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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#251
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Da steht erstmal weder für den Schiffsführer noch für den Rudergänger irgendwas zu einer notwendigen Qualifikation, von "geeignet" mal abgesehen. Wieder nur beim Sportboot müsste man für den Schiffsführer drei Fälle unterscheiden. 1. Motorboot mit weniger als 11,03 kW beim Verbrenner- oder 7,5 kW beim Elektromotor - Führen auch ohne SBF-Bin erlaubt 2. Charterboot mit Schalfmöglichkeit - Führen mit Charterschein auch ohne SBF-Bin erlaubt 3. außer 1. und 2. - Führen nur mit FBS-Bin erlaubt Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#252
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, ... Hier ist neben dem Schiffsführer auch der "Rudergänger" verpflichtet "sicherzustellen", also selbständig (ohne Anweisung) aktiv zu handeln. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#253
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Offensichtlich bestehen in der Diskussion unterschiedliche Vorstellungen darin, was "selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmen" bedeutet.
Wenn ich weiß, dass mein Rudergänger gem. den Regeln der jeweiligen VO fahren kann und entsprechende Praxiserfahrung (von der ich mich überzeugt habe) hat dann kann ich auch die Anweisung geben "dem Steuerbord Ufer folgen, wenn was ist gibst Du mir Bescheid, evtl. nimmst du Fahrt raus". Dann handelt der Rudergänger nach meiner Anweisung und bestimmt nicht eigenständig Kurs und Geschwindigkeit. Bin ich von den Fahrkünsten meines Rudergängers nicht überzeugt muss ich die Anweisungen eben enger gestalten. meine Meinung, Gruß, Rainer
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#254
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Moin moin,
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Es gibt immer noch DREI verschiedene Positionen in der Kette - es gibt den Schiffsführer (das ist der, der auf Sportbooten beim Vorhandensein von mehreren qualifizierten Personen BESTIMMT werden muß -> uneingeschränkte Kommandogewalt auf dem Schiff, was der sagt wird gemacht), dann gibt es den Wachhabenden oder auch die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person, sprich, denjenigen der ZUR ZEIT die Schiffsführung innehat und als letztes den Rudergänger, und der ist wie schon diverse Male beschrieben in der Definition ein absolut reiner Befehlsempfänger, der nur dafür da ist, daß der derzeit mit der Führung des Schiffes Betraute nicht selbst die (u.U. körperlich anstrengende und obendrein von den Aufgaben der Schiffsführung, nämlich Positionsbestimmung und daraus folgend Kurs- und Geschwindigkeitsfestlegung abhaltende) Tätigkeit der Bedienung von Ruder und Maschine übernehmen muß. Und wenn man einen solchen Rudergänger festlegt, der den mit der Führung des Schiffes Betrauten von der reinen Bedienung des Schiffes entlastet, dann gilt für den 'muß mindestens 16 Jahre alt und geeignet sein', man darf also, wie schon geschrieben, niemals den 14jährigen Schiffsjungen für diese Tätigkeit einsetzen (wohl aber jeden Matrosen, auch ohne daß dieser selbst irgendeine Qualifikation besitzt - die er auch nicht braucht, weil er lediglich Kommandos von jemandem ausführt, der eine solche besitzt). Und wenn man das auf einem Sportboot machen will, dann gilt 'es ist immer jemand mit einer entsprechenden Qualifikation, also SBF oder höher die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person - ob der selbst am Ruder steht oder zusätzlich noch jemand anderes, der nur die Bedingung nach §1.09 Abs. 1 erfüllt das tut ist erstmal egal. Wichtig ist nur - ein solcher Rudergänger ist niemals für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlich. lg, justme
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#255
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Wie kann der dann für irgendwelche Schäden verurteilt werden, die er anrichtet, wenn er nicht für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlich ist? Das widerspricht sich etwas. Wer keine Verantwortung für eine Handlung hat, kann auch nicht schuldhaft oder fahrlässig handeln. Dann müsste in jedem Fall ausschliesslich die momentan für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person dran sein. Was im obigen Gerichtsurteil offensichtlich nicht der Fall war? Scheinbar doch alles nicht so klar? bis denn, Uwe
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A boat is a depression in the water lined with fiberglass into which money is poured ![]()
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#256
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Da ist ja die Geschwindigkeit sehr vom Kurs abhängig und der Kurs vom Wind. Dreht z.B. der Wind etwas, vor allem beim hart am Wind segeln, kann der Rudergänger durchaus z.B. etwas abfallen. Da kann die Ansage durchaus z.B. sein, so hart am Wind wie möglich, wenns Vorsegel zu flattern anfängt halt etwas abfallen. |
#257
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Mal zwischendurch gefragt: Was hat das noch mit dem Threadtitel zu tun???
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Gruß Heinz, ![]()
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#258
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#259
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Hab allerdings den Eindruck, dass die Meinungen fest gefahren sind (wie so oft bei diversen Dikussionssträngen), vielleicht liegt es ja auch daran, dass man sich nicht sieht, also kein Gespräch statt findet. bis denne, Rainer
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#260
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Auch Kursänderungen wegen Vorrang sollte er selbstständig machen können. Jemand anderen würde ich zumindest erst gar nicht ans Ruder lassen außer ich bin direkt daneben.
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#261
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doch es ist in der Tat so gemeint! Ich als Schiffsführer suche mir einen Rudergänger nach §1.09 nr1. und dieser ist dann automatisch an §1.03 gebunden. Allerdings, ich weiß das jetzt erst, hängt der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Rudergänger damit auch in den ganzen Ordnungswidrigkeit-Paragraphen mit drin, und das sind ne ganze Menge!! Von daher würde ich im Sportbootbereich daneben stehen bleiben, denke aber das im gewerblichen Bereich die Erfahrung der Rudergänger, wenn sie alleine gelassen werden, so groß ist das sich der verantwortliche Schiffsführer eher weniger Sorgen macht.
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Gruß Jan Geändert von NAJ (17.01.2025 um 20:03 Uhr)
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#262
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Zum Topic: Braucht es also Sub-Führerscheine
![]() Quasi Führerschein "light"? Für "darf auch mal ohne Befehl, quasi selbstständig den Gashebel bedienen, kurz bevor das Boot auf die Buhne kracht?"? Ging´s net mal ursprünglich um Sportboote ![]() ![]() |
#263
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![]() Ich bin mir nicht sicher, oder jeder Rudergänger die Vorrangsregeln bei Seglern (von wo kommt der Wind, etc.) aus dem FF beherrscht..
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Beste Grüße, Alex ![]()
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#264
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Sub-Führerschein fänd ich klasse!
Mist, ich habe im letzten Beitrag die PDF vergessen, damit wären wir dann auch wieder bei Sportbooten. Ich editier das mal damit der Zusammenhang für die Paragraphen bestehen bleibt
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Gruß Jan |
#265
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Ich schrieb ja, der käme mir dann eben nicht selbstständig ans Ruder.
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#266
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Gottes sind Wogen und Wind, Segel aber und Steuer, daß ihr den Hafen gewinnt, sind euer. Gorch Fock
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#267
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Tut mir leid - ich kann im Zusammenhang der bisherigen §§ und auch der bisher aufgeführten Kommentare und Urteile nicht erkennen, dass der Rudergänger Kurs und Geschwindigkeit in Eigenregie bestimmen darf, das geben die Anforderungen an einen Rudergänger auch nicht her, sie wären sonst konkret benannt.
Je nach Eignung/Erfarung könne die Anweisungen an den Rudergänger sehr eng (klaren Kurs) oder mit einem gewissen Handlungs-Spielraum gegeben werden. Eindeutig definiert ist bislang der Schiffsführer. Unklar deffiniert dagegen ist "das Schiff führen" und "Kurs und Geschwindigkeit bestimmen". Vielleicht kloppen wir uns daher hier (im Grunde sogar OT). Für mich bedeutet das - bin ich Schiffsführer bestimme ich Kurs und Geschwindigkeit. Auf den Booten, auf denen ich unterwegs hätte der Rudergänger (ohne Qualifikationsnachweis) auch gar nicht den Überblick auf der Wasser-/Seekarte - ein kleiner Plotter oder das Tablet am Steuerstand ist für den Überblick nicht geeignet. Steht ua. ein Überholvorgang, ein Ausweichmanöver an möchte ich vorher informiert werden (auch wenn ich auf dem Pott stize). Da Not kein Gebot kennt würde ich den Rudergänger (so er unerfahren ist) entsprechend "ausbilden", damit er auch ohne mein Einwirken entscheide könnte. Kommt hier nix wirklich neues - ziehe ich mich hier schreibend zurück - wir drehen uns im Kreis. Wo ist eigendlich unser "Binnenschipper a.D." (Neck)? Der müsste doch aus Erfahrung plaudern können. Bis denne, Rainer
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#268
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Du bestimmst als Schiffsführer Kurs und Geschwindigkeit und dein Rudergänger zu 1.09 setzt das nach 1.03 um. Deshalb muss er geeignet sein.
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Gruß Jan |
#269
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Um Mal zum Thread-Titel zurück zu kommen.....
aus gerade erhaltender Rundmail vom DSV: Liebe Mitglieder, Ende des letzten Jahres (30. November 2024) trat die Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften in Kraft, die die gewerbsmäßige Nutzung kleiner Wasserfahrzeuge im Seebereich regelt. Ziel des Verordnungsgebers ist es in erster Linie die Schiffssicherheit der gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung mit kleinen Wasserfahrzeugen zu regeln. Im Zuge dessen wurden auch die diesbezüglichen Regelungen im Bereich der Ausbildung von Befähigungsnachweisen der Sportschifffahrt angepasst. Für einen ersten Überblick hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den beigefügten Flyer herausgebracht und fasst die wichtigsten Regelungen übersichtlich zusammen. Speziell für die gewerbliche Sportausbildung ergeben sich demnach folgende Anpassungen. Die bisherige Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge vom 25. August 1997, die den schiffssicherheitsrechtlichen Mindeststandard für die Erteilung eines Schiffssicherheitszeugnisses durch die BG-Verkehr geregelt hat, wurde in die Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) integriert. Dabei wurden Regelungen aktualisiert, konkretisiert und teilweise ergänzt. Festzuhalten ist, dass die SchSV lediglich für Kleinfahrzeuge mit einer Rumpflänge von mindestens 3,60 und weniger als 24 Meter gilt. Sportausbildungsfahrzeuge sollen dabei weiterhin erst ab einer Rumpflänge von 8 Metern berücksichtigt werden. Sportausbildungsfahrzeuge unter 8 Metern sind dabei ausdrücklich von den Regelungen der SchSV ausgenommen. Sportausbildung ist dabei eng zu verstehen: Als Sportausbildungsfahrzeug gilt nun nur ein Fahrzeug, „das für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms eingesetzt wird, insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerscheins nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung.“ Sonstige gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten ist davon nicht mehr erfasst, insbesondere touristische Fahrten mit Gästen unterliegen jetzt den neuen Regeln für die gewerbsmäßige Fahrgastbeförderung mit Kleinfahrzeugen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Abweichungen zur bisherigen Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge aufzeigen, die gewerbsmäßig genutzte Sportausbildungsfahrzeuge betreffen:
Für bestehende Schiffssicherheitszeugnisse (erteilt vor dem 30. November 2024) besteht eine Übergangsregelung die eine Erneuerung bis zum 31. Dezember 2033 ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2034 können Sicherheitszeugnisse dann nur noch erteilt werden, wenn die Vorgaben aus der SchSV für Kleinfahrzeuge erfüllt werden. Nähere Auskünfte zu den Mindeststandards für Sportausbildungsfahrzeuge und zu den Erteilungsvoraussetzungen von Schiffssicherheitszeugnissen finden Sie in Kürze hier: https://www.deutsche-flagge.de/de/flagge/schiffsarten/sportboote oder direkt von der BG Verkehr / Dienststelle Schiffssicherheit Referat Nautik nautik@bg-verkehr.de. Entsprechend der Definition der gewerbsmäßigen Nutzung ist nur die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Ausbildung gegen Entgelt erfasst, somit sind Ausbildungsfahrten von Sportvereinen für ihre Mitglieder von diesen Regelungen nicht betroffen. Darüber hinaus möchten wir Sie noch über die aktuellen Vorhaben des BMDV im Bereich des Befähigungswesens der Sportschifffahrt in Kenntnis setzen. Die seit Jahren in Entwicklung befindliche Sportschifffahrtsverordnung, die in erster Linie auf eine Zusammenführung der sportschifffahrtsrechtlichen Verordnungen abzielt, soll in diesem Jahr ihre finale Fassung erlangen. Dem aktuellen nicht öffentlichen Vorentwurf dieser Verordnung kann entnommen werden, dass der generelle Wegfall der Fahrerlaubnis für die Antriebsart unter Segel und eine Umstellung des Sportbootführerscheins auf Verbandsscheine vorgenommen werden soll. Diese Änderungen sollen dabei erst zum 1. Januar 2028 Geltung entfalten. Da wir uns, zusammen mit anderen betroffenen Wassersportverbänden, in einem regen Austausch mit dem BMDV befinden, werden wir Sie über konkret anstehende Änderungen informieren, sobald sich diese im öffentlichen Anhörungsverfahren gefestigt und konkretisiert haben. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. In der Zeit vom 18. bis zum 26. Januar 2025 begrüßen wir Sie auch gerne an unserem Stand auf der Messe boot in Düsseldorf. Wir wünschen Ihnen eine gute Saisonvorbereitung, allzeit gute Fahrt und immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel. Mit freundlichen Grüßen |
#270
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Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#271
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Gruß Jan |
#273
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Verdammt, Du hast recht Heinz!
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Gruß Jan |
#274
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Moin moin,
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Der einfache Rudergänger ist von der Herkunft der Bestimmung her aber immer noch einfach nur jemand, der die Bedienung nach Kommando vornimmt - der Paragraph ist ja nun nicht gerade eine neue Erfindung, und in den 70er Jahren gab es immer noch einen ganz regulären Modus, in dem der Schiffsführer oder auch Wachhabende das selbst gar nicht machen konnte - nämlich die Radarfahrt. Ohne einen Tageslicht-Radarschirm sitzt der Wachhabende dann nämlich mit dem Kopf im Radar-Sichtgerät und kann gar nicht selbst irgendwas anderes machen als Kommandos geben, die jemand anderes ausführen muß, so wird auch bis heute das Radarpatent geprüft: Zitat:
Da es in der deutschen Sportbootausbildung aber einen Qualifikationslevel unterhalb des zum Schiffsführer befähigenden nicht gibt gilt halt 'wenn man als Schiffsführer jemanden anderes als für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person einsetzen will braucht der dann auch einen passenden SBF'. Und ich komme wieder zu meinem Kritikpunkt an der deutschen Sportbootausbildung - eine abgestufte Ausbildung wie in meinem favorisierten System, nämlich dem der RYA, wäre wesentlich sinnvoller: da hat man die Möglichkeit, eine Ausbildung mit Qualifikation "Helmsman" zu machen mit den vermittelten Fähigkeiten "Able to handle a motor cruiser of a specific type in sheltered waters" (auf See) bzw. "Able to helm a vessel safely on inland waterways" - da hätte man eine saubere Qualifikation unterhalb eines verantwortlichen Schiffsführers, mit der jemand aber dazu befähigt wäre die Wache zu übernehmen und damit eigenverantwortlich Kurs und Geschwindigkeit zu bestimmen. lg, justme Geändert von justme (20.01.2025 um 10:07 Uhr)
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#275
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Die Diskussion um des Kaisers Bart ignoriert die Sportboot-Realität vortrefflich.
Und das ist ja auch die ausschliesslich deutsche Sicht. In anderen Ländern gibts andere Ausbildungen, andere Anforderungen, andere Gesetze... und obwohl an Bord eines Schiffes immer die Bestimmungen des Flaggenstaates gelten, muss man die Besonderheiten des Reviers auch beachten (z. B. in Kroatien muss der Steuermann mindestens 18 J alt sein - gilt das jetzt nur auf Booten mit kroatischer Flagge oder für alle Boote, die sich in kroatischen Gewässern bewegen, oder nur für kroatische Steuerleute? ![]() Bei Cruisern ist es durchaus üblich, dass jemand allein am Ruder steht, der keine formelle Ausbildung hat (z. B. Wache gehen bei Ozeanüberquerungen). Alles gut, solange nix passiert? Oder selbst dann? bis denn, Uwe
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