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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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Themen-Optionen |
#26
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Das Gerät ist noch da - nur das Bedienteil ist entfernt. Ob Kabel entfernt sind - das sieht und interessiert die WaPo nicht.
Ich kann Deine Gedanken nachvollziehen und sehe es genauso - aber Vorschrift ist Vorschrift und das Ding muss weg. Alternativ wäre ein Versuchsaufbau zur "sicheren Ausserbetriebnahme nicht demontierbarer Funkanlagen" denkbar. Hacke ins Display kloppen und stecken lassen
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Gruss Ingo Ich hab auch keine Lösung. Aber ich bewundere das Problem |
#27
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Sicher nicht.
Wenn denn die "Politie te water" es auf einen Konflikt ankommen lassen wollte, was ich nicht glaube, bin ich gerne dabei .
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#28
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Ich bin auf dem Rhein von der WSP angefunkt und später wegen verbotenen Einfahrens in einen Industriehafen kontrolliert worden. Zum Funk haben die nichts gefragt, wollten weder Urkunde noch UBI sehen.
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#29
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Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Antworten und ja ich habe auch in das Forum nach alten Threads geschaut, die aber schon sehr alt sind. Ich hatte gehofft von einem aktuellen Präzedenzfall zu hören. Natürlich die Antennen müssen nicht zwangsweise auf eine UKW-Funkanlage hinweisen. Es kann CB-Kurzwelle sein oder normales Radio. In meinem Fall sogar tatsächlich eine UKW Binnen-/Seefunkantenne für eine AIS-Empfängerbox, die AIS-Daten per NMEA2000-Bus an den Plotter weiterreicht. Damit kann zwangsläufig vom Anschein her keine betriebsbereite UKW-Funkanlage erwartet werden. Statt Schleusenfunk (wäre primäre Anwendung zukünftig) kann auch das Smartphone genutzt werden. Das unterliegt aber gelegentlich auch mal "Verbindungsproblemen". Hintergrund meines Problems ist, dass es weitere Familienmitglieder gibt die einen Führerschein haben aber keinen UKW-Schein. Diesen würde ich eine alleinige Bootsfahrt verwehren müssen obwohl bei den zu erwartenden Ausfahrten ein UKW-Funkgerät absolut verzichtbar ist. Wichtig ist tatsächlich auch die Gesetzeslage. Ist es nicht erlaubt eine angemeldete Anlage temporär außer Betrieb zu setzen, wird es problematisch. Die Frage ist dann auch hier, ob eine temporare Unbrauchbarmachung oder Demontage gestattet ist. Denn dieser Eingriff kann langfristig zu Störungen der Funkanlage führen (z.B. PL Stecker wird lose). Da aber vor Beginn der Nutzung der Anlage keine Abnahme durch die Bundesnetztagentur erfolgen muss, zumindest nehme ich das aktuell an, dürfte es nicht kritisch sein. Die Frage ist aber tatsächlich ab wann ist eine Funkanlage nicht mehr betriebsbereit? Ein einfacher Schalter alleine ist nicht ausreichend. Ein Schlüsselschalter schon eher, da hier ein spezieller Schlüssel benötigt wird. Wenn eine Funkanlage mit wenigen Handgriffen in Betrieb gesetzt werden kann, könnte sie als betriebsbereit angesehen werden. Ein demontiertes Gerät in der Kajüte liegend, kann dann auch schon grenzwertig sein. Wenn die Anlage nur mit erheblichen Aufwand oder Gewalt in Betrieb genommen werden kann, ist sie meiner Ansicht nach nicht betriebsbereit und das Boot kann auch ohne UKW-Schein gefahren werden. Etwas problematisch ist allerdings, dass ein eingebaute UKW-Funkanlage auch angeblich eingeschaltet werden muss. Ich bin mir hier nicht sicher, ob das tatsächlich für die Sportbootschiffahrt gültig ist und nicht eher auf die Berufsschiffahrt zielt. Auf der sicheren Seite wäre man vermutlich mit einer Blackbox und Komplettsteuerung per Mikrofon. Wenn das Mikrofon entfernt wird, fehlen wesentlich Bestandteile der Funkanlage und damit ist sie nicht betriebsbereit. Letztendlich muss verhindert werden, das Unbefugte mit wenigen Handgriffen das Funkgerät in Betrieb nehmen können. Das muss natürlich der Polizei und ggf. vor Gericht glaubhaft sein. Interessant ist auch die Frage, ob nicht ein PIN-geschütztes UKW-Funkgeräte genügen könnte (gibt es das überhaupt?) Ich bin mir da noch nicht sicher was möglich ist. Ob es genügt die Antenne zu entfernen und ein Schlüsselschalter einzubauen? Vielleicht noch zusätzlich das Mikrofon wegnehmen? Ich bin schon froh, das die Familienmitglieder den Bootsführerschein gemacht haben aber jetzt noch zusätzlich UBI? Da nehmen die lieber das Smartphon und rufen bei der Schleuse an. Ein weiterer Punkt fällt mir ein. Was ist wenn ich temporär das Boot verlassen muss? z.B. kurz am Hafen aussteige oder kurz zur Hilfe auf ein anderes Boot wechsle. In diesem Fall ist kurzzeitig kein UBI-Schein Inhaber an Bord! Muss ich dann alle Gäste und Familienmitglieder von Bord nehmen? Das wäre echt lächerlich. In diesem Fall müsste ein Schlüsselschalter ausreichend sein. Die WaPo muss sich schon dafür interessieren, ob eine betriebsbereite Funkanlage an Bord ist und dies auch prüfen. Es kann ja sein, dass das Gerät defekt ist oder eine Attrappe für den zukünftigen Einbau angebracht wurde. Ich würde in diesem Fall die Familienangehörigen anweisen die Polizei aufzufordern zu prüfen, ob eine betriebsbereite UKW-Funkanlage vorliegt. Was würde sie denn tun wenn die Anlage in einem abgeschlossenen Kasten verbaut ist? Optisch kann sie nur vermuten, dass ein Funkgerät an Bord ist. VG A. |
#30
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Medienhafen? Da habe ich das letzte Mal Mecker bekommen wegen verbotener Einfahrt in einen Industriehafen
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Gruss Ingo Ich hab auch keine Lösung. Aber ich bewundere das Problem |
#31
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@Allau
Da gibt es keinen Diskussionsspielraum. Das Gerät hat vor Inbetriebnahme mit zugehöriger Nummer angemeldet zu sein. Das Gerät hat während der Fahrt eingeschaltet zu sein Ein Boot mit installiertem UKW Gerät darf nur von einem Funkscheininhaber bewegt werden Ohne Funkschein darf ein Boot mit UKW Gerät nicht bewegt werden. Das Gerät muss ausgebaut werden. Ausgebaut - raus - nicht mehr vorhanden. Das ist die EINZIGE OPTION!
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Gruss Ingo Ich hab auch keine Lösung. Aber ich bewundere das Problem
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#32
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Zitat:
Sobald es angemeldet ist herrscht ja Hörpflicht. Nur die Gefahr erwischt zu werden dürfte deutlich geringer sein.
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#33
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Ummeldung/ Abmeldung nur wenn das Gerät dauerhaft entfernt oder auf einem anderen Boot installiert wird
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Gruss Ingo Ich hab auch keine Lösung. Aber ich bewundere das Problem |
#34
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da kannst du recht entspannt sein, wenn keine Antenne am Boot ist werden die dich nicht nach Funk fragen, wenn dann die Funke nicht einfach so zu sehen ist bist du auf der sicheren Seite, die Funke ganz ausbauen wäre natürlich noch besser
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#35
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Hi!
Wieder so eine typische deutsche Diskussion. Musste gerade an Lenin denken: „Revolution in Deutschland? Das wird nie etwas, wenn diese Deutschen einen Bahnhof stürmen wollen, kaufen die sich noch eine Bahnsteigkarte !“
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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#36
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@Allau hättest Du den Funkschein wüsstest Du das man das nicht darf,
aber als ich mein jetziges Boot gekauft habe, hatte ich auch ein Funkgerät an Bord und habe das Micro abgemacht und bin damit gefahren. Antenne habe ich dran gelassen. Hatte halt keine Ahnung. Ich wurde sogar kontrolliert, aber nur wegen anderer Sachen, auf das Funkgerät oder die Antennen wurde ich nicht angesprochen. Ein Jahr später habe ich den Funkschein gemacht und weiß jetzt das ich einfach nur Glück hatte, dass mich keiner erwischt hat.
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Viele Grüße aus Berlin Dirk |
#37
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Wenn man den Text genau liest ist ein sportboot das sich mit funk ausrüsten.. freiwillig mit funk ausgerüstet und daher abhörpflichtig bei Fahrt... das ergibt sich aus der Anmeldung....
Von der WSP wird es oft unterschiedlich gehalten... Die einen sagen ausgeschaltet reicht.. die nächste Station sagt ausgebaut reicht ... die dritte ist hart und sagt funk muss vorhanden und angeschaltet sein wenn angemeldet... Ist ein funkgerät an bord muss binnen jemand dabei sein der einen funkschein hat... dieser muss nicht der schiffsführer sein. Auf See muss der schiffsführer im Besitz der Lizenz sein. Ich würde die Wasserschutzpolizei in der Region anschreiben und um Stellungnahme bitten dann hat man was schriftliches |
#38
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Oder man macht mal eben am Wochenende den UBI, das ist ja nicht so kompliziert.
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Danyel, ja richtig gelesen mit y
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#39
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Zitat:
Wenn du in einem Notfall zum Helfen auf ein anderes Boot wechselst, sehe ich kein Problem wegen dem UBI. Eher wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn du nicht wechselst.
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Gruß Richard ---------------------------------------------------------- Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen ---------------------------------------------------------- Qualität ist besser als Quantität
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#40
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Ich denke, der Themenstarter sollte sich zuerst mal um einen gültigen Bootsführerschein Gedanken machen, wenn er mehr als 15 PS Leistung im Boot hat.
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#41
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Es staunt mich immer wieder, wie die selbe discussionen wieder gestartet werden.
Wie oft muss es noch beantwortet werden? Funktionierendes (> Sendebereit) Funkgerät an Bord meint: - Das das Gerät registriert sein soll - Das das Gerät ATIS senden soll - Das mindestens 1 person mit Funkschein an bord sein soll - Das das Gerät während den Fahrt ständig eingeschaltet sein soll (also nicht nur bei Brücken/Schleusen) - Das mann Hör und Antwortplicht hat - Das dat Gerät während den Fahrt eingeschaltet sein soll
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Rob Der Fliegenden Holländer Verdrängt 11 Tonnen Wasser mit 1x84Ps, auch auf der Rhein zur Berg
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#42
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Zitat:
(Jemand anderes hatte doch einen kroatischen Führerschein).
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--------------- Gruß Christof Stammtisch Mitte https://www.boote-forum.de/showthrea...68#post5477968 |
#43
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Also die Sache ist ja gesetzlich so geregelt das wenn ein Gerät betriebsbereit an Bord ist dieses mit Hörpflicht wenn das Fahrzeug sich bewegt eingeschaltet werden muss.. Ohne eine Funktionierende Bedieneinheit und ohne Antenne ist ein Gerät nicht betriebsbereit und das Boot auch ohne Funkscheininhaber zu fahren. Aber nun kommt es...es gibt vercharterer und Eigner die gönnen ihren Booten ein aktives AIS ...wer dieses hat und fleißig sendet muss auch den Funk aktiv haben, was wiederum bedeutet einen Schein zu haben. Ich habe dieses Jahr versucht eine AIS Kennung per Funk anzurufen...es gab keine Antwort im der Schleuse dann meinte der Skipper er habe mich gehört aber weil er keinen Schein habe nicht geantwortet...ich sagte nur OK ...hätte ich Uniform getragen wäre es teuer geworden.
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Viele Grüße Hubert Von den Wellen des Lebens getragen zu werden ist auch ein Schicksal "Kismet" Callsign DJSP2 - MMSI 211621530 |
#44
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Hat er doch selbst geschrieben.
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#45
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Sicher?
#12 ist doch scheinbar jemand anderes als der TE.
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--------------- Gruß Christof Stammtisch Mitte https://www.boote-forum.de/showthrea...68#post5477968 |
#46
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Ich habe die User Allau und Alpsee verwechselt.
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#47
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Was mich immer wundert, ist das (nicht nur auf diesen Strang bezogen), sich einige so irre viele Gedanken machen wie geltende Vorschriften ausgetrickst werden können und sich mit versteckten Einbauten und was es sonst alles gibt, Tage und Wochen beschäftigen. In dieser Zeit hätte man oder andere die das Boot nutzen wollen, schon lagen den Schein gemacht haben können.
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Gruß Ralf
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#48
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Mich wundert das nicht. Ich kenn den Freundeskreis vom TE nicht und würde mich hüten, denen alle einen UBI andrehen zu wollen.
Anfangs war eine Frage gestellt, die auch, wie immer, in Beitrag zwei oder drei beantwortet wurde. Die Regelung selber ist auch selten dämlich, typisch deutsch eben.
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will.... Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch new boat coming soon |
#49
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immer dieses Rumeiern alle paar Wochen.
Entweder Funk, Schein und Anmeldung auf Schiffs mit allen Daten - oder Ausbau, Abmeldung und kein Funk. Nur so macht Funk aufm Wasser Sinn. Jeder der Funk mal brauchte oder in eine Hilfsaktion eingebunden wurde, wird das immer so sehen.
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Bootslog und Refitblog Jeanneau Microsail https://microsail.wordpress.com/
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#50
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Hallo zusammen,
vielen Dank noch einmal für die Antworten. Ich möchte hier noch einmal klarstellen, dass ich eine legale Lösung suche, die nun nicht jedem aufzwingt bei Nutzung des Bootes auch eine UBI zu besitzen. Hier geht es nicht um Austricksen von Vorschriften, sondern Klärung dieser. „Stammtisch-Wissen“ und „Hören-Sagen“ hilft bei der Diskussion nicht weiter und ja da sind bereits einige genervt „weil es schon mehrfach diskutiert wurde“ (warum beteiligen sie sich dann hier?). Die Feststellungen, die teilweise getroffen wurden, müssten ja auch klar im Gesetz bzw. per Verordung belegbar sein. Hier geht es um die Telekommunikationsgesetze, BinSchStrO (Regelungen zum Sprechfunk), BinSchSprFunkV sowie BGBl. Ich möchte hier gerne auf den Binnenschiffahrtsfunk einschränken, da es konkret um diesen Bereich geht. Bezüglich der Strafe bzw. Ordnungswidrigkeit sieht es so aus: Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchSprFunkV Bedienen oder beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle ohne gültiges Zeugnis: Verwarnung 20€ Geldbuße 50€ Weitere Informationen liefert die BinSchSprFunkV § 2 Begriffsbestimmungen 4. Funkanlage: Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; 8. Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist. 2. Abschnitt Betriebsvorschriften § 4 Erlaubnis (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, … Die Polizei Hamburg schreibt als Hinweis: Während der Fahrt muss eine vorhandene Schiffsfunkanlage im Verkehrskreis Schiff/Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Binnenschiffahrtsfunk: Für die Beaufsichtigung einer Schiffsfunkstelle muss sich eine Person mit entsprechendem Funkzeugnis an Bord befinden. Auf welche genauen Paragrafen sich die Polizei bezieht geht aus der Broschüre nicht hervor! Vermutlich BinSchStrO – (lokale) Regelungen zum Sprechfunk. Mir ist aufgefallen , dass man bei den Informationen zwischen Seefunkstelle und Funkanlage im Binnenfunk unterscheiden muss. Außerdem ist zwischen Berufsschifffahrt und Sportbootschifffahrt zu differenzieren. Das ist nicht immer eindeutig bzw. klar per Gesetz/Verordnung definiert. Die Definition einer Schiffsfunkstelle ist nicht eindeutig. Hier gibt es offensichtlich nicht die temporär außer Betrieb gesetzte Schiffsfunkanlage. Ist der Tatbestand nach 2. Abschnitt Betriebsvorschriften § 4 Erlaubnis erfüllt, wenn eine nachweislich nicht betriebsbereite Schiffsfunkanlage vorliegt? Etwas was nicht funktioniert, kann weder bedient noch beaufsichtigt werden. Wie soll man hier eine Ordnungswidrigkeit begangen haben? Der WaSpo ist das relativ egal, im Zweifel nimmt sie natürlich eine Ordnungswidrigkeit an. Ich bin kein Jurist und habe sicherlich bisher nicht alle relevanten Gesetzestexte gefunden. Letztendlich bietet die Kenntnis aller Gesetzestexte u.U. auch keine Sicherheit. Denn entscheidend ist die Ansicht des Gerichts, die hier eine eigene Interpretation und Gewichtung der anwendbaren Gesetze und Regelungen vornimmt und bis dahin wird es wahrhaftig erst richtig teuer (wenn man verliert). Vielleicht sollte der Thread damit geschlossen werden. Einzige Hilfe wäre hier ein Präzedenzfall mit Aktenzeichen. Was ich nun mache kann ich noch nicht sagen. Ich werde aber keine Gelegenheit auslassen dazu einen Juristen zu befragen. VG A. |
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