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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 12.09.2014, 07:33
Fw-Taucher Fw-Taucher ist offline
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Standard Zusätzliche Rückstrahler am Trailer: Seit wann Pflicht?

Hallo zusammen,

ich hatte gestern ein tolles Erlebnis beim TÜV:

Mit meinem zwei Jahre alten Trailer, der komplett unverändert ist, dachte ich eigentlich, dass es keine Probleme geben sollte.

Dann hat der Prüfer jedoch die hintere Beleuchtung geprüft und dann etwas verwundert gefragt, wo denn meine zusätzlichen Rückstrahler wären.
Da die Lichtleiste ja abgenommen werden kann, muss der Trailer nach einer Aussage über zusätzliche Rückstrahler verfügen, die auch bei abgenommener Lichtleiste noch sichtbar sind.

Völlig verwundert darüber, da der Trailer so vor zwei Jahren gekauft wurde, bin ich direkt vom TÜV zum Händler gefahren:
Der wusste leider auch nichts von der Regelung und vermutete, dass dies wohl seit Ende 2012 neu wäre, mein Trailer aber bereits Mitte 2012 verkauft wurde.

Da einer meiner Kotflügel eh leicht eingerissen war habe ich für 35,- € zwei neue Kotflügel (Einer quasi kostenlos, da leicht verkratzt) mit schon montierten Rückstrahlern gekauft, damit war der TÜV-Prüfer dann zufrieden. Er ar immerhin so nett, dass er mich ohne Berechnung erst einmal zum Händler hat fahren lassen und letztendlich nur die normale Prüfung berechnet hat, also ohne Nachprüfung.

Laut TÜV-Prüfer ist die Regelung mit den Rückstrahlern für Bootstrailer auf jeden Fall schon länger als seit Ende 2012 Pflicht. Weiß einer von Euch seit wann das Pflicht ist?

Der Trailer ist ein "Brenderup 1300 Basic", im Katalog sind alle Trailer ohne die zusätzlichen Rückstrahler abgebildet, die neuen Kotflügel haben diese aber wie gesagt bereits montiert.
__________________
Grüße aus Lüneburg,

Lars

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  #2  
Alt 12.09.2014, 07:43
F21we F21we ist offline
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Standard

Hallo Lars,

auf die schnelle hab hich hier ein PDF von TÜV nord gefunden.

Das Stammt aus 10.2004 und hier werden die Zusätzlichen Rückstrahler schon erwähnt.

Zitat: ....Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) sind
zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler am Anhänger fest anzubringen.....

Hier der Link : http://www.tuv-nord.com/cps/rde/xbcr...sanhaenger.pdf
__________________
Gruß Stefan

PS: Rechtsschreib Fehler? Ich geb mir ja Mühe.

Wenn du welche findest bitte einsammeln und kompostieren
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  #3  
Alt 12.09.2014, 07:47
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Meistereder Meistereder ist offline
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Standard

Moin.
Ich halte das mal für kompletten Blödsinn, ist mal wieder typisch für bestimmte TÜV-Fuzzies.

Den Trailer darfst du ohne montierte Lichtleite eh nicht auf öffentlichen Straßen bewegen, daher fällt das Argument des Prüfers schon mal flach.

Ansonsten sind dieses Rückstrahler ja in den Rückleuchten integriert.

Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.

Gruß, Patrick
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  #4  
Alt 12.09.2014, 08:03
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Nach einem schnellen Blick in das Rechtsarchiv:

Dass Rückstrahler fest mit dem Anhänger verbunden sein müssen, wenn die Beleuchtung auf einem Leuchtenträger montiert ist, und dass sie sowohl auf dem Leuchtenträger als auch auf dem Anhänger vorhanden sein müssen, falls der Leuchtenträger im montierten Zustand die Rückstrahler verdecken sollte, wurde 1977 festgelegt und ist gültig seit 1.1.1980. Also seit grob 34 1/2 Jahren.

Also nicht grad waaaahnsinnig frisch diese Vorschrift.

(Die Gurtpflicht mit Bußgeld kam 1984, nur so zum Vergleich)

.
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Gruss Andreas

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  #5  
Alt 12.09.2014, 08:10
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Standard

Zitat:
Zitat von Fw-Taucher Beitrag anzeigen
Laut TÜV-Prüfer ist die Regelung mit den Rückstrahlern für Bootstrailer auf jeden Fall schon länger als seit Ende 2012 Pflicht. Weiß einer von Euch seit wann das Pflicht ist?
Rückstrahler sind schon länger Pflicht, aber das Problem was der Tüv-Mensch hat, ist ja die Tatsache, dass die Rückstrahler auf der abnehmbaren Leiste angebracht sind.

Er fordert zusätzliche nicht abnehmbare Rückstrahler.

Und die sind immer noch nicht erforderlich.
Lass dir bitte die Vorschrift nennen, nach denen die Pflicht sein sollen.

Wenn er halbwegs schlau ist, kommt er auf § 53 Abs. 9 Satz 1 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html), wonach u.a. die Rückstrahler nicht an abnehmbaren Fahrzeugteilen befestigt sein dürfen. In Satz 2 dieser Vorschrift steht aber:
"Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen."
Also gibt es Ausnahmen. Und in diesem § 49a Absatz 9 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html ) ist eine Ausnahme:
Ich streiche mal hier die nicht relevanten Satzteile und übrig bleibt:
"(9) [...] zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler [...] dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei:
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

Also kann man dem TÜV-Menschen sagen:
" Nach § 49a Absatz 9 Nr. 3 StVZO ist es bei Bootsanhängern nicht erforderlich neben den an der abnehmbaren Lichtleiste angebrachten dreieckigen Rückstrahlern zusätzliche dreieckige Rückstrahler anzubringen."



Und damit sollte das Thema durch sein

Gruß

Volker
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  #6  
Alt 12.09.2014, 08:15
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Hab diesen Sommer frisch TÜV bekommen.
Ohne Rückstrahler an dem Trailer. Hab nur welche an der Lichtleiste.

Gruß Uwe
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  #7  
Alt 12.09.2014, 08:17
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Mein Trailer ist BJ 91. und hatte sie auch nicht.
Der TÜV ler hat er es zwar angesprochen und dann in seinen Laptop geschaut , und meinte das er es noch nicht brauchte wegen dem Bj . Kann mich aber an den Stichtag , ab dem es Pflicht ist nicht mehr so genau erinnern

Ich habe die Rückstrahler trotzdem montiert.
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Gruß Harald
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  #8  
Alt 12.09.2014, 08:24
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Zitat:
Zitat von Cedrik270405 Beitrag anzeigen
Der TÜV ler hat er es zwar angesprochen und dann in seinen Laptop geschaut , und meinte das er es noch nicht brauchte wegen dem Bj ..
Das ist ebenso was aus der Gesetzesreihe "Merkwürdige Gesetzestexte des Tüv Schwabach". Muss eines ähnliches Buch sein, was der Tüv des TO hat.

Gruß

Volker
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  #9  
Alt 12.09.2014, 08:30
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Danke für die schnellen und vielen Antworten!

Wie so oft ist es mal wieder eine Auslegungssache und man ist letztendlich davon abhängig, wie es der jeweilige Prüfer gerade sieht...
Diskutieren vor Ort bringt meistens eh nichts, außer Ärger und Frust. Immerhin war der prüfer so nett und hat mich alles sofort erledigen lassen, ohne extra Gebühren zu kassieren.

Meine Frage diente jetzt ja auch mehr dem reinen Interesse, immerhin habe ich jetzt die zusätzlichen Rückstrahler am Kotflügel und es hat mich jetzt auch keine Vermögen gekostet. Da der eine Kotflügel eh eingerissen war, kein großer Verlust.

Letztendlich hatte dann auch der Händler Recht, der von der Pflicht für zusätzliche Rückstrahler bei Bootstrailern nichts wusste. Anscheinend hat Brenderup aber inzwischen ja nachgebessert, da meine neuen Kotflügel bereits fest montierte Rückstrahler haben. Vermutlich gibt es die Diskussion öfters...

In zwei Jahren sollte es dann hoffentlich keine Probleme mehr geben.
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Grüße aus Lüneburg,

Lars

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  #10  
Alt 12.09.2014, 08:35
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Rückstrahler sind schon länger Pflicht, aber das Problem was der Tüv-Mensch hat, ist ja die Tatsache, dass die Rückstrahler auf der abnehmbaren Leiste angebracht sind.

Er fordert zusätzliche nicht abnehmbare Rückstrahler.

Und die sind immer noch nicht erforderlich.
Lass dir bitte die Vorschrift nennen, nach denen die Pflicht sein sollen.

Wenn er halbwegs schlau ist, kommt er auf § 53 Abs. 9 Satz 1 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html), wonach u.a. die Rückstrahler nicht an abnehmbaren Fahrzeugteilen befestigt sein dürfen. In Satz 2 dieser Vorschrift steht aber:
"Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen."
Also gibt es Ausnahmen. Und in diesem § 49a Absatz 9 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html ) ist eine Ausnahme:
Ich streiche mal hier die nicht relevanten Satzteile und übrig bleibt:
"(9) [...] zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler [...] dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei:
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

Also kann man dem TÜV-Menschen sagen:
" Nach § 49a Absatz 9 Nr. 3 StVZO ist es bei Bootsanhängern nicht erforderlich neben den an der abnehmbaren Lichtleiste angebrachten dreieckigen Rückstrahlern zusätzliche dreieckige Rückstrahler anzubringen."



Und damit sollte das Thema durch sein

Gruß

Volker
Das war vorherzusehen.

Volker, man sollte den gesamten Text lesen und dann nur das Passende streichen bzw. hervorheben:

§49a(1)...
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
...
(9)... zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler ... dürfen auf einem abnehmbaren ... Leuchtenträger... angebracht sein bei
... Anhängern zur Beförderung von Booten...

Heißt:
Grundsätzlich müssen die Dinger fix am Anhänger montiert sein.
Bei Bootsanhängern dürfen die "Lichter mit Strom" auch auf Leuchtenträgern montiert sein. Im "Leuchtenträger-Fall" dürfen zusätzlich zu den fix am Anhänger montierten auch noch Dreiecksstrahler am Leuchtenträger montiert sein.

Aber die Vielzahl der "Experten" hier wird das natürlich dennoch bezweifeln.
Ich könnte sogar die Begründung dazu liefern, aber die ist natürlich genau so falsch.
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Gruss Andreas

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  #11  
Alt 12.09.2014, 08:36
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Das ist ebenso was aus der Gesetzesreihe "Merkwürdige Gesetzestexte des Tüv Schwabach". Muss eines ähnliches Buch sein, was der Tüv des TO hat.

Gruß

Volker
Ich war in Roth beim TÜV, in Schwabach haben die keinen Bremsenprüfstand.
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  #12  
Alt 12.09.2014, 08:37
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Zitat:
Zitat von Fw-Taucher Beitrag anzeigen
Letztendlich hatte dann auch der Händler Recht, der von der Pflicht für zusätzliche Rückstrahler bei Bootstrailern nichts wusste.
Ja sag mal, wieso mache ich mir die Mühe, und stelle die aktuelle gültige gesetzliche Regelung ausführlich dar?

Es gibt keine Pflicht, und es ist auch keine Auslegungssache.
Unkenntnis des Tüv über gesetzliche Regelungen sind keine "Auslegungssache" .
Das Gesetz ist eindeutig.

Schlimm genug, das der Tüv damit durchkommt.

Gruß

Volker
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  #13  
Alt 12.09.2014, 08:40
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Zitat:
Zitat von Cedrik270405 Beitrag anzeigen
Ich war in Roth beim TÜV, in Schwabach haben die keinen Bremsenprüfstand.
[emoji6]
Die haben in Roth bestimmt das gleiche Buch, wie in Schwabach

Aber mal im Ernst, die schicken dich weg, weil sie keine Bremsenprüfstand haben? Es gibt genug Bootstrailer die nicht auf den Bremsenstand getüvt werden. Da kann man dann den optischen Bremstest vor den Augen des Prüfers machen. Motorräder werden schließlich auch nicht auf einen Bremsenprüfstand gefahren.

Gruß

Volker
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  #14  
Alt 12.09.2014, 08:45
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
...
Das Gesetz ist eindeutig.
...
Ja, und du irrst dich in deiner "Auslegung".
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  #15  
Alt 12.09.2014, 08:49
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Die haben in Roth bestimmt das gleiche Buch, wie in Schwabach

Aber mal im Ernst, die schicken dich weg, weil sie keine Bremsenprüfstand haben? Es gibt genug Bootstrailer die nicht auf den Bremsenstand getüvt werden. Da kann man dann den optischen Bremstest vor den Augen des Prüfers machen. Motorräder werden schließlich auch nicht auf einen Bremsenprüfstand gefahren.

Gruß

Volker
Ja, die haben mich weggeschickt weil sie für Tandem Anhänger keinen Bremsenprüfstand haben [emoji22]
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  #16  
Alt 12.09.2014, 08:53
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Ich könnte sogar die Begründung dazu liefern, aber die ist natürlich genau so falsch.
Nicht erzählen, sondern begründen.

Gerne kannst du mir auch die Fundstelle deines Kommentars angeben.

Aber "Herr Lehrer ich weiß was, sage es aber nicht" war schon in der Schule nicht zielführend

Gruß

Volker
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  #17  
Alt 12.09.2014, 09:02
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billi billi ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Rückstrahler sind schon länger Pflicht, aber das Problem was der Tüv-Mensch hat, ist ja die Tatsache, dass die Rückstrahler auf der abnehmbaren Leiste angebracht sind.

Er fordert zusätzliche nicht abnehmbare Rückstrahler.

Und die sind immer noch nicht erforderlich.
Lass dir bitte die Vorschrift nennen, nach denen die Pflicht sein sollen.

Wenn er halbwegs schlau ist, kommt er auf § 53 Abs. 9 Satz 1 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html), wonach u.a. die Rückstrahler nicht an abnehmbaren Fahrzeugteilen befestigt sein dürfen. In Satz 2 dieser Vorschrift steht aber:
"Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen."
Also gibt es Ausnahmen. Und in diesem § 49a Absatz 9 StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html ) ist eine Ausnahme:
Ich streiche mal hier die nicht relevanten Satzteile und übrig bleibt:
"(9) [...] zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler [...] dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei:
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

Also kann man dem TÜV-Menschen sagen:
" Nach § 49a Absatz 9 Nr. 3 StVZO ist es bei Bootsanhängern nicht erforderlich neben den an der abnehmbaren Lichtleiste angebrachten dreieckigen Rückstrahlern zusätzliche dreieckige Rückstrahler anzubringen."


Und damit sollte das Thema durch sein

Gruß

Volker
Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Das war vorherzusehen.

Volker, man sollte den gesamten Text lesen und dann nur das Passende streichen bzw. hervorheben:

§49a(1)...
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
...
(9)... zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler ... dürfen auf einem abnehmbaren ... Leuchtenträger... angebracht sein bei
... Anhängern zur Beförderung von Booten...

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Grundsätzlich müssen die Dinger fix am Anhänger montiert sein.
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Aber die Vielzahl der "Experten" hier wird das natürlich dennoch bezweifeln.
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Volker ich muss Leider Andreas recht geben.
Laut dem von dir erwähnten Paragraphen, müssen die Dreieckigen Rückstrahler klar fest montiert sein.
am Abnehmbaren Teil darf laut:
§49a nummer 9 zusätzlich zu den fest montierten auch auf den Lichtleisten noch 2 Rückstrahler montiert sein.

Dort stht klar ZUSÄTZLICH.

Also müssen die beiden fest montierten trotzdem vorhanden sein.
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  #18  
Alt 12.09.2014, 09:09
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Zitat:
Zitat von Volker Sch Beitrag anzeigen
Nicht erzählen, sondern begründen.

Gerne kannst du mir auch die Fundstelle deines Kommentars angeben.

Aber "Herr Lehrer ich weiß was, sage es aber nicht" war schon in der Schule nicht zielführend

Gruß

Volker
Andreas hat sicher Recht.

Lies bitte mal genau, was er zitiert (ich habe das entscheidende Wort mal rot markiert):

Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Das war vorherzusehen.

Volker, man sollte den gesamten Text lesen und dann nur das Passende streichen bzw. hervorheben:

§49a(1)...
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
...
(9)... zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler ... dürfen auf einem abnehmbaren ... Leuchtenträger... angebracht sein bei
... Anhängern zur Beförderung von Booten...

Heißt:
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Aber die Vielzahl der "Experten" hier wird das natürlich dennoch bezweifeln.
Ich könnte sogar die Begründung dazu liefern, aber die ist natürlich genau so falsch.
Hier bei der DEKRA erklärte man mir, diese Vorschrift sei für den Fall vorgesehen, dass der Anhänger immer noch bei Dunkelheit im Straßenverkehr sichtbar bleibt, wenn man den abnehmbaren Leuchtenträger verliert.

Gruß
Wilfried
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  #19  
Alt 12.09.2014, 09:21
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Nach Durchsicht des Verordnungstextes (ein Gesetz ist es ja nicht) sehe ich es auch so, dass nur die Rückstrahler auf der Lichtleiste wahlfrei sind und die fest angebrachten verpflichtend. Der Grund wird wohl sein, dass die Lichtleiste verlier- und vergessbar ist. Nachvollziehbar, meine ich.
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  #20  
Alt 12.09.2014, 09:28
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Und ja, es ist auch richtig, dass heute immer noch neue Trailer ohne dreieckige Rückstrahler am Trailer und nur mit Rückstrahlern an der Lichtleiste ausgeliefert werden, z.B. der TPV BA1300, siehe hier oder auch von Brenderup, siehe hier.

Gruß
Wilfried
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  #21  
Alt 12.09.2014, 09:32
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Also bei meinem Harbeck Trailer vom großen Boot waren diese auch serienmäßig an der Lichtleiste sowie an den Kotflügeln montiert.
Eben so am TPV Schlauchboottrailer den ich in Slowenien gekauft habe!!

Du kannst ja den Trailer irgendwo auf der Straße parken ohne die Leiste, müßtest dann denk ich aber das kennzeichen ranhängen...was ja wiederum eigentlich sinnlos ist denn dann kann die Leiste auch komplett drann!! Naja, irgendwas ist doch immer!! ;)
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  #22  
Alt 12.09.2014, 10:07
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Zitat:
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Aber "Herr Lehrer ich weiß was, sage es aber nicht" war schon in der Schule nicht zielführend

Gruß

Volker
Sei nicht so schnippisch.
Ich halte dich nicht für den "Herrn Lehrer", dem ich etwas nicht sage, und ich bin hier nicht in der Schule. Sondern ich habe dich bloß darauf hingewiesen, dass völlig ohne Auslegungsspielraum in der StVZO was anderes steht.

Ich irre häufig und gerne.
In diesem Falle bist aber du mal damit dran.

Über zum Beispiel die Bundestagsmaterialien kann man häufig genug im Detail die Entstehung von solchen Texten sogar online nachvollziehen. Offline oder im Lesesaal gibt es dann noch mehr dazu.

Bei den gegenständlichen Rückstrahlern auf den Leuchtenträgern - soweit das mir zugängliche Material darüber etwas sagt - lautet die sachliche Begründung (verkürzt):

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung (slippen mit abgenommenem Leuchtenträger) wäre der Hänger ohne die extra montierten Dreiecksstrahler zeitweise "unsichtbar".

Es geht also mE weniger ums Vergessen oder Verlieren, sondern darum, dass sogar wenn alles korrekt abläuft, der Hänger zeitweise "unsichtbar" wäre OHNE die Rückstrahler am Kotflügel (wo sie ja meist montiert werden).

Nix für ungut.
So werden wir alle reicher.
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Gruss Andreas

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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
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  #23  
Alt 12.09.2014, 11:55
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Zitat:
Zitat von Meistereder Beitrag anzeigen

Den Trailer darfst du ohne montierte Lichtleite eh nicht auf öffentlichen Straßen bewegen, daher fällt das Argument des Prüfers schon mal flach.
Bewegen nicht, aber abstellen, z.B. auch auf einer Nebenstraße, Parkplatz oder Privatstrasse. Und dann soll es auch noch solche geben, die meinen für die paar 100 m brauchts die Lichtleiste nicht. Ich denke es geht darum, das auch bei nicht vorschiftgemässem Gebrauch noch was (rück)leuchtet. Macht schon Sinn
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  #24  
Alt 12.09.2014, 12:11
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Diese Diskussion gab es bereits schon mal. Die StVZO ist natürlich maßgeblich, aber ich sag nur EU-Recht. Das bricht deutsches Recht (außer Steuerrecht). Werden Bootstrailer nach EU-Recht in Verkehr gebracht benötigen sie die zusätzlichen Rückstrahler nicht.
Ähnliches gilt z.B. für Boots-Trailer. Es gibt inzwischen Boots-Trailer mit 3.650 kg zulässigem Gesamtgewicht (technische Gesamtmasse), die nach StVZO in Deutschland gar nicht zulassungfähig währen, es aber nach EU-Recht sind. Ich gehe mal nicht weiter auf die Details ein. Da wird es arg kompliziert.
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  #25  
Alt 12.09.2014, 12:14
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Zitat:
Zitat von Kpt. Blaubär Beitrag anzeigen
Diese Diskussion gab es bereits schon mal. Die StVZO ist natürlich maßgeblich, aber ich sag nur EU-Recht. Das bricht deutsches Recht (außer Steuerrecht). Werden Bootstrailer nach EU-Recht in Verkehr gebracht benötigen sie die zusätzlichen Rückstrahler nicht.
Ähnliches gilt z.B. für Boots-Trailer. Es gibt inzwischen Boots-Trailer mit 3.650 kg zulässigem Gesamtgewicht (technische Gesamtmasse), die nach StVZO in Deutschland gar nicht zulassungfähig währen, es aber nach EU-Recht sind. Ich gehe mal nicht weiter auf die Details ein. Da wird es arg kompliziert.
Das mit dem EU-Recht stimmt natürlich. Da haben wir ja bei den Trailern alle was gelernt.

Wäre natürlich klasse wenn du die Quelle nennen würdest (EU-Verordnung) welche besagt, dass die Rückstrahler nicht fest montiert sein müssen.

Nur dass beim nächsten TÜV Termin der Prüfer überzeugt werden kann.
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