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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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2Wochen darf er, dann 2m vor, und nach 2Wochen wieder zurück, tut auch den Reifen gut.
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#27
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Der Parkraum ist eng genug. Wenn man diesen noch als Winterlager missbraucht, sollte man ausreichend versichert sein und sein Eigentum ordentlich sichern. Ich drücke trotzdem die Daumen, dass es für den TE gut ausgeht und er die richtigen Schlüsse draus zieht..
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#28
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Man sollte trotzdem über einen Anwalt (nein, ich kenn keinen guten) erstmal Akteneinsicht fordern. Meist sind diese Fahrradfahrer die Querulanten, die öfter mal an was hängen bleiben und stürzen, wenn ihnen etwas nicht gefällt.
Ich bin natürlich vollkommen unvoreingenommen.
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. . Akki ![]() wenn's nicht explodiert, funktioniert's...
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#29
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wenn es zum Überwintern ist darf es nicht mal ein Tag stehen... und hier ist so ein Fall wo es sicher nicht stehen darf...
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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#30
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![]() Zitat:
Der Anhänger darf dort nicht stehen. Auch nicht für 2 Wochen. Er darf, wenn nicht angekoppelt, nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden, da nicht versichert. Kann ein böses "Aua" werden. ![]() |
#31
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ZItat: Seit 2002 müssen Anhänger separat versichert werden – eine Haftpflichtversicherung für das Zugfahrzeug reicht nicht mehr aus. Grund für diese Gesetzesänderung war die Häufung von schweren Unfällen mit Transport-Anhängern und Wohnwagen sowie Schäden durch stehende Anhänger. https://www.huk.de/fahrzeuge/kfz-ver...0Anh%C3%A4nger.
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#32
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zudem dürfte der Bootstrailer über 2t sein
und wenn es sich um ein Wohngebiet handelt ist das Parken des Anhängers über Nacht ja eh nicht erlaubt... §12 STVO (3a) (3a) 1Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. 2Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
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#33
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Ich hatte hier mal über einen Unfall und eine Beschädigung meines Bootes auf dem Trailer (angekoppelt) berichtet.
Ist jetzt ein anderer Fall, aber ich bin sicher, "Ankerer" wird auf seinem Schaden sitzenbleiben. Selbst die Rechtsschutzversicherung wird nicht helfen, denn dort sind Boote ausgenommen (wie ich schmerzhaft erfahren musste) Wenn er nicht irgendeinen Kniff mit seinem Versicherungsmakler findet, der das Ganze unter einfache Fahrlässigkeit seiner Gesellschaft schmackhaft macht, dann zahlt er aus eigener Tasche.
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* hoffentlich werd` ich nie erwachsen * * Heinz * |
#34
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![]() Zitat:
bei Anhängern mit schwarzem Kennzeichen, nicht aber bei Anhängern mit grünem Kennzeichen, wie Bootstrailer, Pferdeanhänger oder andere Anhänger für Sportgeräte. Bei denen besteht keine Vericherungpflicht. Jörg
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Langsam werde ich alt: Nach dem letzten Landgang kam ich mit geschnitteten Haaren, Postkarten und Briefmarken pünktlich zum Abendessen wieder an Bord. |
#35
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stimmt....
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#36
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Irgendwie steht das aber diametral zu meinen Informationen, was stimmt denn nun?
https://www.bussgeldkatalog.de/anhaenger-parken/ |
#37
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![]() Zitat:
zudem geht es hier um einen Spezialanhänger (daher grünes Kennzeichen)... und da gelten wieder sonderregeln was das abstellen angeht... es reicht oft nicht aus eine Quelle zu bemühen...
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#38
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![]() Zitat:
https://www.haufe.de/recht/deutsches...I10868491.html
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#39
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![]() Zitat:
![]() Was steht denn genau drin? Anhörung?
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#41
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![]() Zitat:
Du bekamst noch nie ein schwarzes Kennzeichen ohne Haftpflichtversicherungsnachweis. Eine Versicherungspflicht für Bootstrailer o.ä. mit grünem Kennzeichen entfällt nur dann, wenn der Trailer angekoppelt ist. Sobald er nicht angekoppelt ist, darf er nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt sein. Ist in diesem Fall auch egal. Es ist weder Boot noch Trailer versichert. |
#42
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hier geht es um Sondernutzung und die Werbefläche ist las Beispiel genannt... die Sondernutzung ist auch das Boot auf dem Hänger als Winterlager oder Abstellplatz im öffentlichen Raum..
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#43
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![]() Zitat:
Ich melde mal starke Zweifel an dieser Aussage an.
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Gruss aus Frankfurt, Hans Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages! |
#44
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Hi
Das kannst Du natürlich. ![]() Deshalb hänge ich den entsprechenden Passus des in # 34 von Jörg verlinkten HUK-Artikels noch einmal dran. Wer zahlt beim Unfall mit einem Anhänger? Im Falle eines Unfalls erweist sich die Schadensregulierung nicht immer als eindeutig. In der Regel greift allerdings die Kfz-Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, wenn sich Zugfahrzeug und Anhänger zum Zeitpunkt des Schadens in Bewegung befinden. Die Anhänger-Haftpflichtversicherung kommt zum Tragen, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug abgekoppelt wurde und auf öffentlichem Boden einen Schaden verursacht. In einigen Fällen springt die Anhänger-Versicherung aber auch dann ein, wenn der Anhänger in Benutzung ist. Das kann etwa dann sein, wenn er von der Spur abkommt und ein anderes Fahrzeug beschädigt – beispielsweise aufgrund von widrigen Witterungsbedingungen. Das der 1. Teil. Der 2. Teil ergibt sich daraus, das ein Kfz oder Anhänger nicht ohne Versicherung auf öffentlichem Grund betrieben werden darf. Ist nun mal so. Geändert von sporty (22.02.2023 um 13:29 Uhr)
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#45
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Grundsätzlich kann man das Trailerrisiko bei der Bootshaftpflicht mit einschließen, oft sogar beitragsfrei. Wenn es aber an einer solchen gebricht, besteht halt auch kein Versicherungsschutz im abgekoppelten Zustand.
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#46
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Das seh ich anders, in dem Text geht es um Versicherungshaftung.
Besteht keine Versicherung, zahlt der Halter. Dort steht nichts von " darf nicht ohne Versicherung". |
#47
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Wann welche Haftpflicht greift -> unstrittig.
Zitat:
Ein zugelassenes Fahrzeug mit gültiger Hauptuntersuchung darf natürlich im öffentlichen Raum bewegt und abgestellt werden - im Rahmen der geltenden Regeln (2 Wochen). Das ist von einer Steuerbefreiung völlig unabhängig - sonst dürften die ganzen landwirtschaftlichen Fahrzeuge nicht mehr fahren.
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Gruss aus Frankfurt, Hans Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages! |
#48
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Diese vielen Zitate verwirren manchmal mehr, als sie aufklären...
Zitat: .... wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug abgekoppelt wurde und auf öffentlichem Boden einen Schaden verursacht. .... Was ist, wenn der abgekuppelte Hänger Schaden verursacht ? Auf einem Privatparkplatz?
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* * * * * * * * *MfG* * * *Mario * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * ![]() ![]() |
#49
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![]() Zitat:
Auch für Anhänger gilt die verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr. Kannst ja mal Google nach "Anhänger Betriebsgefahr" befragen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zur-reichweite-der-gefaehrdungshaftung-des-halters-eines-anhaengers_184270.html oder https://kanzlei-voigt.de/stichworte/unfallschadenregulierung/betriebsgefahr/ Ob allerdings sich lösende Ladung (wie flatternde Plane) der Betriebsgefahr des abgestellten Anhängers zuzurechnen ist - das wird wohl nur ein Gericht festlegen können. Ich bin da nicht fündig geworden.
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Gruss aus Frankfurt, Hans Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages! Geändert von Chili (22.02.2023 um 14:17 Uhr)
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#50
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![]() Zitat:
Ist in soweit korrekt, was die Steuerbefreiung angeht. Darum geht es hier nicht. Hier geht es um Haftpflichtversicherung. Und die ist im vorl. nun mal nur gegeben, wenn der Anhänger angekuppelt ist oder eine separate Haftpflicht für den Trailer besteht. Das ist dann "im Rahmen der geltenden Regeln". Da möchten wir doch nichts durcheinander werfen? ![]() btw.: landwirtschaftliche Fahrzeuge und Auflieger/Anhänger mit grünem Kennzeichen an Zugmaschinen müssen natürlich Haftpflicht versichert sein. Geändert von sporty (22.02.2023 um 14:32 Uhr) |
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