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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#51
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Du brauchst beim Eintrag ins Seeregister keine WSA-Anmeldung mehr. Als Kennzeichnung kannst du dein Funk Unterscheidungssignal benutzen. (4 Buchstaben DXXX)
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#52
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Ob die Registrierung beim WSA ausreicht (faktisch oder rechtlich und vor allem im Kroatien) kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen (meiner Meinung nach nicht!) Was ich dir aber sagen kann: Bei einer Eintragung ins Seeschifffahrtsregister brauchst du keine zusätzlich Registrierung. Du erhälts ein Unterscheidungssignal das sind 4 Buchstaben mit D beginnend das dann auch gleichzeitig den Funkrufzeichen ist (wobei das ja auf dem Wasser kaum verwendung findet) auserdem ein Schiffszertifikat das International anerkannt wird. Im Prinzip hast du dann ein Seeschiff mit der Rechtsstellung wie die "Großen" Handelsschiffe.
MFG S PS Schimmi war schneller |
#53
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Habe beim DMYV unter der Info rund um den IBS folgenden Hinweis gefunden:
Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Seeschiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,Postfach 30 12 20, 20305 Hamburg,Telefon 040-3190-0. Gegebenenfalls genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsur kunde einer ausländischen Vermessungsbehörde Auf gut deutsch: Der Eintrag ins Seeschiffregister ist höherwertig als das WSA Kennzeichen; wie schon beschrieben, wird das Unterscheidungssignal al Kennzeichen verwendet. Und offensichtlich MUSS ich das Schiff ins Register eintragen lassen... Grüße Rainer |
#54
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Genau so ist das.
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#55
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Hallo,
Zitat:
Das Verkehrsministerium als Verordnungsgeber verlangt eine zugelassene Form der Kennzeichnung. Diese kann durch WSA-Kennzeichen, Schiffsregisternummer, IMO- oder Funkrufzeichen, Flaggenzertifikatsnummer, Vermietungskennzeichen, IBS oder Kennzeichen nach Landesrecht erfolgen. Da dein Boot registerpflichtig ist, besitzt Du damit, wie schon richtig erkannt wurde, schon über ein Kennzeichen. Bis dann Dominic |
#56
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Für ein Schiff das im Ausland liegt, gibt es doch keine andere vernünftige Alternative. Mit der Eintragung im Seeschiffsregister hat das Schiff die gleichen Rechte wie jedes andere deutsche Seeschiff. Unter anderem ist es im Ausland exterritoriales Gebiet, sprich Deutschland. Keiner (auch keine Polizei) darf im Ausland an Bord, wenn ich es ihm nicht gestatte.
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#57
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Zitat:
MFG S |
#58
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Die Mitarbeiter der Seeregister in den einzelnen Städten beraten dich gern:
http://www.deutsche-flagge.de/de/fla...register#Liste |
#59
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Hallo,
Zitat:
Die Anwendung des geltenden Rechtes des "entsendenden" Staates gilt nur auf hoher See. Ansonsten finden das Recht auf die "friedliche Durchfahrt" des Küstenmeeres und die internationalen Vereinbarungen im Sinne der "Freiheit der Schifffahrt" Anwendung. Dies hält aber außer bei Schiffen mit diplomatischem Status und Kriegsschiffen, keinen Staat davon ab, auch auf Deinem Fahrzeug sein geltendes Recht durchzusetzen. Bis dann Dominic |
#60
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Zitat:
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#61
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Zitat:
MFG S |
#62
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Zitat:
http://www.bundespolizei.de/Web/DE/0...heit_node.html |
#63
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Deutschen Strafrechtsschutz zu genießen bedeutet nicht Exterritorialität.
Jeder Staat hat eine Ermächtigung, wonach fremdflaggige Schiffe betreten werden dürfen und Sachverhalte ermittelt werden dürfen, unbeschadet der friedlichen Durchfahrt. Bei uns geht das Seeaufgabengesetz sogar so weit, dass dem Kapitän eine Mitwirkungspflicht angedacht wird, der er unverzüglich nachzukommen hat. Ich kenne zwar keine ausländischen Ermächtigungen, weiß aber, das aufgrund des Paris MoU sich jeder Unterzeichnerstaat zu einer Hafenstaatkontrolle verpflichtet. Das impliziert zwar noch kein Betretungsrecht für Strafverfolgungsbehörden, diese Ermächtigungen werden aber definitiv vorhanden sein (siehe deutsches Recht für fremde Flaggen). Das Verweigern des Betreten des Schiffes gegenüber Behördenvertretern ist -ganz abgesehen von seemännischen Bräuchen- im Ausland (und auch im Inland), vor allem aber im außereuropäischen Ausland oder den USA, noch viel vor allemner in Westafrika und der arabischen Halbinsel, so ziemlich das verrückteste, was man machen kann. Aber wenn man den Zutritt verweigert und anschließend -nach den folgenden Konsequenzen- noch klar denken kann, kann man sich aufgrund des Flaggenstaatprizips im Strafrecht sicher sein, dass man den strafrechtlichen Schutz seines Flaggenstaates genießt.
__________________
GRuß Till ----------------- "Der Ozean, so sagt man, ist ein Todeselement für den Menschen; ein Lebenselixir für Myriaden von Tieren... und für mich." ----Kapitän Nemo http://www.facebook.com/feuerlok
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#64
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Da steht, dass das deutsche Strafrecht gilt. Von "darf keiner rauf" lese ich da nichts ...
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#65
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das ganze ist offensichtlich Komplex, aber hoch interesannt!
So wie ich das lese ergibt sich dadurch eine doppelte zuständigkeit: Beispiel: Auf einer deutschen Jacht kommt es in einem ausländigen Hafen zu einem Todesfall. Nach dem was Schimmi verlinkt hat ermittelt die Bundespolizei nach deutschem Recht. Die Ortlichen Behörden nach ihrem Recht, was dabei herauskommt sei mal dahin gestellt aber allein schon desshalb weil den Behörden vor eben vor Ort sind wird deren handen für das Schiff und Besatzung massgeblich sein. Mag sein das bei krassen Fällen z.b. ortlicher Inkompetzenz oder mangelnder Unparteigkeit das ein diplomatisches Nachspiel hat, diplomtische Beteuung steht aber jedem Deutschen im Ausland zu der mit den ortlichen Behörden "aneinander" geraten ist... Das nächste ist das die BRD meiner Meinung nicht gerade in dem Ruf steht sich für ihre Staatsbürger im Ausland "aus dem Fenster zu lehnen" MFG S |
#66
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Zitat:
Es nutzt ja letztlich auch nichts, denn wenn man nicht kooperiert wird man wohl den Hafen erst mal nicht verlassen. |
#67
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http://www.zeit.de/2016/13/schifffah...gebiet-stimmts
Zitat:
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Liebe Grüße Mattze
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#68
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https://de.wikipedia.org/wiki/Exterr..._Luftfahrzeuge
Zitat:
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Liebe Grüße Mattze |
#69
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Danke für die ausführliche Belehrung. Ich hatte es anders in Erinnerung.
@Dominic Entschuldigung, dann ist mein Post # 56 wohl Blödsinn und du hattest recht.
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#70
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Hallo,
im Endeffekt soll durch die Seerechtsübereinkommen und die damit verbundene Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden und übrigen Justiz "nur" mögliche Rechtlosigkeit unterbunden werden. Ansonsten könnte ja jeder auf hoher See außerhalb territorialer Grenzen oder innerhalb der Seegrenzen sog. gefallener Staaten (ohne funktionierendes Rechtssystem) Straftaten begehen oder auch ansonsten sein eigenes "Recht" anwenden. Um dies zu vermeiden behalten sich die unterzeichnenden Staaten die Zuständigkeit für ihre Schiffe vor. Das führt allerdings nicht zur Aufhebung der Souveränität des Gastlandes innerhalb seiner Seegrenzen. Bis dann Dominic
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