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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 12.09.2014, 12:23
Fw-Taucher Fw-Taucher ist offline
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Da habe ich ja eine tolle Diskussion losgetreten...
Und interssante Dinge zur Beleuchtung am Trailer gelernt!

Wie ist denn das mit dem EU-Recht:
Für den Händler reicht es also aus, wenn der Trailer keine festen Rückstrahler (Außer die an der Lichtleiste) hat, wenn er den Trailer verkauft, obwohl diese gemäß STVZO vorhanden sein müssen.

Muss der Prüfer bei der nächsten HU auch dieses EU-Recht bzgl. des Inverkehrbringens beachten, oder ist für Ihne wieder die STVZO maßgeblich?

Für mich hat sich die Frage ja erledigt und grundsätzlich sollte es an Rückstrahlern für max. 20,- € nicht scheitern, wenn einem die Problematik eh bewusst ist. Mit TÜV oder DEKRA Prüfern zu diskutieren ist in der Regel eh sinnlos auch wenn man noch so viel im Recht ist.

Wäre aber interessant zu wissen, wie die genaue Rechtslage ist.
__________________
Grüße aus Lüneburg,

Lars

Leben ist das, was passiert, während Du etwas anderes planst!
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  #27  
Alt 12.09.2014, 12:25
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Zitat:
Zitat von Fw-Taucher Beitrag anzeigen
Da habe ich ja eine tolle Diskussion losgetreten...
Und interssante Dinge zur Beleuchtung am Trailer gelernt!

Wie ist denn das mit dem EU-Recht:
Für den Händler reicht es also aus, wenn der Trailer keine festen Rückstrahler (Außer die an der Lichtleiste) hat, wenn er den Trailer verkauft, obwohl diese gemäß STVZO vorhanden sein müssen.

Muss der Prüfer bei der nächsten HU auch dieses EU-Recht bzgl. des Inverkehrbringens beachten, oder ist für Ihne wieder die STVZO maßgeblich?

Für mich hat sich die Frage ja erledigt und grundsätzlich sollte es an Rückstrahlern für max. 20,- € nicht scheitern, wenn einem die Problematik eh bewusst ist. Mit TÜV oder DEKRA Prüfern zu diskutieren ist in der Regel eh sinnlos auch wenn man noch so viel im Recht ist.

Wäre aber interessant zu wissen, wie die genaue Rechtslage ist.
EU Recht ist massgebend. Viele TÜV Prüfer kennen die EU-Regeln aber nicht. Allerdings würde mich die EU-Verordnung interresieren wo es drinnensteht, damit man sich dies z.B. zu den Unterlagen legen kann für die nächste Prüfung.
Ich hatte auch schon freude mit dem TÜV (Eintragen von Felgen)und hab dann meinen Stempel bei der GTÜ bekommen.

Zu dem Prüfern hab ich so meine Meinung gebildet.

Es gibt jedes Jahr viele Techniker und Ingenieure die die Schule verlassen. Die Fähigen gehen in die Industrie und die schlechteren zum TÜV (nur meine Meinung).
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Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
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  #28  
Alt 12.09.2014, 13:30
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Das mit dem EU-Recht stimmt natürlich. Da haben wir ja bei den Trailern alle was gelernt.

Wäre natürlich klasse wenn du die Quelle nennen würdest (EU-Verordnung) welche besagt, dass die Rückstrahler nicht fest montiert sein müssen.

Nur dass beim nächsten TÜV Termin der Prüfer überzeugt werden kann.
Würde mich auch interessieren, weil ich einen noch in der Gewährleistungfrist befindlichen Brenderup-Trailer ohne Rückstrahler an den Radkästen habe.
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Beste Grüße

John
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  #29  
Alt 12.09.2014, 13:59
Benutzerbild von ghaffy
ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von Kpt. Blaubär Beitrag anzeigen
... Werden Bootstrailer nach EU-Recht in Verkehr gebracht benötigen sie die zusätzlichen Rückstrahler nicht.
...
Auch hier muss leider enttäuscht werden.
Diese Vorschriften sind harmonisiert. Die Quellen dazu sind ohnedies im bereits genannten §49a(1) StVZO angeführt. (Wer aber glaubt, dass diese Quellen "mal schnell quergelesen" sofort Klarheit für jeden schaffen, sei gewarnt.)

Nur soviel:
Es werden ja nicht zusätzliche Rückstrahler am Kotflügel gefordert, sondern es werden zusätzliche Rückstrahler auf dem Leuchtenbalken erlaubt.

Dies deswegen, damit problemlos in der ganzen EU an jedem Anhänger usw. die sog. "Kombileuchten" (Begrenzungslicht + Blinker + Bremslicht + Rückstrahler usw.") verwendet werden können.

Also: nicht die Rückstrahler am Kotflügel sind die zusätzlichen, sondern die in der Kombileuchte.
Und jene in der Kombileuchte sind eben zusätzlich erlaubt.
Zusätzlich gefordert sind keine. Es reichen die am Kotflügel alleine auch aus, wenn sie nicht durch die montierte Lichtleiste verdeckt werden (was aber regelmäßig der Fall sein dürfte).
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Gruss Andreas

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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
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  #30  
Alt 12.09.2014, 14:08
uli07 uli07 ist offline
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So sehe ich das auch.
Brauche mich aber nicht drum Kümmern, mein Ohlmeier von 1990 hatte das schon serienmäßig.
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Gruß Uli07

Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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  #31  
Alt 12.09.2014, 14:32
bachbleamle bachbleamle ist offline
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TÜV NORD
Punkt 7

7. Die elektrische Anlage(einschl. Stecker) ist nach DIN ausführen (7- oder 13-polige Ausführung); Schlussleuchten (Klemme 58) sind getrennt abzusichern.
Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) sind
zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahleram Anhänger festanzubringen. An
der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen.
Ragt der Anhängerumriss um mehr als 400 mm über den äußeren Rand der
Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugshinaus, müssen an der Vorderseite
zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max. 1500 mm hoch) angebracht sein.
Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150
mm vorn der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein.

Eddi
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Einachsanhaenger.pdf (183,6 KB, 848x aufgerufen)
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  #32  
Alt 12.09.2014, 14:35
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Volker Sch Volker Sch ist offline
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Zitat:
Zitat von bachbleamle Beitrag anzeigen
TÜV NORD
Punkt 7

7. Die elektrische Anlage(einschl. Stecker) ist nach DIN ausführen (7- oder 13-polige Ausführung); Schlussleuchten (Klemme 58) sind getrennt abzusichern.
Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) sind
zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahleram Anhänger festanzubringen. An
der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen.
Ragt der Anhängerumriss um mehr als 400 mm über den äußeren Rand der
Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugshinaus, müssen an der Vorderseite
zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max. 1500 mm hoch) angebracht sein.
Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150
mm vorn der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein.

Eddi
Gegenfrage, wer hat denn am Kotflügel zwei nach vorne gerichtete weiße Rückstrahler?
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  #33  
Alt 12.09.2014, 14:43
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Gegenfrage, wer hat denn am Kotflügel zwei nach vorne gerichtete weiße Rückstrahler?
Praktisch jeder ordnungsgemäß ausgerüsteter Anhänger in der EU.
(muss aber nicht unbedingt am Kotflügel sein. )
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Gruss Andreas

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  #34  
Alt 12.09.2014, 14:50
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Gegenfrage, wer hat denn am Kotflügel zwei nach vorne gerichtete weiße Rückstrahler?
Meiner (Bj. 2011) nicht. Und was ihm auch fehlt, sind die gelben Rückstrahler nach §51a, von denen nur hinten an der Lichtleiste einer vorhanden ist. Hm...
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  #35  
Alt 12.09.2014, 14:53
bachbleamle bachbleamle ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Gegenfrage, wer hat denn am Kotflügel zwei nach vorne gerichtete weiße Rückstrahler?
Der ganze Kram widerspricht sich irgendwie

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
  1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
  3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
Quelle

Eddi
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  #36  
Alt 12.09.2014, 14:56
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Volker Sch Volker Sch ist offline
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Praktisch jeder ordnungsgemäß ausgerüsteter Anhänger in der EU.
(muss aber nicht unbedingt am Kotflügel sein. )

Also so wie auf diesem Bootstrailer,
http://www.kochanhaengerwerke.de/det...8m-B030br.html
oder auf dem
http://www.kochanhaengerwerke.de/det...m-B1540So.html
oder auf dem
http://www.ohlmeier-trailer.de/media.../M1500_det.jpg
oder auf dem
http://www.wick-bootstrailer.de/trai...1300-kg-7.html
oder auf dem
http://ppanhaengercenter.com/Bootstr...846f57ef98c688
u.s.w.

Gruß

Volker
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  #37  
Alt 12.09.2014, 15:10
kurz kurz ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen

Aber mal im Ernst, die schicken dich weg, weil sie keine Bremsenprüfstand haben? Es gibt genug Bootstrailer die nicht auf den Bremsenstand getüvt werden. Da kann man dann den optischen Bremstest vor den Augen des Prüfers machen. Motorräder werden schließlich auch nicht auf einen Bremsenprüfstand gefahren.
Volker
Hier nur mal als unwissender: Wie soll nun OHNE Prüfstand die Bremsanlage eines Trailer eindeudig geprüft werden? Lerne ja gerne dazu!

Ausserdem: Bin aber froh, dass meine Lichtleiste NICHT abnehmbar ist, so brauche ich ak Koti keine Reflektoren... und habe keine Stecker/Kabel/Widerstände, weil Stecker etc. nicht vorhanden. Erinnere mich aber auch daran, dass der Anhängerbauer damals darauf aufmerksam gemacht hatte, dass bei abnehmbarem Lichtbalken am Koti rote Dreiecks dran sein müssen, ausnahmsweise sogar sinnvoll...
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  #38  
Alt 12.09.2014, 15:16
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Volker Sch Volker Sch ist offline
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Zitat:
Zitat von kurz Beitrag anzeigen
Hier nur mal als unwissender: Wie soll nun OHNE Prüfstand die Bremsanlage eines Trailer eindeudig geprüft werden? Lerne ja gerne dazu!.
Schrieb ich doch, Fahrtest.

Habe ich nicht nur bei mir schon so gesehen (Tüv Süd), sondern auch z.B. bei einem kleinen GTÜ in München.

Gruß

Volker
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  #39  
Alt 12.09.2014, 15:35
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Also so wie auf diesem Bootstrailer,
...
Ich weiß nun nicht, was du damit sagen willst.
Die abgebildeten Hänger (habe mir nur den ersten angesehen) haben wohl weder ein weißes Begrenzungslicht, noch einen weißen Rückstrahler.
Daraus ist zu schließen, dass sie keine EU-Betriebserlaubnis haben.
Müssen sie auch (derzeit noch) nicht.

Sie dürfen aber sowohl Begrenzungsleuchten haben als auch Rückstrahler.
Wenn sie breite sind als das Zugfahrzeug, dann müssen sie Begrenzungsleuchten haben (genau Maße siehe unten).

Wenn Brenderup oder sonstwer ins EU-Ausland exportiert, dann zahlt man zB in Ö ein paar Euro Aufpreis, weil sie dann diese Leuchten/Rückstrahler gem. ECE 48 bei uns jetzt schon haben müssen.
In DE fällt die ECE 48 in einigen Details derzeit unter "erlaubt", aber nicht verpflichtend. (Dies gilt aber nicht für die oben diskutierten Dreiecks-Rückstrahler).

EU-weit müssen derzeit nur (vereinfacht) Kfz mit EU-Betriebserlaubnis ausgeliefert werden. Für Anhänger (vereinfacht) gilt das erst ab Ende Oktober heurigen Jahres, wenn ich das richtig im Kopf habe.

Steht doch alles in den bereits genannten Quellen:

StVZO § 50 (2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch
zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei
Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige
weiße Rückstrahler angebracht sein.

EDIT: Hier mal die ECE R 48 mit Bildern, damit man sieht, welche Lichter bei EU-homologierten Anhängern da sein müssen. http://www.hella.com/hella-com/asset...rschriften.pdf
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Gruss Andreas

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Geändert von ghaffy (12.09.2014 um 15:43 Uhr)
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  #40  
Alt 12.09.2014, 15:40
bachbleamle bachbleamle ist offline
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Um noch mehr zur Verwirrnis beizutragen

hier

Es dürfen nur ein Paar Rückstrahler dreieckig sein. Punkt 4.11

Eddi
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  #41  
Alt 12.09.2014, 15:43
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Zu dem Prüfern hab ich so meine Meinung gebildet.

Es gibt jedes Jahr viele Techniker und Ingenieure die die Schule verlassen. Die Fähigen gehen in die Industrie und die schlechteren zum TÜV (nur meine Meinung).[/QUOTE]


....dann bin ich scheinbar so einer dieser schlechteren Ingenieure, der zum TÜV bzw. in meinem Fall zur KÜS gegangen ist.

Es ist schon wirklich interessant, in welche Richtung diese Diskussion geht...

Leute, stellt euch mal vor, der Anhänger steht ohne Lichtleiste und Rückstrahler im Dunkeln auf einem unbeleuchteten Hafengelände. Irgendeiner übersieht das Ding, kachelt darein, und das halbe Heck ist krumm....und das nur weil jemand sich zu viele Gedanken, um einen Euro-Artikel macht....ganz zu Schweigen von der sog. Verkehrssicherungspflicht, die jeder für sein Fahrzeug hat...Viel Spaß, wenn dann Post in Haus flattert, weil jemand da rein gefahren ist...

Und was der Bremsenprüfstand angeht, es gibt eine sog. HU Bremsenrichtlinie, in der ist genau beschrieben, welche Fahrzeuge über einen Bremsenprüfstand zu fahren sind....auch Bootsanhänger...Aber es gibt natürlich Ausnahmen:

Fahrzeuge, bei denen eine Prüfung auf einem Bremsprüfstand aufgrund von fahrwerksgeometrischen oder anderen fahrzeugtechnischen Gründen grundsätzlich nicht möglich ist.

Dazu zählen eben auch leere Bootsanhänger mit Tandemachse, die sind einfach sehr schwer im Bremsenprüfstand zu prüfen, bzw. es lassen sich keine vernünftigen Bremswerte erzielen. Dies ist das tägliche Brot eines schlechten Ingenienieurs, der eben zu doof, für die Fahrzeugindustrie war...........
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  #42  
Alt 12.09.2014, 15:44
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Ich weiß nun nicht, was du damit sagen willst.
Die abgebildeten Hänger (habe mir nur den ersten angesehen) haben wohl weder ein weißes Begrenzungslicht, noch einen weißen Rückstrahler.
Daraus ist zu schließen, dass sie keine EU-Betriebserlaubnis haben.
Müssen sie auch (derzeit noch) nicht.
Sind aber, zumindest die ersten beiden, ausdrücklich Tüv Nord geprüft.

Gruß

Volker
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  #43  
Alt 12.09.2014, 15:49
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen

Steht doch alles in den bereits genannten Quellen:

StVZO § 50 (2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch
zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei
Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige
weiße Rückstrahler angebracht sein.
Um es richtig zu stellen: Das steht in StVZO § 51 (2)

Gruß
Wilfried
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  #44  
Alt 12.09.2014, 16:04
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige
weiße Rückstrahler angebracht sein.
In der PDF Datei des Tüv steht drin:
"An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen. "
Dann hast du auf meine Frage geschrieben, das fast alle ordnungsgemäß ausgestatteten Hänger die weißen Rückstrahler haben. Jetzt schreibst du, sie dürfen angebracht sein.

Das ist eindeutig was anderes als "sind anzubringen".

Also sind die Trailer die keine weißen Rückstrahler haben in Deutschland zulassungsfähig.

Also ist die PDF Datei des Tüv schon mal zumindest in diesem Punkt falsch.

Gruß

Volker
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  #45  
Alt 12.09.2014, 16:12
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
In der PDF Datei des Tüv steht drin:
"An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen. "
Dann hast du auf meine Frage geschrieben, das fast alle ordnungsgemäß ausgestatteten Hänger die weißen Rückstrahler haben. Jetzt schreibst du, sie dürfen angebracht sein.

Das ist eindeutig was anderes als "sind anzubringen".

Also sind die Trailer die keine weißen Rückstrahler haben in Deutschland zulassungsfähig.

Also ist die PDF Datei des Tüv schon mal zumindest in diesem Punkt falsch.

Gruß

Volker
Da sind noch mehr Fehler drin, schau mal unter 7:

Zitat:

Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150

mm vorn der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein.
Und ein Dokument vom TÜV Nord ist bei weitem keine Verordnung.

Gruß
Wilfried
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  #46  
Alt 12.09.2014, 16:27
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Zitat:
Zitat von hoffnungsloser_fall Beitrag anzeigen
Dazu zählen eben auch leere Bootsanhänger mit Tandemachse, die sind einfach sehr schwer im Bremsenprüfstand zu prüfen, bzw. es lassen sich keine vernünftigen Bremswerte erzielen. Dies ist das tägliche Brot eines schlechten Ingenienieurs, der eben zu doof, für die Fahrzeugindustrie war...........
Ok, wenn also der Bremsenprüfstand nichts liefert: Wie läuft nun die Bremsprüfung GENAU ab?
1. Leere Tandemtrailer kommt an.
Wie ist nun 2.), ohne Prüfstand, damit man quasi beweisen kann, dass die Bremse in Ordnung ist?
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  #47  
Alt 12.09.2014, 16:28
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von bachbleamle Beitrag anzeigen
Um noch mehr zur Verwirrnis beizutragen

hier

Es dürfen nur ein Paar Rückstrahler dreieckig sein. Punkt 4.11

Eddi
Das verwirrt gar nicht, sondern stellt klar:

Für die lichttechnischen Einrichtungen gilt die ECE-Regelung ECE-R48. Dort ist geregelt:

5.17 Jede Leuchte kann an beweglichen Bauteilen angebracht werden, vorausgesetzt die Vorschriften in den Absätzen 5.18, 5.19 und 5.20 werden eingehalten.

5.18 (..) hintere dreieckige (..) Rückstrahler dürfen nur in folgenden Fällen an beweglichen Bauteilen angebracht sein:
5.18.1 wenn die Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile allen Vorschriften über die Anordnung, die geometrische Sichtbarkeit und die fotometrischen Werte für diese Leuchten entsprechen;
(..)

5.19 Befinden sich die beweglichen Bauteile in einer anderen als der „normalen Lage“, so dürfen Verkehrsteilnehmer durch die an ihnen angebrachten Einrichtungen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

5.20 Ist eine Leuchte an einem beweglichen Bauteil angebracht und befindet sich das bewegliche Bauteil in der (den) normalen Gebrauchslage(n), so muss die Leuchte stets in die vom Hersteller entsprechend dieser Regelung angegebene(n) Lage(n) zurückkehren.

(..)
2.7 (..) Kennzeichenleuchten und Rückstrahler gelten (..) als Leuchten.
(..)

Also:

Dreieckige Rückstrahler dürfen auch an der abnehmbaren Lichtleiste angebracht sein, wegen ECE-R48 Nr. 5.17-5.20 i.V.m. Nr. 2.7.
__________________
Beste Grüße

John
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  #48  
Alt 12.09.2014, 16:41
bachbleamle bachbleamle ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das verwirrt gar nicht, sondern stellt klar:

Für die lichttechnischen Einrichtungen gilt die ECE-Regelung ECE-R48. Dort ist geregelt:

5.17 Jede Leuchte kann an beweglichen Bauteilen angebracht werden, vorausgesetzt die Vorschriften in den Absätzen 5.18, 5.19 und 5.20 werden eingehalten.

5.18 (..) hintere dreieckige (..) Rückstrahler dürfen nur in folgenden Fällen an beweglichen Bauteilen angebracht sein:
5.18.1 wenn die Leuchten in allen festen Lagen der beweglichen Bauteile allen Vorschriften über die Anordnung, die geometrische Sichtbarkeit und die fotometrischen Werte für diese Leuchten entsprechen;
(..)

5.19 Befinden sich die beweglichen Bauteile in einer anderen als der „normalen Lage“, so dürfen Verkehrsteilnehmer durch die an ihnen angebrachten Einrichtungen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

5.20 Ist eine Leuchte an einem beweglichen Bauteil angebracht und befindet sich das bewegliche Bauteil in der (den) normalen Gebrauchslage(n), so muss die Leuchte stets in die vom Hersteller entsprechend dieser Regelung angegebene(n) Lage(n) zurückkehren.

(..)
2.7 (..) Kennzeichenleuchten und Rückstrahler gelten (..) als Leuchten.
(..)

Also:

Dreieckige Rückstrahler dürfen auch an der abnehmbaren Lichtleiste angebracht sein, wegen ECE-R48 Nr. 5.17-5.20 i.V.m. Nr. 2.7.
Und wie ist das jetzt bei der abnehmbaren Leuchtenhaltevorrichtung geregelt? Wenn die mal manuell weggenommen wurde, kehrt sie nicht selbsttätig an ihren verwendungsmässigen Urprungsort zurück, im Gegensatz zu einem beweglichen Gehänge, wie oft an landwirtschaftlichen Geräten verbaut?

Eddi
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  #49  
Alt 12.09.2014, 16:53
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
...

Also ist die PDF Datei des Tüv schon mal zumindest in diesem Punkt falsch.

Gruß

Volker
Volker, ganz ehrlich: ich finde das Ganze ein wenig ermüdend:
Es erinnert mich irgendwie an die endlosen "Was darf ich mit Füherschein C1 (oder "E zu B" usw.)? Oder diese ewige Verwurstung von Stützlast, Anhängelast, hzGM und was nun wovon "abzugsfähig" sei. Oder diese Vermengung von Führerscheinrecht und technischem Recht (warum darf ich mit meinem FS keinen 2,8t-Hänger ziehen, obwohl kein Boot drauf liegt und der Hänger leer nur 600 kg hat.)

Die Antworten auf all diese Fragen sind eindeutig und klar. Und sie sind für jedermann nachzulesen, einfach im Internet.
Aber nicht jeder kann offenbar das "richtig" verstehen, was überhaupt keine Schande ist.
Ich bin beruflich im europäischen Normungswesen tätig, habe täglich mit Harmonisierungsfragen zu tun. Ich weiß, wo ich nachschauen muss, wenn ich was nicht weiß (und davon gibt es erschreckend viel).

Und wenn ich dann hier mal knappe Antworten gebe, ergoogelt der eine oder andere (nicht du) sich ein Stichwort, von dem er glaubt, es würde auch nur im entferntesten passen. Und zeigt man dann kurz, dass es sich eben nicht so verhält, dann kommt die Häme "Ha! Wo ist die Quelle! Behaupten kann man alles!"

Jeder hier ist wohl Fachmann für irgendwas. Da weiß man dann Dinge, ohne dass man deswegen die Quelle im Hosensack hätte oder bräuchte. Und nicht alle "Quellen" sind immer und einfach hier zu posten. Ein Wikipedia-Link reicht nun oft mal nicht (aber selbst damit sind manche überfordert).

Aber nicht jeder ist Fachmann für alles, nur weil er Google bedienen kann.

Abschließend zur gegenständlichen Frage: Die ECE R48 wie im Hella-PDF abgebildet, ist gültige Vorschrift für Neuzulassungen in DE.

Und es ist wohl nicht nur in Kroatien so, wo immer gerne behauptet wird, jeder Hafenkapitän und jeder WaSchPo koche sein eigenes Süppchen, sondern auch in DE oder AT haben manche Polizisten oder Mitarbeiter vom TÜV in solchen eher weniger wichtigen oder einfach nur seltenen Fragen nur eine rudimentäre Ahnung.

Und nicht überall kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht nach widerspruchsfreier oder gar sinnvoller Normierung nach, man denke nur an den Zirkus um die Anbringung der Navigationsbeleuchtung auf Sportbooten buten und binnen.

Nebenbei: Mein 3,5 to Hänger kommt auch immer durch den TÜV, obwohl er keine ECE 48-konforme Lichtausstattung hat. Nur mein selbstgebauter 1-Tonner mit Einzel-Betriebsgenehmigung, die bei uns vom Amt (und nicht vom TÜV) ausgestellt wird, hat alles dran, was da drin steht, weil der "Anhänger-Beamte" echt auf Zack war.

Aber sei's drum.
Diese Lichterfrage ist imho nicht kriegsentscheidend.
Meine Antworten waren auf die Frage gerichtet "Welche Vorschriften gelten für Dreiecksrückstrahler auf Bootsanhängern?"
__________________
Gruss Andreas

------------------
Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
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Alt 12.09.2014, 17:00
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Zitat:
Zitat von kurz Beitrag anzeigen
Ok, wenn also der Bremsenprüfstand nichts liefert: Wie läuft nun die Bremsprüfung GENAU ab?
1. Leere Tandemtrailer kommt an.
Wie ist nun 2.), ohne Prüfstand, damit man quasi beweisen kann, dass die Bremse in Ordnung ist?
Der muss nichts beweisen der will nur prüfen
Bei uns läuft das so ab, Dekra Prüfer steht bei uns auf dem Hof ich nehme den Trailer auf den Haken meist an einem Traktor ist einfach wendiger und Bremse damit der Trailer einmal aufläuft, der Auflaufweg wird bewertet dann zieht der Prüfer die Handbremse an ich versuche den Trailer vorzuziehen und das war die Bremsenprüfung.
Beim leeren Trailer das Ganze auf Schotter und du kannst schon sehen ob alle Räder bremsen.
Natürlich wird die Beleuchtung auch überprüft.
So lass ich meist meine Anhänger prüfen die Schlepper ebenso, früher hat der das Mopped auch noch gleich mit durchgezogen..
__________________
Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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