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| Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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In meinen Augen kein unwichtiges Thema für Österreicher, kann jedoch auch andere EU Bootfahrer betreffen.
Will auch gar nicht diskutieren, sondern lediglich darauf hinweisen dass man darüber nachdenken sollte. In Österreich wurde leider mit 01.11.2025 eine neue Waffengesetznovelle beschlossen! Darin sind einige Schwachsinnigkeiten sehr unglücklich nieder geschrieben. Bei Punkt 15. In § 2 Abs. 4 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: „Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“ So, dieser Satz kann auf die Signalpistole Kal 4 angewandt werden. Erstens schaut die Signalpistole eben wie eine Pistole aus, mann könnte sie umbauen und verschießt mittels einer Treibladung "Geschosse" die abbrennen. Weiteres wird im Ö WaffG die max 60 cm Länge einer Schusswaffe als Faustfeuerwaffe (FFW) definiert, also Kat. B. Bist dato waren diese Signalpistolen ja mit 18 Jahren frei erhältlich in Österreich. Ich bin mir auch fast sicher, dass bei der Gesetzesänderung, bei diesem Satz nicht an die Signalpistole gedacht wurde - der Satz einfach sehr unglücklich niedergeschrieben wurde. Was jedoch wenn der Fall eintritt und ein findiger Beamter / Sachbearbeiter zu bohren beginnt und zack?! Was ich damit meine, man hat den Pyro Ausweis und denkt sich, alles gut. Dann hat man vll sogar eine WBK und denkt sich ich darf ja sowieso... Aus meiner Sicht mit diesem geschrieben Satz, müsste man ab nun ( also wenn man im Besitz einer Kal 4 Signalpistole ist ), das Teil der Behörde melden und diese hat dann zu entscheiden was Sache ist. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/..._2025_I_56.pdf Mit einem Signalstift wäre alles in Ordnung.
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Schen Gruaß Rene
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#2
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Also meine Signalpistole Kal.4 hat gar keine Nummer auf die sich z.B. eine Eintragung beziehen könnte ins ZWR.
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LG, Roland - Es ist alles erlaubt, sofern nicht ausdrücklich verboten! - |
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#3
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Zitat:
Zum Nachdenken, haben Magazine Nummern oder etwa Schäfte?
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Schen Gruaß Rene |
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#4
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Moin,
Auch Kat C gibt es ohne Nummer und sind genauso Registrierungspflichtig. Gleich wie "Große" Magazine. Im Falle der Magazine macht man sich als Unwissender Strafbar mit einem "Kat A" Objekt. Aber zurück zum Thema: ich Frage mal bei unserem Juristen im einschlägigen Forum nach. Bezüglich "Österreichischer Ablassgesetzgebung": die hat noch nie Sinn ergeben... Siehe auch bezüglich PumpGun und Halbautomatische Flinten... Im jetzigen Fall hat die Regierung mit dem neuen Anlassgesetz nur den Fehler der Behörde, oder besser gesagt, des Sachbearbeiters kaschiert. LG Mille
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Ziel? Was ist das?
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#5
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Zum neuen Waffengesetz hab ich eine Ansicht die so nicht tauglich ist um sie zu äußern, das lass ich lieber mal.
Und Magazine und Schäfte haben keine Nummen, aber die feuern auch nichts ab. Was ich für keinen irrelevanten Unterschied halte. Wobei die Möglichkeit Signalpistolen eintragen zu lassen ins ZWR würde ich begrüßen, weil dann kann man sie auch in den europäischen Feuerwaffenpass eintragen lassen... ...was widerum in Italien nicht unwichtig wäre, weil da fallen Signalpistolen ins Waffenrecht. Dadurch das man Signalpistolen in Ö nicht eintragen lassen kann, kann man sie draus folgend nicht in den EU-Feuerwaffenpass eintragen, daraus ergibt sich aktuell eine blöde Pattsituation die ich bis jetzt nicht zufriedenstellen lösen konnte.
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LG, Roland - Es ist alles erlaubt, sofern nicht ausdrücklich verboten! - |
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#6
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme
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#7
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Auszug aus dem Pyrotechnikgesetz 2010 Novelle
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.“ daraus folgt:das Pyrotechnik-Gesetz wurde geändert, da gibt es einen Querverweis auf das WaffG und den § 3b. Sinngemäß ist laut WaffG eine Signalpistole also wie eine Schreckschusswaffe anzusehen, also eine Waffe, aber frei ab 18 Jahren. Daher keine Kategorie B, aber ein Waffenverbot gilt zukünftig auch für Signalpistolen. |
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#8
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Zitat:
Der von mir gepostete Punkt 15 der Novelle 2025 ist jz aber neu geschrieben und sagt nichts anderes aus, das die SigPistole eine Schusswaffe ist, noch dazu mit ihrer Länge als Kat B anzusehen ist. Das was einmal war, gilt jz laut diesen Zeilen nicht mehr. Und darum ist aus meiner Sicht und auch kundigen RA´s hier aufzupassen bzw im Gespräch mit der Behörde auf Nummer sicher zu gehen.
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Schen Gruaß Rene |
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#9
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Mal ehrlich, hat irgendwer in den letzten 25 Jahren (so lange kenne ich das Thema erst) eine vernünftige Novellierung eines Waffengesetzes gesehen???
Welcher ist das in Deutschland nochmal mit den Messern? §42a?? Ganz abgesehen von den vielen anderen
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