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  #1  
Alt 08.05.2005, 20:54
Benutzerbild von saro
saro saro ist offline
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Standard Gewährleistung/Garantie bei Motorenkauf beim Händler

Hallo Skipper,

ich habe mir bei einem Händler in Holland einen Außenborder in Rotterdam gekauft. Im Kaufvertrag war hingewiesen worden "ohne Garantie". Der Motor wurde mir als Bj 1994 verkauft, nach Durchsicht der Typennummer ist der Motor aber Baujahr 1991. Auch einige kleine Mängel haben sich nun herausgestellt. Der Kauf wurde vor ca. 1 Woche gemacht. Habe ich hier ein Recht auf Nachbesserung. Es war doch in erster Linie eine Täuschung, da der Motor wesentlich jünger gemacht wurde als er ist. Weiß jemand wie die rechtliche Lage ist?
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  #2  
Alt 08.05.2005, 21:51
Benutzerbild von Ray
Ray Ray ist offline
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Standard

Ich könnte mir vorstellen, dass auch die Holländer dem europäischen Gewährleistungsrecht per Gesetz unterliegen:

Eine Garantie hat nichts mir der gesetzlichen Gewährleistung zu tun.
Die Gewährleistung gilt europaweit zwischen Käufer und Verkäufer grundsätzlich 24 Monate nach Erfüllung des Kaufvertrages (meistens Gefahrenübergang = Übergabe mit Unterschrift).

Nur beim Handel zwischen Gewerbetreibenden KANN eine verkürzte (oder verlängerte) Gewährleistung EINVERNEHMLICH und schriftlich vereinbart werden.

Beim Handel eines Gewerbetreibenden mit einer Privatperson gilt diese Abdingbarkeit nicht! Also: zwingend 24 Monate.

Eine GARANTIE ist eine freiwillig vom Händler gegebene Leistungszusage, welche mit der oben beschriebenen Gewähr nichts zu tun hat.

Du müsstest also vor dem Gerichtsstand (wohl NL) kein Problem mit Nachbesserung, Nachlass wegen Alter oder gar Wandlung = Rückabwicklung gute Chancen haben.

Wichtig ist unbedingt eine schriftliche Aufforderung der Nachbesserung (übrigens ohne Frachtverpflichtung für dich!) mit einer "angemessenen" Fristsetzung = üblicher Weise zwei Wochen.

Gruß
Ray
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  #3  
Alt 09.05.2005, 12:51
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Flybridge Flybridge ist offline
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Hi,

kann mich Ray nur anschließen. Im Grunde haben die NL das gleiche Rechtssystem wie wir; weiß aber jetzt nicht aus'm Kopf, ob das neuen EU-Schuldrecht in den NL bereits umgesetzt wurde (bei uns zum 01.01.2002).

Spielt aber keine Rolle, da m.W. der holländische Händler zur Gewährleitung verpflichtet ist. Diese könnte minimal 6 Monate betragen. M.E. meint der Holländer mit Garantie seine Gewährleistung. Aber auch die sollte er nicht vertraglich ausschließen können.

Das würde mich aber nicht jucken. Hinfahren und versuchen, das Thema gütlich zu regeln. Das ist immer das Beste. Vielleicht hat er sich ja nur vertan, oder ist selbst über's Ohr gehauen worden.....

Falls Güte nichts nutzt, dann würde ich etwas schärfer werden. Infos kannst du auch bei der Verbraucherberatung bekommen, oder wenn du Rechtsschutz hast über einen Rechtsanwalt -> Fachrichtung/INteressenschwerpunkt Internationales Privat-/Handelsrecht.

CU
Micha
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  #4  
Alt 09.05.2005, 13:13
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Zitat:
Zitat von Ray
I[...]

Beim Handel eines Gewerbetreibenden mit einer Privatperson gilt diese Abdingbarkeit nicht! Also: zwingend 24 Monate.

[...]
Meines Wissens bei Gebrauchtware 12 Monate, die in der Tat beim Handel von Gewerblichen mit Privaten nicht ausgeschlossen werden kann. Und das ist (ebenfalls meines Wissens) EU-Recht und in D schon länger umgesetzt, in NL mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch.

Sollte das nicht helfen, grenzt eine "Verjüngung" beim Verkauf an arglistige Täuschung / Betrug - das Kaliber würde ich aber erst bei gröberer Sturheit auffahren.
__________________
Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #5  
Alt 09.05.2005, 13:22
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von Ray
Beim Handel eines Gewerbetreibenden mit einer Privatperson gilt diese Abdingbarkeit nicht! Also: zwingend 24 Monate.


Gruß
Ray
Stimmt!
Kann aber bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden.
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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