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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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... auf antrag können alle nachträglich verbauten / ergänzten Teile am Fahrzeug, denen eine Allgemeine Betriebserlaubnis beiliegt (ABE) in den Schein oder die Betriebserlaubnis des Trailers eingetragen werden (beim TÜV/DEKRA)
... diese Eintragungen müssen dann auch auf der Zulassungsstelle im Schein ergänzt werden (Neuausstellung des Kfz-Scheins).... dann brauch ich diese nicht mehr mitführen...
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#27
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Fazit: Mitgeführte Teile-ABE ist einfacher zu handhaben (und kostenlos!) als ein freiwilliger Eintrag. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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An'n Dod denken se nich, dor hebben se keen Tied to. Dor ward nich an dacht un nich von rädt. Jeder weit jo, wat he to doon hett. (Richard Wossidlo über die Seenotretter) |
#28
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zum teil hast du recht, da die eintragungen geld kosten (gebühren)...
aber eines muss ich korrigieren... zusätzliche abe eintragungen sind eine genehmigung das zusatzteil anzubauen oder mitzuführen.... es ist aber kein muss und auch nicht strafbar, wenn das teil abgebaut oder nicht mehr mitgeführt wird... um bei deinem beispiel spoiler zu bleiben...ich darf mit dem spoiler herumfahren... muss aber nicht, wenn er wegfliegt dürfen natürlich keine schrauben etc. wegen verletztungsgefahr rausstehen, .. oder ein anderes beispiel... sind serienmässig 225er reifen mit 16" drauf und ich lasse dazu 255 mit 17" eintragen... dann darf ich wahlweise mit beiden größen fahren... (aber mit 8 geht nicht..!!. ![]()
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#29
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Siehe dazu die eindeutigen Aussagen der StVZO. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#30
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[quote="KWO"]
Zitat:
eindeutig falsch.... es ist keine "muss dann so sein"Eintragung l.. sondern eine Erlaubnis und Freigabe für zusätzliche Anbauten... anderes Beispiel... die hast ein Anhängerkupplung am Fahrzeug, diese ist eingetragen.... du verkaufst dein fahrzeug... baust aber die kupplung aus, da du z.b. wieder das gleiche fahrzeug kaufst und die kupplung wieder ins neue fahrzeug einbaust.... ...das alte fahrzeug darf trotzdem ohne AHK weiterverwendet werden... ein sportauspuff ... eingetragen... wird später wieder der standardauspuff verbaut ...keine löschung der eintragung notwendig... eine markise... am wohnmobil angebaut... bau ich sie ab... kein löschung der eintragung notwendig... ein fahrradständer auf der zugdeichsel des anhängers... da kann ich mit oder ohne träger fahren.... und und und..... selbstverständlich kommt es im einzelnen auf das WAS an... z.b. umbauten am fahrwerk können da anders behandelt werden... dies wird aber dann auch bei der eintragung genau definiert....
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#31
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die hätten die ABE doch gar nicht behalten dürfen, schätze da hat dein Kollege nicht aufgepaßt. @Olaf, beim mitführen der ABE hat sich einiges geändert, bei meinem alten Trailer mußte ich die ABE immer mitführen, bei meinem Kleinkraftroller wurde die ABE Fotokopiert und mit einem Dienstsiegel der Zulassungsstelle versehen an den Fahrzeugschein geheftet, da brauch ich die ABE nicht mitführen, bei meinem neuen Trailer wurde die ABE komplett abgeschrieben und auf den Fahrzeugschein übertragen, da brauche ich die ABE auch nicht mitführen. Ralf Schmidt |
#32
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Jetzt wollte ich auf meinen KFZ-Schein ABE schauen.... ... Der ist auch wech. ![]()
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#33
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Anhängerkupplungen werden seit letztes Jahr auch nicht mehr eingetragen. Ralf Schmidt |
#34
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...auch falsch.... bitte beachten.... wir sprechen von nachträglichen änderungen... meist ist eine abe dabei... dann muss ich sie immer dabeihaben... trage ich aber ein ... muss ich nichts mehr dabei haben... das war das thema... ich muss ein anhängerkupplung nicht eintragen, kann aber.... (...
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#35
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Hallo Dieter,
erst einmal die Feststellung, daß Du hier einiges durcheinander wirfst. Es ist so, daß Du in einigen Sachen Recht hast, dieses aber gleich dadurch selbst wieder selbst kaputt machst, weil Du dabei Beispiele nimmst, wo es gerade nicht der Fall ist. Das ist auch der Grund weshalb wir beide uns hier in die Runde drehen und nicht weiter kommen. Um den Fall hier mal für alle transparent zu machen ein paar grundlegende Ausführungen dazu. Es gibt bei dieser Thematik zwei grundlegende Sachen. Zum ersten Teile welche in der Betriebserlaubnis (Kfz-Brief Seite 4 Mitte) in ihrer Eigenschaft vorgeschrieben sind und welche auch nicht fehlen dürfen, noch in ihrer Eigenschaft verändert werden dürfen. Da bekannteste Beispiel sind hierfür wohl die Räder. Dann gibt es da noch Teile welche nachträglich ein- oder angebaut werden dürfen, für welche aber eine ABE des Teileherstellers ständig mitgeführt werden müssen. Ein Beispiel hierfür was jeder aus seiner eigenen Vergangenheit kennt, ist die Doppelbedienung beim Fahrschulauto. Bei Deinen Ausführungen bzw. Empfehlungen ging es Dir nun darum, diese letztgenannten Sachen dauerhaft in den Kfz-Brief eintragen zu lassen. Ich habe Deine Empfehlung mit der Begründung abgelehnt, daß man sich die Gebühren für so eine dauerhafte Eintragung lieber sparen soll. Besonders aus dem Grund, weil dann diese eingetragenen Teile durch den Eintrag dauerhaft zum Fahrzeug gehören, zumindest so lange sie nicht wieder ausgetragen worden sind. Durch diesen Eintrag ist man an diese beschriebenen Teile (Größe, Fabrikat, Eigenschaft etc.) gebunden. Sie dürfen weder durch andere Teile ersetzt noch entfernt werden. Durch ihren Eintrag im Brief / im Schein sind sie Bestandteil des Fahrzeuges und der Betriebserlaubnis geworden. Es dürfte Dir nicht fremd sein, daß wenn solche Teile (vom TÜV) im Brief eingetragen worden sind, man hinterher immer noch zur Straßenverkehrsbehörde muß, damit diese die durch den Einbau verloren gegangene Betriebserlaubnis wiedererteilt. So und nicht anders sieht es aus. Wenn ich auch den Eintrag von versch. Sachen für ganz großen Quatsch halte (lieber die Hersteller-ABE mitführen), so ist es wichtig bei solchen Einträgen (wenn schon) immer darauf zu achten, daß diese "alternativ" eingetragen werden. Mit alternativ meine ich, daß für dieses Teil immer ein "entweder oder" Eintrag gemacht wird. Wenn ich mich recht erinnere, hattest Du auch drauf hingewiesen. Also, es besteht kein vernünftiger Grund dafür, solche Teile für die eine Hersteller-ABE vorliegt in die Papiere dauerhaft eintragen zu lassen. Es ist eine unnütze Gebührenausgabe und kann leicht zur Selbstbehinderung führen. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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..ja .. du hast recht.
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#37
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![]() Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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hier gibbet nix zu grienen, Alter! Alles nur knallharter Talk! Also reiss Dich bitte bissgen am Riemen! |
#39
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..stimmt... also dann nochmal und zwar KLARTEXT:
zuerst mal... STVZO §19 Abs 2: (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. D.h. wenn nur der vorherige Zustand wieder hergestellt wird, erlischt die BE nicht. (Vorausgesetzt der vorherige Zustand ließ keine Gefährdungen erwarten). Ausnahme: Die Zusatzteile haben das Geräusch- oder Abgasverhalten positiv beeinflusst. Dann führt ein Abbau zum Erlöschen Alles ... klar... NICHT...o.k. .... .dann noch ein paar Antworten von Leuten die täglich mit dem Verkehrsrecht zu tun haben: die BE erlischt nur dann, wenn man bestimmte vorgeschriebene Teile entfernt. Eine Entfernung von nicht vorgeschriebenen Teilen am Fahrzeug hat keinen Einfluß auf die Betriebserlaubnis. oder Die ABE kann niemals durch Dich erlöschen, da Du nicht ABE-Inhaber bist ...Die ABE gehört dem Fahrzeughesteller. Dein Fahrzeug hat "nur" eine BE. Normalerweise müssen die Fahrzeugpapiere den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bei einem entfernten Spoiler wird niemand etwas sagen. Man kann aber nicht pauschal sagen, daß man nicht alles einfach wieder entfernen darf. Ein entfernter Nachrüstkat kann z.B. die BE zum Erlöschen bringen und u.U. auch einen Steuerbetrug darstellen. .... und ich glaube jetzt reichts... ![]() ![]() ![]()
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#40
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Als neue Frage ist jetzt hinzugekommen, wer denn entscheidet, ob nach dem Abbau eines eingetragenen Teiles (welches auch immer) keine Gefährdungen zu erwarten ist? Der Fahrzeughalter, ein Sachverständiger, oder wer? Du kannst Dich drehen und wenden wie Du willst. Sobald dort in ihrer Eigenschaft beschriebene Teile durch andere ausgetauscht werden, oder diese ganz entfernt werden, erlischt die Betriebserlaubnis. Als alte Fragen stehen immer noch offen, weshalb Zubehör oder was weiß ich auch immer lieber eingetragen werden soll, statt lieber die ABE für das Zubehörteil mitzuführen. Mit freundlichem Gruß Klaus-Werner Olderdissen
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#41
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... wer war eher da... die henne oder das ei ?
![]() wenn ich sage es reicht, dann reichts... denn du hast ja recht!!.... (ist immer gut wenn sich jemand besser auskennt als die spezialisten bei tüv, zulassungstelle, polizei ...und und und ! ![]() ...und die sog. "alte" Frage die du erwähnst... die ist nicht offen, denn das wollte eigentlich keiner wissen.... außer dir...und dies ist einfach zu beantworten.... lenker - sonnendach - spoiler - reifen - anhängerkupplung, Folien für Hitzeschutz... und und und .... mit all diesen dazugehörigen Papieren kannst du ja einen Aktenschrank auf der Rücksitzbank mitnehmen und dort den Ordner mit den ganzen ABEs reinstellen.... ![]() ![]()
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#42
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#43
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lieber klaus werner olderdissen...
eigentlich sollte ich zu diesem thema überhaupt nichts mehr schreiben, denn was ich auch schreiben würde... du hättest immer wieder eine sinnlose unendlich lange erwiderrung dazu ....obwohl das thema eigentlich schon erledigt ist... dies erinnert mich übrigens stark an kleine fragende kinder.... und da schon einige threads in so eine endlosschleife abgedriftet sind habe ich keine lust (und auch zeit) mehr auf sinnlose diskussionen .... ..ach ja... hätte ich fast vergessen, damit du auch heute nacht gut schlafen kannst.... wenn ein teil angebaut wird und dann wieder entfernt wird dann muss es wieder so sein wie der ursprungszustand war... und dann gilt wieder die alte BE .... so einfach ist das... da brauchts du keinen sachverständigen... um bei deinen ersten beispiel zu bleiben... spoiler weg... ok. dann auch schrauben wieder raus ... löcher kannst du zuspachteln oder offen lassen, denn an einem schraubenloch kann sich niemand verletzten...
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#44
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Ich bin auch der Meinung das man grundlegende Umbauten (ich meine damit nicht dritte Bremsleuchte/Folie und so nen Kram) besser in Schein/Brief eintragen lassen sollte.
Ich erinnere mich an mehrere Begebenheiten bei denen routinemässig mein Fahrzeug kontrolliert wurde und drei "Helfer in grün" auf meine Ausführungen beim erklären der ABE gelauscht haben. Die Dinger sind manchmal echt nicht so ohne. Sicher sollte die Exekutive sich mit dem lesen solcher Unterlagen auskennen, das tun in der praxis aber die allerwenigsten! Deswegen, pfeif ich auf 20 Euro und schone lieber meine Nerven. Wenn es explizit im Schein steht, kostet es den Polizisten nur einen Blick (er weiss woran er ist) und meine Nerven schont es ungemein.
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Beim Segeln ist der Segler das einzige was stinken darf! |
#45
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Mein Trailer ist endlich umgemeldet!!!!!!!!!!
Zu meinen vorangegangenen Einträgen will ich noch das Ende mitteilen. Der Vorbesitzer hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert, hat sie mir zugeschickt. Ich habe sie an den Trailerhersteller Techau in Bremen geschickt. Die haben mir dann per Nachnahme eine Betriebserlaubnis-Zweitschrift für satte 80 EUR (incl. Versand und Nachnahme) zukommen lassen. Mit dem Ding war dann auch meine Zulassungsstelle zufrieden. Weil die aber viel mehr erfassen müssen, als bei einer normalen Ummeldung, kostete die Ummeldung dafür dann gleich 40 EUR. |
#46
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Hi Lothar,
schade um das Geld! Anyway, vielen Dank für die Rückmeldung!
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#47
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Ich habe meinen im letzten Jahr erworbenen Hänger ohne Betriebserlaubnis bekommen. Der Vorbesitzer fand diese nicht mehr. Der Hersteller sage das er sein Anhänger in Einzelabnahme mit einer Betriebserlaubnis versehen hatte, also auch nichts. Dann habe ich (nein der Gerechtigkeit halber meine Frau ) beim TÜV angerufen. Der dortige Ingenieur sagte zu unserem Erstaunen kein Problem. Bringen Sie von ein Polzeiliche Bescheinigung mit das der Hänger nicht in der Fahndungsliste ste,ht den Hänger, ein paar Euro's und etwas Zeit mit dann machen wir das schon. Fast so einfach ging das dann auch. Er hatte das Radlagerspiel zu bemängel, was ich dann noch eingestellt habe. Noch bevor er die Betriebserlaubnis ausgestellt hatte war ich mit eingestellten Radlagerspiel zurück und bekamm auch gleich noch eine neue HU dazu. Toller Service ( aber beim TÜV nur bei dieser Aktion erlebt).
Gruß WoSo
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... ![]() |
#48
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![]() Aber das gleiche Verfahren - Unbedenklichkeitsbescheinigung von Zulassungsstelle, dann fahrgestellnummer-spezifische ABE neu.
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#49
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Suche jetzt für den Trailer ein Seitenlicht (für den Lichtbalken am Trailerheck) gelb ca. 9cm hoch und 4cm breit. Auf der Kappe steht L.E.PEREI drauf, ist aber eigentlich egal. Würde mich schon freuen zu erfahren wo ich solch eine Leuchte bekommen kann.
Bei den örtlichen Händlern habe ich schon nachgeforscht. Gruß Lothar |
#50
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wenn sich im laufe der jahre nix wesentliches geändert hat sind an den seiten nur reflektoren zulässig, nicht jedoch leuchten. kann aber veraltetes wissen sein. präzise auskunft hierzu gibt dir der freundliche tüv-mensch. le loup |
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