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  #76  
Alt 27.04.2019, 14:38
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hilgoli hilgoli ist offline
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Den US Boot Fahrern kann ich nur empfehlen das eigene Boot erst mal zu vermessen. Die 2,59 m sind ja eine pauschale Übersetzung des amerikanischen Grenzmasses 8,6 Fuß. Die Boote werden kaum alle auf den Zentimeter an dieses Maß herankommen.
4 Znetimet sind auf jeder Seite eine Fingerbreite. Ein so genaues Maßband gibt es drüben gar nicht ������
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Gruß Olli
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  #77  
Alt 27.04.2019, 14:53
Rossio Rossio ist offline
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Abgesehen davon dass eine Kontrolle bis 2,60 unwahrscheinlich ist ( viele ehemalige Kühlkisten fahren klammheimlich als Wohnkisten ), ist die Breite bei Kühltransportern wegen der Iso normal und genehmigt. Wenn jemand doch wegen ein paar Zentimetern die Flatter kriegt, sollte ein Kühli als Zugfahrzeug die Rettung sein.
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  #78  
Alt 27.04.2019, 20:21
Bonnie & Clyde Bonnie & Clyde ist offline
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Also ich habe eine Sondergenehmigung für Deutschland und Frankreich da unser Boot 2,95m breit ist. Die Genehmigungen sind 3 Jahre gültig und kosten für Deutschland 331,00 € und für Frankreich 625,00 €. Die Genehmigungen bekommt man innerhalb 7 Tage, die Deutsche beim Landratsamt und die Französische am besten bei www.tes-europe.fr
Ihr müsst auch aufpassen wenn Ihr mit euerm Fahrzeug über 2,55m nach Frankreich fahrt, ab 2,55m braucht Ihr eine Erklärungsbescheinigung Kat.1, habt ihr die nicht kann es schnell zwischen 3.000,00 € bis 5.000,00 € kosten, je nach Gebiet wo Ihr unterwegs seit.
Also ich bin öfters in Frankreich unterwegs und habe auch schon zahlen dürfen.

Möchte Euch keine Angst machen, aber einen überbreiten Anhänger an einem PKW sieht man schon von weitem.

Ich habe auch Auflage in Deutschland und Frankreich mit Warntafeln beleuchtet und Rundumleuchte am PKW und Anhänger. (Pflicht ab 2,55m)
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  #79  
Alt 06.05.2019, 11:31
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Zitat:
Zitat von hilgoli Beitrag anzeigen
Was sagst du denn wenn deine Mitarbeiter pünktlich Feierabend machen... ?
Oder kommt dein Familienbetrieb ohne Überstunden und Dehnung der täglichen Arbeitszeit oder anderer Flexibilität zu Gunsten der Firma aus ?
Sorry Oli,

hier verwechselst du gerade etwas. Er dehnt ja anscheinend gerne und lässt bei seinen Mitarbeitern auch mal die 3 gerade sein
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #80  
Alt 06.05.2019, 11:37
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Warum soll man Regeln dehnen, die man einmal aufgestellt hat? Dabei ist es doch egal, ob es um Gewicht, Geschwindigkeit oder Breite geht. Warum meinen manche Leute, das sie sich sich doch ein bisschen über Regeln hinweg setzten können. Die Grenzwerte sind doch nicht willkürlich festgesetzt worden.

Du willst dich bewußt über geltende Regeln hinwegsetzen. Wenn ich Polizist wäre, würde ich dir falls gesetzlich möglich, bei 1 cm Überbreite die Weiterfahrt untersagen und dann wäre ich damit fertig.
Weil ahnungslose diese aufgrund von Vorschlägen aufgestellt haben, die wiederum noch viel ahnungslosere Menschen erstellt haben

Siehst du in der Politik ja ständig in Gesetzestexten, Verordnungen und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Da ist gerade ein Minister, Staatssekretär oder Behördenchef am Zuge und dann haben wir wieder den Salat

Warum dürfen denn Kühllaster, welche zu hunderttausenden in Europa herumfahren, 2,60 m haben und ein anderes Fahrzeug nicht

Warum dürfen in den skandinavischen Ländern die Fahrzeuge 2,60 m breit sein und hier nicht

Warum darf ich in Frankreich mit dem Anhänger 130 (früher sogar 140) km/h fahren und in Deutschland nicht

Usw.

Zum Glück handeln die Polizisten, welche ich kenne, nach gesundem Menschenverstand
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #81  
Alt 06.05.2019, 11:43
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Zitat:
Zitat von Wassersportler Beitrag anzeigen
Hier steht alles drin was es dazu zu sagen gibt.
Sogar das Thema Kühllaster mit 2.6M, die haben Sondergenehmigung dafür.
https://www.bussgeldkatalog.net/stra...nung/32-stvzo/

Wie ich schon sagte, es liegt im Ermessen des Beamten. Und das ist keine Theorie sondern gängige Praxis. Denn sonst würden nicht so viele ohne Probleme mit 2.59M durch die Gegend fahren.
Sehr guter Link:

"....Einrichtungen am Fahrzeug, die nach § 32 StVZO bei der Vermessung keine Berücksichtigung finden, sind zum Beispiel:
  • Spiegel
  • Sichthilfen
  • Kennzeichenschilder
  • Verbindungseinrichtungen
  • lichttechnische Einrichtungen
  • flexible Teile von Spritzschutzsystem
  • ausziehbare/ausklappbare Stufen in Fahrstellung
  • Einrichtungen zur Sicherung oder zum Schutz der Plane
  • Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung"


Meine Scheuerleiste ist ja ganz klar eine Verbindungseinrichtung. Könnte natürlich auch noch unter "Spritzschutzsystem, Sichthilfe oder Einrichtung zum Schutz der Plane fallen

Wenn ich diese beidseitig abziehe, bin ich schon bei den 2,55 m
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #82  
Alt 06.05.2019, 12:50
nene nene ist offline
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Thomas,
Deine Scheuerleiste könnte aber auch dem Schutz der Ladung dienen.
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  #83  
Alt 10.05.2019, 05:53
Locationscout Locationscout ist offline
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Warum soll man Regeln dehnen, die man einmal aufgestellt hat? Dabei ist es doch egal, ob es um Gewicht, Geschwindigkeit oder Breite geht. Warum meinen manche Leute, das sie sich sich doch ein bisschen über Regeln hinweg setzten können. Die Grenzwerte sind doch nicht willkürlich festgesetzt worden.

Du willst dich bewußt über geltende Regeln hinwegsetzen. Wenn ich Polizist wäre, würde ich dir falls gesetzlich möglich, bei 1 cm Überbreite die Weiterfahrt untersagen und dann wäre ich damit fertig.
...wenn du Polizist wärst, dann würdest du auch das Opportunitätsprinzip kennen!

LS
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Alles lief nach PLAN, nur der Plan war halt irgendwie SCHEIßE!
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  #84  
Alt 10.05.2019, 06:01
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Zitat:
Zitat von Locationscout Beitrag anzeigen
...wenn du Polizist wärst, dann würdest du auch das Opportunitätsprinzip kennen!



LS
Bis zu dem Moment, in dem er das Gefühl hat, dass der Gegenüber ihn zu hintergehen/vera******* versucht.

Ausnahmegenehmigung besorgen und unbeschwert und versichert losfahren.

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  #85  
Alt 10.05.2019, 07:09
uli07 uli07 ist gerade online
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Hat die Rennleitung eigentlich auch einen Ermessensspielraum bei Alkohol bzw. Promille? Ich glaube nicht.
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Gruß Uli07

Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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  #86  
Alt 10.05.2019, 07:37
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Zitat:
Zitat von uli07 Beitrag anzeigen
Hat die Rennleitung eigentlich auch einen Ermessensspielraum bei Alkohol bzw. Promille? Ich glaube nicht.
Klar, wenn du sagst ich hab ein Bier getrunken können sie entscheiden ob sie dich pusten lassen oder nicht. Genauso wenn du sagst das Boot ist 2,55m breit können sie entscheiden ob sie dir glauben oder nachmessen. Wenn sie messen und es stimmt nicht
__________________
mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #87  
Alt 10.05.2019, 07:42
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Zitat:
Zitat von uli07 Beitrag anzeigen
Hat die Rennleitung eigentlich auch einen Ermessensspielraum bei Alkohol bzw. Promille? Ich glaube nicht.
Ab 1,1 Promille wäre es eine Straftat und da gilt der Strafverfolgungszwang. Also nein.
Zwischen 0,5 und 1,09 wäre es zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, aber da von der Verfolgung abzusehen...... Naja, wohl eher nicht, zumal Punkte dahinter stehen.

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  #88  
Alt 10.05.2019, 08:06
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Klar, wenn du sagst ich hab ein Bier getrunken können sie entscheiden ob sie dich pusten lassen oder nicht. Genauso wenn du sagst das Boot ist 2,55m breit können sie entscheiden ob sie dir glauben oder nachmessen. Wenn sie messen und es stimmt nicht
Nein wenn du sagst das,du was getrunken hast müssen sie deine fahrtauglichkeit prüfen...
Wenn du sagst du hast nichts getrunken bleibt es im ermessen des polizisten ob er duch pusten lässt
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Gruß Volker
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  #89  
Alt 10.05.2019, 09:00
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Rettet_das_Erft! Beitrag anzeigen
Ab 1,1 Promille wäre es eine Straftat und da gilt der Strafverfolgungszwang. Also nein.
Zwischen 0,5 und 1,09 wäre es zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, aber da von der Verfolgung abzusehen...... Naja, wohl eher nicht, zumal Punkte dahinter stehen.

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Vorsicht an der Stelle - eine Straftat kann bei Alkohol am Steuer bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden sind ("relative Fahruntüchtigkeit", §316 StGB). Die 0,5-Promille-Grenze für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG gilt nur, wenn keinerlei sonstige Einschränkungen oder Vorkommnisse (Unfall, Gefährdung, unsichere Fahrweise, etc.) vorliegen.

lg, justme
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  #90  
Alt 10.05.2019, 09:31
Rettet_das_Erft! Rettet_das_Erft! ist offline
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



Vorsicht an der Stelle - eine Straftat kann bei Alkohol am Steuer bereits ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorhanden sind ("relative Fahruntüchtigkeit", §316 StGB). Die 0,5-Promille-Grenze für eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG gilt nur, wenn keinerlei sonstige Einschränkungen oder Vorkommnisse (Unfall, Gefährdung, unsichere Fahrweise, etc.) vorliegen.

lg, justme
Absolut richtig, aber diesen Sonderfall wollte ich jetzt nicht noch zusätzlich aufmachen. Aber jetzt sollte wohl alles geschrieben worden sein...

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  #91  
Alt 10.05.2019, 12:14
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Nein wenn du sagst das,du was getrunken hast müssen sie deine fahrtauglichkeit prüfen...
Wenn du sagst du hast nichts getrunken bleibt es im ermessen des polizisten ob er duch pusten lässt
Genau, und da gibt es auch keinen Ermessensspielraum. 2,56 Meter sind keine 2,55 Meter. Genau wie 0,3 keine 0,25 Promille sind.
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Gruß Uli07

Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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  #92  
Alt 10.05.2019, 12:33
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Oburger Oburger ist offline
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Das kommt vermutlich immer darauf an wie Du Deinem gegenüber entgegen trittst.

Da die Überschreitung hier nur 5cm sind und keine 50cm hat er sicherlich in seinem Strafmaß einen Ermessensspielraum.

Zumal das beantragen der Sondergenehmigung ja nur eine Formalität ist und sowieso jeder bekommt.

Diese Sondergenehmigung ist ja auch nur eine zusätzliche Einnahmequelle und nicht verbunden mit einer Fahrer- oder Ladungssicherungsschulung.

Der Sinn erschließt sich mir nicht , wenn diese Genehmigung eh jeder bekommt.

Gruß Riccardo
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  #93  
Alt 10.05.2019, 14:07
Fraenkie Fraenkie ist offline
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Zitat:
Zitat von uli07 Beitrag anzeigen
Hat die Rennleitung eigentlich auch einen Ermessensspielraum bei Alkohol bzw. Promille? Ich glaube nicht.
Einen grossartigen Ermessensspielraum sicher nicht.
Aber ich musste schon blasen.......Anzeige am Gerät irgendwas mit ,..41. Atemalkohol. Also zu verdoppeln ergäbe 0,82 Promille. Damals noch 0,8 zulässig. Das war denen wohl zu knapp.

"Glück gehabt. Sollten Sie einen Unfall haben sähe das natürlich anders aus. Ich biete Ihnen also an Sie lassen Ihr Auto stehen und meine Kollegen fahren Sie nach Hause. "

Respekt
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  #94  
Alt 10.05.2019, 16:19
coffeemuc coffeemuc ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Oburger Beitrag anzeigen

Der Sinn erschließt sich mir nicht , wenn diese Genehmigung eh jeder bekommt.

ganz einfacher Grund: Sollte es einmal notwendig werden, kann man den Sachverhalt dass es "eh jeder bekommt" sehr leicht ändern. Man hat dann viel weniger Ärger mit Leuten die dagegen klagen, etc.

Und ein paar Gebühren nimmt man ja immer gern mal mit, von Leuten die "das Besondere lieben"
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Gruß Richard

Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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  #95  
Alt 10.05.2019, 16:30
coffeemuc coffeemuc ist gerade online
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Zitat:
Zitat von uli07 Beitrag anzeigen
Hat die Rennleitung eigentlich auch einen Ermessensspielraum bei Alkohol bzw. Promille? Ich glaube nicht.
Als man noch ins Röhrchen gepustet hat, gab es bei uns folgende Möglichkeiten:

1. Wenn es nicht mehr weit war, durfte man noch nach Hause fahren.
2. Der Schlüssel wurde einkassiert und die Insassen konnten zu Fuß nach Hause gehen. Per Handy ein Taxi rufen, o.ä. gab es damals noch nicht.
Schlüssel am nächsten Tag bei der Polizei abholen.
3. Blutprobe und ggf. das volle Programm.
4. Erkennbar schwere Fälle wurden natürlich sofort der Blutprobe unterzogen.

Sehr beliebt war Nummer 2, weil der erzieherische Effekt sofort gegeben war und die Polizei sich eine Menge Papierkram erspart hat.

Übrigens waren die Röhrchen relativ teuer, deshalb wurde auch schon vorsortiert, wer überhaupt pusten muss.
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Gruß Richard

Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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  #96  
Alt 11.05.2019, 09:39
uli07 uli07 ist gerade online
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Stimmt. Da wurde der Wert an der Farbe geraten. Bei den Heutigen wird das mit Zahlen angezeigt. Das Röhrchen ist ja auch schon ein paar Jahrzehnte her. Genau so wird es mit der Breite sein. Sollten die Beamten kein Werkzeug zum Nachmessen habe oder keine Lust es auszupacken wird geschätzt und dann ermessen mit Spielraum nach oben. Sollten aber Zahlen auf den Tisch kommen gibt es kein Ermessen.
Da ist ständig zu schnell bin, zu wenig Abstand halte, der Anhänger zu schwer ist und ich oftmals mit drei - vier Bier noch fahre muß ich also ständig mit einer führerscheinlosen Zeit rechnen. Ermessensspielraum oder verhandelbar ist da dann nichts. Aber ich habe noch meine Frau die mich dann fahren kann.
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Gruß Uli07

Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...

Geändert von uli07 (11.05.2019 um 09:44 Uhr)
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  #97  
Alt 11.05.2019, 09:43
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Mercurius Mercurius ist offline
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Zitat:
Zitat von coffeemuc Beitrag anzeigen
Als man noch ins Röhrchen gepustet hat, gab es bei uns folgende Möglichkeiten:

1. Wenn es nicht mehr weit war, durfte man noch nach Hause fahren.
2. Der Schlüssel wurde einkassiert und die Insassen konnten zu Fuß nach Hause gehen. Per Handy ein Taxi rufen, o.ä. gab es damals noch nicht.
Schlüssel am nächsten Tag bei der Polizei abholen.
3. Blutprobe und ggf. das volle Programm.
4. Erkennbar schwere Fälle wurden natürlich sofort der Blutprobe unterzogen.

Sehr beliebt war Nummer 2, weil der erzieherische Effekt sofort gegeben war und die Polizei sich eine Menge Papierkram erspart hat.

Übrigens waren die Röhrchen relativ teuer, deshalb wurde auch schon vorsortiert, wer überhaupt pusten muss.
Das hat mit "Ermessen" herzlich wenig zu tun. Die Röhrchen waren eine relativ ungenaue Messmethode. Sie waren nur ein Indiz für den sogenannten "Anfangsverdacht". Teuer waren sie im Übrigen überhaupt nicht. Jeder Beamte hatte ein ganzes Kästchen mit 10 Röhrchen im Gepäck. Die gab es noch nicht mal einzeln sondern waren Massenware.

Wenn das Röhrchen nicht vollkommen verfärbt war, also eine absolute Fahruntüchtigkeit (damals noch 1,3 Promille und mehr) ausgeschlossen werden konnte, wurde es schwierig. In dem Röhrchen waren Kristalle, die sich zunehmend verfärbten. Da die ziemlich grob waren und die Einfärbung dazu noch fließend war, war eine exakte Wertermittlung unmöglich. Es gab nur eine Hilfslinie, die eine Schätzung zuließ. Man musste also noch auf weitere Indizien, wie z.B. die Stärke des Alkoholgeruchs, das Verhalten des Probanten usw. achten, um Maßnahmen durchführen zu können. Die müssen nämlich dem sogenannten "Übermaßverbot" standhalten, ansonsten die Klagefestigkeit auf dem Spiel steht und/oder für den Beamten die Gefahr der eigenen Strafbarkeit besteht.
  1. Nach Hause fahren durftest Du deswegen allenfalls, wenn das Röhrchen nur eine leichte Verfärbung zeigte und Deine Aussagen eine weiteren Aufbau des potentiellen Blutalkoholwertes ausschlossen.
  2. Den Schlüssel musstest Du ohne weitere polizeiliche Maßnahmen abgeben, wenn sich die Beamten zu einer Präventivnaßnahme nach dem Landespolizeigesetz entschlossen. Dann hatte sich das Röhrchen ebenfalls nur leicht verfärbt, aber es bestand die Möglichkeit eines weiteren Aufbaus des potentiellen Blutalkoholwertes.
  3. Eine Blutprobe erfolgte bei stärkerer Verfärbung des Röhrchens und deutlich erkennbarer Überschreitung der Hilfslinie und/oder sogenannten "Ausfallerscheinungen" wie z.B. ein paralleler grober Verkehrsverstoß, Lallen, Torkeln, übertriebener Fröhlichkeit und ähnlichen ergänzenden Indizien. Sie dient der Ermittlung des gerichtsfesten Blutalkoholwertes. Trotzdem war die Fehlerquote mit dem Röhrchen dabei noch relativ hoch. Da sie dieser Messmethode aber immanent war, konnte dem Beamten daraus kein Nachteil mehr erwachsen.

Polizeiliches Handeln ist sehr viel komplexer als man allgemein glaubt. Polizeibeamte müssen dazu ihre Maßnahmen jederzeit in vollem Umfang rechtfertigen können und sind selbst ständiger Strafbarkeit ausgesetzt, wenn sie das nicht können, da sie ja permanent in die Grundrechte der Bürger eingreifen.
Dazu kommt die Haftung im Falle von Fehlentscheidungen. Denn nicht nur die Behörde haftet sondern bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch der Beamte selbst. Sich Papierkram ersparen zu wollen und aus Faulheit Maßnahmen zu unterlassen, kann ein folgenreicher Spaß werden. Warum soll ein Beamter das also für einen ihm vollkommen fremden Bürger tun?

Zum Abschluss noch ein Wort zum Ermessen. Es ist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich möglich, muss aber sachlich begründbar sein. Dazu geht es im Verkehrsbereich bei Bußgeldtatbeständen durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog so ziemlich gegen Null. Im Verwarnungsbereich wird dagegen bei Fahrlässigkeit noch ziemlich häufig Gebrauch davon gemacht. Hier spielt es eine ganz entscheidende Rolle, ob z.B. weitere Konsequenzen zu erwarten sind (z.B. hoher Eigenschaden bei einem Unfall) oder das Verhalten des Bürgers, sprich die Einsicht für das Fehlverhalten. Jedoch wird dann nur auf das Verwarngeld verzichtet und mündlich verwarnt. Man ist also trotzdem und in diesem Falle sogar rechtskräftig (!) verurteilt, wenn man diese angebotene, mündliche Verwarnung annimmt. Das hat später entscheidende Bedeutung für ergänzende, eventuelle Zivilrechtsverfahren wie z.B. Klagen wegen Schadenersatz.

Das ist natürlich alles auch übertragbar auf die angeblich erlebten Toleranzen bei den Fahrzeugmaßen. Dort kommt noch hinzu, dass es in aller Regel Vorsatztaten sind, für die wohl kaum ein Beamter seinen Kopf hinhält.

So, Schluss mit Klugscheißmodus. Das musste aber mal gesagt werden. Was hier zum Teil mit treuherzigem Augenaufschlag an angeblichem Erfahrungswissen verkauft wird, ist kaum noch zum Aushalten.
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Alt 11.05.2019, 09:45
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Warum lese ich hier jetzt eigentlich mehr vom zu voll und weniger vom zu breit sein?
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Beste Grüße, Alex
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  #99  
Alt 11.05.2019, 11:03
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Zitat:
Zitat von Ostfriesen Beitrag anzeigen
Warum lese ich hier jetzt eigentlich mehr vom zu voll und weniger vom zu breit sein?
Wer zu voll ist, der ist dann halt umgangssprachlich auch zu breit

Gruß Lutz
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  #100  
Alt 11.05.2019, 11:29
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Wer zu voll ist, der ist dann halt umgangssprachlich auch zu breit

Gruß Lutz
Manche sind auch einfach zu breit, ohne voll zu sein. ��
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Beste Grüße, Alex
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