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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 07.05.2007, 16:02
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Standard Überführung mit entsiegelten Kennzeichen - urban legend?

Hallo Forum,

folgender Sachverhalt: ich kenne die Aussage (ohne Quelle) und habe es auch schon selbst so praktiziert, dass ein PKW am Tag der Abmeldung noch bis 0 Uhr als angemeldet gilt und versichert ist und auch mit entsiegelten Kennzeichen auf direktem Weg überführt werden darf - die Abmeldebestätigung kompensiert den Fahrzeugschein / Zulassungsbestägigung I.

Kennt jemand eine Rechtsgrundlage dafür oder dagegen oder eine zuverlässige Quelle, die diese Praxis in die Welt der Fabeln verbannt? Mein Clio bekommt diese Woche ein neues Zuhause in Essen ...
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Andreas
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  #2  
Alt 07.05.2007, 17:13
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Es ist so völlig korrekt und du kannst es dir in jeder Zulassungstelle bestätigen lassen (ein Anruf)
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Hendrik
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  #3  
Alt 07.05.2007, 21:02
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HALT ! Selbiges hatte ich Anfang des Jahres vor - von Passau nach Emden !

Die einhellige Auskunft von Amt und Polizei : Das geht nur zwischen BENACHBARTEN Zulassungsbezirken oder INNENRHALB eines solchen !!!

Außerdem muss eine Haftpflichtversicherung bestehen !
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !

Geändert von xtw (07.05.2007 um 21:07 Uhr)
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  #4  
Alt 08.05.2007, 15:36
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Die Haftplichtversicherung ist m.E. nicht das Problem, weil sie am Tag der Abmeldung um 23:59:59 erlischt, nicht zum Zeitpunkt der Stilllegung (welche als Uhrzeit im Übrigen sowieso nirgendwo festgehalten ist).


Das mit den benachbarten Zulassungsbezirken habe ich auch schon mal gelesen - aber für beide Theorien fehlt mir eine verlässliche Quelle (sprich: der Paragraph).
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  #5  
Alt 08.05.2007, 15:46
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Zitat:
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  #6  
Alt 09.05.2007, 05:41
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Prost Hendrik ! ;)

AvD zum Thema Überführung :
Zitat:
Mit amtlichen Kennzeichen
Soll das erworbene Fahrzeug selbst gefahren werden, muss es zum Straßenverkehr zugelassen und entsprechend versichert werden.

Wird das nicht angemeldete Kfz im eigenen Zulassungsbezirk erworben und übernommen, kann es sofort bei der Zulassungsstelle amtlich angemeldet werden. Die direkte Fahrt zur Zulassungsstelle in dem (oder aus einem angrenzenden) Zulassungsbezirk ist mit ungestempeltem Kennzeichen gem. § 23 Abs. 4 S. 7 StVZO zulässig – ebenso Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgas-Untersuchung, sofern sie ohne Umwege durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrt bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt wird.
Sach ich doch !
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #7  
Alt 09.05.2007, 07:05
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Zitat:
Zitat von xtw Beitrag anzeigen
Prost Hendrik ! ;)

AvD zum Thema Überführung :

Sach ich doch !
Hallo Thomas,

diese Regelung kenne ich auch, sie gilt jedoch ohne Zeitbegrenzung und ist nicht an den Tag der Stilllegung gebunden. Es gibt aber m.W. die Interpretation, dass das Fahrzeug am Tag der Stilllegung bis 0:00 Uhr zugelassen ist (was Sinn macht, denn Steuern und Versicherung werden tagesgenau abgerechnet, die Stilllegung wird auch nicht mit Uhrzeit vermerkt).

"Meine" Zulassungsstelle muss sich erst schlau machen, auf die Antwort warte ich noch.

Vielen Dank Euch soweit schonmal.
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Andreas
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