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  #26  
Alt 12.03.2024, 11:52
billi billi ist offline
Fleet Admiral
 
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Zitat:
Zitat von polterklumpen Beitrag anzeigen
Zitat zur Info

Außerhalb der EU
Schwieriger ist der Nachweis bei dem Erwerb eines Schiffes, das außerhalb der EU gebaut wurde. In diesem Fall muss der Hersteller mit einer sogenannten Konformitätserklärung dokumentieren, dass sein Produkt den Anforderungen der Sportbootrichtlinie entspricht.

Eine Ausnahme von der Regelung gibt es für gebrauchte Boote und Yachten, die vor der Einführung der Verordnung am 16.6.98 gebaut wurden. Wenn sie in dieser Zeit bereits innerhalb der EU in Betrieb genommen worden sind, ist kein CE-Zeichen nötig.

In dem Fall, dass ein Gebrauchtboot nicht der EU-Norm entspricht, fallen für eine nachträgliche Zertifizierung also zusätzliche Kosten an. Der Nachweis über die Erfüllung der geforderten Bauvorschriften ist aber oft so teuer, dass man sich sehr genau ausrechnen muss, ob sich der Aufwand lohnt. Er dürfte nur für sehr hochpreisige Yachten Sinn machen.

Die Norm achten
Ein Ignorieren der CE-Vorschrift kann für den Käufer unangenehm werden. Boote ohne CE-Kennzeichnung können in der gesamten EU bei Kontrollen von den entsprechenden Behörden an die Kette gelegt werden. Besonders in Frankreich und Spanien wird auf die Einhaltung der CE-Norm geachtet. Den Eignern drohen hohe Strafen.

Außerdem lehnen Versicherungen im Schadenfall eine Regulierung ab. Und der Weiterverkauf solcher Schiffe gestaltet sich sehr schwierig.

Quelle Boat24
genau das dick rot markierte ist ja hier nicht der Fall... (Schweiz ist nicht EU...)

für das Boot das den TO interessiert ist wohl das blauen interessant gerade in Hinblick auf die Aktuelle CE die dann einzuhalten wäre und die der Motor wohl mit Sicherheit nicht erfüllen würde...
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  #27  
Alt 12.03.2024, 14:27
Tinduck Tinduck ist offline
Commander
 
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Meiner Meinung nach wird hier der Begriff des Inverkehrbringers unzulässig auf Privatleute ohne gewerbliche Handlungsabsichten ausgedehnt.

"Der Begriff des „Inverkehrbringens” ist (in § 2 Absatz 16 BattG; dürfte nicht vom Produkt abhängen, hier für Batterien, anm. Tinduck) geregelt: „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen."

bis denn,

Uwe
__________________
A boat is a depression in the water lined with fiberglass into which money is poured
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  #28  
Alt 12.03.2024, 14:50
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Tinduck Beitrag anzeigen
Meiner Meinung nach wird hier der Begriff des Inverkehrbringers unzulässig auf Privatleute ohne gewerbliche Handlungsabsichten ausgedehnt.

"Der Begriff des „Inverkehrbringens” ist (in § 2 Absatz 16 BattG; dürfte nicht vom Produkt abhängen, hier für Batterien, anm. Tinduck) geregelt: „Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen."

bis denn,

Uwe
Deine Meinung ... Leider aber nicht richtig...

Das Thema wurde die letzten Jahre bis zum erbrechen diskutiert und mit Quellen belegt ...
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  #29  
Alt 12.03.2024, 18:56
Wall.E Wall.E ist offline
Cadet
 
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Boot: Fiberline G16
4 Danke in 3 Beiträgen
Standard Vielen Dank für die rege Beteiligung

Hallo Leute,

vielen lieben Dank für die rege Beteiligung und das diskutieren in diesem "Tröt"

Nach dem Durchlesen der Beiträge und der möglichen Kosten etc. werde ich mich wohl von dem Gedanken lösen ein Boot aus der Schweiz einzuführen.

@Admin "Tröt" kann geschlossen werden

Danke & Viele Grüße

Wall.E
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  #30  
Alt 12.03.2024, 19:11
Benutzerbild von Fronmobil
Fronmobil Fronmobil ist offline
Moderator
 
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Klaus, Moderator
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