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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 08.04.2010, 09:50
philcoopers philcoopers ist offline
Lieutenant
 
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76 Danke in 47 Beiträgen
Standard funkgerät binnen aber nur src-schein!

tach skippers,

so, boot ist wieder im wasser, funkerät ist eingebaut (will im sommer mal zur ostsee) und nun stellt sich folgende frage, die ich mir selber leider nicht beantworten kann, da ich wohl bei der prüfung nicht richtig aufgepasst habe...)

darf ich das funkgerät binnen anstellen und nur dem funkverkehr zuhören, obwohl ich nur einen SRC-schein habe? ich meine das es eingebaut ist kann ja kein problem sein, da ich ab und zu ja mal ins seegebiet will und nicht jedesmal das funkgerät ausbauen kann nur wenn ich mich binnen bewege.

danke für eure hilfe, leider kann ich über die suchfunktion nichts eindeutiges finden.

gruss
phil
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  #2  
Alt 08.04.2010, 10:00
Benutzerbild von Emotion
Emotion Emotion ist offline
Fleet Admiral
 
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28.440 Danke in 11.445 Beiträgen
Standard

Nein und nein (binnen mußt du es strenggenommen sogar ausbauen) oder zumindest die Sicherung ziehen!
__________________
mit sportlichem Gruß
Hendrik
__________________
(Stan 4 / Abt. FW)
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  #3  
Alt 08.04.2010, 10:04
Benutzerbild von Flieger
Flieger Flieger ist offline
Admiral
 
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auch wenn du "nur lauschen" willst brauchst du den UBI.
Alles andere kann teuer werden.

Gruß
Bernhard
__________________
Gruß
Bernhard

http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593

Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte
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  #4  
Alt 08.04.2010, 11:00
Benutzerbild von catweazleHH
catweazleHH catweazleHH ist offline
Commander
 
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Boot: Quicksilver 605 KK "Clansman"
703 Danke in 276 Beiträgen
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Guter Punkt, genau das frage ich mich auch gerade, da HH ja beide "Wasseranschlüsse" hat. Binnen und See...

Da komme ich wohl nicht drum herum, beide Scheine zu machen. Oder sehe ich das falsch?
__________________
R`n´R
Tippi

5414-1097-3921

...bitte den linken Ausgang nutzen und jeder nur ein Kreuz!
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  #5  
Alt 08.04.2010, 11:14
Basti83 Basti83 ist offline
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Also ich kann nur zu Binnen sagen, daß mein Lehrer gesagt hat, lauschen darf man eigentlich nicht aber die WSP sieht drüber hinweg. Habe es aber selber noch nicht getestet.
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  #6  
Alt 08.04.2010, 12:04
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
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2.942 Danke in 1.217 Beiträgen
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Tip: Mach den UBI....
ist nicht so schwer....bisschen Auswendig lernen und Prüfung machen.....
Du gehst damit viel Ärger und Knöllchen bei der Waschpo aus dem Weg..
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  #7  
Alt 08.04.2010, 17:26
Benutzerbild von sea-commander
sea-commander sea-commander ist offline
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Zitat:
Zitat von philcoopers Beitrag anzeigen
darf ich das funkgerät binnen anstellen und nur dem funkverkehr zuhören, obwohl ich nur einen SRC-schein habe?
Klare Antwort: Nein.
Wenn du den entsprechenden Funkschein nicht hast, darf das Gerät an Bord nicht betrieben werden.

Der UBI ist eigentlich keine große Herausforderung und schnell gemacht. Im Prinzip wirst du nicht drum herum kommen. Der Sicherheit ist's ja auch nicht abträglich.

Zitat:
Zitat von Basti83 Beitrag anzeigen
Also ich kann nur zu Binnen sagen, daß mein Lehrer gesagt hat, lauschen darf man eigentlich nicht aber die WSP sieht drüber hinweg.
Nein, eigentlich sieht sie nicht drüber hinweg. Zumindest darf man sich da nicht drauf verlassen.

Grüße
Chris
__________________


Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 20:31 Uhr)
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  #8  
Alt 08.04.2010, 17:39
WUM888 WUM888 ist offline
Cadet
 
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89 Danke in 54 Beiträgen
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Hallo,
ich kann Dir nur raten, das Gerät nicht beriebsbereit zu haben und auch nicht die Antenne aufgestellt. Die WSP kann Dich bei aufgestellter Antenne anfunken, wenn Du dann nicht antwortest bzw. keine gültige Lizenz für Binnen hast, kann das teuer werden und Ärger mitbringen.

Gruß
Udo
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  #9  
Alt 08.04.2010, 18:00
JohnB JohnB ist offline
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Das Thema hatten wir erst jüngst hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=92989

Ergebnis:

1. Der Fahrzeugführer muß die Befähigung zur Teilnahme am Seefunkdienst nachweisen muß, sobald eine SRC- oder Kombianlage eingebaut ist - unabhängig von der Benutzung.

2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
__________________
Beste Grüße

John
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  #10  
Alt 08.04.2010, 18:58
Wohnbusfahrer
Gast
 
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Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
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  #11  
Alt 08.04.2010, 19:18
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
Scanner sind in Deutschland generell illegal...
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  #12  
Alt 08.04.2010, 19:35
Benutzerbild von elba
elba elba ist offline
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Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
Klare Antwort: Nein.
Wenn du den entsprechenden Funkschein nicht hast, darf das Gerät an Bord nicht betriebsbereit sein. "Stecker ziehen" reicht nicht!

Nein, eigentlich sieht sie nicht drüber hinweg. Zumindest darf man sich da nicht drauf verlassen.

Grüße
Chris
Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das Thema hatten wir erst jüngst hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=92989
.................
2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
Hallo zusammen

Na da verlasse ich mich mal lieber auf die Aussage von Chris.

Grüße
Joachim
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  #13  
Alt 08.04.2010, 19:43
Benutzerbild von sea-commander
sea-commander sea-commander ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
So wird ein Schuh draus. Ich war gedanklich wohl etwas rechts rangefahren, oder auf See. Erst denken, dann schreiben.
Tschuldigung.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient

Zitat:
Zitat von elba Beitrag anzeigen
Na da verlasse ich mich mal lieber auf die Aussage von Chris.
Aua.


Chris
__________________


Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 20:17 Uhr)
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  #14  
Alt 08.04.2010, 19:59
JohnB JohnB ist offline
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Boot: Hellwig Milos
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In dem verlinkten Thread ist auch ein Faltblatt der WSP zu finden, das die Aussage bestätigt.

Für die faulen hier direkt der Link: http://www.boote-forum.de/attachment...8&d=1267534574
__________________
Beste Grüße

John
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  #15  
Alt 08.04.2010, 20:32
Benutzerbild von elba
elba elba ist offline
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Boot: Sea Ray 240 Sundancer
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Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
So wird ein Schuh draus. Ich war gedanklich wohl etwas rechts rangefahren, oder auf See. Erst denken, dann schreiben.
Tschuldigung.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient


Aua.


Chris
Hallo Chris

Na komm Du mir mal mit einer Kontrolle!

@JohnB:

Grüße
Joachim
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  #16  
Alt 08.04.2010, 21:02
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
So wird ein Schuh draus.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient

Zur Beurteilung einer Rechtslage ist es empfehlenswert alle Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen.

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung

Artikel 4
...
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
....
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet,


Wer die Funkanlage ohne UBI bedient verstößt also ordnungswidrig gegen die Binnenschifffahrtssprechfunkverordnung und wer sie nicht bedient handelt ordnungswidrig gegen die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung.

Es ist ein teurer Trugschluss anzunehmen man müsse nur einen Teil der Rechtsvorschriften beachten.
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  #17  
Alt 08.04.2010, 21:22
JohnB JohnB ist offline
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Boot: Hellwig Milos
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Es ist ein teurer Trugschluss anzunehmen man müsse nur einen Teil der Rechtsvorschriften beachten.
Beeindruckende Erkenntnis.

Ist Dir auch klar, daß die zitierte Vorschrift (§ 4.05 BinSchStrO), Funk bei Fahrt sende- und empfangsbereit zu halten, nicht für Kleinfahrzeuge gilt?

Denn, beeindruckende Erkenntnis Teil 2: Es erleichtert die Rechtsfindung, eine Vorschrift ganz zu lesen.
__________________
Beste Grüße

John
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  #18  
Alt 08.04.2010, 21:31
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Beeindruckende Erkenntnis.

Ist Dir auch klar, daß die zitierte Vorschrift (§ 4.05 BinSchStrO), Funk bei Fahrt sende- und empfangsbereit zu halten, nicht für Kleinfahrzeuge gilt?
Was ist die Quelle dieser Erkenntnis?

Kleinfahrzeuge sind zwar von der Ausrüstungspflicht nach Ziffer 2 ausgenommen, aber die übrigen Regelungen z. B. Ziffer 4:

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden.

gelten auch für Kleinfahrzeuge, so sie den mit Funk ausgerüstet sind.

Zitat:
Denn, beeindruckende Erkenntnis Teil 2: Es erleichtert die Rechtsfindung, eine Vorschrift ganz zu lesen.
Volle Zustimmung. Noch weiter verbessert wird die Rechtsfindung wenn man das Gelesene auch versteht.
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  #19  
Alt 09.04.2010, 16:28
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
hier schlägt das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu, nachdem du "vorsätzlich" keine Nachrichten abhören darfst, die nicht für dich bestimmt sind. Da du mit einem Scanner (Funkempfänger) kein Teilnehmer am UBI bist, kann 99,9% der Nachrichten gar nicht für dich bestimmt sein. Ausnahmen bilden hier höchstens Nautische Warnnachrichten ("An Alle..."), wobei hier durchaus auch strittig wäre, ob wenn die Nachricht mit "An alle Schiffsfunkstellen" eingeleitet wird auch hier die Berechtigung fehlt, da der Scanner wohl keine Schiffsfunkstelle ist.
In der Realität wirst du wohl aber auch keinen Funkverkehrskreis binnen finden, auf dem ausschließlich nautische Warnnachrichten ausgesendet werden.

Bis dann

Dominic
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- Schleusenwärter sind auch Menschen -
www.binnenschifferforum.com
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  #20  
Alt 09.04.2010, 17:06
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Um die Verwirrung zu ergänzen:
Wenn ein Boot mit einem Funkgerät ausgestattet ist, sprich: es eine Frequenzzuteilungsurkunde gibt, die ein Boot als mit einer Schiffsfunkstelle ausgerüstet deklariert - ist es dann ordnungswidrig, das Funkgerät auszubauen, ohne vorher die Frequenzzuteilung erlöschen zu lassen?

Was in der Konsequenz bedeuten würde, dass Boote entweder Funk haben und fortan nur noch von Funkberechtigten geführt werden dürfen, oder keinen Funk haben - bei Bedarf ausbauen is' nich' [wäre dann nich'].

Würde heißen, dass meine Frau trotz aller Führerscheine unseren Dampfer nicht mehr fahren dürfte. Dann fliegt die Funke wieder runter ...
__________________
Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #21  
Alt 09.04.2010, 17:09
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Seestern Seestern ist offline
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,

hier schlägt das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu, nachdem du "vorsätzlich" keine Nachrichten abhören darfst, die nicht für dich bestimmt sind. Da du mit einem Scanner (Funkempfänger) kein Teilnehmer am UBI bist, kann 99,9% der Nachrichten gar nicht für dich bestimmt sein. Ausnahmen bilden hier höchstens Nautische Warnnachrichten ("An Alle..."), wobei hier durchaus auch strittig wäre, ob wenn die Nachricht mit "An alle Schiffsfunkstellen" eingeleitet wird auch hier die Berechtigung fehlt, da der Scanner wohl keine Schiffsfunkstelle ist.
In der Realität wirst du wohl aber auch keinen Funkverkehrskreis binnen finden, auf dem ausschließlich nautische Warnnachrichten ausgesendet werden.

Bis dann

Dominic
Und auch hier Verwirrung: Ich habe einen Scanner mit allen Binnen-Frequenzen programmiert, den UBI-Schein und ein Funkgerät (auch in Betrieb). Ist das ordnungswidrig? Bzw.: wäre es nur dann ordnungswidrig, wenn ich bei den Duplexkanälen auch den Schiff-zu-Schleuse-Kanal abhöre (das sind ja per definitionem Nachrichten, die nicht für mich bestimmt sind)?
So kann ich nämlich den Quasselkanal geschaltet lassen, Anrufe auf den Rufkanal aber trotzdem wahrnehmen.
__________________
Andreas
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alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #22  
Alt 09.04.2010, 17:50
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
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Zitat:
Zitat von Seestern Beitrag anzeigen
Und auch hier Verwirrung: Ich habe einen Scanner mit allen Binnen-Frequenzen programmiert, den UBI-Schein und ein Funkgerät (auch in Betrieb). Ist das ordnungswidrig? Bzw.: wäre es nur dann ordnungswidrig, wenn ich bei den Duplexkanälen auch den Schiff-zu-Schleuse-Kanal abhöre (das sind ja per definitionem Nachrichten, die nicht für mich bestimmt sind)?
So kann ich nämlich den Quasselkanal geschaltet lassen, Anrufe auf den Rufkanal aber trotzdem wahrnehmen.
Sach mal , gehts noch komplizierter ????

UBI machen , SRC machen....und gut is..., oder ??
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  #23  
Alt 09.04.2010, 18:26
JohnB JohnB ist offline
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Registriert seit: 03.11.2009
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Was ist die Quelle dieser Erkenntnis?
Die Frage überrascht etwas. Ich dachte, es wäre eigentlich unmißverständlich gewesen, daß man den ganzen Paragraphen lesen sollte.
§ 4.05: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. [..]
Satz 2 ("Anlagen müssen eingeschaltet sein") bezieht sich offensichtlich auf Satz 1. Gleiches gilt auch für Satz 3. Das erkennt man schon am Plural ("die Sprechfunkanlagen"), der nur deshalb sinnvoll ist, weil für Fahrzeuge durch Satz 1 zwei Anlagen gefordert sind. Kleinfahrzeuge sind also von dieser Regelung explizit ausgenommen.

Wer das nicht glaubt, sollte versuchen, die WSP davon zu überzeugen, daß sie in ihrem Faltblatt eine falsche Rechtsauffassung äußert.

BTW: Mit den vollmundigen Bemerkungen hast Du angefangen. Ich will diesen Stil, der meiner nicht ist, hier nicht fortsetzen.
__________________
Beste Grüße

John
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  #24  
Alt 09.04.2010, 18:34
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Die Frage überrascht etwas. Ich dachte, es wäre eigentlich unmißverständlich gewesen, daß man den ganzen Paragraphen lesen sollte.
§ 4.05: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. [..]
Satz 2 ("Anlagen müssen eingeschaltet sein") bezieht sich offensichtlich auf Satz 1. Gleiches gilt auch für Satz 3. Das erkennt man schon am Plural ("die Sprechfunkanlagen"), der nur deshalb sinnvoll ist, weil für Fahrzeuge durch Satz 1 zwei Anlagen gefordert sind. Kleinfahrzeuge sind also von dieser Regelung explizit ausgenommen.

Wer das nicht glaubt, sollte versuchen, die WSP davon zu überzeugen, daß sie in ihrem Faltblatt eine falsche Rechtsauffassung äußert.
Ziffer 4 dieses Paragraphen verpflichtet alle Schiffsfunkstellen (auch die nicht ausrüstungspflichtigen) ihr Funkgerät zu benutzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit.

Diese Formulierung ist doch recht eindeutig:

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden.
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  #25  
Alt 09.04.2010, 19:04
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
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Boot: Hellwig Milos
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Ich halte mich an die Aussage der WSP:
Im Falle des Binnenschiffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis (UBI) eine Ordnungswidrigkeit.


__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (09.04.2010 um 20:08 Uhr)
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