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  #1  
Alt 14.04.2017, 09:23
seefahrer08 seefahrer08 ist offline
Lieutenant
 
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Standard Brauche Rechtsberatung zu bewilligter Ankerboje!!!!

Hallo,
wer kann mir behilflich sein und kennt sich hier rechtlich aus?
Brauche dringend Hilfe!!

Folgender Fall:

Ich habe eine Ankerboje auf dem Rhein (Nebenarm) beantragt.Dort wurde schon 1 Boje genemigt,diese liegt auch bereits dort.Nach langem Hin und Her und den erforderlichen Eingaben (Anträge,Berechnungen,Skizzen) habe ich die Genemigungen des Wasser und Schiffahrtsamtes Bingen in Form von

a) einer Zustellungsurkunde
b) einem Nutzungsvertrag

erhalten.(Alle Verträge sind gegengezeichnet worden)
Die angehängte Kostennote habe ich auch schon für das laufende Jahr bezahlt.
Ich habe bereits die 2 Bojen (Vorne + Heck) gekauft,(Profi Qualität und über 80 cm Höhe,wie gefordert) lackiert und nach Vorgaben beschriftet sowie die Ankerketten (Manganstahl) und Schäkel etc.. besorgt.Mir sind also bereits erhebliche Kosten entstanden.....!!!!Und ich dachte natürlich, nach den beiden Zusagen des übergeordneten Wass-u.Sch.amtes, dass nichts Negatives mehr passieren kann.....
Jetzt hat der Magistrat der Gemeinde Einspruch erhoben und sagt, "Wir wollen dort keine Bojen mehr sowie ich hätte keinen Parkplatz zum Be und Entladen.Ich habe allerdings einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe angemietet, der sich fußläufig ca. 400 Meter entfernt befindet und diesen Mietvertrag auch mit eingereicht, da ich von dieser Forderung erfahren hatte im Vorfeld....

Meine Frage an jemanden,der sich hier rechtlich auskennt...
Habe ich überhaupt noch eine Chance, die Boje zu setzen? Wie ist das möglich, das mir vom Wass-u.Sch.amt die schriftlichen Bewilligungen (Urkunde + Nutzungsvertrag) zugestellt werden und dann der Magistrat Einwand erhebt??? Bitte helft mir, wenn Ihr hierzu Tipps geben könnt, wie ich dieses bereits genemigte Vorhaben doch realisieren kann......
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  #2  
Alt 14.04.2017, 09:57
Benutzerbild von karaya
karaya karaya ist offline
Captain
 
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Du solltest vielleicht Deinen Nutzungsvertag mal kopieren, auf den Kopien alle Daten schwärzen, die Du nicht nicht veröffentlicht sehen willst (Namen, Ortbezeichnung etc.), die Kopien einscannen und hier posten.
Oder das Ganze abtippen. Egal, aber ohne das Schriftliche gelesen zu haben, kann hier kein Mensch was Fundiertes dazu sagen.
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  #3  
Alt 14.04.2017, 09:58
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
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bin zwar kein Rechtsanwalt, aber meine Meinung dazu: die Wasserfläche gehört dem Wasserschifffahrtsamt und somit musst eigentlich brauchst du dann keine Genehmigung mehr von der Kommune, geh zum Wasserschifffahrtsamt und lass dich Beraten dazu, danach setze die Boje und fertig. Berufe dich auf die Genehmigung des Wasserschifffahrtsamt.
Von der Kommune muss doch ein Schreiben vorliegen, dass sie das nicht wollen, liegt dieses vor muss darin ein Paragraf aufgeführt sein, worauf sie die Ablehnung begründen ( Rechtsmittel fähiger Bescheid) damit zu einem Anwalt der sich in Verwaltungsrecht auskennt und gut ist.
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  #4  
Alt 14.04.2017, 09:59
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
Captain
 
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Du solltest vielleicht Deinen Nutzungsvertag mal kopieren, auf den Kopien alle Daten schwärzen, die Du nicht nicht veröffentlicht sehen willst (Namen, Ortbezeichnung etc.), die Kopien einscannen und hier posten.
Oder das Ganze abtippen. Egal, aber ohne das Schriftliche gelesen zu haben, kann hier kein Mensch was Fundiertes dazu sagen.
Was soll das bringen?
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  #5  
Alt 14.04.2017, 09:59
Benutzerbild von JoKei
JoKei JoKei ist offline
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Auf eine Rechtsberatung aus einem Forum würde ich mich nicht verlassen und ist auch nicht möglich, da es nur eine subjektive Schilderung aus deiner Sicht ist.

Keiner kennt die näheren Umstände bzw. die Örtlichkeiten oder genaue Rechtslage.

Hat die vorhandene Boje ggfl. Bestandsschutz , da sie gewerblich genutzt wird usw.

Ich würde mich durch einen Anwalt beraten lassen , der sich in solchen Angelegenheiten auskennt.

Frohe Festtage

J.
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  #6  
Alt 14.04.2017, 10:05
Benutzerbild von karaya
karaya karaya ist offline
Captain
 
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Zitat:
Was soll das bringen?
Nix. Wenn Du zum Rechtsanwalt gehst, berät er Dich sicher auch, ohne jemals irgendwelche schriftlichen Unterlagen von Dir gesehen zu haben. Alle Rechtsanwälte wissen, dass Ihre Mandanten immer voll blicken, was wichtig ist und was nicht und verlassen sich deswegen einzig und allein darauf, was die so erzählen. Eine Hauptregel der anwaltlichen Kunst: Nie was Schriftliches angucken, das irritiert nur und könnte Deine in Sekundenschnelle gefasste professionelle Meinung beeinträchtigen.

Ich wollte den Fragesteller nur ein bisschen schikanieren und mit Kopieren beschäftigen, sorry.
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Geändert von karaya (14.04.2017 um 10:18 Uhr)
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  #7  
Alt 14.04.2017, 10:27
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MJohny1 MJohny1 ist offline
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Ein Vertrag regelt die Verfahrensweise, so auch Kündigungen, Widerruf und Vorbehalte. Verträge können nur das regeln, was die Vertragspartner auch regeln können. Wenn die Kommune (Träger der öffentlichen Gewalt) über das Setzen von Bojen entscheiden darf, dann darf sie das. Einseitiges Kündigen von Verträgen beinhaltet immer die Möglichkeit eine nachweisbaren Schaden- und Kostenersatzes. Im öffentlichen Recht kommt noch hinzu, dass der Bürger (Vertragspartner) sich auf Verwaltungshandeln verlassen müssen kann! Das ist ein Grundsatz! Fazit: Schau in deinen Vertrag! Prüfe, ob die Kommune überhaupt der richtige Vertragspartner ist und wenn du der Meinung bist, der Vertrag wurde einseitig gekündigt, dann stelle deine Kostenrechnung auf bzw. erzwinge das Setzen der Boje! Ist nicht schwierig und nicht mit vielen Kosten verbunden, da der Streitwert gering und der SV eigentlich einfach ist. Es kann sich aber zeitlich ziehen! Soweit allgemein zur Fragestellung! Viel Erfolg! Meistens bietet es sich mal an, persönlich vorstellig zu werden und das Gespräch zu suchen ...
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Gruß

MJohny1 http://martin-john.jimdo.com
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  #8  
Alt 14.04.2017, 11:16
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
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Zitat:
Zitat von MJohny1 Beitrag anzeigen
Ein Vertrag regelt die Verfahrensweise, so auch Kündigungen, Widerruf und Vorbehalte. Verträge können nur das regeln, was die Vertragspartner auch regeln können. Wenn die Kommune (Träger der öffentlichen Gewalt) über das Setzen von Bojen entscheiden darf, dann darf sie das. Einseitiges Kündigen von Verträgen beinhaltet immer die Möglichkeit eine nachweisbaren Schaden- und Kostenersatzes. Im öffentlichen Recht kommt noch hinzu, dass der Bürger (Vertragspartner) sich auf Verwaltungshandeln verlassen müssen kann! Das ist ein Grundsatz! Fazit: Schau in deinen Vertrag! Prüfe, ob die Kommune überhaupt der richtige Vertragspartner ist und wenn du der Meinung bist, der Vertrag wurde einseitig gekündigt, dann stelle deine Kostenrechnung auf bzw. erzwinge das Setzen der Boje! Ist nicht schwierig und nicht mit vielen Kosten verbunden, da der Streitwert gering und der SV eigentlich einfach ist. Es kann sich aber zeitlich ziehen! Soweit allgemein zur Fragestellung! Viel Erfolg! Meistens bietet es sich mal an, persönlich vorstellig zu werden und das Gespräch zu suchen ...
Meisten ist es aber so dass der der Gegenüber sitzt, keine Entscheidungsgewalt hat, somit muss man auf einen Rechtsmittelfähigen
Bescheid bestehen und dann das richtige tun.
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  #9  
Alt 14.04.2017, 11:26
seefahrer08 seefahrer08 ist offline
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Du solltest vielleicht Deinen Nutzungsvertag mal kopieren, auf den Kopien alle Daten schwärzen, die Du nicht nicht veröffentlicht sehen willst (Namen, Ortbezeichnung etc.), die Kopien einscannen und hier posten.
Oder das Ganze abtippen. Egal, aber ohne das Schriftliche gelesen zu haben, kann hier kein Mensch was Fundiertes dazu sagen.
Hallo,
hier habe ich mal die ersten beiden Seiten des Nutzungsvertrages eingescannt......

Geändert von seefahrer08 (05.10.2017 um 11:41 Uhr)
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  #10  
Alt 14.04.2017, 11:46
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karaya karaya ist offline
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Ok, ich würde mal sagen, dass hier vieles dafür spricht, dass Du zunächst mal eine Boje setzen und dein Boot dranlegen darfst.

Hast Du denn was Schriftliches von diesem Magistrat? Eine naheliegende Möglichkeit wäre natürlich, dass die versuchen, auf die WSV dahingehend Einfluss zu nehmen, dass die Deinen Vertrag alsbald kündigen oder nicht verlängern.

Deshalb wäre es nicht unwichtig zu wissen, was unter §3 (Vertragsdauer) nach Abs. 1 noch so kommt. Gibt's da einen Abs. 2 über Kündigung, Verlängerung etc.?
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  #11  
Alt 14.04.2017, 11:46
seefahrer08 seefahrer08 ist offline
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Hat keiner mehr eine Idee??
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  #12  
Alt 14.04.2017, 11:51
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Hat keiner mehr eine Idee??
Wir sind doch erst am Anfang.
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  #13  
Alt 14.04.2017, 11:57
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Im Punkt 4) steht es doch ganz klar drin: "Dieser Vertrag ersetzt NICHT die [...] Verwaltungsakte. Der Nutzer übergibt
der WSV [...] die ihm von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen."

Die hast du halt leider nicht.

Vergleiche es mal so: Du mietest dir ein Grundstück, und willst darauf bauen.
Der Vermieter vermietet es dir sogar ausdrücklich, um darauf etwas zu bauen.
Das Bauamt sagt aber "is nich" - da kannst du Mietvertrag haben was du willst, du wirst nicht bauen.

Letztlich bleibt der Klageweg, ob man dann viel Freude hat, sei dahingestellt.

Wenn Du schon Baumaterial gekauft hast bevor du vom Amt eine Antwort bekommen hast (oder sogar bevor du gefragt hast),
dann ist auch das dein Privatvergnügen.

Ach ja: Das ist KEINE Rechtsberatung. Die, die das dürfen, werden es auf dieser Grundlage nicht tun und die, die es nicht
dürfen, dürfen es nicht.
Beide können aber ihre Meinung zu dem, was an Grundlage vorhanden ist, kundtun, was ich hiermit getan habe.
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...::: Gruß, Erik :::...

- commeo ergo sum! -

Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht.
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  #14  
Alt 14.04.2017, 12:05
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der erste Ansprechpartner zur Klärung ist ja wohl das Schiffahrtsamt mit denem Du den Vertrag abgeschlossen hast, die kennen sich doch mit den Regularien aus

Was haben die Dir denn zu Deiner Frage geantwortet?

Gruss
Detlef
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  #15  
Alt 14.04.2017, 12:09
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Tja, dann zunächst mal die Frage an den Seefahrer: Hast du noch irgendwelche Genehmigungen?
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  #16  
Alt 14.04.2017, 12:12
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Tipp: Nicht auf irgendwas hier im BOOTeforum verlassen, das ist rechtlich noch mehr Nebelküche als irgendwelche Juraforen.

Aber ehrlich: Die sichersten Auskünfte bekommst Du von einem Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Jeder Anwalt kann sagen, dass er Ahnung hat - der Fachanwalt muss dagegen noch zusätzliche praktische und theoretische Erfahrung nachweisen und sich jährlich fortbilden. Ich könnte zB als gelernter Rechtsverdreher hier sonstwas plausibel klingendes schreiben, was Dir letztendlich nicht weiter hilft. Und Tipps von jemanden ohne dieses Grundwissen würde ich noch viel vorsichtiger betrachten.

Wichtig: Im Verwaltungsrecht gibt es regelmäßig kurze Fristen. Reagiert man zu spät, hat man fast überall Pech, auch wenn man inhaltlich eigentlich Recht hätte. Also schnellstmöglich beraten lassen.


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  #17  
Alt 14.04.2017, 12:22
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Zitat von AitschPi Beitrag anzeigen
Tipp: Nicht auf irgendwas hier im BOOTeforum verlassen, das ist rechtlich noch mehr Nebelküche als irgendwelche Juraforen.

Aber ehrlich: Die sichersten Auskünfte bekommst Du von einem Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Jeder Anwalt kann sagen, dass er Ahnung hat - der Fachanwalt muss dagegen noch zusätzliche praktische und theoretische Erfahrung nachweisen und sich jährlich fortbilden. Ich könnte zB als gelernter Rechtsverdreher hier sonstwas plausibel klingendes schreiben, was Dir letztendlich nicht weiter hilft. Und Tipps von jemanden ohne dieses Grundwissen würde ich noch viel vorsichtiger betrachten.

Wichtig: Im Verwaltungsrecht gibt es regelmäßig kurze Fristen. Reagiert man zu spät, hat man fast überall Pech, auch wenn man inhaltlich eigentlich Recht hätte. Also schnellstmöglich beraten lassen.


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Grundsätzlich schon wahr. Aber vielleicht kann man ja vorab doch was sagen? Für die öffentlich -rechtliche Genehmigung der Boje ist nach dem, was ich auf die Schnelle gelesen habe, auch das WSA zuständig. Vielleicht hat er die ja?
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  #18  
Alt 14.04.2017, 12:26
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Moin,
ich würde als erstes das Gespräch mit dem WSV und dann mit dem Magistrat suchen und schauen welche Möglichkeiten sich daraus ergebenden.
Alles andere z.B. Rechtsanwalt grad bei Verwaltungsrecht wird sicherlich teurer als dein bereits investiertes Material sofern keine RSV vorhanden ist die Verwaltungsrecht abdeckt.
Trotzdem ärgerlich...
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  #19  
Alt 14.04.2017, 12:42
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Mork Mork ist offline
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Mit dem WSV zu sprechen ist überflüssig.
Hat er schon, hat ja auch einen Vertrag.
Und zwar einen Mietvertrag über die Nutzung einer Wasserfläche zu einem bestimmten Zweck.
Weiter steht in diesem Vertrag zu lesen, dass eben dieser Vertrag keine Genehmigung darstellt,
sondern diese bei entsprechenden Behörden einzuholen ist, in diesem Fall wohl das Magistrat.
Die sagen "Nö.".
Also sind die mein Ansprechpartner, warum "Nö."? Auf welcher Grundlage "Nö."?

Ist überhaupt schon ein Antrag gestellt und dieser dann abgelehnt worden, wenn ja, mit welcher
Begründung? Oder war es bloß eine formlose Anfrage oder gar eine Reaktion des Amtes auf ein
nichtgenehmigtes Vorgehen?

Wenn Antrag gestellt wurde: Begründung der Ablehnung nennen. "Wir wollen das nicht" ist keine.
Wenn kein Antrag gestellt wurde, Antrag stellen.

Erst dann kann man weitersehen - ohne abgelehnten Antrag Rechtsberatung suchen und nötigenfalls
mit Anwalt aufs Amt eindreschen ist ebenso mit Kanonen auf Spatzen geschossen wie kontra-
produktiv.
Sind ja auch nur Menschen dort im Amt, das Beste ist immer, das persönliche Gespräch suchen.
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  #20  
Alt 14.04.2017, 12:49
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
sondern diese bei entsprechenden Behörden einzuholen ist, in diesem Fall wohl das Magistrat.
Die sagen "Nö.".
Ich glaube, dass für die öffentlich-rechtliche Genehmigung einer Boje auch das WSA zuständig ist.
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  #21  
Alt 14.04.2017, 12:54
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schimi schimi ist offline
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Zitat:
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Wichtig: Im Verwaltungsrecht gibt es regelmäßig kurze Fristen. Reagiert man zu spät, hat man fast überall Pech, auch wenn man inhaltlich eigentlich Recht hätte. Also schnellstmöglich beraten lassen.
Eine Beratung ist doch nicht teuer. Geh zum Anwalt.
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  #22  
Alt 14.04.2017, 13:00
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389 Danke in 274 Beiträgen
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Das recht einfach weil ich das Theater auch am Rhein durch habe. Die Liegefläche gehört dem Wasserschiffahrtsamt und der Vertag wird erst gültig wenn du die Baugenehmigung und Boje benötigt eine Baugenehmigung und da ist eben das Wasserschiffahrtsamt nicht mehr zuständig dem Wasserschiffahrtsamt vorlegt. Eben andere Behörde. Kannst ja auch nicht mitten ins Feld ein Hochhaus bauen. Ich weiß das du das nicht gerne hörst.

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  #23  
Alt 14.04.2017, 13:03
tocan tocan ist offline
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389 Danke in 274 Beiträgen
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Habe Telefon. Es gibt nen Trick. Aber wegen Selbstinteresse tue ich den nicht im Forum kund.

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  #24  
Alt 14.04.2017, 13:13
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Boje benötigt eine Baugenehmigung
Sicher? Demnach wäre eine Boje ein "Bauwerk" nach §2 der Bauordnung von Rheinland-Pfalz.

"§ 2

Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten
1. - 5.
6. Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,"
__________________
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  #25  
Alt 14.04.2017, 13:28
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ghaffy ghaffy ist offline
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Boot: Albin 25 AK
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Nicht jetzt in den (zT falschen) Gesetzen kramen.

Eine solche Boje ist vermutlich eine sogenannte "Anlage".
Und zwar im Sinne des Wasserhaushaltsrechts und des Wasserwegerechts.
Das Wasserwegerecht ("Bundeswasserstraßen") ist Bundeskompetenz.
Das Wasserhaushaltsrecht ist komplexe Materie, dh teils Bundeskompetenz (Wasserhaushaltsgesetz), teils Länderrecht durch die Wassergesetze der Länder.

Fraglich ist außerdem, ob der Seitenarm des Rhein noch Wasserstraße ist.

In jedem Fall gibt es a) schifffahrtsrechtliche, b) wasserhaushaltrechtliche, c) eigentumsrechtliche Fragen zu klären.
Es ist hochwahrscheinlich, dass dabei zumindest das WSA und jene, welche die Landeskompetenz ausüben, mitreden wollen.
Geklärt ist wohl nur die eigentumsrechtliche Frage, da gibt es nun einen Bestandsvertrag.

Es ist für mich eigentlich klar, dass die Sache nicht damit erledigt ist, einen Miet-/Pachtvertrag vom WSA in der Tasche zu haben.
Aber gültig klären können das wohl nur jene, die im selben Bundesland an einer Bundeswasserstraße da schon mal durch sind oder jene, die mit der lokalen Verwaltungspraxis solide vertraut sind.

Doch unterhaltsam ist es allemal.
__________________
Gruss Andreas

------------------
Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
(Karl Valentin)
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