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  #51  
Alt 18.09.2016, 12:59
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schimi schimi ist offline
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Du brauchst beim Eintrag ins Seeregister keine WSA-Anmeldung mehr. Als Kennzeichnung kannst du dein Funk Unterscheidungssignal benutzen. (4 Buchstaben DXXX)
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  #52  
Alt 18.09.2016, 13:03
stefan307 stefan307 ist offline
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Ob die Registrierung beim WSA ausreicht (faktisch oder rechtlich und vor allem im Kroatien) kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen (meiner Meinung nach nicht!) Was ich dir aber sagen kann: Bei einer Eintragung ins Seeschifffahrtsregister brauchst du keine zusätzlich Registrierung. Du erhälts ein Unterscheidungssignal das sind 4 Buchstaben mit D beginnend das dann auch gleichzeitig den Funkrufzeichen ist (wobei das ja auf dem Wasser kaum verwendung findet) auserdem ein Schiffszertifikat das International anerkannt wird. Im Prinzip hast du dann ein Seeschiff mit der Rechtsstellung wie die "Großen" Handelsschiffe.

MFG S

PS Schimmi war schneller
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  #53  
Alt 18.09.2016, 15:29
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Habe beim DMYV unter der Info rund um den IBS folgenden Hinweis gefunden:

Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Seeschiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,Postfach 30 12 20, 20305 Hamburg,Telefon 040-3190-0. Gegebenenfalls genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsur kunde einer ausländischen Vermessungsbehörde

Auf gut deutsch: Der Eintrag ins Seeschiffregister ist höherwertig als das WSA Kennzeichen; wie schon beschrieben, wird das Unterscheidungssignal al Kennzeichen verwendet.

Und offensichtlich MUSS ich das Schiff ins Register eintragen lassen...

Grüße
Rainer
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  #54  
Alt 18.09.2016, 17:16
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Zitat:
Zitat von Rainerli Beitrag anzeigen
e

Auf gut deutsch: Der Eintrag ins Seeschiffregister ist höherwertig als das WSA Kennzeichen; wie schon beschrieben, wird das Unterscheidungssignal al Kennzeichen verwendet.

Und offensichtlich MUSS ich das Schiff ins Register eintragen lassen...
Genau so ist das.
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  #55  
Alt 18.09.2016, 18:37
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Rainerli Beitrag anzeigen
Auf gut deutsch: Der Eintrag ins Seeschiffregister ist höherwertig als das WSA Kennzeichen; wie schon beschrieben, wird das Unterscheidungssignal al Kennzeichen verwendet.
höherwertig ist das nicht. Eintragung in ein Schiffsregister und vom WSA ausgegebene Kleinfahrzeugkennzeichen sind völlig unterschiedliche Dinge, weil sie nach unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen erteilt werden.

Das Verkehrsministerium als Verordnungsgeber verlangt eine zugelassene Form der Kennzeichnung. Diese kann durch WSA-Kennzeichen, Schiffsregisternummer, IMO- oder Funkrufzeichen, Flaggenzertifikatsnummer, Vermietungskennzeichen, IBS oder Kennzeichen nach Landesrecht erfolgen.

Da dein Boot registerpflichtig ist, besitzt Du damit, wie schon richtig erkannt wurde, schon über ein Kennzeichen.

Bis dann

Dominic
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  #56  
Alt 18.09.2016, 19:14
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,

höherwertig ist das nicht.
Für ein Schiff das im Ausland liegt, gibt es doch keine andere vernünftige Alternative. Mit der Eintragung im Seeschiffsregister hat das Schiff die gleichen Rechte wie jedes andere deutsche Seeschiff. Unter anderem ist es im Ausland exterritoriales Gebiet, sprich Deutschland. Keiner (auch keine Polizei) darf im Ausland an Bord, wenn ich es ihm nicht gestatte.
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  #57  
Alt 18.09.2016, 19:23
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Mit der Eintragung im Seeschiffsregister hat das Schiff die gleichen Rechte wie jedes andere deutsche Seeschiff. Unter anderem ist es im Ausland exterritoriales Gebiet, sprich Deutschland. Keiner (auch keine Polizei) darf im Ausland an Bord, wenn ich es ihm nicht gestatte.
Wirklich? ich danke das gilt nur für Kriegs/Behördenschiffe? In Internationalen Gewässern gilt an Bord Deutsches Recht das ist klar, auch gibt es eine Reihe internationaler Regeln für die "richtige" Seefahrt die man sich evtl. zur nutze machen kann!

MFG S
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  #58  
Alt 18.09.2016, 20:21
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Die Mitarbeiter der Seeregister in den einzelnen Städten beraten dich gern:
http://www.deutsche-flagge.de/de/fla...register#Liste
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  #59  
Alt 18.09.2016, 21:08
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Für ein Schiff das im Ausland liegt, gibt es doch keine andere vernünftige Alternative. Mit der Eintragung im Seeschiffsregister hat das Schiff die gleichen Rechte wie jedes andere deutsche Seeschiff. Unter anderem ist es im Ausland exterritoriales Gebiet, sprich Deutschland. Keiner (auch keine Polizei) darf im Ausland an Bord, wenn ich es ihm nicht gestatte.
sorry, aber das ist vollkommender Blödsinn.
Die Anwendung des geltenden Rechtes des "entsendenden" Staates gilt nur auf hoher See. Ansonsten finden das Recht auf die "friedliche Durchfahrt" des Küstenmeeres und die internationalen Vereinbarungen im Sinne der "Freiheit der Schifffahrt" Anwendung.
Dies hält aber außer bei Schiffen mit diplomatischem Status und Kriegsschiffen, keinen Staat davon ab, auch auf Deinem Fahrzeug sein geltendes Recht durchzusetzen.

Bis dann

Dominic
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  #60  
Alt 18.09.2016, 21:44
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,

sorry, aber das ist vollkommender Blödsinn.
Die Anwendung des geltenden Rechtes des "entsendenden" Staates gilt nur auf hoher See. Ansonsten finden das Recht auf die "friedliche Durchfahrt" des Küstenmeeres und die internationalen Vereinbarungen im Sinne der "Freiheit der Schifffahrt" Anwendung.
Dies hält aber außer bei Schiffen mit diplomatischem Status und Kriegsschiffen, keinen Staat davon ab, auch auf Deinem Fahrzeug sein geltendes Recht durchzusetzen.
Sorry, aber ich vertraue da eher den Aussagen des Rechtspflegers beim Seeregisters, als deinem Statement. .
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  #61  
Alt 19.09.2016, 14:56
stefan307 stefan307 ist offline
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Sorry, aber ich vertraue da eher den Aussagen des Rechtspflegers beim Seeregisters, als deinem Statement. .
Überlege doch mal praktisch, dann könnten sich ja z.b. Kriminelle völlig unbehälligt auf Schiffen unter der Flagge von was weis ich wo bewegen und das nicht nur auf Hoher See, wo das formal in der Tat möglich ist (in der Praxis haben sich die meisten Staaten in ernstfall aber auch darüber hinweggesetzt) sondern z.b. auch auf dem Rhein mitten in Deutschland.

MFG S
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  #62  
Alt 19.09.2016, 19:47
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Zitat:
Zitat von stefan307 Beitrag anzeigen
Überlege doch mal praktisch, dann könnten sich ja z.b. Kriminelle völlig unbehälligt auf Schiffen unter der Flagge von was weis ich wo bewegen und das nicht nur auf Hoher See, wo das formal in der Tat möglich ist (in der Praxis haben sich die meisten Staaten in ernstfall aber auch darüber hinweggesetzt) sondern z.b. auch auf dem Rhein mitten in Deutschland.

MFG S
Lies einfach:

http://www.bundespolizei.de/Web/DE/0...heit_node.html
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  #63  
Alt 19.09.2016, 20:42
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Deutschen Strafrechtsschutz zu genießen bedeutet nicht Exterritorialität.
Jeder Staat hat eine Ermächtigung, wonach fremdflaggige Schiffe betreten werden dürfen und Sachverhalte ermittelt werden dürfen, unbeschadet der friedlichen Durchfahrt.
Bei uns geht das Seeaufgabengesetz sogar so weit, dass dem Kapitän eine Mitwirkungspflicht angedacht wird, der er unverzüglich nachzukommen hat.

Ich kenne zwar keine ausländischen Ermächtigungen, weiß aber, das aufgrund des Paris MoU sich jeder Unterzeichnerstaat zu einer Hafenstaatkontrolle verpflichtet. Das impliziert zwar noch kein Betretungsrecht für Strafverfolgungsbehörden, diese Ermächtigungen werden aber definitiv vorhanden sein (siehe deutsches Recht für fremde Flaggen).

Das Verweigern des Betreten des Schiffes gegenüber Behördenvertretern ist -ganz abgesehen von seemännischen Bräuchen- im Ausland (und auch im Inland), vor allem aber im außereuropäischen Ausland oder den USA, noch viel vor allemner in Westafrika und der arabischen Halbinsel, so ziemlich das verrückteste, was man machen kann.

Aber wenn man den Zutritt verweigert und anschließend -nach den folgenden Konsequenzen- noch klar denken kann, kann man sich aufgrund des Flaggenstaatprizips im Strafrecht sicher sein, dass man den strafrechtlichen Schutz seines Flaggenstaates genießt.
__________________
GRuß
Till
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"Der Ozean, so sagt man, ist ein Todeselement für den Menschen; ein Lebenselixir für Myriaden von Tieren... und für mich." ----Kapitän Nemo
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  #64  
Alt 19.09.2016, 20:43
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Da steht, dass das deutsche Strafrecht gilt. Von "darf keiner rauf" lese ich da nichts ...
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  #65  
Alt 19.09.2016, 21:02
stefan307 stefan307 ist offline
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das ganze ist offensichtlich Komplex, aber hoch interesannt!
So wie ich das lese ergibt sich dadurch eine doppelte zuständigkeit:
Beispiel: Auf einer deutschen Jacht kommt es in einem ausländigen Hafen zu einem Todesfall. Nach dem was Schimmi verlinkt hat ermittelt die Bundespolizei nach deutschem Recht. Die Ortlichen Behörden nach ihrem Recht, was dabei herauskommt sei mal dahin gestellt aber allein schon desshalb weil den Behörden vor eben vor Ort sind wird deren handen für das Schiff und Besatzung massgeblich sein. Mag sein das bei krassen Fällen z.b. ortlicher Inkompetzenz oder mangelnder Unparteigkeit das ein diplomatisches Nachspiel hat, diplomtische Beteuung steht aber jedem Deutschen im Ausland zu der mit den ortlichen Behörden "aneinander" geraten ist...
Das nächste ist das die BRD meiner Meinung nicht gerade in dem Ruf steht sich für ihre Staatsbürger im Ausland "aus dem Fenster zu lehnen"

MFG S
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  #66  
Alt 19.09.2016, 23:46
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Zitat:
Zitat von Hehehe Beitrag anzeigen
Da steht, dass das deutsche Strafrecht gilt. Von "darf keiner rauf" lese ich da nichts ...
Ja stimmt.

Es nutzt ja letztlich auch nichts, denn wenn man nicht kooperiert wird man wohl den Hafen erst mal nicht verlassen.
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  #67  
Alt 20.09.2016, 06:21
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http://www.zeit.de/2016/13/schifffah...gebiet-stimmts
Zitat:
Stimmt's / Schifffahrt: Gehört ein Schiff in internationalen Gewässern zum Territorium seines Flaggenstaats?
Eine Kolumne von Christoph Drösser

Was sich nach einer juristischen Spitzfindigkeit anhört, kann in Zeiten internationaler Flüchtlingsströme schnell zu einer praktischen Frage werden. Etwa dann, wenn ein Flüchtling von einem unter deutscher Flagge fahrenden Handelsschiff an Bord genommen wird und umgehend einen Asylantrag stellt, weil er sich vermeintlich auf deutschem Staatsgebiet befindet.
Der fragende Leser hat zwei Quellen mitgeschickt. Wikipedia verneint die Sache, während das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt: "Ein in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragenes Seeschiff ist in internationalen Gewässern ein Stück deutsches Territorium."

Ausführlich untersucht wurde die Frage im Jahr 2009 in dem Büchlein Asylsuchende und Migranten auf See des Juristen Sicco Rah von der International Max Planck Research School for Maritime Affairs in Hamburg. Der Autor stellt zunächst einmal klar, dass auf Schiffen unter deutscher Flagge deutsches Recht gilt – deshalb lassen ja die meisten Reeder ihre Schiffe unter der Flagge eines Staates mit lascherer Sozialgesetzgebung fahren. Aber das heißt nur, dass "bewegliches Eigentum" eine Staatsangehörigkeit haben kann.
Der Jurist kommt zu dem eindeutigen Schluss: "Schiffe sind kein 'schwimmendes Territorium'." Das sei schon deshalb abzulehnen, weil sich sonst "im Küstenmeer eines Staates unterschiedliche und wechselnde Gebiete anderer Staaten befänden". Und deshalb können Kapitäne auch kein Asyl gewähren.
__________________
Liebe Grüße
Mattze

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https://de.wikipedia.org/wiki/Exterr..._Luftfahrzeuge
Zitat:
Schiffe und Luftfahrzeuge

Völkerrechtlich anerkannt ist ein Immunitätsschutz von Kriegsschiffen in fremden Gewässern oder Häfen. Bei Handelsschiffen und Luftfahrzeugen kommt es darauf an, ob sie hoheitlichen Funktionen (dann Immunität) oder wirtschaftlichen Interessen dienen (dann keine Immunität).[32] Sie werden nicht als „schwimmendes Staatsgebiet“ (französisch territoire flottant) des Flaggenstaates angesehen.[33] Kriegsschiffe haben die Rechtsordnung des Küstenstaates zu beachten; hoheitliche Maßnahmen des Küstenstaates auf dem Kriegsschiff wie Betreten, Durchsuchungen und Verhaftungen sind jedoch nicht zulässig. Bei Verstößen gegen die Rechtsordnung kann das Schiff aus den Gewässern des Küstenstaates verwiesen werden (Art. 29 und 30 UN-Seerechtsübereinkommen).[34] U-Boote sind gehalten, in fremden Gewässern aufgetaucht zu fahren und Flagge zu zeigen (Art. 20 UN-Seerechtsübereinkommen); dann genießen sie wie ein gewöhnliches Kriegsschiff Immunität.
__________________
Liebe Grüße
Mattze

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  #69  
Alt 20.09.2016, 10:03
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Danke für die ausführliche Belehrung. Ich hatte es anders in Erinnerung.


@Dominic

Entschuldigung, dann ist mein Post # 56 wohl Blödsinn und du hattest recht.
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Alt 20.09.2016, 10:50
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Hallo,
im Endeffekt soll durch die Seerechtsübereinkommen und die damit verbundene Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden und übrigen Justiz "nur" mögliche Rechtlosigkeit unterbunden werden.
Ansonsten könnte ja jeder auf hoher See außerhalb territorialer Grenzen oder innerhalb der Seegrenzen sog. gefallener Staaten (ohne funktionierendes Rechtssystem) Straftaten begehen oder auch ansonsten sein eigenes "Recht" anwenden.
Um dies zu vermeiden behalten sich die unterzeichnenden Staaten die Zuständigkeit für ihre Schiffe vor. Das führt allerdings nicht zur Aufhebung der Souveränität des Gastlandes innerhalb seiner Seegrenzen.

Bis dann

Dominic
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