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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Bin mit dem LKW (4,5 to, privat auf mich zugelassen) durch die HU gefallen, weil der Fahrtenschreiber keine aktuelle Abnahme besitzt und eine Schraube lose und eine Umrißleuchte defekt war. Die beiden geringfügigen, letztgenannten Mängel habe ich behoben.
Da ich den LKW ablasten wollte (spart die Fahrtenschreibereichung und sehr viel Versicherung und TÜV/AU Gebühren, da nur alle 2 Jahre), war ich nun wieder beim TÜV und ein Prüfer hat mir ein Ablastungsgutachten ohne technische Änderungen geschrieben, während ein anderer die Nachuntersuchung machte. Letzterer hat mir nun 2 Jahre statt 1 Jahr HU bestätigt ![]() ![]() Frage: Was kann mir da jetzt passieren wenn die mich mal anhalten? Sollte ich nochmal hin und ihn auf den Fehler aufmerksam machen? Im Internet steht immer nur was von gewerblichem Güterverkehr, den fahre ich ja nicht, sondern nur mal was zu meiner privaten Baustelle, irgendwas für meine Hobbies oder ähnliches. Muß ich als Privatmann den TÜV auf so einen Fehler aufmerksam machen oder gibt es vielleicht eine neue Regelung? Droht mir da was??? ![]()
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#2
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wenn du auf 3,5 t abgelastet hast gibt es doch 2 jahre tüv
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#3
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Bislang ist ja nicht abgelastet, ich habe ja nur ein Gutachten bekommen, mit dem ich zur Zulassungsstelle gehen könnte, um dan dort abzulasten... Oder eben so weiterfahren...
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#4
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Ich befürchte, ohne Eichplakette am Fahrtenschreiber wird es sehr teuer, wenn die BAG die aufhält. Egal ob du TÜV hast.
Bernd
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Euer boote-forum.de Admin Bernd
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#5
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Ich habe da was zum Lesen für Interessierte.
http://bundesrecht.juris.de/fpersv/B...00Kontaktdaten Rechtsanwalt Sönke TettingFachanwalt für VerkehrsrechtFockestr. 15, 30827 GarbsenTelefon 05131 478088 | Fax 05131 478090E-Mail | Homepage http://www.stuttgart.ihk24.de/servic...nschreiber.jsp http://de.wikipedia.org/wiki/Tachograph Man beachte die Ausnahmen. "Oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die nicht gewerblich eingesetzt werden" Gruß Walter Geändert von Water (27.11.2009 um 19:24 Uhr) Grund: Ergänzung |
#6
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Ich denke das die Ablastung erst dann Gültigkeit hat wenn sie eingetragen wurde.
Derzeit hast Du " nur " das Gutachten und entsprechend des Gutachtens wurde auch schon die Prüfung ( HU / AU ) durchgeführt. Also ab zum Verkehrsamt und die Änderung " amtlich " machen lassen. Dann sollte es passen. Nur m.M. ![]()
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Gruß 45meilen ![]() In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative ![]()
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#7
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Hol DIr mal Auskünfte bei der BAG!!!
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#8
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Wenn du nachweislich privat fährst, brauchst du keinen Fahrtschreiber, keine Lenkzeiten einzuhalten und die BAG hat mit dir nichts zu tun.
Die überprüfen nur den gewerblichen Güterverkehr oder hast du schon mal gehört, dass die Wohnmobile, die teilweise bis zu 7,49 Tonnen wiegen kontrollieren, ich jedenfalls nicht. Solange du kein Geld für die Sachen, die du damit durch die Gegend kutschierst verlangst, kann dir eigendlich nichts passieren. Ich hab mir schon so dann und wann bei einem ehemaligen Arbeitgeber, einen 7,49t LKW geliehen um private Transporte damit durchzuführen, da hat mir der Versandleiter, der geschult war, jedesmal bestätigt, dass ich keine Scheibe einlegen muss und auch Sonntags fahren durfte. |
#9
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Sonntags dürfen LKW bis 7,49 to ohnehin fahren aber ich habe ja keine TÜV Plakette bekommen mi der Begründung, "EG-Kontrollgerät/Fahrtenschreiber: Keine gültige Abnahme"...
Wenn ich das richtig verstehe muß ich die Einrichtung in geeichtem Zustand haben aber nicht benutzen ???
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#10
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![]() Zitat:
Bei ausschließlich privater Nutzung m.E. nicht. Auch die beim TÜV machen nicht immer alles richtig. |
#11
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Werfen wir mal einen Blick in die StVZO, genauer gesagt, auf den §57a:
Code:
B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber, Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
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#12
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Ich bin kürzlich mit meiner Schubkarre zum TÜV gefahren und habe sie auf 10 Tonnen auflasten lassen. Einen Fahrtensschreiber hatte sie schon drin.
Zu allen offnene Fragen, die ich noch hatte, wie es denn nun ist, wenn eine ehemalige Handschubkarre nun mit einem 480 Ps Diesel betreibe und damit bis zu 7 Tonnen Nutzlast befördere, konnten mir die TÜV Prüfer sofort bei der 21er Neuabnahme der Handschubkarre exkate Auskunft geben. Das sparte mir sehr viel Zeit, ich brauchte deshalb nicht nach einem Schubkarrenforum und nach anderen Schubkarrenbesitzern suchen, die ihre Schubkarre aulasten ließen. Ich habe wirklich gestaunt: die TÜV Prüfer konnten direkt bei der Abnahme alle meine Fragen bezüglich der erkaubten Höchstgeschwindigkeit meiner Schubkarre auf Autobahnen, Bundesstraßen und in Einbahnstraßen beantworten. Sie konnten mir sogar detaillerte Angaben zur erforderlichen neuen Bereifung der Schubkarre machen, das alles kostete mich nur ein Lächeln und die Überwindung meiner Schüchternheit und Angst vor einem TÜV Prüfer. Dieselben müssen bei einigen Leuten so riesengroß sein, daß sie beim TÜV, der das alles endgültig absegnen und genehmigen muß, gewaltig sein, so gewaltig, daß sie da, wo sie alle Auskünfte bekommen können und das amtlich, den Mund nicht aufkriegen und sich hinterher ratsuchend von Forum zu Forum quälen, wo man zwar interessante Erfahrungsberichte bekommt, aber weder amtliche Plaketten noch verbindliche Auskünfte, die eben nur die Prüfstellen erteilen können. Wer Ironie in diesem Beitrag finden sollte, darf sie behalten. PS: hat hier noch wer ne aufgelastete Schubkarre? Gibts vielleicht sogar Fans von Schubkarrendragsterrennen?
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#13
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Moin
Hier wird wieder Fahrtenschreiber und EG Kontrollgerät in einen Topf geworfen, das ist aber ein großer Unterschied. Fahrtenschreiber: zeichnet nur Fahren (Geschwindigkeit) und Stehen auf. Ist vorgeschrieben für Fahrzeuge die bauartbedingt schneller als 40km/h fahren können und ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t oder höher haben. (ab 7,5t) egal ob privat oder gewerblich genutzt. EG-Kontrollgerät: zeichnet Fahren, Lenken, Ruhen auf und dient neben dem Geschwindigkeitsnachweis vorallem zum Nachweis der Einhaltung der Ruhezeiten im gewerblichen Güterverkehr. Ist vorgeschrieben für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 3,5t zul Gesamtgewicht. Beispiele: Lkw bis 7,49t privat genutzt: braucht gar nix Lkw ab 7,50t privat genutzt: braucht Fahrtenschreiber (ab 7,5t) deshalb privat genutzte Fahrzeuge auf max 7490kg zulassen ! Lkw bis 3,50t gewerblich genutzt: braucht nix Lkw über 3,50t gewerblich genutzt braucht EG-Kontrollgerät (Ausnahmen beachten: Schausteller, Milchtransporte, Landwirtschaft, Handwerker im Umkreis von 50km .....) Lkw bis 3,5t mit Anhänger, wenn die Kombination im zul. Ges.Gew. über 3,5t und gewerblich genutzt wird benötigt ein EG Kontrollgerät. Wenn der Lkw bis 3,5t der eine Anhängerkupplung hat und sogar mit Anhänger zur HU kommt, ist ein nicht geprüftes oder nicht vorhandenes EG-Kontrollgerät KEIN Mangel, da bei der HU grundsätzlich Einzelfahrzeuge begutachtet werden. In Deinem Fall war der Prüfer mit der 2 Jahresfrist einfach kundenfreundlich, hat es aber genaugenommen falsch gemacht. Zum Zeitpunkt der HU war Dein Auto, obwohl schon im Gutachten auf 3,5t abgelastet, rein rechtlich noch ein 4,5t Fahrzeug, denn Du hättest das Gutachten ja auch einfach wegwerfen können. Der gesunde Menschenverstand des Prüfers sagte ihm wohl, dass er davon ausgehen kann, dass jemand der seinen Lkw ablastet, ja auch die Vorteile haben will (Steuerersparnis, Versicherungsersparnis, doppelte HU/AU Frist, niedrigere HU/AU Gebühr) diese auch sofort umsetzt. Außerdem steht mit Sicherheit in Deinem Gutachten der Satz. "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich" Ich finde es sehr kundenfreundlich, dass er Dir schon die "neue" 2 Jahresfrist gegeben hat, zeigt, daß es kein "Korintenkacker" (niederrheinischer Ausdruck für Erbsenzähler) ist. Die Bemängelung der fehlenden §57b Prüfung Deines EG-Kontrollgerätes als erheblicher Mangel ist voll OK. Der Prüfer muß davon ausgehen, dass Du den Wagen gewerblich nutzt. Mit Deiner Rücksprache hätte man aber auch nur als Hinweis auf den Bericht vermerken können, daß das Gerät nicht geprüft ist, da das Fahrzeug lt. Halterangabe ausschließlich privat verwendet wird (also"schwarzer Peter" an den Halter weitergeben.) Keiner wird am Tag so oft belogen wie ein TÜV- oder DEKRA-Prüfer. "Das ist original .... ; War schon immer so ... ; habe ich so gekauft .... ; habe ich schon bestellt ... ; repariere ich gleich .... " Die momentane Erbsenzählerei bei den TÜV und DEKRA und GTÜ Prüfern hat auch einen Hintergrund: Die Prüfingenieure werden unangekündigten Nachkontrollen unterzogen ! d.h. es fährt eine Prüfungskommission herum, die die Prüfer prüft. Der Prüfer wird beobachtet und sobald er die HU abgeschlossen hat, "springt der Kasper aus der Dose" und die Kommission prüft Dein Auto nochmal und das Prüfergebnis wird mit dem des Prüfers verglichen. Werden Abweichungen festgestellt, hat das disziplinarische Maßnahmen von Nachschulung über Prüfen unter Aufsicht bis zum Verlust der Zulassung zufolge. Alles auf Anordnung der obersten Landesbehörden. Da setzt sich kein Prüfer mehr ne Laus in den Pelz, die wollen alle noch bis zur Rente Ihren Job behalten, dann kann man das wohl auch verstehen, daß der Prüfer gerade bei "Vorschriftsmängeln" keine Grauzone hat. Entweder ist das EG-Kontrollgerät geprüft oder nicht, ein bischen geprüft gibt es halt nicht, das ist so wie "ein bischen schwanger" ![]() Um noch zum Abschluß ein Wort zum zuvor erwähnten Sonntagsfahrverbot zu verlieren. Lkw bis 7,5t dürfen solo am Sonntag fahren, aber ganz wichtig und oft vergessen; am Sonntag dürfen Anhänger hinter Lkw nicht verkehren !!! Das ist im Minimalfall schon der 400kg Anhänger hinter dem Golf-Caddy oder in unserem Fall wohl eher der Bootstrailer hinter dem Sprinter (Lkw geschl. Kasten) oder hinter dem Pickup mit Lkw Zulassung. Gruß Tom
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#14
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![]() Zitat:
![]() ![]() ![]() ![]() Die von Water, rolopolo und Wohnbusfahrer netterweise bereitgestellten Informationen verlinken oder benennen die rechtlich relevanten Quellen ![]() ![]()
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#15
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Danke für die genaue Ausführung!
War mal so frei, im Zitat zu antworten..., in blau: Zitat:
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#17
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Keine Ursache, ich verlinke eben nicht auf "rechtlich relevante Seiten", weil es beim TÜV und Straßenverkehrsamt keinen juckt, ob ich auf irgendwelche Forenbeiträge und Webseiten verweisen kann und man mir da auch keine Einträge in Fahrzeugpapiere macht, nur weil ich weiß, wo und wann in welchem Forum, die User es für richtig hielten. Das juckt nämlich auf den Ämtern überhaupt keinen, ob in China ein Sack Reis umfällt oder in einem Forum was geschrieben wird und ob es in den Forum Verweise auf "rechtlich relevante" Webseiten gibt. Ich hab übrigens noch keinnen TÜV, KÜS, Dekra oder Straßenverkehrsamt erlebt, wo man nicht nach sofortigen Nachfragen, notfalls mit Nachdruck, genaue und absolut exakte Auskunft geben konnte, wie und wo was erlaubt ist und in Papiere eingetragen wird.
Falls der Beitrag immer noch nicht verstanden wurde: Der OT Poster ging zum Tüv und kam mit Fragen ins Forum. Warum so umständlich? Wenn man schon beim TÜV ist, kann man da auch löchern, bis die alle Auskünfte und ihr ja und Amen geben. |
#18
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@Roter Baron
ich empfehle auch niemandem, einen Ausdruck aus einem Forum mitzunehmen. Aber einen Ausdruck eines Gesetzestextes, das ist sinnvoll. Weil die Herren beim Tüv auch nicht alles wissen und öfter mal auf die richtige Spur gebracht werden müssen ...
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#19
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Schade, dass Du den Thread noch immer nicht gelesen (oder verstanden?) hast aber beliebig kommentierst... Willst Du Aufmerksamkeit für Deine Zitat:
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#20
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Was wirft Du mir das vorß Den Thread und die Frage hat doch fast keiner, der hier geantwortet hat gelesen UND verstanden!
"Frage: Was kann mir da jetzt passieren wenn die mich mal anhalten? Sollte ich nochmal hin und ihn auf den Fehler aufmerksam machen? Im Internet steht immer nur was von gewerblichem Güterverkehr, den fahre ich ja nicht," Die ganze Frage ist schon blödsinnig, die Kiste ist ja wohl abgelastet und als privat genutztes Fahrzeug eingetragen worden. "Muß ich als Privatmann den TÜV auf so einen Fehler aufmerksam machen oder gibt es vielleicht eine neue Regelung? Droht mir da was??? Danke schonmal... "Muß ich als Privatmann den TÜV auf so einen Fehler aufmerksam machen oder gibt es vielleicht eine neue Regelung? Droht mir da was??? Danke schonmal..." Ja, was für ein Fehler den überhaupt? Lesen wir noch einmal den OT: "Frage: Was kann mir da jetzt passieren wenn die mich mal anhalten? Sollte ich nochmal hin und ihn auf den Fehler aufmerksam machen? Im Internet steht immer nur was von gewerblichem Güterverkehr, den fahre ich ja nicht," Ach, das ist wohl der Fehler, vor dem der OT Poster Angst hat, weil eben im Internet alles mögliche zu lesen ist. Wenn die Kiste kein LKW mehr ist und er TÜV private Nutzung eingetragen hat, was der OT Poster ja nicht verrät, gibt es keinen Fehler und der ganze Zwergenaufstand an Tipps ist Zeitvergeudung. Wie auch dieser Beitrag. Falls die Hauptsorge des OT Poszer der Fahrtenschreiber ist: dazu kann im jeder TÜV ne Auskunft geben, wenn er seine Papier über die abgelastete Karre vorlegt. |
#21
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