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  #26  
Alt 17.10.2009, 00:12
RG69 RG69 ist offline
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2.173 Danke in 1.458 Beiträgen
Standard

Vielleicht hätten die Charterer den Wetterbericht hören sollen,
denn im Oktober ist schon mit etwas Wind zu rechnen und dann sollte man im Hafen bleiben.
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  #27  
Alt 17.10.2009, 09:11
Benutzerbild von RalphB
RalphB RalphB ist offline
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Boot: kein Tretboot, sonst alles
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Standard Charterbescheinigung und Einweisung

Es gibt Charterer von Hausbooten, die sehr wohl in der Lage sind, mit dem Boot im Fahrtgebiet zurechtzukommen. Weiterhin gibt es Schiffsführer mit Schein (auch mit eigenem Boot), die nicht im Fahrtgebiet zurechtkommen. Pauschalierungen halte ich bei Beurteilung eines Einzelfalles für nicht sinnvoll.

Zitat:
Zitat von Jan_Cux Beitrag anzeigen
...
Im übrigen war ich schon 2 x auf der Müritz mit nem Charterboot, und in beiden Verträgen war es untersagt ab Windstärke 4 die Müritz zu befahren.

Ok, hab mich selbst nicht daran gehalten, bin auch schon Offshore gesegelt, da dacht ich mir was soll mir so ne kleine Welle schon anhaben , aber bei den Wellen der Müritz mit kurzem abstand, hat es das unförmige Hausboot doch ganz schön ins Rollen gebracht
Du hast es erkannt, ein Hausboot fährt schon anders als ein seegängiges Segelboot .

Zitat:
Zitat von pottkieker Beitrag anzeigen
In wie weit der Vercharterer zu verurteilen ist weiss ich nicht.
...
Darüber habe ich gerade auch nachgedacht.

Wie läuft das eigentlich mit der "Charterbescheinigung"? Dazu habe ich mir die Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung angesehen.

Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung – BinSchVermÄndV)
Vom 18. April 2000

Zitat:
§ 9
Charterschein

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c
genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und
Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung
des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende
Befähigung des Mieters
oder des von ihm bestimmten
Bootsführers (Charterschein) nach dem Muster
der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
Quelle: www.wsv.de (pdf)

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1):
Zitat:
...
1. Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
...
Quelle: www.elwis.de (pdf)

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b):
Zitat:
...
III. Einweisung
Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des
Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes
verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen
des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
...
Quelle: www.elwis.de (pdf)

_______


Hatte der Charter eine ausreichende Befähigung (z.B. SBF Binnen) oder war er mit der Charterbescheinigung unterwegs?

Wenn "Charterbescheinigung", hat er den Vercharterer angerufen?
"4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)"

_______


Also irgendwo ist da schon was schiefgelaufen, bevor die Leute bei dem Wetter auf der Müritz in Not geraten sind. Als "zuverlässigen Unternehmer" würde ich den Vercharterer nicht bezeichnen, wenn er den Anruf wie geschildert beantwortet hat.


Gruß Ralph
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  #28  
Alt 18.10.2009, 16:47
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pottkieker pottkieker ist offline
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Ort: Südwestmecklenburg
Beiträge: 2.539
Boot: Treckerreifenschlauchi
4.870 Danke in 1.339 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von RalphB Beitrag anzeigen

Wenn "Charterbescheinigung", hat er den Vercharterer angerufen?

Gruß Ralph

Joo das hat er, allerdings hatte er sich an §4 der Chatervertrages erst erinnert als es bereits zu spät war.
__________________
Gruß Hans
Folge dem Fluß und finde das Meer
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