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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 01.01.2013, 22:16
sabberlatz sabberlatz ist offline
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Standard Motorboot in der öffentlichen Straße parken

Hi!

Gem. $12 Abs. 3b StVO ist das Parken für Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen erlaubt - nix Neues somit.

Ich habe für mich jetzt die Lösung vor, daß ich 13 Tage den Anhänger auf dem Parkplatz hinter unserem Haus und dann 13 Tage lang vor unserer Haustüre parke - immer wechselweise. Dazu schreib ich mir ein "Park-Logbuch". Das dürfte dann auch dem dämlichsten Nachbarn auffallen, sollte dieser als "Zeuge" befragt werden, daß der Anhänger alle 14 Tage weggefahren wird.

Wie habt ihr dies gelöst? (sofern kein Winterlagerplatz verfügbar ist oder man öfter mal am Boot schrauben will)

have fun!

I<it
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  #2  
Alt 01.01.2013, 22:21
Atze-BB Atze-BB ist offline
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Siehe hier bitte: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=170422

Gruß Atze
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  #3  
Alt 01.01.2013, 22:24
Atze-BB Atze-BB ist offline
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Zitat:
Zitat von Atze-BB Beitrag anzeigen
Am Hafen, beim Bauern, bei Verwandten oder Garagenhof bzw Garage irgendwo wirst du ja dein Trailer unterbringen können.

Mein Boot würde ich nicht am Straßenrand überwintern und dann noch drann bauen wollen.
Ich habe mir lieber ne Garage gekauft.

Gruß Atze
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  #4  
Alt 01.01.2013, 22:40
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matisbad matisbad ist offline
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Yep, da Atze recht - grüne Nr. nix parken ohne Zugfahrzeug.

Sonst kann das auch teuer werden.
(Parken eines nicht versicherten und nicht zugelassenen Fahrzeuges)

Die 14 TAge Regel gilt nur für "ordentlich" zugelassene Anhänger (schwarzes Kennzeichen)

Auch darf bei Anhänger die für Sprotzwecke zugelassen sind (grüne Nr.) keine Lasten transportiert werden (Bsp: in einem Pferdeanhänger darfst Du keine Bierkiste oder z.B Heu fürs Winterlager oder ein Umzug mit machen)

Gerade in Verbindung mit grünen Kennzeichen muss man versicherungs - und Zulassungstechnisch aufpassen, damit man nicht in ein großen Rechtsloch fällt.

(Glugscheißmodus an z.B darfst Du mit Kurzzeitkennzeichen kein AH mit grünen Kennzeichen ziehen. (Glugscheißmodus aus)
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Matthias

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  #5  
Alt 02.01.2013, 08:29
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schnorps40 schnorps40 ist offline
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Zitat:
Zitat von matisbad Beitrag anzeigen
Yep, da Atze recht - grüne Nr. nix parken ohne Zugfahrzeug.

Sonst kann das auch teuer werden.
(Parken eines nicht versicherten und nicht zugelassenen Fahrzeuges)

Die 14 TAge Regel gilt nur für "ordentlich" zugelassene Anhänger (schwarzes Kennzeichen)

.....)
Bootsanhänger mit grünem Kennzeichen sind Deiner Meinung nach "nicht ordentlich zugelassen"

Edit:
StVO § 12 Abs. 3 b:
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.


Eine Einschränkung für Anhänger für Sportzwecke (grünes Kennzeichen) kann ich hier nirgends finden.
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Geändert von schnorps40 (02.01.2013 um 08:34 Uhr)
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  #6  
Alt 02.01.2013, 08:36
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ma-x111 ma-x111 ist offline
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Egal wie,

ich würde meinen Trailer mit Boot drauf keinesfalls an einer öffentlichen Straße parken. Ich hätte viel zu viel Angst, das irgendwelche Spinner oder Neider irgendwas dummes daran anstellen.

LG

Joachim
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  #7  
Alt 02.01.2013, 08:50
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Ich sage es mal so:

Es gibt immer wieder Leute, die meinen schlauer zu sein, als andere.

Abgesehen davon, dass das nicht der Sinn der oben zitierten Regelung ist, kommt das bei den Nachbarn bestimmt nicht gut an.

Wenn man keinen Platz auf dem eigenen Grundstück hat, muss man sich eben etwas anmieten.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #8  
Alt 02.01.2013, 09:17
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Zitat:
Zitat von sabberlatz Beitrag anzeigen
Hi!

Gem. $12 Abs. 3b StVO ist das Parken für Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen erlaubt - nix Neues somit.

Ich habe für mich jetzt die Lösung vor, daß ich 13 Tage den Anhänger auf dem Parkplatz hinter unserem Haus und dann 13 Tage lang vor unserer Haustüre parke - immer wechselweise. Dazu schreib ich mir ein "Park-Logbuch". Das dürfte dann auch dem dämlichsten Nachbarn auffallen, sollte dieser als "Zeuge" befragt werden, daß der Anhänger alle 14 Tage weggefahren wird.

Wie habt ihr dies gelöst? (sofern kein Winterlagerplatz verfügbar ist oder man öfter mal am Boot schrauben will)

have fun!

I<it
Es gibt in der STVO auch einen allgemein formulierten Paragraphen, der jegliches Handeln untersagt, das ausschließlich dem Aushebeln einer anderen Verordnung dient. Außerdem: wenn Du mit dem Trailer nicht nach 14 Tagen wirklich irgendwo hinfährst, gilt das Umparken nicht als Unterbrechung der 14 Tage. Grundloses Spazierenfahren ist übrigens auch verboten.
Was alles nachzuweisen wäre, aber wenn Dich ein Nachbar erstmal angezählt hat, kommt er damit auch durch.

Ein gemieteter Stellplatz in einer Halle/Scheune oder auf einem abgeschlossenen Gelände ist sicherlich besser. Ich stehe in einer Scheune, habe Strom und Wasser und kann kleinere Arbeiten machen, der Vermieter hat einen Schlepper und hat mir sogar schon Hilfe beim Motorausbau etc. angeboten. So Rahmenbedingungen sind mir tausendmal lieber als unbeaufsichtigt an der Straße.

Bzgl. Kennzeichen: das Abstellen eines steuerbefreiten Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum kann m.E. nicht verboten sein. "Nicht versichert" ist ja auch keine inhärente Eigenschaft - es gilt nur keine Versicherungspflicht. Mein Trailer ist sehr wohl versichert (in der Bootsversicherung integriert).
@Matisbad: hast Du eine Quelle dafür?
@Schnorps40: grüne Kennzeichen sind ja strenggenommen "zulassungsfrei". Kann schon sein, dass mit der Zulassungsfreiheit ein paar Sonderregeln einhergehen.
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Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #9  
Alt 02.01.2013, 09:56
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Zitat:
Zitat von schnorps40 Beitrag anzeigen
Bootsanhänger mit grünem Kennzeichen sind Deiner Meinung nach "nicht ordentlich zugelassen"
Ich glaube Du hast Recht.

Habe sowohl in der STVZO und im KraftSTG geschaut.

U.a steht im KraftSTG

Der Begriff des Haltens orientiert sich am verkehrsrechtlich gegebenen Recht auf Benutzung des Fahrzeugs (auf öffentlichen Straßen) und erfolgt durch die Zulassung des Fahrzeuges (§ 6 Abs. 3 FZV, Aushändigung des Kfz-Scheins und Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens). Bei zulassungsfreien Fahrzeugen erfolgt die Zulassung durch eine einfache Betriebserlaubnis. Hierunter fallen beispielsweise Kleinmotorräder mit einem Hubraum von bis 50 cm3. Keine Rolle für den Begriff des Haltens spielt der tatsächliche Umfang der Nutzung des gehaltenen Fahrzeuges. Nur im dem Fall, dass überhaupt keine Nutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beabsichtigt ist, unterliegt das Halten des Fahrzeuges nicht der KraftSt. Halter eines Fahrzeuges ist nach einem Urteil des BFH vom 14.11.1973 (II R 98/72, NJW 1974, 1584) derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Dies kann neben natürlichen oder juristischen Personen auch eine Personengesellschaft sein.
Unter den Begriff öffentlicher Straßen fallen alle Flächen, die der Allgemeinheit zur allgemeinen Verkehrsnutzung offenstehen. Folglich gehören sog. geschlossene Betriebsanlagen, in denen Fahrzeuge betrieben werden, dann nicht unter die Steuer, wenn sie öffentliche Straßen berühren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzung der Fläche auf einen nach bestimmten persönlichen Merkmalen bestimmbaren Benutzerkreis beschränkt ist. Keine Straßen sind hingegen Schienenwege und Wasserstraßen.
Widerrechtlich benutzt werden kann ein Fahrzeug sowohl vom Halter selbst als auch von einem Dritten. Hierbei kommen insbesondere die Fälle in Betracht, in denen ein noch nicht zugelassenes Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird oder ein nicht mehr zugelassenes Fahrzeug (z.B. nach Stilllegung, Betriebsuntersagung und Aus-dem-Verkehr-Ziehen) weiterhin auf öffentlichen Straßen genutzt wird. Hierunter fällt nicht das Schieben des Fahrzeuges oder das Abstellen an öffentlichen Straßen oder auf öffentlichen Parkplätzen. Verstöße gegen das allgemeine Verkehrsrecht (z.B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis) stellen hingegen regelmäßig keine widerrechtliche Benutzung des Fahrzeuges da.


Das würde heissen, Du darfst nach Steuergesetz parken, da der AH ja zugelassen ist.

Versicherungstechnisch ist der AH mit grünem Kennzeichen nicht versichert, wenn nicht am Zugfahrzeug.
Ergo: wenn Dir jemand die Bremse löst und der AH einen Schadenverursacht, bis Du nicht versichert.

Auch wenn jemand Deinen AH bei einem Unfall beschädigt, dieser ein anderes Fz beschädigt und der Unfallverursacher flüchtet - bist Du (glaube ich) in der Haftung.

Ob es seitens der STVZO, STVO oder sonst irgendeine VO noch etwas gibt, daß das abstellen eines Bootsanhängers(mit grünen Kennzeichen) nicht erlaubt, weiß ich nicht.

Ich werde demnächst mal auf der Zulassungstelle nachfragen - mal sehen was die sagen (wird aber noch ein paar Wochen dauern)

Ich würde mir auf alle Fälle ein Plätzchen suchen, wo ich meinen AH parken kann.
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Matthias

Rhein km 335,5
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  #10  
Alt 02.01.2013, 10:02
uli07 uli07 ist offline
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Hinstellen und abwarten.

Gruß Uli07
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  #11  
Alt 02.01.2013, 10:09
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Dicke Lippe Dicke Lippe ist offline
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Ja, bis zum Erbrechen...

Anzeige vom Ordnungsamt
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gregor

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  #12  
Alt 02.01.2013, 16:42
sabberlatz sabberlatz ist offline
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Standard Parken des Hängers auf öffentlichem Parkplatz

So Freunde!

Ich habe jetzt dank Euch viele Infos - dann fass ich mal zusammen:

1. Kennzeichen, ob grün oder schwarz - der Anhänger darf max. 2 Wochen auf der Stelle stehen
2. versicherungstechnisch (solange der Anhänger nicht selbst losrollt) ist es unproblematisch - das Teil parkt ordnungsgemäß, wie jedes andere Fahrzeug oder z.B. 40to-LKW-Auflieger auch. Wer über die Deichsel stolpert hat ebenso selber Schuld wie wenn sich jemand an der Anhängekupplung eines KFZs das Schienbein anhaut oder beim Durchkrabeln unter besagtem LKW-Auflieger sich die Rübe anhaut.
3. Beschädigungen durch dritte am Boot sind ein Problem.
4. Wird der Anhänger tatsächlich nachweisbar (wie und warum auch immer - z.B. zum Tanken oder Hochdruckreinigen) alle 13 Tage um dem Block gefahren, beginnt die Parkzeit von neuem.
5. Gefahr durch Verwarnungsgeld besteht durch übereifrige Nachbarn und/oder nicht ordnungsgemäßes Notieren der Reifenstände der Behörden und dadurch entstehenden Erklärungsnotstand. Schaut der Nachbar nur jeden Montag aus dem Fenster - hat er das zwischenzeitliche Wegfahren evtl. versäumt.
6. Hängt der Hänger an einem ordnungsgemäß zugelassenen PKW, darf das Gespann stehen, bis die Anhängekupplung abgerostet ist.

Das heißt für mich:
Um zu vermeiden, jeden Sonntagabend eine Stunde lang den 7.5m langen Hänger in das Grundstück zu bugsieren darf ich das Boot auf dem öffentlichen Parkplatz direkt vor unserem Haus bis zum nächsten oder übernächsten Freitag dort abstellen. Danach fahre ich sowieso das Teil wieder zu unserer Pfütze und komme erst am Sonntag zurück und die Parkzeit beginnt neu.

Also außer Punkt 3 sehe ich keine Schwierigkeiten. Eingewintert wird dann freilich irgendwo in der Klärgrube eines Bauern oder dem nächstbesten Lufthansa-Hangar

have fun!

I<it
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  #13  
Alt 02.01.2013, 16:52
AllesReparierMann AllesReparierMann ist offline
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Hi zusammen,

ja ja, die lieber Nachbarn!
Besser mal zu ner guten Gelegenheit mit nem Bier (oder so) vorbeischauen und sich gut stellen!
Wenn erst der Amstschimmel bestellt ist, dann gute Nacht!((((((
Selbst bei ewig und glaubhaft umgeparkten trailern immer wieder ein Problem mit der Staatsmacht.
Also, entweder ne gute Nachbarschaft,oder Stellplatz..Mein Fazit!

Viele Grüße
AllesReparierMann
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  #14  
Alt 02.01.2013, 17:17
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Jörg L. Jörg L. ist offline
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Zitat:
Zitat von sabberlatz Beitrag anzeigen
So Freunde!
2. versicherungstechnisch (solange der Anhänger nicht selbst losrollt) ist es unproblematisch - das Teil parkt ordnungsgemäß, wie jedes andere Fahrzeug oder z.B. 40to-LKW-Auflieger auch. Wer über die Deichsel stolpert hat ebenso selber Schuld wie wenn sich jemand an der Anhängekupplung eines KFZs das Schienbein anhaut oder beim Durchkrabeln unter besagtem LKW-Auflieger sich die Rübe anhaut.


Also außer Punkt 3 sehe ich keine Schwierigkeiten. Eingewintert wird dann freilich irgendwo in der Klärgrube eines Bauern oder dem nächstbesten Lufthansa-Hangar
Moin,

bei Punkt 2. wäre ich auch vorsichtig. Nicht das da noch einer mit irgendeiner Haftung kommt, auch wenn er selber Schuld ist.
Dann solltest Du ihn lieber versichern. Kostet nicht die Welt.

Jörg
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  #15  
Alt 02.01.2013, 17:31
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Robinson62 Robinson62 ist offline
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Zitat:
Zitat von sabberlatz Beitrag anzeigen
Hängt der Hänger an einem ordnungsgemäß zugelassenen PKW, darf das Gespann stehen, bis die Anhängekupplung abgerostet ist.
Na dann... einen alten exportreifen PKW davor, eine Haftpflicht mit 3000 km, da ist die Versicherung billig und zum NACHBARN ÄRGERN stehenlassen.

LG Peter
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  #16  
Alt 02.01.2013, 18:20
Fiskars Fiskars ist offline
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Zitat Sabberlatz:

"2. versicherungstechnisch (solange der Anhänger nicht selbst losrollt) ist es unproblematisch - das Teil parkt ordnungsgemäß, wie jedes andere Fahrzeug oder z.B. 40to-LKW-Auflieger auch. Wer über die Deichsel stolpert hat ebenso selber Schuld wie wenn sich jemand an der Anhängekupplung eines KFZs das Schienbein anhaut oder beim Durchkrabeln unter besagtem LKW-Auflieger sich die Rübe anhaut. "

Hi,

Oh oh, google mal nach Betriebsgefahr / Gefährdungshaftung.

Grüße Fiskars


p.S.: auch ein abgestellter Anhänger nimmt am Straßenverkehr teil und für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben - entweder die des Zugfahrzeugs oder eben eine für den Trailer selbst.

Geändert von Fiskars (02.01.2013 um 18:30 Uhr)
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  #17  
Alt 02.01.2013, 21:58
sabberlatz sabberlatz ist offline
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Zitat:
Zitat von Robinson62 Beitrag anzeigen
Na dann... einen alten exportreifen PKW davor, eine Haftpflicht mit 3000 km, da ist die Versicherung billig und zum NACHBARN ÄRGERN stehenlassen.

LG Peter
Das hab ich mir auch schon überlegt. Aber sieht es nicht etwas unglaubwürdig aus, wenn ein 2to - Anhänger hinter einem 600er Trabant hängt? So einen könnte ich billig bekommen

have fun!

I<it
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  #18  
Alt 02.01.2013, 22:13
Atze-BB Atze-BB ist offline
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Mein lieber Sabberlatz,

bitte fühle dich nicht auf den Schlipps getreten ABER ich weiß nicht so richtig wie ich dich einschätzen soll und ob du uns hier nicht auf den Arm nehmen möchtest.

Ich fasse das für mich einmal zusammen:

Du hast ein 2 Tonnen Boot.
Du hast kein Geld für ein Winterlager oder willst es dem Boot nicht gönnen.
Du hast kein Geld für einen Sommerliegeplatz, oder gönnst es Dir nicht.

Du wirst auch damit rechnen müssen das immer mal etwas kaputt geht, nur ein Boot kaufen und fahren das funktioniert leider nicht.

Treibstoff wird auch noch benötigt und das im Jahr oft nicht wenig, Wartung/Überholung im Winter usw.
Nichts ist schlimmer wenn wegen Wartungs/Pflegerückstau du in Seenot gerätst, damit gefährdest du dich,deine Passagiere und unbeteiligte.

Ich weiß nicht ob der Wassersport das richtige ist.
Es gibt preiswertere Hobbys.

Bitte verzeih mir wenn ich komplett daneben liege, dies ist nur mein ganz persönlicher Eindruck.

Schöne Grüße
Atze

Geändert von Atze-BB (02.01.2013 um 22:56 Uhr)
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  #19  
Alt 02.01.2013, 22:20
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Zitat:
Zitat von Fiskars Beitrag anzeigen
...

p.S.: auch ein abgestellter Anhänger nimmt am Straßenverkehr teil und für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben - entweder die des Zugfahrzeugs oder eben eine für den Trailer selbst.
Falsch. Sportanhänger sind zulassungsfrei und unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
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gregor

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  #20  
Alt 02.01.2013, 22:29
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von sabberlatz Beitrag anzeigen
Das heißt für mich:
Um zu vermeiden, jeden Sonntagabend eine Stunde lang den 7.5m langen Hänger in das Grundstück zu bugsieren darf ich das Boot auf dem öffentlichen Parkplatz direkt vor unserem Haus bis zum nächsten oder übernächsten Freitag dort abstellen. Danach fahre ich sowieso das Teil wieder zu unserer Pfütze und komme erst am Sonntag zurück und die Parkzeit beginnt neu.

have fun!

I<it
Have fun ....und lies dir mal dieses Urteil dazu durch...
Zitat:
OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. Oktober 1992, Az: 2 Ws (B) 553/92 OWiG

Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger

Orientierungssatz:
Fährt der Besitzer eines Wohnwagenanhängers zur Umgehung des StVO § 12 Abs 3b (der eine Höchstparkfrist für Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug von zwei Wochen vorschreibt) mit dem Anhänger 20 - 30 Minuten umher, um den Anhänger dann wieder an gleicher Stelle abzustellen, so wird dadurch der Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrochen.
Desweiteren hast du sicherlich bereits den §12 STVO durchgelesen und weisst wo und wo du nicht parken darfst.
Dazu kommt evtl., dass "behinderndes Parken" grundsätzlich eine OWi ist
und dies in manchen Fällen in das Ermessen der zuständigen Beamten
fällt.

Meine persönliche Meinung ist, dass der öffentliche Straßenraum zum
Fahren da ist und den PKW bei Bedarf abzustellen. Aber ein Bootsanhänger gehört auf einen entsprechenden ( und gesicherten) Abstellplatz.
__________________
Bald wieder vom Oberrhein.

Geändert von alaska (03.01.2013 um 09:31 Uhr)
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  #21  
Alt 02.01.2013, 22:36
Atze-BB Atze-BB ist offline
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Zitat:
Zitat von Dicke Lippe Beitrag anzeigen
Falsch. Sportanhänger sind zulassungsfrei und unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Bitte entschuldige wenn ich Dir widerspreche.

1. Anhänger sind Kraftfahrzeuge und die müßen auch eine Zulassung haben, ohne Zulassung gibt es kein Nummernschild
und er muß auch einen gültigen TÜV haben, sonst darf der auch nicht auf die Strasse.

2. Anhänger sind auch nicht Steuerbefreit, dies gilt nur für Zweckgebundene Anhänger die Bauartbedingt für eine bestimmt Form des Transportes geeignet sind. Für diese kann (muss man nicht) eine grüne Nummer beantragen, allerdings darf mit dem Anhänger dann nur das Transportieren was in der Zulassung steht. Dazu war weiter oben das beispiel mit dem Pferdeanhänger recht gut.

Sobald der Anhänger mit der grünen Nummer von deinem Auto ab ist besteht kein Versicherungsschutz mehr, theoretisch kann es je nach Juristenkunst so kommen das dein Zugauge bricht der Anhänger losmarschiert während der Fahrt und du stehst mit den Kosten plötzlich privatrechtlich da.

Die grüne Nummer hat Vorteile aber birgt auch Risiken zu hat mir das mein Versicherungsagent erklärt.

Ich jedoch fahre nur einmal zum abslippen im Jahr und einmal aufslippen und das wars. Dafür ist es gut das ich den Anhänger Steuerfrei habe. Den TÜV alle zwei Jahre kann man auch verschmerzen (eigentlich auch die paar Euro die eine evtl. Steuer kosten würde aber man nimmt es halt mit da ich den eh nicht für etwas anderes benutzen kann, bei einem Pferdeanhänger würde ich mir das evtl überlegen).

Schöne Grüße und schönes WE wünscht
Atze

Geändert von Atze-BB (02.01.2013 um 22:45 Uhr) Grund: Die TYPO
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  #22  
Alt 02.01.2013, 23:31
Benutzerbild von checki
checki checki ist offline
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Zitat:
Zitat von Atze-BB Beitrag anzeigen
Bitte entschuldige wenn ich Dir widerspreche.

1. Anhänger sind Kraftfahrzeuge und die müßen auch eine Zulassung haben, ohne Zulassung gibt es kein Nummernschild ......
Schöne Grüße und schönes WE wünscht
Atze
Atze,Schau Dir hier mal den Punkt 6m an. http://kostenlos.freepage.de/cgi-bin...o/18stvzo.html
Wenn Du hier mal einige Jahre mitgelesen hast, erkennst Du die Feinheiten.
Mit der Suchfunktion findest Du auch die zahlreichen Stränge, in denen wir uns darüber schon ausgetauscht haben.
__________________
Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #23  
Alt 03.01.2013, 00:40
Atze-BB Atze-BB ist offline
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Du magst ja recht haben Checki, ich habe eine Zulassung und ein grünes Nummernschild was mit den bekannten Auflagen verbunden ist aber das sehe ich hier nicht als Problem an.

Sondern:

- Er baut am Boot (was ja nicht ausbleibt)
- Er macht Ölwechsel
- Antifouling
- Lackierarbeiten
- alles andere was wir ja als Winterarbeit kennen

Und das alles am Strassenrand ?

Wie sieht das denn aus ? Da komme ich nicht so richtig mit.
Und dann ein 2 Tonnen Boot jede Woche Slippen ?
Nein das wäre mir zuviel Aufwand.

Ich fahre mit dem Rad zum Hafen und bin in 10 Minuten (gemächlich) klar zum auslaufen.
Der Trailer steht in der Garage und das Boot im Winter eben drauf, was soll ich mir da soviel Streß antun wegen ein paar hundert Euro im Jahr ?

Wassersport muß Streßfrei sein sonst macht es keinen Spaß.

Schönes Wochenende

Gruß Atze
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  #24  
Alt 03.01.2013, 09:01
uli07 uli07 ist offline
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@ Dicke Lippe

Recht hast du, wenn aber etwas passiert muß der Halter für einen Schaden haften.

Gruß Uli07
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  #25  
Alt 03.01.2013, 09:40
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von Atze-BB Beitrag anzeigen
Und dann ein 2 Tonnen Boot jede Woche Slippen ?
Wo ist das Problem?
Machen wir mit unserer Wellcraft auch.

Zitat:
Zitat von Atze-BB Beitrag anzeigen
Nein das wäre mir zuviel Aufwand.
Wassersport muß Streßfrei sein sonst macht es keinen Spaß.
Nennt sich doch Wassersport und Slippen ist kein Streß.

Das Werkeln am Straßenrand geht nicht und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Anwohner od. das Ordnungsamt da lange zuschauen.
__________________
Bald wieder vom Oberrhein.
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