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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo
haben gerade ein Streitgespräch,um folgendes geht es. Kumpel hat neues Auto bekommen und im Fahrzeugschein steht 215 65 R16 89T aufgezogen sind 215 60 R17 96H darf er diese fahren, ist das korrekt und muß diese Größe nicht auch im F-Schein stehen ??? Gruß Frank |
#2
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Grundsätzlich wird nur noch die Minimalgrösse im Fahrzeugschein eingetragen.
Alternativbereifungen sind natürlich meist in Verb. mit Alurädern möglich. Ob diese Reifenkombination für sein Fahrzeug freigegeben ist mußt Du natürlich beim TÜV oder Hersteller erfragen. In diesem Fall ist auf jeden Fall schonmal die Traglast und auch die Geschwindigkeit höher ausgelegt als sie sein muß. ![]()
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#3
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Grüüüüße Jirka Im Gegensatz zu Frauen würden Männer ihre Fehler sofort zugeben. Wenn sie denn welche hätten! ![]() ![]() ![]()
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#4
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Ich würde mal sagen nein, Betriebserlaubnis + Versicherungsschutz erloschen (hatte mal so einen Fall, da war das der Spruch, den ich mir anhören konnte), musste dann halt per Einzelabnahme eingetragen werden.
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Leinen los, Holger ![]() Früher hatten wir Sex, Drugs and Rock'n Roll. Heute haben wir Rauchverbot, Frauenquote und Laktoseintoleranz !
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#5
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Sieht gut aus für Deinen Kumpel. Der Abrollumfang ist so gut wie gleich, Geschwindigkeits- und Lastindex sogar besser. Wenn die Größe auch in der Konformitätserklärung aufgeführt ist, braucht sie nicht eingetragen zu werden. Felgen müssen natürlich zugelassen sein.
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#6
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1:ABE Nr. der Felgen aufschreiben 5 stellige Nr. meistens.
![]() 2: ABE von Felgen Hersteller im i-net runterladen und lesen ob es mit die Reifen Kombination zulässig für den Fahrzeug Typ ist. Da steht noch eventuell welche umbau arbeiten erforderlich sind. ![]() ![]()
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#7
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Hallo
lt.seinen Unterlagen darf er sie fahren. Ich bin aber der Meinung und so kenne Ich das bei mir ,das wenn mehrere Möglichkeiten da sind ,diese dann auch im Fahrzeugschein stehen. Oder hat sich da schon wieder was geändert? Gruß Frank |
#8
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War ja klar das bei dieser Frage gleich wieder jemand die "ABE und Versicherungsschutz erloschen"-Keule rausholt...
![]() ![]() Er darf bedenkenlos damit fahren wenn diese Reifengröße im COC-Dokument eingetragen sind. Siehe 2. Seite hier: http://www.adac.de/_mmm/pdf/Pkw_Reif...nung_33176.pdf Ich hab zur Sicherheit immer eine Kopie vom COC im Wagen.
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Mit freundlichen Bootsgrüßen Nils |
#9
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#11
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@Nille 72
Er darf bedenkenlos damit fahren wenn diese Reifengröße im COC-Dokument eingetragen sind. Nicht nur! Es dürfen auch andere Reifen/Felgen Größen gefahren werden sobald s es eine ABE dafür gibt! ![]()
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#12
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hat mit "Keule rausholen" nix zu tun, ist eine Tatsachenschilderung, allerdings noch zu Zeiten des Fahrzeugscheins, da mag sich evtl. was geändert haben. Allerdings hatte ich vor einem Jahr einen Fall, wo ich die vorhandene Uraltbereifung eines Bootstrailers auf eine gängige Größe ändern wollte, musste dann auch zum TÜV und eintragen....
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Leinen los, Holger ![]() Früher hatten wir Sex, Drugs and Rock'n Roll. Heute haben wir Rauchverbot, Frauenquote und Laktoseintoleranz ! |
#13
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Das mag ja sein.... hat aber nichts mit der Frage des TE zu tun. Da ging es um einen Neuwagen.
Sorry, aber ich bin halt der Meinung wenn man etwas postet sollte man sicher sein das der Inhalt des Beitrages 1. Relevanz für die Beantwortung der Frage hat und 2. auch richtig ist. Alles andere führt evtl. unnötigerweise zu Verunsicherung... Lutsos hat natürlich recht, Felgen mit ABE für das Fahrzeug reicht auch.
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Mit freundlichen Bootsgrüßen Nils Geändert von Nille72 (01.05.2014 um 22:01 Uhr) |
#14
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nur zur Info, möchte nicht vorlaut oder schlauer sein, aber Fahrzeugschein ist jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I. Gruß Hans
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#15
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Stimmt. Teil 2 ist der Ersatz für den ehemaligen Fahrzeugbrief.
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#16
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Hallo
also er darf diese Reifen fahren.Laut Händler steht nur eine Reifengröße im F-Schein aber er hat eine COC-Bescheinigung vom Hersteller bekommen welche Reifen auf diesen Fahrzeug genutzt werden können ,ist auch vom Tüv abgesegnet. Gruß Frank |
#17
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Hatte nämlich auch den Fachhändler nach Auslieferung dazu noch mal kontaktiert und er sagte mir genau das gleiche. Gruß Jörg |
#18
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In den Papieren von meinem Trailer hat der Hersteller ( versehentlich? ) den Geschwindigkeitsindex T eingetragen - Allerdings existieren keine T-Reifen in dieser Größe mit dem nötigen Tragfähigkeitsindex, noch nicht einmal die Sprinter laufen 190 km/h.
Den TÜV hat das bisher noch nie gestört, man darf auch Reifen montieren die für eine geringere Geschwindigkeit zugelassen sind ( z.B. Winterreifen ) und da die zulässige HG des Trailers 80 km/h beträgt ist es auch kein Problem wenn keine T-Reifen drauf sind. |
#19
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Für einen Trailer reicht "G" (max.100 km) vom Gesetzgeber völlig aus.
Das "T" könnte durchaus aus ein Versehen sein, sollte aber auch die Rennleitung bzw. den Tüv nicht groß interessieren.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#20
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Herstellereintragungen von Geschwindigkeits- oder Lastindex, die über das nach Achslast und Höchstgeschwindigkeit erforderliche Maß hinaus gehen, sind nicht mehr relevant.
Nachtrag: Anhänger, die nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen, können sogar einen Zuschlag von max. 10% auf den Lastindex in Anspruch nehmen. Geändert von 123 (09.05.2014 um 19:01 Uhr) |
#21
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Ein V-Reifen darf bei seiner zul. Höchstgeschwindigkeit (240 km/h) nur noch mit 91% seiner Höchsttraglast belastet werden ! Genauso verhält es sich mit "W-bzw. Y-Reifen".... Also nicht falsche Sachen posten, kann ins Auge gehen ![]()
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Gruß Jörg ___________ „Denn die einen sind im Dunkeln. Und die anderen sind im Licht. Und man siehet die im Lichte. Die im Dunkeln sieht man nicht.” Bertolt Brecht |
#22
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Ja, bei hohen Geschwindigkeiten muss mit einem Abschlag gerechnet werden.
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#23
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Ich dachte wir sind beim Anhänger,80 oder 100 km/h, habe ich was überlesen?
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
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