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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Ich weiß nicht, ob ich in diesem Bereich richtig bin. Ich bitte die Mods darum, meinen Beitrag dahin zu schieben, wo er hingehört.
Zu meiner Frage: Ich habe jetzt gelesen, dass in 2014 alle Heizungen zu ersetzen sind, die vor 1985 installiert wurden. Kann mir dazu einer etwas sagen? viele Grüße hemu |
#2
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Gerücht !
Wo hast du denn sowas gelesen ? Gruß Hubert ... bei dem die Trollalarmglocken läuten |
#3
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Wenn du ein gebrauchtes Haus kaufst und die Heizung älter als 30 Jahre ist muss die ersetzt werden. Das gilt aber nicht für Bestandsimmobillien.
Kannst du in der EneV 2009 nachlesen. Es soll jetzt dann aber eine neue EneV raus kommen. Gruß, Alex
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Gruß, Alex Endlich wird´s warm... |
#4
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![]() Zitat:
Was genau ist denn ein "gebrauchtes Haus" wenn es keine Bestandsimmobilie ist? ![]()
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...::: Gruß, Erik :::... ![]() - commeo ergo sum! - Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht. |
#5
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Hat Dir das Haus schon gehört ist es eine Bestandsimmobilie.
Kaufst Du es gerade, ist es "gebraucht".
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#6
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Hättest Du für diese Interpretation einen Beleg?
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...::: Gruß, Erik :::... ![]() - commeo ergo sum! - Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht.
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#7
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Aus Erfahrung, Immobilie gekauft Bj. 1970. Heizungskessel und Brenner mussten erneuert werden, da älter als 30 Jahre. Vorbesitzer hatte Bestandschutz, da hat es den Kaminfeger nicht gestört, Hauptsache die vorgegebenen Abgaswerte stimmten. Ich habe mit dem Neuen Kessel und Brenner auch keine besseren Werte und einen geringeren Heizölverbrauch kann ich auch nicht feststellen.
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Gruß Klaus Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe. |
#8
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Der kleine Artikel aus einer Fernsehzeitschrift lautet wie folgt:
Strengere Energievorschriften Am 1. Mai 2014 treten neue Energievorschriften in Kraft. Demnach müssen alte Heizkessel (ausgenommen Brennwertkessel) von vor 1985 ausgetauscht werden. Neu ist auch, dass der Energieausweis des Gebäudes dem Käufer bzw. Mieter schon bei Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss. Bisher galt nur, dass Energieausweise "zugänglich" gemacht werden müssen. viele Grüße hemu |
#9
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In der ENEV 2014 ist festgelegt, das Heizkessel die vor 1986 gebaut wurden ersetzt werden müssen.. Ausnahmen bestätigen wieder mal die Regel!
Nachzulesen bitte hier: Neue EnEV 2014 - Neuerungen, Änderungen Wesentliche Inhalte der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) gemäß Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013 Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV 1. Vorgaben für das Bauen Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt. Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten - festgelegt. Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering. Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. 2. Vorgaben für Energieausweise Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren. Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original). Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken. Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr). 3. Stärkung des Vollzugs der EnEV Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe). __________________________________________________ Ich weiß auch nicht, was daran problematisch ist einen uralten Energievernichter mal zu ersetzen? Hergestellt werden alle Heizkessel fü eine Lebenserwartung von 15 - 20 Jahren...wenn wir uns dann mal den Fortschritt in der Technik - ja auch die Heiztechnik - ansehen, dann macht es kaufmännisch Sinn, sich eine neue Heizung zu kaufen. Mehr kann man derzeit nicht mit seinem Geld verdienen.
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Gruß Klaus
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#10
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So, wurde jetzt ja schon alles ausführlich beschrieben
![]() Gruß, Alex
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Gruß, Alex Endlich wird´s warm... |
#11
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für den "einfachen" Leser, mit allen Ausnahmen....
![]() http://www.focus.de/immobilien/energ...d_1127224.html Ich denke aber, er hat sich im Forum geirrt.... ![]()
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
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