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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#226
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ich hab mal gesucht. @NAJ – ich vermute Du meinst in #184 folgende Artikel:
https://binnenschifffahrt-online.de/wp-content/uploads/2021/02/Recht-BS0121.pdf trifft leider nicht zu. Der Angeklagte hatte den SBF. Außerdem geht das Urteil nicht darauf ein ob und wenn ja welche Befähigungsnachweise ein Rudergänger oder Schiffsführer haben muss. Es unterscheidet sogar zwischen Tätigkeiten eines Schiffsführers und eines „gemeinen“ Rudergängers. Außerdem erscheinen mir die Begriffe „Fahrzeugführer“ und „Fahrzeug führen“ nicht klar abgegrenzt, aber es geht ja auch um das StGB und im vorliegenden Fall ist es meiner Meinung nach auch unerheblich. https://wattsegler.de/toernplanung/ankern-und-trockenfallen.html?view=article&id=3214:unfall-video-der-kollision-der-alexander-von-humboldt-&catid=37 auch hier wird aus dem Text nicht ersichtlich welche Qualifikation der Rudergänger hatte und warum genau er schuldig gesprochen wurde (nicht gehörig Ausguck, keine rechtzeitigen Infos an die Schiffsführung oder eben mangelnde Schiffsführung?) – also leider auch nicht geeignet konstruktive Rückschlüsse daraus zu ziehen |
#227
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme Geändert von justme (16.01.2025 um 10:23 Uhr)
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#228
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Die dürfen z.B. viele Gewässer befahren wo Sportboote nicht dürfen.
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#229
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme
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#230
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![]() Wer hier was befahren darf, war hier nie Thema. Außerdem dürften diese Aspekte in einer anderen als hier diskutierten Verordnung abgehandelt werde, oder?
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Beste Grüße, Alex ![]() |
#231
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Ich habe den Eindruck, einige der sich beteiligenden Foristen möchten nicht zugeben, dass sie auf dem Holzweg sind.
Denn nach unseren schon recht ausführlichen Darlegungen müsste es eigentlich jeder verstanden haben
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Beste Grüße, Alex ![]()
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#232
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Guten Mittag,
Zitat:
Naja, vielleicht nur im Verhältnis zur Anzahl von Sportbooten unter 20 m. "BinSchStrO 1.01 Nr 14. „Kleinfahrzeug”: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen a) ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, c) eine Fähre d) ein Schubleichter sowie e) ein schwimmendes Gerät; "
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Liebe Grüße Mattze |
#233
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Ich schrieb es gibt da andere Regeln und das ist eine davon.
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#234
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![]() Zitat:
Hier wird, was eine HU/TÜV/oder welches Proneomen auch immer gewünscht wird angeht, die berühmten "Äpfel mit Birnen" oder im Übertragenen Sinne: Ein Fahrrad mit einem Kfz verglichen. Ansonsten bleibt die Forderung nach einer Führerscheinregelung für alle Wasserfahrzeuge mit Antrieb ohne Freigrenzen. Motor dran (auch rein elektrisch) auch wenn nur als "Hilfsantrieb" muss eine entsprechende Ausbildung mit abschließender bestandener Prüfung stehen. Ja, auch der Segler, der über einen Hilfsantrieb verfügt. Keine "führerscheinfreie" Boote mit Antrieb mehr.
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LG Arne |
#235
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![]() Zitat:
bis denne, Rainer
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#236
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme
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#237
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![]() Zitat:
Dann gibts noch nen Begegnungsunfall mit Rudergänger ohne Patent, laut Text. Auch er wurde mit Angeklagt und verurteilt. Das sind ja beides gewerbliche, aber bei dem Privaten wäre es ohne StGB wegen irgendeinem anderen Vergehen ja auch so gewesen das der Rudergänger verurteilt wird. Sehr Interessant auch das der Rechtsanwalt und Autor des Beitrags mit dem betrunkenen auf die gewerblichen Eingeht bei denen der Rudergänger kein Patent braucht! https://binnenschifffahrt-online.de/...Recht_1507.pdf
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Gruß Jan Geändert von NAJ (16.01.2025 um 15:12 Uhr) |
#238
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Funktioniert doch hier auch, nur scheinen sich die Niederländer weniger über andere aufzuregen.
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#239
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Leicht ot: Was mich jetzt interessiert, ist, wenn ein Rudergänger eines Sportboots ohne SBF einen Unfall mit Drittschaden baut, wie sich dann die Haftpflicht verhält.
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#240
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Na, die Antwort ist doch einfach: Die Versicherung wird in dieses Forum schauen und sich an diesem Faden hochziehen.
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Beste Grüße, Alex ![]() |
#241
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Beim Sportboot wurde festegestellt, dass der "vermeintliche Rudergänger" aufgrund seiner Tätigkeit, auch beim Längsseitsgehen merkmale eines Schiffsführers zeigte. Außerdem hatte er ja den SBF. Bei dem Unfall Fischer/Alex wurde der Rudergänger verurteilt. Ob wegen Fehler in der Schiffsführung, wegen mangelnder Information an den Schiffsführer oder wegen Unaufmerksamkeit wissen wir nicht. Bei den beiden Binnenschiffen auf dem Rhein wird ja sogar festgestellt, dass der "Steuermann ohne Patent" (wußte gar nicht, dass es so was gibt) selbst die Kriterien eines Rudergängers nicht erfüllt hat. Außerdem scheinen Begriflichkeiten nicht klar. Ist zum Beispiel mit Schiffsführung/Schiffsführer immer das rechtlich Gleiche gemeint - oder mal der Käpt''n bzw. seine Vertreter und mal die Tätigkeit des "Rudergehens"? Und natürlich kann ein "nur" Rudergänger rechtlich belangt werden - das ist in anderen Berufen bzw. Tätigkeiten doch auch so. Selbst wenn der Rudergänger Aufgaben übernimmt die er aufgrund seiner Position nicht übernehmen dürfte kann er belangt werden. Wer ohne Fahrerlaubnis bei Rot über die Ampel fähr wird auch belangt - wegen Fahren ohne Führerschein und wegen Rot über die Ampel. bis denne, Rainer |
#242
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Wo soll das Problem sein? Der Rudergänger ist nicht der verantwortliche Schiffsführer, muß er auch nicht, genau das sagt ja § 1.09
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#243
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Ich erinnerte mich an das unterschiedliche Haftungsprinzip von Haftpflichtversicherungen im Vergleich zum Auto in einem anderen Faden, das beim Boot ein schuldhaftes Handeln vorliegen muss (?), bevor diese eintritt. Und wenn der vom Schiffsführer ( und angenommener Eigner/ Versicherungsnehmer) eingesetzte Rudergänger entgegen der Weisung des Schiffsführers plötzlich den Kurs ändert und es z.B. zu einer Kollison kommt, tritt dann die Haftpflicht ein?
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#244
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Magst du für diese Frage bitte einen eigenen Faden stricken.
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Beste Grüße, Alex ![]() |
#245
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![]() Zitat:
Na vom Juristen bin ich auch weit entfernt ![]() Bzgl. des Schiffsführers wird das so unterschieden das der Rudergänger oder Steuermann das Schiff führt, aber dadurch nicht zum verantwortlichen Schiffsführer wird und auch nicht die nautische Verantwortung übernimmt. Auch wenn es jetzt wieder ums gewerbliche geht, ich habe noch drei Sachen gefunden wo es ebenfalls um "ohne Patent" geht und auch explizit erwähnt wird das der Rudergänger mindestens 16 Jahre alt und geeignet sein muß. Also, es ist schlichtweg wie bei uns Sportbootfahrern. Sohn am Steuer, nautische Verantwortung des Schiffsführerpapa bleibt bestehen. https://iwt-law.uni-mannheim.de/az/ii-zr-19367 Nicht patentierter Steuermann während Schiffsführer zum Frühstück ist. https://iwt-law.uni-mannheim.de/az/5-c-398-bsch Nochmal Steuermann ohne Patent während Schiffsführer zum Frühstück ist mit expliziter nennung von 1.09.1 https://iwt-law.uni-mannheim.de/az/5...js-802911-bsch Mich würde aber trotzdem echt Interessieren was das für eine Konstellation bei der Alexander von Humboldt war. Die Strafe ist ja schon deutlich, auch wenn zum Glück niemand verletzt wurde. Edit: Okeeeee ![]() ![]()
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Gruß Jan Geändert von NAJ (16.01.2025 um 19:50 Uhr) |
#246
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Hoi,
dass der Rudergänger kein Befähigungszeugnis braucht ist doch hier im Thread auch nicht strittig. In allen 3 oben genannten Urteilen liegt jedoch ganz klar die "nautische Verantwortung" beim Schiffsführer. Der Rudergänger führt zwar das Schiff (er steuert es) - damit ist er aber nicht Schiffsführer. In 2 Utrteilen geht das Gericht sogar darauf ein, dass der nautisch verantwortliche Schiffsführer den Rudergänger nicht auf die bevorstehende Gefahr (einmal Verengung des Kanals und einmal ausbrechen des Schleppverbandes aus der Kurslinie) aufmerksam gemacht hat. Zur Alex - den Löwenanteil dessen was der Beklagte zu zahlen hat sind doch die Gerichtskosten von über 7K Euro. So gesehen ist die Strafe doch noch Beiwerk. Bis denne, Rainer |
#247
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Moin Rainer,
doch, um das Befähigungszeugnis ging es hier schon ein paarmal. Bei der Kanalverengung musste der Rudergänger nicht Eingewiesen werden da Erfahren und Streckenkenntnis.
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Gruß Jan |
#248
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Ja - hat der Kläger zwar aufgeführt, das Gericht sah das dann anders (hab ich übersehen)
Richtig es ging um Befähigungszeugnisse - es wurde aber auch festgestellt dass diese für die Tätigkeit des Rudergängers entbehrlich sind.
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#249
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![]() Zitat:
![]() "Ein bisschen schwanger" gibt es nun mal nicht, enntweder ist jemand Schiffsführer oder eben nicht. Im § 1.02 1. heißt es: Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Der Schiffsführer muss also explizit bestimmt werden und niemand kann nur dadurch zum Schiffsführer werden, weil er (temporär) eine Aufgabe übernimmt. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#250
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Hast vom Prinzip her jja recht. Les doch mal das entsprechende Urteil, da geht es ja darum, dass A versucht hat den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, in dem er behauptete B sei der Schiffsführer.
WaschPO und Gericht nahmen A und B diese Schutzbehauptung nicht ab. |
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