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  #1  
Alt 09.07.2014, 15:07
thschi thschi ist offline
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Standard Rechtslage Einlaufen in betonntes Fahrwassser

Hallo Segler, Paddler, Motorbootfahrer, Surfer, Ruderer und Co,
mich treibt derzeit folgende Frage um und es wäre schön, wenn ihr mal eure Meinung kundtun würdet.

Folgende Situation:

- Geltungsbereich BinSchStrO
- Irgendein großer See, beispielsweise in Potsdam/Berlin
- lateral betonntes Fahrwasser quer über dem See
- Im Fahrwasser und dem Verlauf folgend ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
- Außerhalb des Fahrwassers ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb (Paddler, Segler, Surfer, Ruderer) welches das Fahrwasser im rechten Winkel queren will, Kollisionsgefahr

Wie ist die Rechtslage betreffs Ausweichpflicht???

Eigentlich müsste dies ja in der BinSchStrO eindeutig geregelt sein - ich finde aber nichts, was eindeutig wäre. Nach §6.02a(1) wäre das Maschinenfahrzeug Ausweichpflichtig. Es sei denn, dass in diesem Fall §6.16(1) gelten würde, dann andersherum. Blöderweise ist nirgends definiert, dass lateral betonntes Fahrwasser auf einem See eine "Hauptwasserstraße" ist und der Rest des Sees eine "Nebenwasserstraße"...

Habt ihr irgendeine Idee oder wisst mehr als ich? Mir geht es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung, dass es noch den §1 gibt, ist völlig klar und dies soll auch nicht Gegenstand der Frage und der Diskussion sein.

Besten Dank schonmal!

Thomas
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  #2  
Alt 09.07.2014, 17:44
Benutzerbild von Interceptor43
Interceptor43 Interceptor43 ist offline
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Hallo

Ist es nicht so das immer der ausweichen muss der das andere Boot an seiner Steuerboardseite hat ???
__________________
Gruß

Stefan
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  #3  
Alt 09.07.2014, 18:45
thschi thschi ist offline
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Nöö, so einfach ist es leider nicht. Motorboote untereinander ja, aber sobald Segler, Paddler usw. usf. ins Spiel kommen nicht mehr unbedingt. Das ist allerdings alles klar und gut geregelt. Mir ging es ganz speziell um das Einlaufen/Queren von lateral betonntem Fahrwasser/Fahrrinne auf einem Binnensee.

Gruß

Thomas
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  #4  
Alt 09.07.2014, 18:51
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YoungStar YoungStar ist offline
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"Wissen" tue ich es nicht, aber ich würde in dem Fall sagen. Fahrwasser/Fahrrinne (egal wie betonnt) hat Vorfahrt.
__________________
Gruß Markus
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  #5  
Alt 09.07.2014, 19:01
Paparemo1 Paparemo1 ist offline
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Für See wäre die Sache klar. Aber Binnen spielt das Fahrwasser keine Rolle. Glaub ich zumindest
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  #6  
Alt 09.07.2014, 19:18
Benutzerbild von Fritz682
Fritz682 Fritz682 ist offline
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Ich habs so gelernt, das man als Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb eigentlich allen anderen Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb gegenüber ausweichpflichtig ist.

Die Begründung war, das man als Mobo einfach manövrierfähiger ist als die anderen Kleinen.

Ich halte mich hier auf den Havelseen an diese Maxime. In den allermeisten Fällen ist eh Platz genug vorhanden. Manchmal sind in Horden auftretende Paddler zwar hinderlich, aber das ist dann halt so.

Ich wage mal zu behaupten das viele Paddler sich gar nicht darüber im klaren sind das sie ja auch Verkehrsteilnehmer sind und damit gewissen Regeln zu folgen haben. Gleiches gilt für Tretbote. An der Nuthemündung in Potsdam dümpeln die auch manchmal im Fahrwasser rum. Mir ist das noch egal, für meine Bootsgröße kein Problem. Die Damen und Herrn von Stern und Kreis greifen da dann eben zum Typhon.

Im Zweifel würde ich immer versuchen auszuweichen auch wenn ich möglicherweise im Recht wäre kurs zu halten. Ich habe keinen Bock drauf in meiner Freizeit irgendjemanden unterzupflügen.

Ach so, rechtlich belegen kann ich meine These jetzt aber leider auch nicht eindeutig.
Ich würde meinen der "§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander" greift da.
__________________
Viele Grüße
Fritz682 der eigentlich Thomas heißt
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  #7  
Alt 09.07.2014, 19:22
thschi thschi ist offline
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Ja, im Bereich SeeSchStrO ist es klar!
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  #8  
Alt 09.07.2014, 19:27
JohnB JohnB ist offline
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Wieso ist das betonnte Fahrwasser keine "Hauptwasserstraße"?

6.16 1 b gilt ja auch, ohne dass es eine "Nebenwasserstraße" geben muss. 6.16 spricht ja in der Überschrift auch nur von "Überqueren einer Wasserstraße"
__________________
Beste Grüße

John
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  #9  
Alt 09.07.2014, 19:28
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Binnen spielt es keine Rolle ob du mit deinem morotisierten Sportboot innerhalb oder ausserhalb des betonnten Fahrwassers unterwegs bist. Gegenüber Seglern und Paddlern bist du ausweichpflichtig, egal von welcher Seite sie deinen Kurs kreuzen.
Lediglich die Berufsschifffahrt hat Vorfahrt.

Gruß Hubert
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  #10  
Alt 09.07.2014, 19:35
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§ 6.02 ist schon richtig, denn ein See gehört nicht zu zwei verschiedenen Wasserstraßen.

Auf dem großen Müggelsee z.B. findet sich die geschilderte Situation, der gesamte See ist Teil der Wasserstraße Müggelspree (MgS), nämlich von km 4,00 bis 7,00. (Siehe § 21.04 4. b.)
Wo soll hier eine Nebenwasserstraße (§ 6.16) sein und wie würde diese heißen

Im Übrigen muss man auf dem großen Müggelsee als Motorboot innerhalb der betonnten Fahrrinne Fahren und muss allen kreuzenden Seglern, Surfern, Ruderern, Paddlern, Stehpaddlern, ... ausweichen, egal ob von Steuerbord oder von Backbord kommend.

Gruß Lutz
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  #11  
Alt 09.07.2014, 19:37
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Jeveraner Jeveraner ist offline
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Zitat:
Zitat von thschi Beitrag anzeigen
Blöderweise ist nirgends definiert, dass lateral betonntes Fahrwasser auf einem See eine "Hauptwasserstraße" ist und der Rest des Sees eine "Nebenwasserstraße"...
Hallo,

ich glaube im solchen Fall hilft nur ein Blick in die "besonderen Dokumente" der für einen individuellen Binnensee zuständigen Verwaltungsstelle. Ich habe hier z.B. das "Hooksmeer" vor der Haustür, ein echt kleiner Binnensee, der die Hooksieler Seeschleuse mit dem Hooksieler Hafen, den Marinas verbindet. Ich habe mir einen Wolf gesucht, bis ich ein offizielles Dokument gefunden hatte, wo die Höchstgeschwindigkeit zum Befahren des "Hooksmeeres" definiert war. Jeder hat nur davon gehört, aber niemand weiß etwas genaues ... wie so oft. Klar, an der Schleuse steht ein Hinweisschild ..., aber auf welcher Rechtsgrundlage!? Fündig wurde ich in einem Dokument namens "Örtliche Sondervorschriften zur Verordnung für die Häfen im Lande Niedersachsen - Besondere Hafenordnung Hooksmeer“, herausgegeben von der Hafenbehörde des Landkreises Friesland. Worauf ich hinaus will, in eben dieser Verordnung ist auch beschrieben, dass der Landkreis dafür zuständig ist im Hooksmeer eine geradlinige Betonnung von der Seeschleuse hin zu den Marinas auszulegen, und das diese Betonnung das Hauptfahrwasser darstellt, und dass alle angerenzenden Bereiche - also das eigenliche Hooksmeer, der restliche Binnenseee, als Nebenfahrwasser gelten. Damit wären wir wieder bei deinem Anliegen ...

Ich kann mir gut vorstellen, das es bei anderen Binnenseen ähnlich kompliziert aussieht, was solche Definititonen bzw. Festlegungen betrifft. Also würde ich ganz konkret nach einer individuellen "Verordnung ...", "Ordnung ...", "Befahrensordnung ...", "Allgemeinverfügung ...", "Benutzungsvorschrift ..." o.ä. amtlichen Kauderwelch für den jeweiligen Binnensee suchen. Fakt ist, wir leben in Deutschland und da ist ALLES geregelt, auch das betonntes Fahrwasser auf einem See eine "Hauptwasserstraße" ist und der Rest des Sees eine "Nebenwasserstraße", und irgendwo gibt es auch immer ein amtliches Dokument dazu ..., man muss es nur finden

Gruß, Ralf
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  #12  
Alt 09.07.2014, 19:40
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
... 6.16 spricht ja in der Überschrift auch nur von "Überqueren einer Wasserstraße"
Es soll auch Wasserstraßenkreuze geben

Fährst Du z.B. vom Landwehrkanal in den Charlottenburger Verbindungskanal, dann überquerst Du zwangsläufig die Spree-Oder-Wasserstraße.

Gruß Lutz
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  #13  
Alt 09.07.2014, 19:40
thschi thschi ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Wieso ist das betonnte Fahrwasser keine "Hauptwasserstraße"?

6.16 1 b gilt ja auch, ohne dass es eine "Nebenwasserstraße" geben muss. 6.16 spricht ja in der Überschrift auch nur von "Überqueren einer Wasserstraße"

Na ja, der Begriff Wasserstraße ist ja nirgendwo definiert. Ist jetzt der ganze See Wasserstraße oder nur der betonnte Bereich? Und falls der ganze See eine Wasserstraße ist, gilt dann die Unterteilung betonnt=Hauptwasserstraße / Rest=Nebenwasserstraße?

Fall ja, dann ist nach §6.16 alles klar. Ich habe aber die Definition nirgends gefunden...

Gruß
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  #14  
Alt 09.07.2014, 19:52
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Zitat:
Zitat von Jeveraner Beitrag anzeigen
Hallo,

ich glaube im solchen Fall hilft nur ein Blick in die "besonderen Dokumente" der für einen individuellen Binnensee zuständigen Verwaltungsstelle. Ich habe hier z.B. das "Hooksmeer" vor der Haustür, ...
Eigentlich ganz einfach:
In der Emsmündung gelten die EmsSchO und die KVR,
auf den Seeschifffahrtstraßen gelten die SeeSchStrO und die KVR,
auf dem Rhein gilt die RheinSchPv,
auf der Mosel gilt die MoselSchPV,
auf der Donau gilt die DonauSchPV,
auf den Binnenschifffahrtstraßen im Bereich der Bundeswasserstraßen gilt die BinSchStrO und
auf den schiffbaren Landesgewässern gilt die jeweilige "Landesschifffahrtsverordnung".

Deshalb wird man in der BinSchStrO auch nicht die auf dem Stienitzsee zulässige Höchstgeschwindigkeit finden.

Gruß Lutz
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  #15  
Alt 09.07.2014, 20:27
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen

Deshalb wird man in der BinSchStrO auch nicht die auf dem Stienitzsee zulässige Höchstgeschwindigkeit finden.

Gruß Lutz
Korrekt, und genau deshalb habe ich angeregt nach Gewässer-individuellen (kommunalen) Verordnungen u.ä. zu suchen, in denen das festgelegt ist, was durch Bundes- oder Ländergesetze nicht abgedeckt ist.

Gruß, Ralf
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  #16  
Alt 10.07.2014, 08:55
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Zitat:
Zitat von Mr-Floppy
Binnen spielt es keine Rolle ob du mit deinem morotisierten Sportboot innerhalb oder ausserhalb des betonnten Fahrwassers unterwegs bist. Gegenüber Seglern und Paddlern bist du ausweichpflichtig, egal von welcher Seite sie deinen Kurs kreuzen.
So sehe ich das auch!

Zitat:
Zitat von thschi
Na ja, der Begriff Wasserstraße ist ja nirgendwo definiert. Ist jetzt der ganze See Wasserstraße oder nur der betonnte Bereich? Und falls der ganze See eine Wasserstraße ist, gilt dann die Unterteilung betonnt=Hauptwasserstraße / Rest=Nebenwasserstraße?

Fall ja, dann ist nach §6.16 alles klar. Ich habe aber die Definition nirgends gefunden...
Weil es diese Binnen nicht gibt!
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Gruß von Bord
Klaus


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  #17  
Alt 10.07.2014, 09:20
thschi thschi ist offline
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Besten Dank an Alle die mitdiskutiert haben!

Dann gehe ich mal davon aus, dass §6.02a(1) in der von mir geschilderten Situation gilt. Wobei natürlich klar ist, dass man sich nicht mit Gewalt überall durchdrängelt und vorausschauend fährt. Leichtigkeit der Schifffart...

Etwas beunruhigt bin ich allerdings darüber, dass bei "Gesprächen" auf dem Wasser und auch am Ufer und beim Bier die Sache ganz oft andersherum gesehen wird. Auch verwunderlich: In den Prüfungsfragen zum SBF Binnen taucht §6.02a(1) in keiner Frage auf, geschweige die von mir geschilderte Situation...

Danke nochmals und immer eine Handbreit Luft zwischen eurem und den anderen Booten!

Thomas
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  #18  
Alt 10.07.2014, 10:31
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat von thschi Beitrag anzeigen
... Auch verwunderlich: In den Prüfungsfragen zum SBF Binnen taucht §6.02a(1) in keiner Frage auf, geschweige die von mir geschilderte Situation...
Die SBF-Binnen Fragen 182 bis 189 befassen sich mit dem Ausweichen von Kleinfahrzeugen untereinander, also mit dem § 6.02 a. und die von Dir geschilderte Situation erkenne ich in der Frage 184.

Binnen kann das Fahrwasser und die Fahrrinne betonnt sein, muss es aber nicht. Daher ist die Betonnung für die Vorfahrtsregeln irrelevant.

Gruß Lutz
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  #19  
Alt 10.07.2014, 17:42
thschi thschi ist offline
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Upps, ich vergaß hinzuschreiben, dass ich die Variante "muskelbetrieben" gegen "Maschine" meinte. Diesbezüglich gibt es wohl keine Frage. "Maschine" gegen "Segler" ist ja gut abgedeckt.

Und mit 184 hast Du Recht! Da steht ja nichts von betonnt oder nicht betonnt und damit dürfte das egal sein.

Danke nochmal!

Thomas
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