anhänger mit der grünen Nummer von deinem Auto ab ist besteht kein Versicherungsschutz mehr, theoretisch kann es je nach Juristenkunst so kommen das dein Zugauge bricht der Anhänger losmarschiert während der Fahrt und du stehst mit den Kosten plötzlich privatrechtlich da. Die grüne Nummer hat Vorteile aber birgt auch Risiken zu hat mir das mein Versicherungsagent erklärt. Ich jedoch fahre nur einmal zum abslippen im Jahr und einmal aufslippen und das wars. Dafür ist es gut das ich den Anhänger Steuerfrei habe. Den TÜV alle zwei Jahre kann man auch verschmerzen (eigentlich auch die paar Euro die eine evtl. Steuer kosten würde aber man nimmt es halt mit da ich den eh nicht für etwas anderes benutzen kann, bei einem Pferdeanhänger würde ich mir das evtl überlegen). Schöne Grüße und schönes WE wünscht Atze Geändert von Atze-BB (02.01.2013 um 22:45 Uhr) Grund: Die TYPO |
#22
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Zitat:
Wenn Du hier mal einige Jahre mitgelesen hast, erkennst Du die Feinheiten. Mit der Suchfunktion findest Du auch die zahlreichen Stränge, in denen wir uns darüber schon ausgetauscht haben.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#23
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Du magst ja recht haben Checki, ich habe eine Zulassung und ein grünes Nummernschild was mit den bekannten Auflagen verbunden ist aber das sehe ich hier nicht als Problem an.
Sondern: - Er baut am Boot (was ja nicht ausbleibt) - Er macht Ölwechsel - Antifouling - Lackierarbeiten - alles andere was wir ja als Winterarbeit kennen Und das alles am Strassenrand ? Wie sieht das denn aus ? Da komme ich nicht so richtig mit. Und dann ein 2 Tonnen Boot jede Woche Slippen ? Nein das wäre mir zuviel Aufwand. Ich fahre mit dem Rad zum Hafen und bin in 10 Minuten (gemächlich) klar zum auslaufen. Der Trailer steht in der Garage und das Boot im Winter eben drauf, was soll ich mir da soviel Streß antun wegen ein paar hundert Euro im Jahr ? Wassersport muß Streßfrei sein sonst macht es keinen Spaß. Schönes Wochenende Gruß Atze |
#24
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@ Dicke Lippe
Recht hast du, wenn aber etwas passiert muß der Halter für einen Schaden haften. Gruß Uli07 |
#25
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Wo ist das Problem?
Machen wir mit unserer Wellcraft auch. Zitat:
Das Werkeln am Straßenrand geht nicht und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwohner od. das Ordnungsamt da lange zuschauen.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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