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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Umsatzsteuer Zweitbetrieb??
Nachdem mein Steuerberater 2 Wochen Urlaub hat frag ich euch mal, vielleicht kennt sich jemand aus
Als Freiberufler bin ich ja nicht umsatzsteuerpflichtig ......wenn ich jetzt aber noch eine Firma gründen möchte, die Waren verkauft und einkauft unterliegt das ja der Umsatzsteuer. Jetzt habe ich aber mal gehört, daß dann dadurch der Erstbetrieb der umsatzsteuerfrei ist automatisch auch umsatzsteuerpflichtig werden könnte Weiß da jemand ob dies wirklich so ist? Bzw. sind alle Handelsbetriebe mit Ein/Verkauf , egal welche Umsatzhöhe vorliegt umsatzsteuerpflichtig, oder erst ab einem bestimmten Umsatz? Wir haben ja hier ein paar Juristen im Forum P.S. brauche das nur als Vorabinfo für meine Hirngespinste
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Gruß Jörg |
#2
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Schade, sie schläft schon. Wäre Info aus erster Hand gewesen.
Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
#3
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Morgen ist ja auch noch ein Tag
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Gruß Jörg |
#4
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So, sie ist noch mal aufgetaucht. Also:
Das stimmt nicht pauschal. Architekten zum Beispiel sind es. Zitat:
2. Richtet sich nach dem Umsatz. Man kann sich als Kleinunternehmer von der USt. befreien lassen, wenn man einen bestimmten Umsatz (Höhe hab ich vergessen zu fragen) nicht überschreitet. Die Frage ist, ob man so was dann zum Geldverdienen betreiben will oder als Hobby. Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi
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#5
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Zitat:
Ist ja schon mal gut, daß "Kleinbetriebe" umsatzsteuerfrei sind, somit wäre es meine 2. Geschäftsidee wahrscheinlich. Die Frage ist nur, wie hoch ist die Grenze? Und wenn sich dann aus dem Zweiterwerb eine Umsatzsteuerpflicht für diesen Betrieb ergibt, wird dann auch meine freiberufliche Tätigkeit(mit der ich meine Brötchen verdiene) automatisch umsatzsteuerpflichtig, oder wird es nur der Zweitbetrieb?
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Gruß Jörg |
#6
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Hallo Jörg,
soweit ich weiß, darf man als sg. Kleingewerbetreibender im ersten Jahr nicht mehr als 17500€ umsetzen. Wie immer, bietet Beides Vor- und Nachteile. Als Kleinunternehmer darfst Du auf Deinen Rechnungen KEINE Mehrwertsteuer ausweisen. Tust Du es doch, entfällt SOFORT die Kleingewerberegelung. Je nachdem in welcher Branche Du tätig werden willst, kann dies auch nachteilig sein, denn einige Kunden ( die Gewerblichen ) werden auf eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. wert legen. Solltest Du im ersten jahr über die Bemessungsgrenze stoßen, dann bist Du an das neue Modell - soweit mir bekannt - für die nächsten 5 Jahre gebunden.... Gruss Tom
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Die Phantasten halten die Welt in Atem, nicht die Erbsenzähler.
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#7
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Im Handel macht man doch dann aber im Einkauf jeweils 19% nasse
Wenn man nicht gerade an privat verkauft rechnet doch jeder mit dem nettopreis oder? Bei reinem Privatverkauf mag es sich ja noch ausgehen. |
#8
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Deswegen kann man die Kleinstunternehmenregel zum Geld verdienen wohl gar nicht gebrauchen. 17500 Euro braucht man zum Geldverdienen im Monat schon, das ist die unterste Grenze bei guter Marge!
Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi
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#9
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Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist die jährliche steuerliche Veranlagung. Bei der anderen Variante würde Dich das Finanzamt erstmal monatlich zur Kasse bitten, und wenn Du dann noch einen Steuerberater benötigst geht das ganz schön aufs Budget.
Gruss Tom
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Die Phantasten halten die Welt in Atem, nicht die Erbsenzähler.
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#10
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Also nix wo man Geld verdienen will sondern eher Liebhaberei. Da muß man dann den Diesel und das Telefon und ... doch auch Bruto bezahlen oder?
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#11
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Zitat:
leider
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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#12
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Guten Morgen ihr Frühaufsteher
Hier noch mal ein kurzer Link: http://www.steuerlexikon-online.de/K...rregelung.html Zum Thema Zweitbetrieb: Das Finanzamt unterscheidet nach den verschiedenen Einkunftsarten. Das hat zwar nur indirekt mit der MWST zu tun, hilft aber bei den Überlegungen. Dein Erstbetrieb bringt ( hoffentlich) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das zweite Standbein mit MWSt. in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dazu kommen noch evtl. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Eink. aus Vermietung und Verpachtung....... Die verschiedenen Arten werden alle separat in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen. Damit ist klar, dass Du für das zweite Standbein eh eine geeignete separate Buchführung brauchst ( nach Gesetz kannst Du das bei Kleinuntern. ganz schmal halten). Somit kannnst Du dort, abhängig vom Volumen, auch mit der Mwst. spielen ohne die anderen Einkünfte zu berühren. Grüße Joachim
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#13
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
aber wird der Umsatz des Kleinunternehmens zum Umsatz des Erstunternehmens hinzugezählt und somit auch der Erstbetrieb mit in die Umsatzsteuerpflicht mit hineingerissen, oder wird das isoliert betrachtet?
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Gruß Jörg |
#14
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Hallo Jörg,
grundsätzlich gilt erst einmal, ein Unternehmer hat auch nur ein Unternehmen. Daher versteuert der Unternehmer seine Personengesellschaft (OHG, KG, e.K. und die BGB-Gesellschaft) auf seiner Steuerkarte (siehe Info von Elba) nach den Einkunftsarten. Grundsätzlich gilt, der Unternehmer ist ein Kleinunternehmer, stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und kann auch keine Vorsteuer abziehen (siehe dazu vorgeschriebene Probleme). Wenn der Unternehmer möchte, dann er gleich mit Umsatzsteuer einsteigen, in dem er es bei der Gewerbeanmeldung beantragt. Kommst du über die Grenze von 17.500 € ist aus mit Wahlrecht und du musst Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wenn du deinen zweiten Betrieb als Kapitalgesellschaft führst, so ergibt sich das Problem nicht, da dieser die Umsatzsteuer für sich abrechnet. Nur du den Gewinn auf deiner Steuerkarte versteuerst. Möchtest du auch bei deinem Handelsbetrieb eine Personengesellschaft einrichten, beantragst du bei der Gewerbeanmeldung, ob Umsatzsteueranmeldung usw. gewollt ist, oder eben nicht. Wichtig ist dann, du darfst die Einkünfte dieser beiden Betriebe nicht mischen. Beispiel: ein Zahnarzt ist von der Umsatzsteuer befreit. Alle seine ärztlichen Leistungen unterliegen auch keiner Umsatzsteuer. Verkauft der Zahnarzt auch Zahnbürsten usw., so verkauft er ohne Umsatzsteuer, kann aber beim Einkauf eben auch keine abziehen. Verkauft er sehr sehr viel Zahnbürsten und macht dies wie gesagt nicht im Rahmen seiner Praxis, sondern im Rahmen eines gesondert angemeldeten Betriebes (bedenke hierfür musst du eine Einnahmeüberschussrechnung und eine kleine Buchführung aufbauen; oder auch mehr Büroaufwand treiben...) läuft die Sache eigentlich problemfrei. Gruß Michael |
#15
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Zitat:
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung sind immer Umsatzsteuerfrei, es sei denn, du hasst das ausdrücklich beantragt.
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#16
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Zitat:
Wie komme ich zu einer Kapitalgesellschaft, brauche ich da was besonderes dazu?
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Gruß Jörg |
#17
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Hallo Jörg,
entweder du machst es dir einfach, in dem du eine GmbH kaufst (google mal nach gmbh kaufen), ist etwas teurer, aber du bekommst sofort die GmbH; dauert sonst so ca. 1/2 Jahr die Gründungsphase. Die Umschreibung der GmbH findest eh bei einem Notar statt, so dass du da alle deine Fragen los wirst. Oder die preiswertere Alternative, du gründest selbst eine GmbH. Gang zum Steuerberater und Notar kann aber auch hier immer nur empfohlen werden. Gruß Michael
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#18
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Zitat:
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Gruß Jörg |
#19
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Wieso wird hier gleich mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Welche Vorteile hat denn eine Kapitalgesellschaft für einen Einzelunternehmer?
Wenn es welche gäbe, dann hätte ich längst eine verpasst bekommen. Zitat:
Ich hab selber als Einzelunternehmer 3 Gewerbe angemeldet, eins davon als Reisegewerbe. Richtig ist, dass jedes einzelne buchungstechnisch für sich steht. Also, wenn es sich um keinen Handwerksbetrieb handelt (dafür ist ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich), geht man einfach zum Gewerbeamt-und zack biste Unternehmer. Und wenn man mit Firmen nichts vermischt (das Beispiel mit der Zahnbürste war sehr gut), dann ist das auch buchhalterisch keine große Affäre. Steuerberater haste ja. Gut muss der auch sein, wenn er Geld für Urlaub hat. Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
#20
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Hallo Ecki,
genau, jeder Unternehmer ist für alle seine Unternehmungen; wenn es denn Personengesellschaften sind, verantwortlich. Wenn er sein Unternehmen in Betriebe aufteilt, wie auch Du es gemacht hasst, ist jeder Betrieb mit seiner eigenen Buchführung - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - Umsatzsteuerlich; je nach Antrag zu führen. Versteuern muss ein Unternehmer aber alle seine Betriebe als ein Unternehmen auf seiner Steuerkarte. Bei Kapitalgesellschaften versteuert der Unternehmer hingegen nur den aus der Gesellschaft erhaltenen Gewinn. Gruß Michael |
#21
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Zitat:
Einzelunternehmer hast Du da einen Freibetrag, als GmbH nicht ! Gruss Andreas |
#22
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Ist doch ganz einfach, 2 Konto eröffnen, ordentliche Rechnungen mit Rechnungs Nr und ausgewiesener UST stellen. Die ausgewiesene UST dem Finanzamt melden und das war es bis dahin. Etwas schwieriger ist es die Betriebskosten dagegen zu setzen um UST. zu verrechnen. Die Aufteilung sollte dein Steuerberater übernehmen sonst kommt irgendwann das böse Erwachen. Eine GmBH würde ich wegen der Steuerlast nur gründen wenn die Tätigkeit hohe Risiken für das private Vermögen birgt.
Gruß Ingo
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#23
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Zitat:
"Der bisher nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebene Rechtsformzusatz ist nun auch für die Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und den Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann) Pflicht. Diese fanden bereits häufig Verwendung, während es für den im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann bisher keinen Rechtsformzusatz gegeben hat. Für diesen war bis vor kurzem lediglich der Vor- und Zuname des Inhabers vorgeschrieben. Der Einzelkaufmann muss nun ebenfalls einen Rechtsformzusatz führen und zwar die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr" Quelle: IHK Hamburg Das gilt jetzt seit 2003. Wird dir aber bestimmt beim Gewerbeamt auch mitgeteilt. Für eine kleine Firma bei der überlegt wird sie sogar als Kleinunternehmen laufen zu lassen halte ich eine Gründung einer GmbH auch für übertrieben. |
#24
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Hallo allerseits,
vielleicht habe ich es überlesen, aber die richtige Lösung ist folgende: Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind Unternehmer, die Umsätze unter 17500,-im Vorjahr hatten. Fällt man unter diese Grenze, muss man keine Umsatzsteuer zahlen, kann aber auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Umsätze sind alle Umsätze, also steuerfreie (z.B. Arzt) und steuerpflichtige( z.B. Handel mit Armbanduhren) Ein Arzt mit Umsätzen von z.B. 100.000,- kann mit seinem Handel von 1000,- daher kein Kleinunternehmer sein, da sein Umsatz im Vorjahr insgesamt 101.000,- betrug. Steuerpflichtig sind aber immer nur die 1000,-, da die Regelung der Kleinunternehmer nichts mit seiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG zu tun hat. Viele Grüße Volker
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#25
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Zitat:
Daher kann eine natürliche Person zwar mehrere Betriebe besitzen, und muss daher auch mehrere Gewinnermittlungen abgeben, wenn diese Betriebe nichts miteinander zu tun haben, er muss aber nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der die Umsätze aller Betriebe zusammengefasst werden. Viele Grüße Volker |
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