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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Dienstgelikte werden innerhalb der BW intern verfolgt.
Alkohol im Strassenverkehr hat dort ein internes Verfahren zur Folge....... ![]() ![]()
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Kraft kommt von Kraftstoff.... ![]() ![]() Der Hauptfaktor für Stress ist der tägliche Umgang mit Idioten (Albert Einstein) ![]() |
#27
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Das ist egal. In beiden Fällen gibt es ab 1,6 eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde
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Gruss Vestus |
#28
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Kraft kommt von Kraftstoff.... ![]() ![]() Der Hauptfaktor für Stress ist der tägliche Umgang mit Idioten (Albert Einstein) ![]() |
#29
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Ist mir in diesem Zusammenhang aber nicht egal. BW Soldat baut Mist auf dem Wasser oder auf der Straße? ![]()
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#30
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Das dürfte dem armen Kerl egal sein, seine Karriere ist angekratzt
![]() Offensichtlich sind die Datenströme zwischen WSA und Strassenverkehrsbehörde immer noch recht dürftig...... ![]() ![]() ![]()
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Kraft kommt von Kraftstoff.... ![]() ![]() Der Hauptfaktor für Stress ist der tägliche Umgang mit Idioten (Albert Einstein) ![]() |
#31
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Trinkt doch einfach keinen Alkohol beim fahren von irgendwas.
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#32
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Darum geht es doch gar nicht.
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#33
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Gruss Vestus |
#34
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Mal langsam...
Der TE berichtet von "geblitzt" und "ein Monat Lappen weg" - das wird demzufolge nach maximal ein Monat Fahrverbot, keinesfalls ein Entzug der Fahrerlaubnis. Und nur da kann es (muss aber nicht) "Querübergriffe" geben. Die Sache mit dem Fahrverbot ist sogar noch viel witziger: Weil die Fahrerlaubnis ja nun nicht entzogen ist habe ich also nach wie vor eine solche - nur eben grad nicht im Besitz, weil verwahrt bei der Behörde. Nun kann mir D ja auf seinen Straßen das Fahren verbieten, aber niemas im Ausland. Oder kurz: Das Fahrverbot gilt sowieso nur in Deutschland - im Ausland darfst Du sehr wohl fahren (mit dem Auto...), bei einer Kontrolle ist lediglich mit der üblichen "FS vergessen"-Sanktion zu rechnen. Wegen eines Fahrverbotes musst Du Dir bestimmt keine Sorgen um den Bootslappen machen - Sicherheitshalber aber würd' ich erst gar nicht nachfragen... ![]()
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...::: Gruß, Erik :::... ![]() - commeo ergo sum! - Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht.
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#35
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Hatte mal einen befristeten Führerschein (bissl Alk der Jugend) Donasuschein wurde ebenso befristet ausgestellt. (In Österr.)
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mit lieben Grüssen aus Wien - Peter |
#36
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![]() Zitat:
Mit dem 1. Satz deines Beitrages liegst du fast richtig. Fast, weil es können auch bis zu 3 Monaten Fahrverbot verfügt werden. Danach liegst du leider falsch. Ein Fahrverbot ist zwar kein Entzug der Fahrerlaubnis, aber eine Sperre dieser. Bedeutet, daß nach Ablauf des Fahrverbots die Fahrerlaubnis nicht neu beantragt werden muß, sondern der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Wird während der Sperre (Fahrverbot) ein Kraftfahrzeug geführt, dann ist der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben. Das gilt natürlich auch fürs Ausland, da derjenige, gegen den ein Fahrverbot verfügt wurde, in dieser Zeit keine Fahrerlaubnis besitzt. Um die Boots-Scheine braucht sich der TE keine Sorgen zu machen. Die könnten nur dann entzogen werden, wenn ein Gericht ihm die Eignung zum Führen von Fahrzeugen insgesamt abspricht.
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![]() NUR DER HSV / doch aufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#37
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Äh - nein.
Du liegst falsch... ![]() 3 Monate Fahrverbot - klar, geht auch. Aber ein Fahrverbot ist schlichtweg nur in D gültig - bestätigt von zwei Anwälten und zwei verschiedenen PI, einige Male durchexerziert und sogar die freundliche Streckenwacht in Austria dazu befragt - auch die waren dieser Meinung. D kann Dir einfach nix im Ausland verbieten, das kann nur das jeweilige Ausland.
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...::: Gruß, Erik :::... ![]() - commeo ergo sum! - Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht. |
#38
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Zur Vorlage einer Fahrerlaubnis wird da von ausgegangen das du im Besitz bist! Die Eignung wird dir aber zu der zeit aberkannt.
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Gruß Björn |
#39
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Moin moin erst mal ….
es gibt da schon Unterschiede in dem was ihr da schreibt !!! das eine ist eine Trunkenheit, Drogen fahrt und das andere ist eine Geschwindigkeits- Überschreitung der unterschied kann darin liegen das man mal zu schnell Fährt aber es nicht trainiert wird und das andere benebelt die sinne! Fall A zu schnelles fahren: Wenn ich mehr als 10 mal mit zu schnellem fahren erwischt werde muss ich auch mit einer Nachschulung, MPU rechnen deswegen auch Flensburg das Punktekonto weil dann davon ausgegangen wird das eine Eignung zum führen eines Fahrzeuges nicht im sinne der StVO ist auch bei mehrfachem falsch parken im punkte Bereich. Kann zum Fahrverbot im Sportbootbereich führen muss es aber nicht! Fall B Fahrt unter Drogen oder Alkohol: Es wird von einem Klardenkenden Menschen ausgegangen der sich unter Alkohol oder Drogen setzt .In dem falle wird eine Mutwilligkeit voraus gesetzt. Der Begriff „Eignung” spielt im Fahrerlaubnisrecht eine zentrale Rolle. Gemeint ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In §2 Abs. 4 StVG heißt es dazu: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Und auch schon in den Fragebögen beim Boots- Führerschein taucht da die Frage auf wer ist geeignet ein Boot zu führen.
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Gruß Björn Geändert von Bastard (30.03.2013 um 05:51 Uhr) |
#40
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Gruß Klaus Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe. |
#41
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http://www.ra-karlbrenner.de/fahrverbotimauland.htm Gruß, Jörg |
#42
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Bei Tante Google habe ich das gerade gefunden, gekürzt auf die wichtigsten Transitländer:
Fahren trotz Fahrverbots im Ausland - Eine Länderübersicht Verkehrsrecht,Ordnungswidrigkeitenrecht Welche Sanktionen europäischer Nachbar- und Reiseländer riskiert ein Autofahrer mit deutschem Wohnsitz, der, obwohl in Deutschland ein Fahrverbot läuft, in diesem Ländern ein Kfz steuert? Hat er nur eine geringfügige Geldbuße wegen Nichtmitführens vorgeschriebener Papiere zu befürchten, weil er ja seinen deutschen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung geben musste, oder drohen doch härte Sanktionen? Belgien: Das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheindokumentes wird mit einer Geldbuße ab 55 € (bis maximal 2.750 €) geahndet. Rechtsprechung oder Praxis-Hinweise, dass das Fahren während eines Fahrverbotes in Deutschland als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (Geldstrafe zwischen 1.100 und 11.000 €) geahndet würde, gibt es bislang nicht. Frankreich: Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 €, da das Fahren während einer in einem anderen EU-Staat rechtskräftig verhängten Führerscheinmaßnahme untersagt ist. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis dürfen während eines Fahrverbotes in Frankreich nicht fahren. Italien: Kann ein gültiger Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht vorgewiesen werden, droht eine Geldbuße von mindestens 74 €. Erlangten die Behörden Kenntnis, dass während eines in Deutschland bestehenden Fahrverbotes gefahren wurde droht gemäß Art. 116 Abs. 13 des Codice della Strada eine Geldstrafe von mindestens 2.257 €. Niederlande: Es droht für das Nichtmitführens eines Führerscheins ein Bußgeld in Höhe von 60 €. Kommen die niederländischen Behörden aber dahinter, dass die Ursache in einem in Deutschland verhängtem Fahrverbot liegt, droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das eine Geldstrafe bis zu 4.500 € und eine Haftstrafe nach sich ziehen kann. Österreich: In Österreich regelt § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), dass der Fahrer eines Kfz auf der Fahrt das erforderliche Führerscheindokument im Original mitzuführen hat. Ein Verstoß hat eine Sanktion von mindestens 20 € zur Folge. Wird allerdings festgestellt, dass in Deutschland ein Fahrverbot verhängt wurde, was auch in der Republik Österreich zu einem Verlust der Lenkberechtigung führt, kommt es zur Verhängung einer Strafe von mindestens 726 €. Schweiz: Nach Schweizer Recht wird differenziert, ob der Verstoß, welcher der Verhängung des ausländischen Fahrverbotes zugrunde gelegen hat als leicht, mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Als mittelschwere bzw. schwere Verstöße gelten u.a. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 21 km/h und außerorts um mehr als 26 km/h und auf der Autobahn um mehr als 31 km/h sowie Fahren unter Alkoholeinfluss (ab 0,5 Promille). Hat eine solche Zuwiderhandlung im Ausland zu einem rechtskräftigen Fahrverbot geführt, ist nach Art 16 b, c des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes (SVG) der Führerschein zu entziehen. Bei der Festlegung der Dauer des Entzuges sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere bei in der Schweiz noch unvorbelasteten Personen darf die Entzugsdauer in der Schweiz danach nicht länger sein als das im Ausland verhängte Fahrverbot. Bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Nichtmitführens der Original-Führerscheindokumente sind 20 Schweizer Franken (ca. 14 €) fällig. Slowenien: In der Regel keine nachteiligen Auswirkungen eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes. Das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheindokumentes kann mit einer Geldbuße von 40 € geahndet werden. Spanien: Grundsätzlich kann in Spanien das Lenken eines Kfz während eines Fahrverbotes in Deutschland zu einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis führen. Als Sanktion ist eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten vorgesehen, wobei alternativ eine Geldstrafe zwischen 12 und 24 Monatsgehältern (in der Regel zwischen 720 und 288.000 €) mit gemeinnütziger Arbeit zwischen einem Tag und drei Monaten verhängt werden kann. Die deutsche Behörde müsste dazu aber die spanischen Behörden ausdrücklich über die in Deutschland verhängte Führerscheinmaßnahme unterrichtet haben (z.B. auf Anfrage), was in der Praxis eher selten der Fall ist. Daher bleibt es zumeist bei einem Bußgeld in Höhe von 90 € wegen Nichtmitführens des gültigen Führerscheins. Eine beglaubigte Fotokopie des Führerscheindokumentes wird in Spanien übrigens ausnahmsweise als Nachweis für die Existenz einer bestehenden gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. in jedem Fall die Geldbuße wegen Nichtmitführens des Führerscheins an Ort und Stelle zu begleichen. Fazit: Wer im europäischen Ausland während der Dauer eines in Deutschland verhängten und bestehenden Fahrverbotes fährt riskiert überwiegend durchaus erhebliche Strafen. Viele Staaten können unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ein ausländisches Fahrverbot übertragen. Dennoch dürfte in den überwiegenden Fällen lediglich der Bußgeldtatbestand des Nichtmitführens eines gültigen Führerscheindokumentes geahndet werden, da es in der Praxis bei einer Verkehrskontrolle für die ausländischen Behörden relativ schwierig sein dürfte, festzustellen, dass der Grund für das Nichtmitführen des Führerscheins ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot darstellt (außer in Österreich, wo es in der Praxis einen recht zügigen Informationsaustausch gibt). Keinesfalls sollten sich Autofahrer bei einer Polizeikontrolle redselig geben und den ausländischen Beamten erklären, dass der Führerschein aufgrund eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes nicht oder nicht im Original mitgeführt wird. Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und bundesweit als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos unter: www.cd-recht.de
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Gruß Klaus Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe. |
#43
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![]() Zitat:
https://www.eucaris.net/
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Gruss Vestus |
#44
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Es ist mir zwar bewusst, daß meine Gedanken der Vorgehensweise nicht erlaubt sind, aber für solche Fälle hat man ein Duplikat
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mit lieben Grüssen aus Wien - Peter |
#45
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![]() Zitat:
Es kann eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde geben, welche dann wiederum selbst entscheidet, ob sie ein Verfahren zur Fahrereignung einleitet. Wenn sie eins einleitet, kann es mit dem Ergebnis der MPU enden. Erst wenn diese dann nicht bestanden wird, kann der FS entzogen werden.
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Viele Grüße Thomas |
#46
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Ist doch einfach.
Schau doch einmal in dem Anschreiben an Dich nach, zu was Du aufgefordert wirst. Wollen die nur deinen Führerschein für einen Monat kassieren? Oder steht da was von Bootsführerschein, Baggerschein, Angelschein, Funkzeugnis, Videoclubmitgliedskarte oder gar Heiratsurkunde? Schick denen das, was sie haben wollen, basta. Den Rest behälst und benutzt Du weiter. Wirst Du dafür bezahlt dass Du dir deren Gedanken machst?... Also viel spass noch mit deinem Schein. Frohe Ostern Robin
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Die Navigation ist eine Wissenschaft verschwommener Annahmen und stützt sich auf anfechtbare Werte, die als Ergebnis erfolgloser Experimente mit Instrumenten problematischer Genauigkeit von Personen zweifelhafter Zuverlässigkeit und fragwürdiger Geisteshaltung ermittelt werden. ![]()
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#47
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Ich habe das Gefühl, man kennt hier nicht den Unterschied zischen "Fahrverbot" und "Entzug des Führerscheins".
Macht Euch mal selber schlau, das ist einprägsamer! |
#48
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Ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit anschließendem Führerschein-Entzug auch die Privatpiloten-Lizenz entzogen wird, liegt ganz allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Wenn die Behörde (in der Regel die Landesluftfahrtbehörde bzw. das Luftamt) "Zweifel an der charakterlichen Eignung" des Lizenz-Inhabers bekommt, m u s s Sie tätig werden und ggf. die Lizenz einziehen. Ob das geschieht, wird weitgehend davon abhängen, ob es sich lediglich um ein Fahrverbot für einen befristeten Zeitraum oder um einen Entzug des Führerscheins handelt, der regelmässig eine neue Beantragung der Fahrerlaubnis notwendig macht. Die "charakterliche Eignung" wird im Übrigen bereits bei Beginn einer Pilotenausbildung geprüft, indem a) ein Führungszeugnis und b) ein Auszug aus dem Verkehrs-Zentralregister mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung bei der Behörde vorgelegt werden müssen. Sind in Flensburg mehr als 7 Punkte aufgelaufen, wird die Behörde (zumindest in NRW) in der Regel die Zustimmung zum Ausbildungsbeginn verweigern. Das hat natürlich überhaupt nichts mit der hier zur Diskussion gestellten Frage nach Bootsführerscheinen zu tun. Hier ist nach meinem Wissen überhaupt keine Behörde involviert - die Scheine werden von Verbänden ausgestellt und ich wüsste nicht, dass es irgend ein Register gibt, das mit irgendwelchen Behörden abgestimmt wird. Ich würde aber sicherheitshalber davon abraten, der Führerscheinstelle (PKW), die ein Fahrverbot erteilt oder den Führerschein-Entzug vollzieht, auf die Nase zu binden, dass man noch einen Bootsführerschein besitzt. Das Thema der "charakterlichen Eignung" ist nämlich juristisch sehr dehnbar.... Gruss Gerd |
#49
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Ich habe hier einen interessanten Artikel zum Thema "SBF - KFZ-F - Alkohol" gefunden: http://www.sportbootfuehrerschein.de/blog/2009/02/25/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-aber-ohne-verlust-des-kfz-fuhrerscheins/
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Liebe Grüße Mattze |
#50
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Schön zitiert, das Thema schweift aber darum, ob einem terrestrischen Autofahrer auch die Lizenz zum Fliegen, oder Bootfahren entzogen werden darf!! |
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