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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt Gestern, 10:08
coffeemuc coffeemuc ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
hat der Herr Kaffeetasse schon beschrieben
Leseschwäche? coffeemuc nicht coffeemug
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Gruß Richard

Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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  #27  
Alt Gestern, 18:57
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renn-harry renn-harry ist gerade online
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Mal abgesehen das mein Auto neu ist und es nicht mit der Reichweite sondern Akku Kapazität zutun hat ob E oder nicht, war das gar nicht meine Frage.
Dennoch Danke für den Input.
Habe heute auf unserer Zulassungsstelle persönlich nachgefragt, die Antwort war: das weiß ich nicht.
Aber nach der Meinung spielt das E am Fahradträger keine Rolle. Die Buchstaben und Zahlenkombinaton gibt es nur einmal pro Landkreis. Die sei ausschlaggebend nicht das E.
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Gruß Harry .......


Dummheit kennt keine Grenzen....
....aber verdammt viele Menschen!!
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  #28  
Alt Gestern, 19:01
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Die Aussage der Zulassungsstelle in Kombination mit deiner Signatur ist der Brüller. (im lustigen Sinne gemeint )

Das E gehört zum Kennzeichen des Autos und MUSS auch am Kennzeichen des Fahrradträgers stehen.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel

Geändert von supernasenbaer (Heute um 13:29 Uhr)
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  #29  
Alt Gestern, 20:14
Pepper Pepper ist gerade online
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Bedauerlich, dass Sachbearbeiter solche Falschaussagen tätigen oder die Rechtslage nicht kennen.
Bei der Anmeldung meines Bootstrailers hatte ich auch so eine Leuchte - erst hat er Zulassungsbescheinigung Teil I völlig falsch ausgefüllt, was ihm aber noch auffiel, dann das Computersystem zum Absturz gebracht, und mich dann mit einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I+II eigentlich abgefertigt.

Einige Wochen später mailte mich ein anderer Sachbearbeiter an - die Zollbehörde (wo die Zulassungsstelle Anhänger mit grünen Kennzeichen wie vorgesehen wegen der Steuerfreiheit anmeldet) war mit der neuen Zulassungsbescheinigung nicht einverstanden, irgendetwas stimmte da nicht. Habe diesen Sachbearbeiter dann die COC zugesendet und einige Wochen später mit der Post eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten.

Zitat:
Zitat von renn-harry Beitrag anzeigen
... Die Buchstaben und Zahlenkombinaton gibt es nur einmal pro Landkreis. Die sei ausschlaggebend nicht das E.
Richtig - es gibt entweder nur das Kennzeichen AB-CD 1234 oder das Kennzeichen AB-CD 1234 H. Ist am PKW das Kennzeichen AB-CD 1234 H befestigt (weil so zugelassen), darf kein anders lautendes Kennzeichen montiert sein.

Ich würde behaupten, dass wäre ganz klassisch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG (Edit: Da hier vermutlich die notwendige "rechtswidrige Absicht" fehlt, sehe ich das eher doch nicht als klassischen Kennzeichenmissbrauch ...)
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Viele Grüße
Andreas

Geändert von Pepper (Gestern um 20:24 Uhr)
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  #30  
Alt Gestern, 20:15
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Zitat:
Zitat von Lippi Beitrag anzeigen
Das KZ am Fahrradträger muss dem KZ des "Zugfahrzeugs" entsprechen!

Du darfst auch das Schild vom Auto am Fahrradträger montieren notfalls, aber keinesfalls ein anderes dranmachen!

Die Frage: " oder ist das egal?" Meinst Du nicht ernst, oder
Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Die Aussage der Zulassungsstelle in Kombination mit deiner Signatur ist der Brüller.

Das E gehört zum Kennzeichen des Autos und MUSS auch am Kennzeichen des Fahrradträgers stehen.
Ich würde mir ja auch ein neues Kennzeichen prägen lassen
und möchte euch auch gern glauben;
aber einen rechtsicheren Link z.B. hat noch niemand angegeben.
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  #31  
Alt Gestern, 20:33
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Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/auto...ahrradtraeger/

Wie muss das Nummernschild für den Fahrradträger aussehen?
Gemäß § 10 Absatz 9 FZV soll das Kennzeichen am Ladungsträger wiederholt werden. Das Kfz-Kennzeichen für den Fahrradträger muss demnach dieselbe Nummer tragen und dieselben Anforderungen erfüllen wie das Original. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Laut FZV muss das Folgekennzeichen am Fahrradträger nicht abgestempelt sein. Das bedeutet, sie benötigen keine Stempelplakette von der Zulassungsbehörde.

Welche Vorgaben haben Kfz-Kennzeichen zu erfüllen? Die Beschriftung auf dem Schild muss in schwarz gehalten sein. Sie erfolgt auf weißem Grund mit schwarzem Rand. Auf Nummernschildern dürfen in der Regel keine Abdeckungen wie Folie angebracht werden. Sie sollen reflektierend sein. Kennzeichenschilder müssen der DIN 74069 entsprechen.

Details zur Ausgestaltung sind in Anlage 4 FZV festgelegt. Demnach benötigen Kennzeichen folgende Maße:

Breite (Größtmaß): 520 mm
Höhe (Größtmaß): 110 mm
Vorgegeben sind außerdem unter anderem die Schrifthöhe sowie die Schriftart. Zulässig sind nur Schriftmuster der „Schrift für Kfz-Kennzeichnen“ der Bundesanstalt für Straßenwesen. Diese Schriftarten erschweren eine Fälschung. All diese Vorgaben gelten in der Regel auch für Kennzeichen für Fahrradträger.

Außerdem ist für hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung vorgeschrieben. Laut § 10 Absatz 9 FZV darf das Kfz-Schild für den Fahrradträger in einigen Fällen auf dem Leuchtenträger montiert werden. Das hängt davon ab, ob Leuchtenträger für das betreffende Fahrzeug zulässig sind. In § 49a Absatz 9 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind diese Fahrzeuge aufgelistet.

Das hintere Kennzeichen muss trotzdem am Auto befestigt bleiben, auch wenn es durch den Fahrradträger verdeckt wird und dieser ein Nummernschild trägt.





Also zusammengefasst…das Kennzeichen vom Auto muss am Fahrradträger zu dem am Fahrzeug identisch sein..identisch heißt, dass auch das E mit drauf muss.
Das E steht ebenso in der Zulassungsbescheinigung mit beim Amtlichen Kennzeichen. Auch wenn es die Buchstaben/Zahlenkombination nur ein mal gibt ist das E ein Bestandteil vom Kennzeichen.
Ich frage mich echt, wie eine Zulassungsstelle sowas erzählen kann…
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel

Geändert von supernasenbaer (Gestern um 20:39 Uhr)
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  #32  
Alt Gestern, 20:35
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Bedauerlich, dass Sachbearbeiter solche Falschaussagen tätigen oder die Rechtslage nicht kennen.
Bei der Anmeldung meines Bootstrailers hatte ich auch so eine Leuchte - erst hat er Zulassungsbescheinigung Teil I völlig falsch ausgefüllt, was ihm aber noch auffiel, dann das Computersystem zum Absturz gebracht, und mich dann mit einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I+II eigentlich abgefertigt.

Einige Wochen später mailte mich ein anderer Sachbearbeiter an - die Zollbehörde (wo die Zulassungsstelle Anhänger mit grünen Kennzeichen wie vorgesehen wegen der Steuerfreiheit anmeldet) war mit der neuen Zulassungsbescheinigung nicht einverstanden, irgendetwas stimmte da nicht. Habe diesen Sachbearbeiter dann die COC zugesendet und einige Wochen später mit der Post eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten.



Richtig - es gibt entweder nur das Kennzeichen AB-CD 1234 oder das Kennzeichen AB-CD 1234 H. Ist am PKW das Kennzeichen AB-CD 1234 H befestigt (weil so zugelassen), darf kein anders lautendes Kennzeichen montiert sein.

Ich würde behaupten, dass wäre ganz klassisch ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG
(Edit: Da hier vermutlich die notwendige "rechtswidrige Absicht" fehlt, sehe ich das eher doch nicht als klassischen Kennzeichenmissbrauch ...)
Das Danke bezieht sich auf deine Änderung.

Das Fahrzeug ist über das Kennzeichen ermittelbar, ob ohne oder mit Zusatz E. Somit fällt der Kennzeichenmissbrauch flach.

§ 22
Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt

Aber wie schon geschrieben würde ich auch das Kennzeichen komplett neu prägen lassen, um nicht unnötig aufzufallen.
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  #33  
Alt Gestern, 20:35
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Ich würde mir ja auch ein neues Kennzeichen prägen lassen
und möchte euch auch gern glauben;
aber einen rechtsicheren Link z.B. hat noch niemand angegeben.
Worüber den Gesetzestext? Dass ein weiteres Kennzeichen benötigt wird?
Guckst du § 12 Abs. 10 Satz 1 FZV:

"Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden."

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/
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  #34  
Alt Gestern, 20:44
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
...
Das Fahrzeug ist über das Kennzeichen ermittelbar, ob ohne oder mit Zusatz E. Somit fällt der Kennzeichenmissbrauch flach.
...

Deine Schlussfolgerung ist falsch. Hat der PKW das Kennzeichen AB-CD 1234 und es wird durch einen Befugten eine Abfrage zum Kennzeichen AB-CD 1234 H gemacht, werden keine Trefferdaten ausgegeben.

Selbstverständlich sind die Tatbestandsmerkmale des Abs. 2 erfüllt,

Wer ...
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,


nur der Nachweis der erforderlichen "rechtswidrigen Absicht" dürfte schwer zu erbringen sein.
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  #35  
Alt Gestern, 20:47
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Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Moin Daniel, ich zitiere aus deinem Link :

Welche Sanktion droht, wenn das Nummernschild am Fahrradträger fehlt?
Für das Fahren ohne zusätzliches Kennzeichen am Fahrradträger droht ein Bußgeld von 60 Euro. Ist das Kennzeichen mit Folie oder Glas bedeckt, werden in der Regel 65 Euro Bußgeld fällig.

Trägt das Kfz-Schild jedoch z. B. nicht die Nummer Ihres Kennzeichens, kann dies als Kennzeichenmissbrauch gewertet werden. Gemäß § 22 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird dieses Vergehen mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Übrigens werden laut § 22 Absatz 2 StVG auch folgende Personen auf diese Weise bestraft:


Kennzeichen ist vorhanden, nur ohne E,
Folie oder Glas entfällt,
Kennzeichen ist nicht verfälscht ohne E.

Ich würde damit fahren, nur ins Ausland würde ich es nicht wagen.
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  #36  
Alt Gestern, 20:56
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Deine Schlussfolgerung ist falsch. Hat der PKW das Kennzeichen AB-CD 1234 und es wird durch einen Befugten eine Abfrage zum Kennzeichen AB-CD 1234 H gemacht, werden keine Trefferdaten ausgegeben.

Selbstverständlich sind die Tatbestandsmerkmale des Abs. 2 erfüllt,

Wer ...
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,


nur der Nachweis der erforderlichen "rechtswidrigen Absicht" dürfte schwer zu erbringen sein.

Moin Andreas,
wenn die rechtswidrige Absicht nicht erbracht werden kann
und das ist der Fall, kann der § nicht Anwendung finden.
Es gibt nur dieses eine Kennzeichen, z.B. HH-X 100.
Der Zusatz E ist für die Ermittlung des Halters unerheblich.
Damit fällt der Kennzeichen-Mißbrauch unter den Tisch.
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  #37  
Alt Gestern, 20:59
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Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
...
Gemäß § 10 Absatz 9 FZV ...
Info:
Die FZV wurde geändert und in der letzten Änderung vom 11.12.2024 neu strukturiert, so finden sich die Angaben des früheren § 10 Absatz 9 nun im §12 Abs. 10 etc.pp

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/FZV.pdf
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  #38  
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Moin Andreas,
wenn die rechtswidrige Absicht nicht erbracht werden kann
und das ist der Fall, kann der § nicht Anwendung finden.
Es gibt nur dieses eine Kennzeichen, z.B. HH-X 100.
Der Zusatz E ist für die Ermittlung des Halters unerheblich.
Damit fällt der Kennzeichen-Mißbrauch unter den Tisch.
Ich habe dir die juristisch korrekte Antwort geliefert - wenn du es nicht verstehen möchtest, ist es eben so. +++
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Viele Grüße
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  #39  
Alt Gestern, 21:16
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Info:
Die FZV wurde geändert und in der letzten Änderung vom 11.12.2024 neu strukturiert, so finden sich die Angaben des früheren § 10 Absatz 9 nun im §12 Abs. 10 etc.pp

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/FZV.pdf
Tja aber damit sind wir genauso weit wie vorher :

(10) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

Ich bleibe dabei, am Fahrzeug das amtliche abgestempelte Kennzeichen,
am Fahrradträger das gleichlautende Kennzeichen ohne Zusatz,
weder OWI noch Straftat = null problemo, außer Ausland.
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  #40  
Alt Gestern, 22:19
skibo skibo ist offline
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Tja aber damit sind wir genauso weit wie vorher :

(10) 1Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

Ich bleibe dabei, am Fahrzeug das amtliche abgestempelte Kennzeichen,
am Fahrradträger das gleichlautende Kennzeichen ohne Zusatz,
weder OWI noch Straftat = null problemo, außer Ausland.
Wenn die Fahrräder auf dem Träger E-Bikes sind, brauchts das "E".
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Gruß Klaus

Schöne Grüße an den August
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  #41  
Alt Heute, 03:18
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Moin Daniel, ich zitiere aus deinem Link :
(…)
Ich würde damit fahren, nur ins Ausland würde ich es nicht wagen.
Mir fehlt mal wieder der „Kopfschüttel-Button“

….soll jeder machen wie er möchte…die Grundlagen sind gegeben worden (sorry für den Link der sich auf eine veraltete FZV bezieht, ändert aber an der generellen Aussage nix).

Ich bin hier raus.


PS@Skibo: Der Spruch mit den E-Bikes war echt gut.



.
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Daniel
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  #42  
Alt Heute, 07:13
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@supernasenbär, Die Aussage der Zulassungsstelle in Kombination mit deiner Signatur ist der Brüller.

Du Nase
Wenn ich es gewusst hätte wie es Richtig ist, hätte ich die Frage nicht gestellt.
Wenn du meinen Text richtig gelesen hättest wäre glaube ich die Aufregung nicht so hoch.
Denn die Aussage von dem Sachbearbeiter war:
Ich weiß es nicht.
Seiner Meinung nach .. ect.
Also keine Aussage auf Rechtsgrundlage..

Aber ihr könnt euch beruhigen, ich habe mir ein weiteres Kennzeichen mit E bestellt.
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Gruß Harry .......


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  #43  
Alt Heute, 12:34
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Harry…alles gut.
Fragen sind erwünscht und mein Kommentar war auch eher lustig gemeint.
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