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Yachten und Festlieger Spezielles Forum für grössere Boote (nicht trailerbar) und dauerhaft festgemachte Hausboote.

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  #26  
Alt 18.12.2025, 15:20
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Ich würde da an Kunststoff - Profile denken für Fassadenverkleidung.

https://www.vinylit.de/produkte/dachrandprofil/
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  #27  
Alt 18.12.2025, 18:44
HaPe HaPe ist offline
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Moin,
ich würde da ein paar Mahagoni Leisten einsetzen, die vor dem
Einbau mit Epoxyd grundieren und dann weiß lackieren und nicht mit
Silikon zuschmieren sondern Sika oder Ähnliches dicht und Klebe mittel
benutzen. Die paar Meter Leisten kosten nicht die Welt, ich denke das
Material insgesamt wird nicht mehr als 400 bis 500 Euro.
Mahagoni würde ich Sapeli nehmen, wenn’s gut lackiert wird hält
das mindestens 50 Jahre , alte Holz Jachten sind heute ja auch schon
so alt und älter .
Gruß Hape
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  #28  
Alt Gestern, 09:00
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holzwurm holzwurm ist offline
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Das ist für ich klar wie Klosbrühe.
Einen eindeutigeren Fall von Sachmängelhaftung gibt es wohl kaum-
Da ist der Hersteller aber sowas von in der Pflicht. Hat nichts mit Garantie -2 Jahre Gewährleistung gemeinsam

Eindeutig nicht geeignetes saugfähiges sich selbst zerstörendes Material als Wasserabtropfkante zur Verwendung im Aussenbereich

Zitat aus Lehrunterlagen Study Smarter





Geeignetheit zur vereinbarten Verwendung

Neben der Beschaffenheit kann sich ein Sachmangel auch durch die Ungeeignetheit zur vereinbarten Verwendung äußern.


Objektive Anforderungen

Du kennst jetzt schon die subjektiven Gründe, die einen Sachmangel begründen können. Nun wirst Du die objektiven Anforderungen an eine mangelfreie Sache kennenlernen. Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Abs. 3 BGB normiert:
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

Einen Anwalt fragen kostet nicht soviel und erscheint mir hier sehr angebracht.
__________________
Ich bin nicht blöd.
Ich hab nur soviel Pech beim denken.

Erhard
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  #29  
Alt Gestern, 09:04
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Majan Majan ist offline
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Ich würde die OSB Leisten ersetzen und dann Kantenwinckelbleche drüber machen:

https://www.bauhaus.info/dachbleche/...h12/p/23109667

Bei unserer Gartenhütte hat das gleich ausgeschaut und ist jetzt top...
__________________
Keep it simple!

Cheers

Marcus
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  #30  
Alt Gestern, 09:14
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olli81 olli81 ist offline
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Das sagt mein juristischer Berater dazu:

Gut, dann ziehen wir das juristisch einmal gerade, ohne Foren-Nebelkerzen und ohne „ist halt so“.

## Kurzfassung vorweg

**Der Hersteller redet sich bequem auf „Garantie abgelaufen“ raus. Das ist rechtlich nicht automatisch korrekt.**
In dem geschilderten Fall **kann die Haftung länger als 2 Jahre gehen**, und zwar aus mehreren Gründen.

---

## 1. Garantie ≠ Gewährleistung (klassischer Denkfehler)

Was der Hersteller hier macht, ist der älteste Trick im Buch:

* **Garantie**: freiwillig, frei gestaltbar, kann nach 24 Monaten enden → interessiert uns kaum
* **Gewährleistung (Sachmängelhaftung)**: gesetzlich, nicht verhandelbar → **entscheidend**

Der Hersteller haftet **nicht wegen Garantie**, sondern wegen **Sachmangel bei Übergabe**.

---

## 2. Das Entscheidende: Bauwerksähnliches Objekt

Ein **Hausboot als Festlieger** ist rechtlich kein normales „Sportboot“, sondern bewegt sich sehr nah an:

* Bauwerk
* bauliche Anlage
* dauerhaft installierte Konstruktion

Und jetzt wird’s unangenehm für den Hersteller:

### § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

�� **5 Jahre Gewährleistung**, wenn:

* ein Mangel an einem Bauwerk vorliegt **oder**
* ein Bauteil verbaut wurde, das für die Konstruktion wesentlich ist

**Dach + umlaufende Dachkanten = konstruktiv wesentlich.**
Ohne Diskussion.

OSB oder pressholzähnliches Material im Außenbereich eines Daches ist:

* **objektiv ungeeignet**
* **Stand der Technik widersprechend**
* **vorhersehbar schadensanfällig**

Das ist kein „Verschleiß“. Das ist **Planungs- oder Materialfehler**.

---

## 3. Typischer „versteckter Mangel“

Wichtig für den Zeitablauf:

* Der Schaden zeigt sich **erst nach 2 Jahren**
* Ursache war **von Anfang an angelegt**
* Käufer konnte das bei Übergabe **nicht erkennen**

→ klassischer **verdeckter Sachmangel**

Dass der Vorbesitzer schon gebastelt hat, spricht eher **für ein bekanntes Serienproblem**, nicht dagegen.

---

## 4. Arglist? Noch offen, aber möglich

Wenn:

* der Hersteller weiß, dass dieses Material regelmäßig Probleme macht
* und trotzdem weiter verbaut
* und Reklamationen systematisch abblockt

dann bewegen wir uns **nah an arglistigem Verschweigen**.

Konsequenz:

* **3 Jahre Verjährung ab Kenntnis**, nicht ab Kauf
* faktisch oft **deutlich länger als 2 Jahre**

---

## 5. Warum das „nur 2 Jahre“ Argument nicht zieht

Der Satz:

> „Garantie ist abgelaufen, also Pech“

ist juristisch ungefähr so haltbar wie OSB am Hausbootdach.

Relevant wäre:

* **Wann wurde das Boot erstmals übergeben?**
* **War das ein Werftverkauf an Endkunden?**
* **Festlieger-Nutzung bekannt?**
* **Serienbauweise?**

In vielen vergleichbaren Fällen wurden Werften **nach 3–5 Jahren** noch in die Pflicht genommen. Unangenehm, teuer, imageschädigend. Deshalb mauern sie.

---

## 6. Praktischer Rat, nüchtern

Wenn man Druck machen will:

1. **Sachverständiger / Gutachten**

* Materialeignung Außenbereich
* Konstruktiver Fehler
2. **Schriftliche Mängelanzeige an Hersteller**

* nicht „Bitte“, sondern **Mangelanzeige**
3. **Verweis auf 5-jährige Gewährleistung**
4. Erst dann:

* Vergleich
* Kostenbeteiligung
* oder Eskalation

Viele Hersteller werden spätestens bei Punkt 3 plötzlich „gesprächsbereit“.

---

## Fazit ohne Zucker

* **Nein, das ist kein normaler 2-Jahres-Fall**
* **Ja, der Hersteller kann länger haften**
* **Das Material am Dach ist objektiv Murks**
* **Die Forenkommentare liegen technisch völlig richtig**
* Der Hersteller verhält sich nicht „kundenunfreundlich“, sondern **strategisch defensiv**
__________________
Grüße Olli81


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  #31  
Alt Gestern, 15:22
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Aggsl Aggsl ist offline
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Alles bla bla. Drück Deinen juristischen Berater in den Müll.

Er hat das Hausboot privat vom Erstbesitzer gekauft. Korrekt ist, dass der Erstbesitzer den Einwand der Sachmängelhaftung gegenüber dem Hersteller erheben könnte. Nachdem aber laut Aussage des TE dieser Mangel beim Privatkauf besprochen wurde, geht da nix mehr. Der Zweitbesitzer kann sich gegenüber dem Hersteller nicht aus den Sachmangel berufen.

Zitat aus dem Internet:

Als Zweitbesitzer können Sie die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) nicht direkt gegenüber dem ursprünglichen Händler einwenden, da diese gesetzliche Pflicht nur zwischen den ersten Vertragsparteien besteht; jedoch können Sie bei einem Kauf von Privat die Haftung nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln geltend machen oder wenn der Ausschluss im Vertrag unwirksam ist, während Sie bei Händlerkäufen auf die (oft übertragbare) Garantie des Herstellers zurückgreifen oder den ursprünglichen Händler in die Pflicht nehmen müssen, wenn der Ausschluss unwirksam ist.

Beim Kauf von einem privaten Verkäufer:

  • Sachmängelhaftung (Gewährleistung): Wird beim Privatverkauf meist wirksam ausgeschlossen (z.B. "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung").
  • Ausnahmen: Sie können dennoch Ansprüche haben bei:
    • Arglist: Wenn der Verkäufer Mängel vorsätzlich verschwiegen hat oder falsche Angaben gemacht hat.
    • Garantiezusagen: Wenn der Verkäufer eine Garantie gegeben hat, die auch für Sie gilt.
Beim Kauf von einem gewerblichen Händler (als Zweitbesitzer):

  • Kein direkter Anspruch: Die gesetzliche Gewährleistung besteht nur zwischen dem Händler und dem Erstkäufer.
  • Herstellergarantie: Diese ist oft an das Fahrzeug gebunden und kann auf Sie übertragen werden, was Ihrem Fall zugutekommt.
  • Ansprüche gegen den ursprünglichen Händler: Wenn der Händler seine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erstkäufer nicht erfüllt hat und dies zu Mängeln führt, die Sie jetzt betreffen, bleibt er Ihr Ansprechpartner, da er die Haftung nicht einfach an den Hersteller abgeben kann.
Fazit:

  • Privat zu Privat: Meist Pech, es sei denn, Arglist oder eine wirksame Garantie liegen vor.
  • Händler zu Privat (Zweitkäufer): Sie sind auf die Herstellergarantie angewiesen oder müssen den Händler in die Pflicht nehmen, wenn die Gewährleistung unwirksam ausgeschlossen wurde oder der Händler seiner Pflicht nicht nachkommt.
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Gruß Axel

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  #32  
Alt Gestern, 19:05
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Ich glaube, hier werden gerade ein paar Dinge vermischt bzw. stark verkürzt dargestellt.

Richtig ist:
Die klassische Sachmängelhaftung aus dem Kaufvertrag besteht nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Als Zweitkäufer nach einem Privatkauf habe ich daraus keinen automatischen Direktanspruch gegen den Hersteller. Das bestreitet niemand.

Daraus folgt aber nicht, dass ein Hersteller in jedem Fall „raus“ ist.

Zum einen geht es hier nicht um einen typischen Gebrauchtgegenstand, sondern um ein bauwerksähnliches Hausboot als Festlieger mit konstruktiv wesentlichen Bauteilen (Dach / Dachkante). Die Verwendung von holzfaserhaltigem Pressmaterial im dauerhaft bewitterten Außenbereich ist objektiv ungeeignet und führt vorhersehbar zu Schäden.

Zum anderen existieren neben dem Kaufvertragsrecht auch herstellerbezogene Haftungstatbestände, z.B. bei Konstruktions- oder Materialfehlern. Diese knüpfen nicht zwingend an die Person des Erstkäufers an, sondern an das fehlerhafte Inverkehrbringen eines Produkts. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein bekanntes, wiederkehrendes Problem handelt.

Ich spreche hier ausdrücklich nicht von einem einfachen „Garantieanspruch“, sondern von der Frage, ob die gewählte Konstruktion und Materialauswahl dem üblichen Stand der Technik entspricht und dauerhaft geeignet ist.

Unabhängig davon bleibt festzuhalten:
Der Mangel war dem Vorbesitzer bekannt, wurde offen kommuniziert und beim Kaufpreis berücksichtigt. Es geht also nicht um nachträgliche Überraschungen, sondern um die technische Bewertung der Ursache und eine nachhaltige Lösung.

Pauschale Aussagen wie „geht alles gar nicht“ greifen hier zu kurz. Die rechtliche Lage ist deutlich differenzierter, insbesondere bei Hausbooten in dieser Größenordnung und Nutzung.
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Grüße Olli81


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  #33  
Alt Heute, 10:11
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Das Hausboot Rivo Campi 400 ist grundsätzlich überhaupt kein Festlieger, sondern wird motorisiert mit bis zu 2 Aussenbordern ausgeliefert.


Grüße

Totti
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  #34  
Alt Heute, 10:49
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Selbst wenn... ein Rechtsstreit dauert und was mache ich in der Zwischenzeit? Der Schaden scheint (noch) überschaubar. Also verbuche ich das unter "lessons learned", beauftrage den Handwerker / mache es selbst und genieße die Saison 2026, statt Gutachter, Nerven und Papier von A nach B (der Hersteller sitzt in Polen) zu schieben.

Bzgl Material würde ich mich mal an Sommerfeld&Thiele in Mölln wenden. Deren Hydro-Bootssperrholz in Sapeli könnte was dafür sein...
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