Zitat:
Zitat von Volker Sch
Hallo allerseits,
vielleicht habe ich es überlesen,
aber die richtige Lösung ist folgende:
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind Unternehmer, die Umsätze unter 17500,-im Vorjahr hatten. Fällt man unter diese Grenze, muss man keine Umsatzsteuer zahlen, kann aber auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Umsätze sind alle Umsätze, also steuerfreie (z.B. Arzt) und steuerpflichtige( z.B. Handel mit Armbanduhren)
Ein Arzt mit Umsätzen von z.B. 100.000,- kann mit seinem Handel von 1000,- daher kein Kleinunternehmer sein, da sein Umsatz im Vorjahr insgesamt 101.000,- betrug.
Steuerpflichtig sind aber immer nur die 1000,-, da die Regelung der Kleinunternehmer nichts mit seiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG zu tun hat.
Viele Grüße
Volker
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Und damit sind wir wieder beim Grundproblem....
Wichtig aber ist das die Umsätze aus dem Erstbetrieb nicht umsatzsteuerpflichtig werden wie oben gesagt.
Also wenn ich jetzt in meinem Beispiel z.B. im umsatzsteuerfreien Ersbetrieb(Praxis) einen Umsatz von z.B. 300000€ habe und im neuen Zweitbetrieb (Handel) 5000€ muß ich nur für die 5000€ aus dem Zweitbetrieb Umsatzsteuer zahlen, oder?? Was aber auch egal wäre, da ich die 19% ja vorher beim Einkauf nicht zahlen muß und als Märchensteuer wieder aufschlage