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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt 11.06.2025, 12:31
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Oh, das habe ich bisher niemals gehört .
Ich auch nicht, gibt ja auch Ferienfahrschulen etc...
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  #27  
Alt 11.06.2025, 12:31
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Oh, das habe ich bisher niemals gehört .
musst auch schauen aber es stimmt es gilt das Wohnortprinzip

Zitat:
Wenn Sie vorhaben, die Ausbildung und Prüfung zum Führerschein an einem anderen als dem Wohnort zu machen, gibt es Folgendes zu beachten: Das Straßenverkehrsamt am Ort des ersten Wohnsitzes muss genehmigen, dass der Ausbildungs- und Prüfungsort ein anderer ist.

https://www.adac.de/verkehr/rund-um-...etige-papiere/
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  #28  
Alt 11.06.2025, 12:33
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
musst auch schauen aber es stimmt es gilt das Wohnortprinzip

Zitat:
Wenn Sie vorhaben, die Ausbildung und Prüfung zum Führerschein an einem anderen als dem Wohnort zu machen, gibt es Folgendes zu beachten: Das Straßenverkehrsamt am Ort des ersten Wohnsitzes muss genehmigen, dass der Ausbildungs- und Prüfungsort ein anderer ist.

https://www.adac.de/verkehr/rund-um-...etige-papiere/

Zitat:
Das Wohnsitzprinzip im Kontext des Führerscheinerwerbs bedeutet, dass eine Fahrerlaubnis nur in dem EU-Staat erworben werden kann, in dem man seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das bedeutet in der Regel, dass man sich dort gemeldet haben und für mindestens 185 Tage ununterbrochen im Land leben muss.
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  #29  
Alt 11.06.2025, 12:34
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Zitat:
Wichtig ist dies zum Beispiel für alle, die den Führerschein in einer Ferienfahrschule machen wollen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Behörde, Sie haben hierauf also keinen Rechtsanspruch.

Hintergrund dieser Regelung ist die Verkehrssicherheit. Es soll verhindert werden, dass beispielsweise ein Fahrerlaubnisbewerber oder eine Fahrerlaubnisbewerberin, die im Hinblick auf ihren Wohnort überwiegend am Verkehr einer Großstadt teilnehmen werden, die Prüfung in einer verkehrsarmen Region ablegen. Deshalb unbedingt vorher abklären!
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Alt 11.06.2025, 12:38
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Zitat:
Wichtig ist dies zum Beispiel für alle, die den Führerschein in einer Ferienfahrschule machen wollen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Behörde, Sie haben hierauf also keinen Rechtsanspruch.

Hintergrund dieser Regelung ist die Verkehrssicherheit. Es soll verhindert werden, dass beispielsweise ein Fahrerlaubnisbewerber oder eine Fahrerlaubnisbewerberin, die im Hinblick auf ihren Wohnort überwiegend am Verkehr einer Großstadt teilnehmen werden, die Prüfung in einer verkehrsarmen Region ablegen. Deshalb unbedingt vorher abklären!
Gerade gelesen, bei Ablehnung würde ich sofort Klage einreichen und zwar gegen den ablehneden Beamten "vorteilnahme im Amt", Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz etc..
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  #31  
Alt 11.06.2025, 12:44
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Das ist mir zwar völlig egal,

aber wenn dem so ist, zeigt aber es wieder einmal diesen Irrsinn in Deutschland .


Dann darf folglich dieser frische Inhaber der Fahrerlaubnis nie mehr umziehen

ohne diese Berechtigung zu verlieren .


Oder Landbewohner dürfen niemals in die Stadt fahren .


Es wird immer besser .
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  #32  
Alt 11.06.2025, 14:44
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Zitat:
Zitat von volker1165 Beitrag anzeigen
Tommy meint die Beherschung der deutschen Sprache, A1 ist so ein Prüfungsstandard, der für ein Familienzusammenführungsvisum nach D benötigt wird. …
Danke.

Ich kenne Khun Pueng nicht, gehe trotzdem (vielleicht zu Unrecht) davon aus, dass ihre Deutschkenntnisse ausreichen. Wenn dem wirklich nicht so ist, kann sie doch die Theoriepruefung m.W. auf Englisch ablegen, sicherlich einfacher, als die Alternative, die Pruefungen im Ausland zu arrangieren.
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Alt 11.06.2025, 15:13
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Macht aber keinen Sinn, da beisst sich die Ratte in den Schwanz. Ohne A1 keine Familienzusammenführung > kein Wohnsitz in D > kein Führerschein in D

Es sei denn über ein anderes Visum, welches einen Aufenthalt > 185 Tage gestattet

Zitat:
Zitat von Sayang Beitrag anzeigen
Danke.

Ich kenne Khun Pueng nicht, gehe trotzdem (vielleicht zu Unrecht) davon aus, dass ihre Deutschkenntnisse ausreichen. Wenn dem wirklich nicht so ist, kann sie doch die Theoriepruefung m.W. auf Englisch ablegen, sicherlich einfacher, als die Alternative, die Pruefungen im Ausland zu arrangieren.
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  #34  
Alt 11.06.2025, 16:26
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Zitat:
Zitat von volker1165 Beitrag anzeigen
Macht aber keinen Sinn, da beisst sich die Ratte in den Schwanz. Ohne A1 keine Familienzusammenführung > kein Wohnsitz in D > kein Führerschein in D …
Ich sehe die nachzuweisenden Sprachkenntnisse unabhaengig von der Sprache, in der die Pruefung abgelegt wird.. Es ist denkbar, dass die tatsaechlichen, nicht nachgewiesenen englischen Sprachkenntnisse eines Prueflings deutlich besser sind, als die deutschen, durch A1 Pruefung nachgewiesenen Kentnisse. (Als ich heiratete, gab es die Forderung nach nachweisbaren Deutschkenntnissen noch nicht.)

Meine Empfehlung: Zum passende Zeitraum zu einer Fahrschule am Wohnort gehen, die Situation schildern, Pruefungsbogen nehmen,
Pruefungszeitpunkt und Pruefungssprache festlegen, eine oder zwei Fahrstunden vereinbaren, um den Pruefungswagen kennen zu lernen. Es werden keine Autobahnstunde, Nachtfahrten oder aehnliches verlangt.

Die Durchfallquote ist besonders in der theoretischen Pruefung hoch. Das soll zu einem erheblichen Teil an der “Arbeitseinstellung” der juengeren deutschen Aspiranten liegen, einem Problem, dass bei Damen aus Suedostasien eher unbekannt ist. Die praktische Fahrpruefung sollte bei einer routinierten Fahrerin sowieso problemlos zu bewaeltigen sein.

Die Idee, das in einem anderen EU Land zu machen, wuerde ich nicht weiter verfolgen.
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Alt 12.06.2025, 11:35
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Gerade gelesen, bei Ablehnung würde ich sofort Klage einreichen und zwar gegen den ablehneden Beamten "vorteilnahme im Amt", Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz etc..
und warum willst Du einen Beamten (gegen den Du eh nicht klagen kannst, sondern nur gegen die entsprechende Behörde - und schon gar nicht wegen Vorteilsnahme im Amt, das ist der Ausdruck für Bestechlichkeit) verklagen, wenn er sich an geltendes Recht hält? Die FEV sagt ganz klar (§17 Abs. 3)

Zitat:
Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
D.h. Du hast keinerlei Rechtsanspruch darauf, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen - es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ob sie Dir die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt dazu auch eine Begründung, mit der die FEV damals im Bundesrat verabschiedet worden ist:

Zitat:
"Absatz 3 bestimmt, wo der Bewerber die praktische Prüfung abzulegen hat. Auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz, daß ein Fahranfänger möglichst dort ausgebildet und geprüft werden soll, wo er nach Erwerb der Fahrerlaubnis hauptsächich am Verkehr teilnimmt, nämlich an seinem Wohn-. Ausbildungs- oder Arbeitsort. Die Fahrerlaubnisbehörde wird deshalb in der Regel die Technische Prüfstelle mit der Prüfung beauftragen, die für den in Absatz 3 genannten Bereich zuständig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt und den Auftrag an eine andere Prüfstelle vergeben. Bei der Ausübung des gewährten Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder nicht. So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein."
lg, justme
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Alt 12.06.2025, 11:53
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Ich auch nicht, gibt ja auch Ferienfahrschulen etc...
Ferienfahrschule heißt nicht, dass man seine FS im Urlaub/Ferien woanders macht, sondern kompakt in den Ferien und nicht über Wochen und Monate "nebenbei".
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Michael
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  #37  
Alt 12.06.2025, 11:54
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Zitat:
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Gerade gelesen, bei Ablehnung würde ich sofort Klage einreichen und zwar gegen den ablehneden Beamten "vorteilnahme im Amt", Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz etc..
Das Gleichbehandlungsthema kann ich notfalls nachvollziehen, die Vorteilnahme sehe ich nicht.
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Viele Grüße
Michael
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  #38  
Alt 12.06.2025, 12:06
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,

D.h. Du hast keinerlei Rechtsanspruch darauf, die Prüfung an einem anderen Ort abzulegen - es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ob sie Dir die Erlaubnis dazu erteilt. Es gibt dazu auch eine Begründung, mit der die FEV damals im Bundesrat verabschiedet worden ist:



lg, justme
Zitat:
So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen, wenn der Bewerber in einer Großstadt wohnt und auf einen dünn besiedelten Bereich ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen zu sein."
Die Begründung darf man natürlich nicht angeben, sondern ich will die Ausbildung/Prüfung in Ostdeutschland machen weil sie dort 25% günstiger ist wie in OWL

Lehnt der Beamte das dann ab, würde ich im Vorteilsnahme im Amt (Bestechung durch die lokalen Fahrlehrer) unterstellen.
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Hendrik
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  #39  
Alt 12.06.2025, 12:10
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Und die Begründung der FEV ist schon übel und würde in meinen Augen keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten, denn der Emsländer darf ja auch direkt nach seiner Prüfung nach Berlin fahren und umgekehrt, obwohl der Berliner vielleicht nie schneller wie 70zig gefahren ist in seinen Fahrstunden.
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  #40  
Alt 12.06.2025, 12:14
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Zitat:
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Lehnt der Beamte das dann ab, würde ich im Vorteilsnahme im Amt (Bestechung durch die lokalen Fahrlehrer) unterstellen.
Unterstellen kannst Du viel, aber damit wirst Du nie durchkommen, sondern produzierst nur sinnlose Arbeit.
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Michael
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Alt 12.06.2025, 12:22
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Guten Morgen geschätzte BF-ler .

Ich kenne mich in diesem Gebiet absolut nicht aus und hoffe hier
Tips oder von Erfahrungen zu hören .


Ich glaube zu wissen, das, zumindest zukünftig, jeder EU-Bürger
nur noch einen Führerschein eines Landes der EU haben kann .

Mein Beispiel, vor ein paar Jahren tauschte ich die Pappe gegen Karte aus .
Und auch mein spanischer Führerschein erledigt sich 2028 .

Es wird nur noch eine einzige Karte in der EU geben .

Ist ja auch richtig so . Z.B. wegen der Alkohol-Problemfälle


Folgendes Problem :

Eine nicht EU-Person möchte in Deutschland den Führerschein erwerben,
da die Drittland-Lizenz hier nicht anerkannt wird .
Ich sehe hier persönlich kein Hexenwerk, dennoch finde ich die heutige
Durchfallquote extrem hoch . Warum auch immer .
Das ganze kostet hier zu viel Geld . Ich finde irgendwie eine Gelddruckmaschine .

Und Übersetzungen kommen auch noch hinzu .

Ich mutmaße in einigen anderen EU-Ländern sollte dies deutlich einfacher
und kostengünstiger sein .


Frage :

Könnte dann nicht meine Person z.B. in CZ oder ....... die Karte,
welche dann folglich auch hier gilt, erwerben ?


Vielleicht kann ja auch jemand von Erfahrungen berichten .


Grüße : TOMMI
in Kurzform: Deine Freundin darf nach Einreise hier in Deutschland genau sechs Monate mit ihrem thailändischen Führerschein hier fahren - solange gilt die Touristen- oder auch Besucherregel. Wenn sie hier einen dauerhaften Wohnsitz begründet ist eine Verlängerung nicht möglich - die 12-Monats-Regel gilt nur, wenn ein vorübergehender Aufenthalt die sechs Monate überschreitet, dann muß der Behörde aber die geplante Beendigung des Aufenthalts mit dem Antrag übersandt (und nachgewiesen!) werden.

In Deinem Fall muß sie eine Fahrerlaubnis am neuen Wohnort (183-Tage-Regel) erwerben - ist dieser in Deutschland, dann darf sie das auch nur hier.
Allerdings braucht sie explizit nicht die (tatsächlich preislich ziemlich aufwendige) deutsche Führerscheinausbildung zu absolvieren, wenn sie das nicht wünscht - siehe §31 Abs. 2 FEV:

Zitat:
Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden
Und die Durchfallquote der deutschen Führerscheinausbildung ist zu einem guten Teil so hoch, weil Führerscheinbewerbern offensichtlich elementare Kenntnisse trotz dieser Ausbildung fehlen - wenn sie schon länger und gut Auto fährt sollte das bei ihr ja nicht der Fall sein. Für die theoretische Prüfung lernen kann sie auch zu Hause und sich dann zur Prüfung anmelden, wenn sie sich sicher genug fühlt.

Sie braucht für die Theorieprüfung allerdings keine deutschen Sprachkenntnisse - diese kann auch in diversen anderen Sprachen abgelegt werden. Möglich sind Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch - sollte Deine Freundin also gute englische Sprachkenntnisse haben kann sie die Theorieprüfung ohne Weiteres auch auf Englisch absolvieren, insbesondere wenn sie tatsächlich Deutschkenntnisse gerade erst auf dem geforderten Level A1 erwirbt (was für die bei der Fahrerlaubnisprüfung verwendeten Begriffe u.U. nicht unbedingt ausreichend sein könnte).

Nur für die praktische Prüfung ist Deutsch Pflicht - allerdings braucht man dafür vermutlich deutlich weniger Sprachkenntnisse als für das korrekte Verstehen der theoretischen Fragen (man muß halt mit Prüfer und Fahrlehrer kommunizieren und deren Anweisungen verstehen können). Und da zwischen Theorie- und Praxisprüfung wiederum ebenfalls bis zu zwölf Monate Zeit liegen dürfen könnte sie theoretisch sofort (schon vor der Einreise) anfangen, für die Theorieprüfung zu lernen, diese kurz nach der Einreise in Deutschland (z.B: auf Englisch) ablegen und dann nach spätestens sechs Monaten noch die praktische Prüfung, dann bekommt sie eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis (und das zu deutlich niedrigeren Kosten als ein deutscher Fahranfänger, der auch noch die komplette Ausbildung absolvieren muß).

lg, justme

Geändert von justme (12.06.2025 um 13:22 Uhr)
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Alt 12.06.2025, 12:35
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Zitat:
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Und die Begründung der FEV ist schon übel und würde in meinen Augen keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten, denn der Emsländer darf ja auch direkt nach seiner Prüfung nach Berlin fahren und umgekehrt, obwohl der Berliner vielleicht nie schneller wie 70zig gefahren ist in seinen Fahrstunden.
es steht Dir selbstverständlich frei, eine entsprechende gerichtliche Überprüfung anzustrengen, allerdings wirst Du dabei vermutlich keinen Erfolg haben: die Begründung ist selbstverständlich völlig richtig, denn es ist absolut korrekt anzunehmen, daß ein Führerscheinneuling nach Absolvieren der Fahrprüfung zuerst hauptsächlich dort mit dem Kraftfahrzeug unterwegs sein wird, wo er entweder seinen Wohnsitz oder seinen Ausbildungs- oder Arbeitsort hat.
Selbstverständlich dürfte der Emsländer (oder Tegernseer oder Sylter) Fahranfänger direkt nach der Prüfung auch nach Berlin fahren, es ist jedoch davon auszugehen daß das wenn überhaupt nur ein Bruchteil der Leute macht, statt erstmal die benötigte Fahrpraxis dort zu sammeln wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (weil den meisten Leuten durchaus bewusst ist, daß ihnen auch nach Erwerb der Fahrerlaubnis noch sehr viele Kenntnisse und vor allem Routine fehlen). Und selbstverständlich lernt auch der Berliner zumindest genauso rudimentär wie jeder andere, wie man Autobahnen fährt und das auch mit mehr als 70km/h, nur lernt der Emsländer/Tegernseer/Sylter oft nicht ausreichend, wie man sich in einer wirklichen Großstadt im Verkehr bewegt (weswegen die Fahrerlaubnisbehörde es diesen vermutlich nicht verweigern würde, ihren Führerschein bei einer Ferienfahrschule in Berlin zu machen, andersherum aber sehr wohl).
Die konsequente Lösung wäre, die Führerscheinausbildung nur noch in entsprechend großen Städten zuzulassen - das würde die Kosten der Ausbildung dann allerdings völlig explodieren lassen...

lg, justme
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Alt 12.06.2025, 12:46
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Zitat:
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Moin moin,



es steht Dir selbstverständlich frei, eine entsprechende gerichtliche Überprüfung anzustrengen, allerdings wirst Du dabei vermutlich keinen Erfolg haben: die Begründung ist selbstverständlich völlig richtig, denn es ist absolut korrekt anzunehmen, daß ein Führerscheinneuling nach Absolvieren der Fahrprüfung zuerst hauptsächlich dort mit dem Kraftfahrzeug unterwegs sein wird, wo er entweder seinen Wohnsitz oder seinen Ausbildungs- oder Arbeitsort hat.
Selbstverständlich dürfte der Emsländer (oder Tegernseer oder Sylter) Fahranfänger direkt nach der Prüfung auch nach Berlin fahren, es ist jedoch davon auszugehen daß das wenn überhaupt nur ein Bruchteil der Leute macht, statt erstmal die benötigte Fahrpraxis dort zu sammeln wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (weil den meisten Leuten durchaus bewusst ist, daß ihnen auch nach Erwerb der Fahrerlaubnis noch sehr viele Kenntnisse und vor allem Routine fehlen). Und selbstverständlich lernt auch der Berliner zumindest genauso rudimentär wie jeder andere, wie man Autobahnen fährt und das auch mit mehr als 70km/h, nur lernt der Emsländer/Tegernseer/Sylter oft nicht ausreichend, wie man sich in einer wirklichen Großstadt im Verkehr bewegt (weswegen die Fahrerlaubnisbehörde es diesen vermutlich nicht verweigern würde, ihren Führerschein bei einer Ferienfahrschule in Berlin zu machen, andersherum aber sehr wohl).
Die konsequente Lösung wäre, die Führerscheinausbildung nur noch in entsprechend großen Städten zuzulassen - das würde die Kosten der Ausbildung dann allerdings völlig explodieren lassen...

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Sehe ich völlig anders, viel schlimmer ist es Jahre lang nur zum Bäcker gefahren zu sein und dann in die Stadt zu fahren.

Und die Ausbildung sollte den Anspruch haben überall fahren zu können.

Aber ich denke auch vielleicht zu sehr an mich, ich bin in den ersten 6 Monaten meines 18ten Lebensjahres deutlich über 10.000km gefahren mit 12 verschiedenen Fahrzeugen, vom Fiat Tipo bis zum 7.5 Tonner mit Tandemanhänger.

Aber da ich hier in einem Hochpreisgebiet wohne, könnte ich mir sehr gut vorstellen das meine Tochter in 1,5 Jahren ihren Führerschein im Urlaub an der Küste macht und Geld spart. Sollte das dann durch die Behörde negiert werden, werde ich alle Register ziehen.

Aber erst einmal Danke für den Hinweis, auf solchen Bürokratischem Schwachsinn kommt man ja nicht. Jetzt bin ich zumindest mir des Problems ggf. bewusst
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  #44  
Alt 12.06.2025, 13:01
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Moin moin,

Zitat:
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Sehe ich völlig anders, viel schlimmer ist es Jahre lang nur zum Bäcker gefahren zu sein und dann in die Stadt zu fahren.

Und die Ausbildung sollte den Anspruch haben überall fahren zu können.

Aber ich denke auch vielleicht zu sehr an mich, ich bin in den ersten 6 Monaten meines 18ten Lebensjahres deutlich über 10.000km gefahren mit 12 verschiedenen Fahrzeugen, vom Fiat Tipo bis zum 7.5 Tonner mit Tandemanhänger.

Aber da ich hier in einem Hochpreisgebiet wohne, könnte ich mir sehr gut vorstellen das meine Tochter in 1,5 Jahren ihren Führerschein im Urlaub an der Küste macht und Geld spart. Sollte das dann durch die Behörde negiert werden, werde ich alle Register ziehen.

Aber erst einmal Danke für den Hinweis, auf solchen Bürokratischem Schwachsinn kommt man ja nicht. Jetzt bin ich zumindest mir des Problems ggf. bewusst
nun, heutzutage fährt man in der Regel keine 10.000km im ersten halben Jahr nach Erwerb der Fahrerlaubnis, weil der typische Fahranfänger (=mehr als die Hälfte) den Weg über das begleitete Fahren mit 17 macht - und es dürfte wohl nur wenige Begleitpersonen geben, die dergleichen mitmachen.

Und ich glaube kaum, daß Deine Tochter ihren Führerschein an der Küste machen wird - die Genehmigung dazu wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wohl kaum erteilen, sofern nicht am Wohnort sehr ähnliche Verkehrsverhältnisse vorliegen. Das ist im Übrigen auch kein 'bürokratischer Schwachsinn', sondern, wie bereits in der Begründung zur FEV zutreffend angegeben völlig korrektes Verhalten der Behörde, die die Anweisung hat dergleichen Führerscheintourismus mit den entsprechenden Auswirkungen zu verhindern.

lg, justme
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  #45  
Alt 12.06.2025, 13:21
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Moin moin,



nun, heutzutage fährt man in der Regel keine 10.000km im ersten halben Jahr nach Erwerb der Fahrerlaubnis, weil der typische Fahranfänger (=mehr als die Hälfte) den Weg über das begleitete Fahren mit 17 macht - und es dürfte wohl nur wenige Begleitpersonen geben, die dergleichen mitmachen.

Und ich glaube kaum, daß Deine Tochter ihren Führerschein an der Küste machen wird - die Genehmigung dazu wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wohl kaum erteilen, sofern nicht am Wohnort sehr ähnliche Verkehrsverhältnisse vorliegen. Das ist im Übrigen auch kein 'bürokratischer Schwachsinn', sondern, wie bereits in der Begründung zur FEV zutreffend angegeben völlig korrektes Verhalten der Behörde, die die Anweisung hat dergleichen Führerscheintourismus mit den entsprechenden Auswirkungen zu verhindern.

lg, justme
Ja, begleitet mit 17 werden es sicherlich keine 10tkm in 6 Monaten, aber ich hoffe schon das sie mehrere tausend km mit 17 fahren wird, mit verschiedenen Autos, mit und ohne Anhänger etc..pp.. und zwar auch Dorf, Stadt, Großstadt und von der Küste bis in die Berge.

Es ist übrigens keine Aufgabe der Behörden Führerscheintourismus zu unterbinden.
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Hendrik
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  #46  
Alt 12.06.2025, 13:25
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Moin moin,

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Es ist übrigens keine Aufgabe der Behörden Führerscheintourismus zu unterbinden.
doch, das ist explizit die Aufgabe der Behörde, siehe §17 FEV. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat diese dort abzulegen, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - das heißt exakt 'Führerscheintourismus ist nicht gestattet, außer im Ausnahmefall'. Und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sehen in der Mehrzahl der Länder vor, daß derartige Ausnahmen sehr eng auszulegen sind.

lg, justme
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  #47  
Alt 12.06.2025, 13:27
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… nun, heutzutage fährt man in der Regel keine 10.000km im ersten halben Jahr nach Erwerb der Fahrerlaubnis, weil der typische Fahranfänger (=mehr als die Hälfte) den Weg über das begleitete Fahren mit 17 macht - und es dürfte wohl nur wenige Begleitpersonen geben, die dergleichen mitmachen. ….
Verzeihung fuer meine Frage (als ich den Fuehrerschein machte, gab es begleitetes Fahren noch nicht), aber warum sollte jemand, der den Fuehrerschein mit dem 18. Geburtstag bekommen hat (oder zwei Tage danach, weil der Geburtstag auf ein Wochenende fiel), die naechsten 10.000 km oder sechs Monate weiterhin nur “begleitet” fahren?
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Es ist übrigens keine Aufgabe der Behörden Führerscheintourismus zu unterbinden.
Dann klag mal los...
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Alt 12.06.2025, 13:40
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Moin moin,



doch, das ist explizit die Aufgabe der Behörde, siehe §17 FEV. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat diese dort abzulegen, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - das heißt exakt 'Führerscheintourismus ist nicht gestattet, außer im Ausnahmefall'. Und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sehen in der Mehrzahl der Länder vor, daß derartige Ausnahmen sehr eng auszulegen sind.

lg, justme
Wenn man sich diese Preisdifferenzen ansieht, ist es lediglich perfekte Lobyarbeit, mit Sicherheit im Verkehr hat es rein gar nichts zu tun

https://www.t-online.de/mobilitaet/r...ig-lernen.html

Und wenn zwischen München und Berlin 1500€ liegen, wäre ja nicht einmal der Unterschied Stadt / Land gegeben. Das gibt eher das Bild der Kartellabsprachen der Fahrschulen!
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Alt 12.06.2025, 13:45
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Moin moin,

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Verzeihung fuer meine Frage (als ich den Fuehrerschein machte, gab es begleitetes Fahren noch nicht), aber warum sollte jemand, der den Fuehrerschein mit dem 18. Geburtstag bekommen hat (oder zwei Tage danach, weil der Geburtstag auf ein Wochenende fiel), die naechsten 10.000 km oder sechs Monate weiterhin nur “begleitet” fahren?
die Mehrzahl der Fahrerlaubniserwerber bekommt diese mittlerweile nicht erst am 18. Geburtstag, sondern am oder kurz nach dem 17. - und darf dann bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung fahren, sprich, das typische Einstiegsalter hat sich deutlich gesenkt, allerdings eben unter der Voraussetzung 'nur in Begleitung'. Wer dann mit 18 den uneingeschränkten Führerschein bekommt hat auf jeden Fall schonmal deutlich mehr Praxiserfahrung und Routine gesammelt als man während der Fahrschulausbildung bekommt - allerdings vermutlich meistens keine 10.000km in sechs Monaten oder 20.000km in zwölf; Begleitpersonen die so viel Zeit und Muße haben dürften doch eher die Ausnahme darstellen (immer daran denken, die durchschnittliche jährliche Fahrleistung über alle PKW liegt in Deutschland irgendwo in der Gegend 15.000km, und da sind die ganzen Leute, die beruflich bedingt hohe fünf- bis sechsstellige Fahrleistungen im Jahr erreichen schon mit drin).

lg, justme, seine Fahrerlaubnis auch deutlich vor der Einführung des begleiteten Fahrens erlangt habend und in der Rückschau vermutend, daß eben dieses vermutlich die bessere Lösung gewesen wäre
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