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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt 21.02.2026, 09:41
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@Akki
Ich kenne selbst viele, die das genau so handhaben wie du.

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Und solang nichts passiert fragt auch niemand nach.

Dennoch wird die Unwissenheit dich im Ernstfall nicht vor einer Strafe schützen.

Ausreichend Stichworte hast du bekommen, um dich zu informieren…wenn du es denn überhaupt möchtest.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel

Geändert von supernasenbaer (21.02.2026 um 10:14 Uhr)
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  #27  
Alt 21.02.2026, 09:59
ralf 1964 ralf 1964 ist offline
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Setz vor das "Gelände" in meinem Text noch ein "Privat-"

dann ist es vielleicht besser zu verstehen.
Ohne geschlossenem Zaun ist das öffendlicher Raum! Mein Bekanter hat vor seiner Firma Autos umgeparkt mit Restalkohol Führerschein weg
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  #28  
Alt 21.02.2026, 10:44
appel appel ist offline
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Ups, so wird aus einem Treckerthread eine kostenlose Rechtsberatung…
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Alles wird gut
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  #29  
Alt 21.02.2026, 10:55
ralf 1964 ralf 1964 ist offline
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Kauf dir nenn Radlader, steuerfrei, keinen TÜV,kein Nummernschild und nur Haftpflicht/ billiger wie Traktor.
Gruß Ralf
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  #30  
Alt 21.02.2026, 11:10
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Die Rechtsprechung würde deine Zustände durchaus als öffentlichen Verkehrsraum bezeichnen, mit den dort geltenden Vorschriften der StVO, StVZO etc. Da gibt es höchstrichterliche Urteile zu. Ich verlinke mal ein Urteil des BGH, in den zum einen auf andere Urteile verwiesen wird, was öffentlichen Verkehrsraum betrifft, und in dem selbst erklärt wird, dass es sich erst durch die geschlossene Schranke nicht mehr um öffentlichen Verkehrsraum handelt.

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/12/4-527-12.php

So lange auf deinem Hof nichts passiert, wird da aber niemand zwecks Kontrolle/Überwachung der StVO etc. auftauchen.


Dein Urteil zeigt aber auch auf, wie wenig es braucht, um aus einem sog. öffentlichen Verkehrsraum wirklich ein Privatgelände zu machen. Nämlich nur ein kleines Schild, und das haben wir hier...

Zitat:
...Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig "öffentlich" und zu anderen Zeiten "nichtöffentlich" sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird...

Von Zaun steht da nix...
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Akki

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  #31  
Alt 21.02.2026, 11:14
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Wenn der Traktor nur zum slippen gebraucht wird, dann technisch auf 6 km/h begrenzen. Damit wäre alles vom Tisch.
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Gruß Holger
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  #32  
Alt 21.02.2026, 18:36
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Zitat:
Zitat von waterfront Beitrag anzeigen
Wenn der Traktor nur zum slippen gebraucht wird, dann technisch auf 6 km/h begrenzen. Damit wäre alles vom Tisch.

Das wäre aber schon eine ausgefeilte Drosselung, nur die Geschwindigkeit, aber nicht Drehmoment, Leistung und Drehzahl zu begrenzen.
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Beste Grüße, Alex
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  #33  
Alt 21.02.2026, 18:41
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Zitat:
Zitat von Ostfriesen Beitrag anzeigen
Das wäre aber schon eine ausgefeilte Drosselung, nur die Geschwindigkeit, aber nicht Drehmoment, Leistung und Drehzahl zu begrenzen.
Bei alten Traktoren kenne ich das so, dass die höheren Gänge gesperrt werden und im "letzten" Gang evtl die Drehzahl gering reduziert wird.
Zum Slippen eines Sportbootes reicht das dann allemal...
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Gruss, Dirk
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  #34  
Alt Gestern, 12:01
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Hey Dirk,

da hatte ich eine Denkklemme ...

Sowohl mein JD als auch mein JCB sind Hydrostaten.
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Beste Grüße, Alex
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  #35  
Alt Heute, 10:00
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Dein Urteil zeigt aber auch auf, wie wenig es braucht, um aus einem sog. öffentlichen Verkehrsraum wirklich ein Privatgelände zu machen. Nämlich nur ein kleines Schild, und das haben wir hier...

Zitat:
...Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig "öffentlich" und zu anderen Zeiten "nichtöffentlich" sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird...

Von Zaun steht da nix...
Der Kernpunkt ist für mich

Zitat:
...Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist (...) auf die (...) erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. (...)
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer (...) Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird...
Daraus erkenne ich (als Nicht-Jurist), dass ein beliebiges Schild nicht reicht um "unmisverständlich" zu zeigen, dass die Fläche nicht öffentlich ist.
(edit: Es wird explizit von Verbotsschildern geredet...ich mutmaße, dass damit Verbotsschilder im Sinne der STVO / ISO / ASR gemeint sind.)

Aber wie gesagt...ich bin kein Jurist...und wie oben bereits geschrieben kenne ich viele Leute, die ihren Grund auch nicht absperren...dahin verirrt sich aber auch niemand...schon allein weil man ohne Traktor (Geländewagen, Panzer ö ä.) dort eh nicht hinkommt.
Solang nix passiert interessierts auch niemanden.
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Daniel

Geändert von supernasenbaer (Heute um 11:06 Uhr)
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  #36  
Alt Heute, 10:26
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Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Der Kernpunkt ist für mich



Daraus erkenne ich (als Nicht-Jurist), dass ein Schild nicht reicht um "unmisverständlich" zu zeigen, dass die Fläche nicht öffentlich ist.

Aber wie gesagt...ich bin kein Jurist...und wie oben bereits geschrieben kenne ich viele Leute, die ihren Grund auch nicht absperren...dahin verirrt sich aber auch niemand...schon allein weil man ohne Traktor (Geländewagen, Panzer ö ä.) dort eh nicht hinkommt.
Solang nix passiert interessierts auch niemanden.
Es ist aber ein himmelweiter Unterschied, ob ich einen Traktor ohne Kennzeichen auf meinem eigenen Hof irgendwo am Arsch der Welt fahre, oder jemand (@Akki) sagt, "solange dein Traktor auf Privatgelände des Hafens ohne Kennzeichen fährt, passiert nichts" - das ist definitiv nicht generell richtig!!!
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Gruß

Berni
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  #37  
Alt Heute, 11:06
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Was ist denn nun wieder genau der Unterschied zwischen Privatgelände am Arsch der Welt und Privatgelände am Hafen?

Auf dem Campingplatz fahren alle Gärtner Pritschen, Traktoren, Rasenmäher ohne Kennzeichen. Die Schranke ist nur nachts geschlossen.
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  #38  
Alt Heute, 11:21
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Rein rechtlich gibt es keinen.

In Bezug auf eine Risikoabschätzung ist es im Hafen wahrscheinlicher, dass ein Ortsunkundiger sich dorthin verirrt, währenddessen es beim Gehöfft "am Arsch der Welt" sher unwahrscheinlich ist, dass sich ein Ortsunkundiger dort hin verirrt (erst recht wenn der Weg dort hin nur "Spezialfahrzeugen" vorenthalten ist).
Die Benutzung der nicht zugelassenen Pritschen auf einem Campingplatz KANN durchaus zu Problemen führen im Ernstfall.

Soo...nun ist das aber meinerseits der letzte Beitrag zum Thema öffentlicher Verkehrsraum.
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Daniel
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  #39  
Alt Heute, 12:52
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Dein Urteil zeigt aber auch auf, wie wenig es braucht, um aus einem sog. öffentlichen Verkehrsraum wirklich ein Privatgelände zu machen. Nämlich nur ein kleines Schild, und das haben wir hier...

Von Zaun steht da nix...
Da du an anderer Stelle mal erwähntes, du möchtest hier im nur noch provozieren weiß ich jetzt nicht, ob mein Text reine Zeitverschwendung ist.
Aber ich unterstelle einfach mal, du bist wirklich interessiert - oder aber andere Mitleser.
Deswegen noch eine weitere kurze Erläuterung:

Ich hatte in meiner Verlinkung darauf hingewiesen, dass es in dem Urteil Verweise auf andere Urteile gibt. Das macht es manchmal etwas schwierig, in dem zu Grunde liegenden Urteil die für einen selbst wichtigen Merkmale herauszufinden.

Du hast nun für dich einen Satz (eine Zusammenfassung) aus einen Folgeurteil hervorgehoben. Das zu Grunde liegende Urteil hat aber einen umfangreicheren Wortlaut:

https://www.bundesgerichtshof.de/Sha...tR_377-03.pdf?

"So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will ... "

Im Urteilszusammenhang ist das keine Entweder/Oder-Möglichkeit, sondern es gehört zusammen - also nur das Schild alleine reicht nicht.

"Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen, wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, daß er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist".

Alleine in diesem Text waren 4 weitere Verknüpfungen zu anderen Urteilen, in denen es Erläuterungen zum Thema gibt - die habe ich aus Gründen der Übersichtlichkeit entfernt.

"Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum ..."

Zusammengefasst: Ein Schild alleine reicht nicht, um nichtöffentlichen Verkehrsraum herszustellen, da nur durch das Schild alleine nicht erkennbar ist, wer das Gelände betreten darf und wer nicht.
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Viele Grüße
Andreas
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Lasse Dir von einem Händler mit 6km/h anbieten, das ist im Regelfall die beste Lösung.
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  #41  
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Ja gut, dann hat das ja mit den nicht angemeldeten Hafentrailern ohne Tüv und Versicherung endlich ein Ende
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Alt Heute, 14:21
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Zitat von baggergert-oh Beitrag anzeigen
Lasse Dir von einem Händler mit 6km/h anbieten, das ist im Regelfall die beste Lösung.
Meine da war was, dass fürauf 6km/h gedrosselte Fahrzeuge nur noch Bestandschtuz gilt. Nur wo hab ich es gelesen?
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  #43  
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Zitat:
Zitat von schwinge Beitrag anzeigen
Meine da war was, dass fürauf 6km/h gedrosselte Fahrzeuge nur noch Bestandschtuz gilt. Nur wo hab ich es gelesen?
richtig.... gibt es einige Infos im NEtz dazu

ZitaT: Eine neue Drosselung auf 6 km/h ist seit etwa 2003 kaum noch möglich, da die Regelung stark eingeschränkt wurde. Bestehende Eintragungen in den Papieren genießen jedoch Bestandsschutz.
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
http://www.msv-germersheim.de

Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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Jezt habt ihr den armen Bootsdirk komplett fertig gemacht mit der allumfassenden Rechtsberatung, erhat sich bestimmt schon verkrochen
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  #45  
Alt Heute, 15:24
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Zitat:
Zitat von ralf 1964 Beitrag anzeigen
Jezt habt ihr den armen Bootsdirk komplett fertig gemacht mit der allumfassenden Rechtsberatung, erhat sich bestimmt schon verkrochen
Der steht gerade mit seinem Hafentrailer beim TÜV und bastelt noch schnell Schutzbleche und ne Lichtleiste dran..
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  #46  
Alt Heute, 15:50
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Ja gut, dann hat das ja mit den nicht angemeldeten Hafentrailern ohne Tüv und Versicherung endlich ein Ende
Meine beiden fahren mit 20iger Schild (oder wars 25iger) und Folgekennzeichen ganz legal hinterm PKW.
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