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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Führerschein weg...
Wie gehe ich mit einem Mitarbeiter um, dem der Führerschein für eine gewisse Zeit entzogen wurde?
Wie ist das mit Urlaubsregelung und darf ich ihm einen Firmenwagen weiter überlassen, oder sollte oder muss ich zumindest die Schlüssel einziehen?
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#2
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Natürlich darf er ohne Führerschein keinen Firmenwagen fahren.
Wie ist was mit der Urlaubsregelung?
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#3
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Zieh lieber die Schlüssel ein da du ja Kenntnis davon hast.
Bevor dir das sonst als billigend in Kauf genommen gewertet werden kann. Gruß Mani
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Allen eine Gute Fahrt Gruß Mani
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#4
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Rein vom Gefühl her, ohne jede Kenntnis der rechtlichen Lage - ich würde ihm den Firmenwagen entziehen. Allein schon um ihn nicht in Versuchung zu führen. Was soll er mit dem Wagen, wenn er ihn nicht fahren darf? Wöchentlich waschen?
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#5
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Natürlich darf er den Wagen nicht fahren. Die Frage ist, mache ich mich als Halter mit strafbar, wenn er es denn doch tut?
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#6
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Ja, das machst Du.
Wenn Du die Schlüssel nicht einziehst, wird Dir unterstellt, dass Du damit rechnest, dass er ohne FS weiter fährt...
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#7
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Wenn er den Firmenwagen ohne Führerschein weiter fährt, bist du als Geschäftsführer dafür haftbar.
Seitens Anwaltskammer wird daher empfohlen, die Führerscheine der Mitarbeiter alle 2 Monate zu kontrollieren. Haben es hier eingeführt, weil ich nicht für jemanden haften möchte der ohen Führerschein Unfälle baut oder schlimmeres. Zu der Urlaubsregelung kommt es wohl drauf an, wie wichtig die Mobilität für die Ausübung seines Berufes ist (Außendienst/Vertrieb)?
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Grüße aus dem Ruhrpott -Felix-
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#8
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Die Mobilität ist existenziell. Dafür bekommen sie ja ein Auto hingestellt.
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#9
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Diese Frage erübrigt doch von alleine.
Du darfst ihn keine Möglichkeit geben ein KFZ zu benutzen, da du Kenntnis hast das er keinen Schein mehr hat. Es liegt im sozialen Aspekt ob du Ihn entlassen tust (sprich abmelden) oder du eine Stellung anbieten kannst in der er keinen Schein braucht. Urlaubsregelung ist doch eigendlich auch klar, Urlaub ist zum erholen da und nicht um Strafen abzusitzen. Alternativ könntest du einen Kurzzeitfahrer einstellen und er macht die Handwerkliche Tätigkeit bei reduzierten Lohn. Wenn er allerdings von sich aus auf Urlaub / halben Urlaub besteht, solltest du einen schriftlichen Urlaubsantrag fordern, das es später nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Mit der Urlaubs Sache habe ich selber ein schlechtes Gefühl, da die Arbeitnehmer wenn der Urlaub genommen wurde zum überbrücken, diese gerne im laufe des Jahres Krankmeldungen bringen um an Ferientagen/Feiertagen/Brückentagen oder wenn das Wetter so toll ist der Arbeit bezahlt fehrn bleiben können. Das alles liegt aber in deiner Entscheidung wie du es handelst. Auch kenne ich deine /seine Tätigkeit nicht und kenne auch das miteinander von euch nicht. Bleibt dir nur aus dem Bauch zu entscheiden
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Viele liebe Grüsse aus dem Saarland von Thorsten Selbstbau Fernsteuerung alter Johnson Motor https://youtu.be/n7VFLzD8r4o |
#10
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Also das ist jetzt aber ziemlicher Unfug. Keinesfalls tritt bei Fehlverhalten eines Mitarbeiters eine Haftung der Geschäftsführung ein. Oder ist die Geschäftsführung auch verantwortlich, wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen unter Alkoholeinfluss bewegt?
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob es einen KFZ-Überlassungsvertrag gibt. Wenn ja, wird sich eine Regelung finden, im Sinne von "Entzug der Fahrerlaubnis ist unverzüglich mitzuteilen, die Benutzung des Firmenfahrzeuges untersagt". Liegt kein Vertrag vor, kann eine Anweisung erfolgen. Wird der nicht Folge geleistet, kann das arbeitsrechtliche Folgen für den Mitarbeiter haben, keinesfalls aber Haftung für die Geschäftsführung nach sich ziehen. Grüße Matthias.
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#11
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Dann würde ich wirklich sagen, dass es ein unakzeptabler Umstand ist.
Wenn dem so ist, kannst du Ihn sogar entlassen oder unbezahlt beurlauben, da er seine Arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann. Die Wahl würde ich Ihm überlassen, ich glaube er wird sich für zweiteres entscheiden und kann dafür noch dankbar sein.
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Grüße aus dem Ruhrpott -Felix- |
#12
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Ich würde wohl ruhendes Arbeitsverhältnis in so einem Falle anwenden. Dann kann er in der Zeit stempeln gehen. Außer Du hast Ausweichtätigkeiten...
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#13
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Ja das ist Sie allerdings. Wurde alles auf dem letzten Geschäftsführer-Seminar durchgekaut.
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Grüße aus dem Ruhrpott -Felix-
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#14
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Mich wollte man schon belangen, weil ein Mitarbeiter ohne meine Kenntnis ohne FS fuhr. Trotz KFZ Überlassungsvertrag. So viel dazu
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#15
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Du kannst das belegen?
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#16
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Jedes mal wenn ich einen Firmenwagen brauche muß ich meinen Führerschein vorlegen. Davon wird eine Kopie gemacht und der "Autoakte" beigelegt.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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#17
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Was belegen? Dass ich dazu belangt werden sollte? Ja, Euer Ehren
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viele Grüße aus der Grünen Heide
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#18
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Mal so als Idee am Rande ... Vielleicht möchte der AN sich von Frau, Freund oder so chauffieren lassen? Dann könnte er seine Arbeit nahtlos weitermachen. Ich habe das mal so gemacht, als ich aus gesundheitlichen Gründen mein Auto nicht fahren konnte.
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#19
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Bei uns dürfen lt. Vertrag betriebsfremde Personen nur bei erlaubter Privatfahrt das Steuer übernehmen.
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#20
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Zitat:
Er hat weitergearbeitet und den Firmenwagen behalten dürfen. Jeder seiner "Chauffeure" musste den Führerschein bei der Firma vorlegen. Hat Glück im Unglück gehabt der Gute, dass sein Chef zu ihm gehalten hat.
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!
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#21
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Nur damit hier nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden: es geht laut Ausgangspost um ein zur ständigen Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug, nicht um ein Fahrzeug, welches gelegentlich vom Arbeitnehmer genutzt wird. Hat die Geschäftsführung das Fahrzeug und die damit verbundene Verantwortung korrekt übergeben, kann sie für Fehlverhalten des Arbeitnehmers, hier Verkehrsverstöße, nicht haftbar gemacht werden.
Anders sieht es höchstens aus, wenn der Fahrzeugführer im Einzelfall nicht zu ermitteln ist. Und "belangen wollen" und "belangen" sind auch zwei Paar Schuhe. Grüße Matthias. |
#22
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Wenn mir nachgewiesen worden wäre, dass ich Kenntnis von dem Entzug gehabt hätte...
Na egal. Sollst von mir aus Recht haben... Ich habe jedenfalls für mich daraus gelernt, was andere machen, ist deren Sache...
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viele Grüße aus der Grünen Heide |
#23
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Da ja hier alles mit Paragraphen und Urteilen belegt werden muss beteilige ich mich nun auch einmal.
Nach§ 21 Abs. 1 StVG haftet strafrechtlich nicht nur der Fahrer, der sich beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindet, sondern auch der Halterverantwortliche. Das Überlassen des Fahrzeugs an eine Person, die gerade nicht im Besitz eines Führerscheins oder einer Fahrerlaubnis ist, ist strafbar. Der Halter, bzw. sein Verantwortlicher ist also verpflichtet den Besitz eines Führerscheins regelmässig zu kontrollieren, vgl. BGH, VRS 34, 354; OLG Hamm, VM 1994, 68 Der Halterverantwortliche kann sich in der Regel nicht darauf verlassen, der Fahrer werde einen etwaigen Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot von sich aus mitteilen. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung einhellig regelmäßige Stichproben. Üblicherweise wird eine einmalige Prüfung der Fahrerlaubnis im Original pro Jahr als ausreichend angesehen, zumindest unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Die Kontrollmaßnahme sollte schriftlich dokumentiert werden. Nirgendwo wird unterschieden, ob es sich um ein zeitweise oder dauerhaftes Überlassungsverhälnis handelt. Ich würde aber in jedem Fall dem Mitarbeiter das Fahrzeug für die Zeit des Entzuges wegnehmen. Dann braucht er das Fahrzeug nicht nach der 1% Regelung zu vesteuern. Übrigens ist es gar nicht so einfach einem Mitarbeiter zu kündigen, "nur" weil er den Führerschein verloren hat. Da kommt es auf die Einzelfallprüfung an. Mal ein Beispiel: Eine Außendienstmitarbeiterin, die 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Außendienst verbringt, verliert ihren Führerschein wegen zu hoher Blutalkoholkonzentration in einer Kontrolle. Der Führerschein wird für gut 15 Monate entzogen. Sie meldet den Vorgang ihrem Arbeitgeber. Dieser nimmt den Führerscheinverlust zum Anlass, ihr den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise fristgemäß zu kündigen. Ist die Kündigung des Arbeitgebers rechtswirksam? Nein, denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 3. Juli 2014 entschieden, dass sowohl die fristlose als auch die vorsichtshalber vom Arbeitgeber ausgesprochene fristgemäße Kündigung rechtlich unhaltbar sei (Az. 5 Sa 27/14). Als Kündigungsgrund berufe sich die Beklagte auf den Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem Berufskraftfahrer könne das ein Grund sein. Aber hier gehörten der Besitz der Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung der Klägerin.
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Gruss Andre Kluge Menschen reagieren auf Kritik gelassen, dumme Menschen trotzig. |
#24
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Zu der rechtlichen Seite kann ich leider nichts beitragen, interessiert mich aber auch sehr stark ...
staune auch immer wieder wofür ein GF alles haftbar gemacht werden kann. Aber ... mein Verhalten hinsichtlich Ausfall, Urlaub, Chauffeur u.ä. würde ich auch davon abhängig machen, warum der MA den Lappen abgeben muß. Entzug wegen 2 Promille am Steuer würde ich anders bewerten, als Entzug durch zu schnelles Fahren bzw. Auffahren durch kurzfristige Unachtsamkeit ... das ist schnell mal passiert ohne ein notorischer Raser zu sein. Das könnte mir auch passieren ... aber Alkohol geht gar nicht! Hat sich mit Andre überschnitten ... danke für das überraschende Urteil ...
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Gruß von der Ostsee, Andreas --------------------------------------------- Aquastar 38 Ocean Ranger - Neustadt i.H. |
#25
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Schönes Thema, gell ?!
Hier sind mal wieder alle Hobby-Anwälte am Start. Nur soviel: das eine (fahren ohne Führerschein bei Fahrzeugüberlassung durch die Firma) ist starfbar auch für den Halter (wurde schon gesagt) und der Halter hat nach der alten Flensburger Punkteregel 6 Punkte aufgebrummt bekommen. Das andere (Urlaub) ist eine Arbeitsrechtlichtliche Frage und dazu müsste man den Arbeitsvertrag kennen. Klaus, der schon dachte es geht um einen SBF
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