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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Moin liebes Forum,
vorweg, die SuFu brachte nur alte Beiträge. ![]() Mir fällt auf, das quasi jeder Freizeitskipper heutzutage ein Radar sein Eigen nennt. Haben die denn alle ein Radarpatent? Oder gibt es neue gelockerte Regeln? ![]() Was darf ich mit einem Radar an Bord anfangen, wenn ich kein Radarpatent habe? Ist binnen und buten sicher unterschiedlich?
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Alex |
#2
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Ist meines Wissens nur bei "Radarfahrt" bzw. "Radarnavigation" erforderlich, dh wenn das Radargerät als Ersatz für Sicht verwendet wird oder wenn es den Autopiloten bedient.
Bei Sportbooten fährt man praktisch immer auf Sicht. Ein allfälliges Radar hat informativen Charakter. Soweit mein Wissenstand.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#3
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#4
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Ausschnitt der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung:
"4.06 Radar 1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein; b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Patentverordnung Rhein2 anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff--Schiff ausgerüstet sein. 2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet. 3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen."
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Diese Signatur ist unter Bearbeitung! Gruß vom Mario
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#5
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![]() Zitat:
Also fahren die Kollegen ihr Radar stets zu Übungszwecken? ![]()
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Alex |
#6
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Das kann ich mir schon vorstellen.
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Diese Signatur ist unter Bearbeitung! Gruß vom Mario
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#7
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Sie haben üblicherweise auch kein "für die Binnenschifffahrt geeignetes Radargerät".
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Gruß Heinz-Dieter |
#8
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Bedeutet also, ein nicht geeignetes Gerät kann beliebig betrieben werden, da es ja nicht der Regelung unterliegt?
![]() (Ein Fahrverbot für LKW gilt ja auch nicht für PKW.)
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Alex |
#9
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Du darfst damit binnen nur nicht unter Radarbedingungen fahren.
Das heißt: Zur Unterstützung ja, zur reinen Navigation nicht. ![]()
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Gruß Karl-Heinz ![]() Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. ![]() Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________
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#10
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Karl-Heinz hat recht, denke ich. Ein nicht geeignetes Gerät darf nicht beliebig, sondern nur dann betrieben werden, wenn man es eigentlich sowieso nicht braucht. Ich bin auf dem Rhein auch nicht auf den Gedanken gekommen, mein Furuno See-Radar könnte zur Navigation zwischen Koblenz und Bingen geeignet sein...
![]() Bei unsichtigem Wetter gelten die Regelungen der RheinSchPV, also: aktuelles Binnenradar + Wendeanzeiger + Radarpatent. Welches zugelassene Binnen-Radare und Wendeanzeiger sind, kann man bei der ZKR nachlesen. Gruß, Ulrich Geändert von naut (24.01.2012 um 15:43 Uhr)
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#11
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Moin,
buten ist ein Radarpatent auf Sportbooten nicht erforderlich.
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Gruss Vestus
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#12
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Moin moin,
buten ist nur nach einer Havarie der Nachweis von Kenntnissen zu bringen. Dis Kapitäne der Weserfähre Brmerhaven - Blexen kommen immer nach Duisburg zum Radarkurs mit Prüfung vor der WSD West auf der "Lippe".Die WSD Nord West Aurich nimmt keine Radarpatentprüfungen auf Seewasserstrassen ab. Die Radarlehrgänge dauern 2 Tage, über Tag Praxisfahrten auf dem Prüfungsschiff Schlepper "Lippe". Abends Theorie. Am dritten Tag Prüfung. Das ist ausreichend für die Berufsschiffer. Sportschiffer sollten mindestens ein Reise Duisburg - Rotterdam - Duisburg praxis üben = 3 - 4 Tage. Mitfahrt auf einem Container- Fracht- oder Tankmotorschiff. Dann sind die Grundlagen für ein Radarpatent vorhanden. Aber wer als Wassersportler fährt schon bei Nebel... Dann benötigt er ja auch eine 1.80 m Radarantenne im Binnenbereich sowie Wendeanzeiger, 2 Funkgeräte hat ja fast jedes Sportfahrzeug. Schaut Euch doch die kompletten Anlagen auf den WSP Booten an. Radarkurse könnt Ihr in Lauenburg, Schulschiff Rhein und bei Atlas Schiffahrt machen. Viele Grüße Wenig Nebel Keine Schnellschiffe von hinten wünscht Radarpilot
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#13
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Danke an alle, bin wieder ein Stück schlauer.
![]() Also Finger weg vom Ruder bei unsichtigem Wetter. Unsichtiges Wetter bedeutet unter 300 m Sichtweite bei Talfahrt und unter 600 m Sichtweite bei Bergfahrt. Wohl unabhängig von Tag oder Nacht? ![]()
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Alex |
#14
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So viel ich weiß gilt diese Radar-Patent-Vorschrift nur frür den Rhein. Buten und auf anderen Bi9nnenwasserstraßen darf jeder radaren wie er will...
Oder hat sich da 'was geändert? Gruß Volket SY JASNA mit Radar ohne Patent
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#15
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![]() Zitat:
Aus der BinSchStrO: § 4.06 Radar 1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a. sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät, das der Richtlinie nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b entspricht, und - ausgenommen nicht frei fahrende Fähren - einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz oder von den zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; b. ohne Inhalt c. sich an Bord eine Person befindet, die ein Patent nach § 1.02 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II S. 818, 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Protokoll 25 der Anlage zu der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132 (2004, 143, 680)), in der jeweils geltenden Fassung besitzt; unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet. Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff - Schiff ausgerüstet sein.
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Gruß Heinz-Dieter |
#16
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![]() Zitat:
Ist doch eigentlich ein Blödsinn - ein Radar unterstützt doch IMMER die Schiffsführung! Gefährlich wird es doch erst, wenn man NUR unter Radar fährt und sich einzig und allein darauf verlässt... Gruß Volker
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol! |
#17
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Die Grenze ist fließend.
Verboten ist es nur dann, wenn ausschließlich mit der Radaranzeige navigiert wird und ohne Radar keine Möglichkeit wäre sicher zu fahren. ![]() Das ist im Normalfall dann, wenn nicht zumindest beide Ufer optisch zu erkennen sind. ![]() Als es noch keine Tageslicht-Bildschirme gab, war die Grenze leichter fest zu legen. Sobald rundum die Vorhänge zu waren, konnte keiner mhr behaupten, das Radar liefe nur zur Unterstützung. ![]() ![]() Auf manchen Kanälen die einer Revierüberwachung unterliegen, wird es auch festgesetzt, wann unsichtiges Wetter ist und Radarbedingungen gelten. Dann ist die Sportschifffahrt untersagt.
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Gruß Karl-Heinz ![]() Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. ![]() Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________
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#18
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Nein.
Dann ist die Fahrt ohne Radar (mit allen Konsequenzen, also zuigelassenes Binnen-Radar, Drehgeschwindigkeitasanzeiger usw.) untersagt.
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Gruß Heinz-Dieter |
#19
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![]() Zitat:
Hier ist nur aufgelistet, wer festlegen darf, welche Geräte zugelassen sind. Glaubst du wirklich, dass so ein kleines "Töpfchen" dich binnen ernsthaft unterstützen kann?
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Gruß Heinz-Dieter |
#20
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Moin moin,
am 31.1. + 1.2.2012 üben wir "Radarfahrt" mit dem Schlepper "Lippe" auf der Duisburg Reede. Am 2.2.2012 ist dann die Prüfung. Ca. 30 Minuten ohne Sicht fahren und ca. 30 Minuten "Theorie" Beim letzten Kurs hatten alle 6 Teilnehmer "Bestanden". Hoffentlich wieder... Viele Grüße Atlas |
#21
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Ich hole das Thema nach fast 6 Jahren mal wieder hoch.
![]() Sind die Aussagen aus diesem Thread immer noch gültig? Was ich mitgenommen habe:
Aber wenn das Patent von Gesetztes wegen her tatsächlich ausschließlich für Binnen ohne Sicht benötigt wird, kann ich mir das Geld für das Patent sparen. Ohne Sicht fahre ich weder freiwillig noch unfreiwillig auf einem Fluss. ![]() Sind die oben genannten "Regeln" 1-3 so korrekt?
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Beste Grüße Volker |
#22
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Ja, korrekt.
Nachts ist, bei sichtigem Wetter, nicht automatisch "Radarwetter". Da kann ich buten wie binnen auch mit meinem Sportboot ohne Funk, aber mit entsprechender (See/Binnen) zugelassener Beleuchtung, getrost rumfahren.
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gregor ![]() |
#23
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![]() Zitat:
Dies wird dir Buten nicht reichen Die für sportboot angebotenen sind meines Wissens nicht binnen zugelassen
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#24
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![]() Zitat:
Das steht in meinem Beitrag unter Punkt 1 doch. ;) Bleibt die Frage ob man bei der Sichtfahrt bei der das Radar lediglich zur Unterstützung benutzt wird auch ausschließlich ein zugelassenen benutzen darf. Was meinst du damit? ![]()
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Beste Grüße Volker |
#25
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Die haben eine ganz andren strahlkegel und Buten wirst du damit außer Wellen nichts Sehen
Bei reiner sichtfagrt kannst du die eines aus dem Zubehör nehmen.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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