![]() |
|
Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
![]() |
|
Themen-Optionen |
#51
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Der Wagen steht jeden Abend bei mir vor der Tür und nicht auf den Firmengelände. Wohne bei Kiel und der Firmensitz ist Hamburg. Arbeite in S-H, HH und Niedersachsen. Würde gerne 1% zahlen und den Wagen privat nutzen dürfen aber ist so nicht möglich. Achja, bescheissen ist nicht da wir GPS drin haben.
__________________
Schöne Grüße von der Küste Klaus |
#52
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Nein, nicht den Erlös. Sondern den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Kaufpreis. Wenn Sie denn überhaupt einen steuerpflichtigen Gewinn machen. |
#53
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Zitat:
Wir können uns ja hier in Spitzfindigkeiten ergötzen, bringt den TO sicherlich weiter!
__________________
Gruß Stefan ![]() |
#54
|
||||
|
||||
![]()
[QUOTE=Vierzigplus;3398987]Einfach mal lesen; ich hatte lediglich geschrieben, dass der Leasingnehmer seine Nutzungszeit beliebig vereinbaren kann und nicht an irgendwelche Abschreibungen gebunden ist.
.............mmmmmmmmmmh, es gibt da sowas Sperriges wie die Leasingerlasse für Mobilien und Immobilien. Im Leasingerlaß für Mobilien von 1972 (ja, der gilt noch heute) ist vom Gesetzgeber die sogenannte 40-90-Regel definiert worden. Danach muß die Laufzeit des Leasingvertrages > 40% und < 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein. Diese betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in den jeweiligen Afa-Tabellen des BFM geregelt. Bei PKW sind das aktuell 72 Monate oder 270.000 km. Damit kann der Leasingnehmer, wenn er den Vertrag als Unternehmer oder Selbstständiger steuerlich geltend machen will, die Laufzeit eben nicht frei wählen. Und nach Vertragslaufzeit zum vorher festgelegten Restwert übernehmen geht auch nicht, daß fällt dann unter verstecktes Finanzierungsgeschäft mit den entsprechenden Folgen für die Zuordnung zum Betriebsvermögen und damit für Afa und Gewerbesteuer. Viele Grüße Stefan |
#55
|
|||
|
|||
![]() Zitat:
Die erste Prüfung war sehr penibel und anstrengend, aber alles in Ordnung, keine Veränderung. Die zweite verlief vollkommen anders, es wurden alle Akten nach 10 Min in den Wagen geladen, weil angeblich in Papierform nicht prüfbar und auch nicht mehr zulässig. Die restlichen 8 Stunden bestanden nur aus Gepräch und es wurde so ziemlich alles als nicht zulässig erklärt, auch die Sache mit dem Firmenwagen. Aus dieser Erfahrung (echt schrecklich) würde ich sagen, dass es auf den Prüfer ankommt, was gesetzlich erlaubt ist und was nicht. Ob eine Sache zulässig ist oder nicht, entscheidet er. (Es hat sich später natürlich aufgeklärt, das Recht siegt am Ende, aber das dauerte Monate, kostete Nerven und Geld für einen RA.)
__________________
Viele Grüße, TOM Geändert von Zodiak (14.02.2014 um 10:58 Uhr) |
#56
|
||||
|
||||
![]()
Ich bin nicht selbstständig, sondern angestellt, es geht nur um die Möglichkeit der Absetzbarkeit des 1%-Anteils als Werbungskosten.
Sonst nichts. Und das wird mir seit über 30 Jahren anstandslos anerkannt. Ich wüßte auch nicht, warum nicht.
__________________
Gruß Heinz, ![]() |
#57
|
||||
|
||||
![]() Zitat:
Zitat:
![]() Ich wünsche Dir von Herzen, dass Du niemals näher mit (Finanz-)gerichten zu tun bekommst. |
#58
|
||||
|
||||
![]()
Das wird auch durchs wiederholen weder besser noch richtiger.
Natürlich kann der AG eine Privatnutzung untersagen. Dies wird i.d.R. durch ein Fahrtenbuch überwacht. Dann ist natürlich auch nichts zu versteuern.Die Fahrt von zu Hause zu einem Außentermin ist natürlich keine Privatnutzung. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind allerdings eine Privatnutzung. Eine Ausnahme ist, wenn das Fhzg. privat nur für Fahrten Whng-Arbeitsstätte genutzt wird Gruß Volker Geändert von Volker Sch (14.02.2014 um 14:15 Uhr)
|
#59
|
||||
|
||||
![]()
Quatsch.
Es kommt immer darauf an, was mit dem Fahrtenbuch nachgewiesen werden soll. Gruß Volker |
#60
|
|||
|
|||
![]()
__________________
Beste Grüße John |
![]() |
|
|