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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #51  
Alt 22.03.2010, 15:59
Benutzerbild von Max1950
Max1950 Max1950 ist offline
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Zitat:
Zitat von Luger08 Beitrag anzeigen
Hallo ,

ich war am letzten Sonntag auf der Boatfit in Bremen, wo die WaschPo auch einen Stand hatte. Dort habe ich dann mal bei
der Gelegenheit angefragt, wie die WaschPo es denn mit der Kontrolle der Funkgeräte und Funkzeugnisse handhabt. Der eine
der beiden anwesenden Beamten erklärte mir daraufhin, es würde immer nur das Funkzeugnis abgefragt,
Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes
Zeugnis gem. § 15 (ABs. 1?) Nr. 2 i.V. m. § 4 Abs. 1 BinSchSprFunkV eine Ordnungswidrigkeit.

Ich habe das Faltblatt mal angehangen:
War da diesr Möchtegern Schönling dabei?Hoffnungslos unbedarft

[quote=Lady An;1641684]@Luger08

Mit Verlaub gesagt, was die Waschpo Bremen da in Umlauf bringt ist Quatsch.
Die Waschpo Bremen meint auch meine Geschwindigkeit schätzen zu können.Und dann zu drohen wenn man das nicht akzepiert
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  #52  
Alt 22.03.2010, 16:20
Benutzerbild von Max1950
Max1950 Max1950 ist offline
Lieutenant
 
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Boot: Kein Boot mehr😞
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Aber ne Frage hab ich auch mal.Vieleich weis das ja jemand
Ich hab vo 4 Jahrzenten mal das allgemeine Sprechfunk für den Seefunkdienst gemacht.Seit 2 Jahzenten nicht(seit GMDS aktuell ist.Fand ich nicht verkehrt.Funker fand ich nachdem die Synteziser kamen eh überflüssig)nicht mehr gebraucht.Kann ich da noch was mit anfangen?
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  #53  
Alt 22.03.2010, 16:32
Benutzerbild von KaiB
KaiB KaiB ist offline
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http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm

Damit kannst Du noch sehr viel anfangen: Binnenfunk, Seefunk, sowie Grenz und Kurzwelle auf See.

Lediglich DSC/GMDSS Geräte darfst Du nicht betreiben.
Da aber nach wie vor auf Ch16 Hörwache läuft macht sich das m.E. im normalen Funkverkehr nicht bemerkbar.

Die Vorteile die DSC im Notfall und das gezielte Anklingeln bieten bleiben allerdings -offiziell- außen vor.
__________________
Gruß
Kai
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  #54  
Alt 23.03.2010, 07:32
Benutzerbild von Sehbeer
Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von KaiB Beitrag anzeigen
...
Damit kannst Du noch sehr viel anfangen: Binnenfunk, Seefunk, sowie Grenz und Kurzwelle auf See.

Lediglich DSC/GMDSS Geräte darfst Du nicht betreiben.
Da aber nach wie vor auf Ch16 Hörwache läuft macht sich das m.E. im normalen Funkverkehr nicht bemerkbar. ...
Vom Prinzip her natürlich alles richtig. Aber wenn nur ein Funkgerät mit DSC an Bord ist darf Max1950 auch nicht damit funken. Und viele Schiffe habe inzwischen DSC Anlagen. Ebenso sind die meisten Neu-Anlagen mit DSC.
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  #55  
Alt 23.03.2010, 07:39
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von KaiB Beitrag anzeigen
...
Lediglich DSC/GMDSS Geräte darfst Du nicht betreiben.
...
Zitat:
Zitat von Sehbeer Beitrag anzeigen
...
Aber wenn nur ein Funkgerät mit DSC an Bord ist darf Max1950 auch nicht damit funken. ...
Ich will auch:
Wenn ein Funkgerät mit DSC an Bord ist, darf er es nicht benutzen.

Visara.

PS: Der Nächste bitte...
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  #56  
Alt 23.03.2010, 16:06
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Wenn ein Funkgerät mit DSC an Bord ist, darf er es nicht benutzen.
Er darf ein Boot mit DSC-Funkgerät an Bord nicht mal führen.

Belem
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  #57  
Alt 23.03.2010, 17:14
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von Belem Beitrag anzeigen
Er darf ein Boot mit DSC-Funkgerät an Bord nicht mal führen.

Belem
Ich meinte natürlich, dass er das Boot nicht benutzen darf...
Nein, Du hast selbstverständlich vollkommen recht.

Visara.
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  #58  
Alt 24.03.2010, 16:14
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
So, damit wären die Fragen zu einer Kombianlage wohl geklärt:

Sehr geehrter Herr XXX

Das Ministerium (BMVBS) hat mir Ihre Anfrage zwecks Beantwortung weitergeleitet. ...
Vielen Dank für Deine Bemühungen. Könntest Du uns noch mitteilen, welche
Behörde das war, die auf Veranlassung des Verkehrsministeriums diesen Brief
geschrieben hat?

Danke im Voraus - Belem
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  #59  
Alt 24.03.2010, 16:39
Lady An Lady An ist offline
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Hast eine PN.
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  #60  
Alt 24.03.2010, 17:14
Lady An Lady An ist offline
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3.983 Danke in 1.805 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von Belem Beitrag anzeigen
Vielen Dank für Deine Bemühungen. Könntest Du uns noch mitteilen, welche
Behörde das war, die auf Veranlassung des Verkehrsministeriums diesen Brief
geschrieben hat?

Danke im Voraus - Belem

...ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


--
xxx

Fachgruppe Funk- und Verkehrssicherungstechnik
Telefon +49 (0)261 9819 22 13
Kom-Netz 9580-2213
Telefax +49 (0) 261 9819 21 55
Mobil +49 (0) 151 264 22 222
Ralf.Weiler@wsv.bund.de

Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken

Besucheradresse: Am Berg 3, 3. Etage
56070 Koblenz
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  #61  
Alt 24.03.2010, 17:53
Benutzerbild von Flieger
Flieger Flieger ist offline
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Beiträge: 2.334
Boot: Doriff 666
Rufzeichen oder MMSI: PRINCESS II
2.032 Danke in 1.011 Beiträgen
Flieger eine Nachricht über MSN schicken
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Wenn ein Funkgerät mit DSC an Bord ist, darf er es nicht benutzen.
meine Funke (M-TECH 500) hat DSC drin und ich benutze es


Gruß
Bernhard
__________________
Gruß
Bernhard

http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593

Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte
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  #62  
Alt 01.05.2010, 12:17
Lady An Lady An ist offline
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Boot: Linssen 410 AC Mark II Twin
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3.983 Danke in 1.805 Beiträgen
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... und es geht weiter:

Nachdem ich bis diese Woche noch keine Antwort auf meie Mail an die Waschpo Bremen bekommen hatte mailte ich Folgendes:


Hallo Herr xxx,

bekomme ich hier noch eine Antwort?
Oder haben Sie inzwischen die Verteilung des nachweislich falschen Faltblattes über Kombianlagen eingestellt?

Mit freundlichen Grüßen

xxx



Heute kam diese Antwort:


Sehr geehrter Herr xxx,

bezugnehmend Ihrer Anfrage vom 04.03.2010 bekamen wir von unserer Rechtsabteilung im Hause zur Problematik unten angeführten Beitrag mitgeteilt.
Eine abschließende Antwort der zuständigen Behörde (BMV) steht noch aus. Die Antwort ist also nur aus der z. Zt. bestehenden Rechtslage zu
entnehmen. Insofern ist unser Merkblatt z. Zt. nicht änderungsbedürftig. Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese in unseren Info-
Broschüren eingepflegt.

#
Die strenge Auslegung gilt für die Seefunkgeräte auch als Teil von Kombianlagen. Auch wenn eine Seefunkanlage im Binnenbereich betriebsbereit mitgeführt wird gilt § 1 (7) SportseeschifferscheinV:
Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.
Dazu gilt seit dem 01. Januar 2010:
dass die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach §15a I Nr. 3 i.V.m. §1 VII S. 1 SportSeeSchV erfolgen soll.
#

Mit freundlichen Grüßen


i. A.

xxx, Polizeikommissar


Polizei Bremen
Wasserschutz- und Verkehrspolizei
WV 12, Ermittlung / Sportschifffahrt
Tel.: 0421 / 362-xxx
Fax: 0421 / 496-xxx

Dienstgebäude:
Daniel-von-Büren-Str. 2B
28195 Bremen


Worauf ich eben folgende Mail verschickte:


Vielen Dank für die Info Herr xxx.

Bitte halten Sie mich in der Sache auf dem Laufenden, da hier die Meinungen/Auffassungen des zuständigen Ministeriums BMVBS als Legislative und den Wasserschutzpolizeien als Exekutive total konträr sind. Zumal die Hoheit der Regelungen hierüber beim Bund liegt und insofern nicht durch die Länder und deren Ausführungsorgane "frei interptretiert" werden sollten bzw. dürfen.

Dieses ist übrigens ebenfalls die Meinung der Bundesnetzangentur, die sich aber aus dieser Sache heraushält, da sie hierfür nicht zuständig ist aber ebenfalls gespannt auf die Einschätzung Ihrer Behörde wartet.


Mit freundlichen Grüßen

xxx












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  #63  
Alt 01.05.2010, 12:31
Benutzerbild von h-d
h-d h-d ist offline
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Nun, wenn nur der UBI vorhanden ist, gibt es doch bei vielen Geräten die Möglichkeit, das Gerät bei der BNetzA als nur ATIS-Gerät anzumelden und auch nur Atis freischalten zu lassen.

Zumindest geht das so bei allen ICOM-Geräten (anhängen von /B an die Referenznummer):


Die Geräte
(in Rot) erfüllen alle Verkehrskreise


s.u. = Verkehrskreise für dieseGeräte siehe nachstehend und abhängig von der Programmierung
Verkehrskreise für Marinefunkgeräte
Marinefunkgeräte erhalten seit dem 01.03.2007 nur noch eine Vorgangsnummer. Diese wird durch
einen Buchstaben bzw. durch eine Buchstabenkombination entsprechend des Einsatzzwecks des

Gerätes erweitert.


Vorgangsnummer
plus
/K = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk mit DSC Class D Controller (NonSolas)
kombiniert/umschaltbares VHF Mobilsprechfunkgerät für den Binnenschifffahrtsfunk
mit ATIS (NonSolas). Nicht bei Handfunkgeräten.
/SB = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk (ohne DSC) kombiniert/umschaltbar
auf VHF Mobilsprchfunkgerät für den Binnenschifffahrtsfunk mit ATIS (NonSolas)
/S = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk mit DSC Controller (NonSolas) ohne
Binnenfunk (ATIS). Nicht bei Handfunkgeräten.
/B = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Binnenschiffahrtsfunk mit ATIS (NonSolas)

/SO = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunkdienst ohne DSC und ohne ATIS (NonSolas

Quelle:
Vorgangsnummer der Bundes-Netzagentur für die Anmeldung von ICOM Marinefunkgeräte als PDF-Datei, zu finden bei icomeurope.de
__________________
Gruß Heinz-Dieter
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  #64  
Alt 01.05.2010, 13:00
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
... des zuständigen Ministeriums BMVBS als Legislative ....
Bisher dachte ich die Ministerien seien Organe der Exekutive.
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  #65  
Alt 01.05.2010, 13:02
Lady An Lady An ist offline
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Das denkt sich die Waschpo Bremen wohl auch, ansonsten kann man nämlich nicht verstehen, warum sie sich über Verordnungen des Bundes einfach hinwegsetzt und ihre eigenen Regel macht.
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  #66  
Alt 01.05.2010, 13:22
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Das denkt sich die Waschpo Bremen wohl auch, ....
Womit sie zweifelsfrei Recht hat.
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  #67  
Alt 06.05.2010, 06:35
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
#
Die strenge Auslegung gilt für die Seefunkgeräte auch als Teil von Kombianlagen. Auch wenn eine Seefunkanlage im Binnenbereich betriebsbereit mitgeführt wird gilt § 1 (7) SportseeschifferscheinV:
Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.
Dazu gilt seit dem 01. Januar 2010:
dass die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach §15a I Nr. 3 i.V.m. §1 VII S. 1 SportSeeSchV erfolgen soll.
#

Das Absurde an dieser Argumentation liegt auch darin, dass es unzulässig
ist, eine Seefunkanlage auf (echten) Binnenschifffahrtsstraßen zu be-
treiben. Mit anderen Worten: Hier wird eine behördliche Erlaubnis (SRC
oder LRC) für ein rechtswidriges Verhalten gefordert.

Belem
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  #68  
Alt 06.05.2010, 08:22
omas gurkenfass omas gurkenfass ist offline
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
So, damit wären die Fragen zu einer Kombianlage wohl geklärt ...
... das waren sie für 99% der user schon vor der fragestellung, denn 1 + 1 = 2
... ich würde ja gerne schreiben, dass dieser fred ein paradebeispiel dafür ist, aus einer mücke nen elefanten zu machen, aber das triffts nicht, gibts noch was bekanntes* wesentlich kleineres wie ne mücke und was bekanntes* wesentlich grösseres wie einen elefanten ?

* bekannt deshalb dass nicht noch ein neuer fred eröffnet wird weil einer das genannte tierchen nicht kennt
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  #69  
Alt 06.05.2010, 08:30
Schon Schon ist offline
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Moin Luger08!
Ich habe eine Kombianlage.
Ich bin aber nur im Besitz des UBI.
Allerdings heißt es doch eigentlich beim UBI- Leerbuch, dass der UBI auch für die sog. Mündungsgebiete reicht, oder?
Trotzdem brauche ich, wenn ich im "Mündungsgebiet" unterwegs bin doch eine Küstenfunk- Möglichkeit, auch ohne SRC.
Falls ich doch dagegen verstoße, was blüht mir da eigentlich an Strafe?
Gruss, Schoni
Zitat:
Zitat von Luger08 Beitrag anzeigen
Hallo ,

ich war am letzten Sonntag auf der Boatfit in Bremen, wo die WaschPo auch einen Stand hatte. Dort habe ich dann mal bei
der Gelegenheit angefragt, wie die WaschPo es denn mit der Kontrolle der Funkgeräte und Funkzeugnisse handhabt. Der eine
der beiden anwesenden Beamten erklärte mir daraufhin, es würde immer nur das Funkzeugnis abgefragt, das für das Revier
vorgeschrieben ist, in dem man sich bewegt. Also auf der Weser bis zur Brücke B 75 (Seeschiffahrtsgrenze) flußaufwärts
der UBI und flußabwärts ein Seefunkschein. Und die BNetzA würde nur hinsichtlich der Anmeldung der Funkgeräte zum
See- bzw. Binnenfunk kontrollieren, die Funkzeugnisse würden die überhaupt nicht interessieren.

Er hat mir auch noch einen Flyer der WaschPo-Direktion Bremen gegeben, auf dem allerdings steht, daß die WSD-NW darauf
hinweist, daß der Fahrzeugführer die Befähigung zur Teilnahme am Seefunkdienst nachweisen muß, wenn eine Kombianlage
eingebaut ist und der Einbau einer Kombianlage nur erfolgen darf, wenn der Schiffsführer mindestens im Besitz des SRC ist.
Dieser Grundsatz ist laut WSD-NW eng auszulegen. Andernfalls wird auch schon bei der Fahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen
der Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 15 a Abs. 1 Nr. 3 SportSeeSchV erfüllt.

Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes
Zeugnis gem. § 15 (ABs. 1?) Nr. 2 i.V. m. § 4 Abs. 1 BinSchSprFunkV eine Ordnungswidrigkeit.

Ich habe das Faltblatt mal angehangen:
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  #70  
Alt 06.05.2010, 10:38
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h-d h-d ist offline
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609 Danke in 407 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von Schon Beitrag anzeigen
Trotzdem brauche ich, wenn ich im "Mündungsgebiet" unterwegs bin doch eine Küstenfunk- Möglichkeit, auch ohne SRC.
Was brauchst du denn da? Du betreibst die Funke im ATIS-Betrieb wie binnen, und gut ist.
__________________
Gruß Heinz-Dieter
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  #71  
Alt 06.05.2010, 11:50
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Luger08 Luger08 ist offline
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Zitat:
Zitat von Belem Beitrag anzeigen
Das Absurde an dieser Argumentation liegt auch darin, dass es unzulässig
ist, eine Seefunkanlage auf (echten) Binnenschifffahrtsstraßen zu be-
treiben. Mit anderen Worten: Hier wird eine behördliche Erlaubnis (SRC
oder LRC) für ein rechtswidriges Verhalten gefordert.
Es ist zwar nicht erlaubt, die Seefunkanlage binnen zu betreiben, aber schon das bereithalten der
betriebsbereiten Anlage (auch im Binnenbereich) -siehe vorhergehende Posts- ist mit Bußgeld bewehrt,
wenn kein entsprechendes Funkzeugnis vorhanden ist.

Anders ist es beim Binnenfunk, dort ist erst die tatsächliche Inbetriebnahme der Binnenfunkanlage
mit Bußgeld bewehrt, wenn kein entsprechendes Zeugnis vorhanden ist.

Trotzdem hatte die WasPo Bremen ja angegeben, daß Sie nur das Funkzeugnis abfragen wird, was für
das betreffende Revier benötigt wird.

Zitat:
Zitat von Schon Beitrag anzeigen
Moin Luger08!
Ich habe eine Kombianlage.
Ich bin aber nur im Besitz des UBI.
Allerdings heißt es doch eigentlich beim UBI- Leerbuch, dass der UBI auch für die sog. Mündungsgebiete reicht, oder?
Trotzdem brauche ich, wenn ich im "Mündungsgebiet" unterwegs bin doch eine Küstenfunk- Möglichkeit, auch ohne SRC.
Falls ich doch dagegen verstoße, was blüht mir da eigentlich an Strafe?
Gruss, Schoni
In den Zonen 1-2 (Zone 2 umfaßt die Flußmündungsgebiete der Flüsse Elbe, Weser etc. und die Buchten
wie Jadebusen oder die Wismarer Bucht etc. bis fast gradlinig von Küstenufer zu Küstenufer und
Zone 1 ist in der Emsmündung noch vor Zone 2 vorgelagert) kann man mit dem Binnenfunkgerät auf
Kanal 16 funken und somit eingeschränkt am Seefunk teilnehmen, ohne daß man ein Seefunkgerät
benutzt. Wenn eine Kombianlage vorhanden ist, git auch die Aussage oben.

Die Karte zu den Zonen 1-4 siehe hier: http://www.boote-forum.de/attachment...6&d=1267957272

Wie hoch das Bußgeld ist, weis ich leider nicht. Ich weis aber von einem Fall aus ca. 2006, wo ein
Sportboot in Seenot geraten war und über Funk Hilfe gerufen wurde und der Bootsbesitzer keinerlei
Funkschein hatte. Man hat ihm ein Bußgeld von 25,00 € aufgebrummt und zur Auflage gemacht,
innerhalb der nächsten 6 Monate die entsprechende Funkprüfung abzulegen.
__________________
cul8er
Barney Liber Friso (und am liebsten immer ) Smalltalker!

Drink wat kloor is, et wat goor is un prot wat woor is.
Der Kopf ist rund, damit man beim Denken die Richtung ändern kann.

Geändert von Luger08 (06.05.2010 um 19:28 Uhr)
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  #72  
Alt 06.05.2010, 19:32
Belem Belem ist offline
Fleet Captain
 
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Zitat:
Zitat von Luger08 Beitrag anzeigen
Es ist zwar nicht erlaubt, die Seefunkanlage binnen zu betreiben, aber schon das bereithalten der
betriebsbereiten Anlage (auch im Binnenbereich) -siehe vorhergehende Posts- ist mit Bußgeld bewehrt,
wenn kein entsprechendes Funkzeugnis vorhanden ist.
Du wiederholst die Argumentation der Wasserschutz- und Verkehrsdirektion
Bremen, die ich - wie geschrieben - für absurd halte.

Mein Eindruck ist, dass man dort mit der rechtlichen Würdigung einer Kombi-
anlage nicht ganz klarkommt. So heißt es auf dem Faltblatt unter Allgemeines:
"Eine Kombianlage wird durch Umschaltung eine Seefunkanlage oder eine
Schiffsfunkanlage."

Mithin ist eine im ATIS-Modus betriebene Kombianlage eine Schiffsfunkanlage
und keine Seefunkanlage. Sie würde letzteres erst durch Umschaltung werden.
Somit ist die Voraussetzung des § 1 (7) Sportseeschifferscheinverordnung
gerade nicht erfüllt: Es wird keine Seefunkanlage betriebsbereit vorgehalten.


Zitat:
Trotzdem hatte die WasPo Bremen ja angegeben, daß Sie nur das Funkzeugnis abfragen wird, was für
das betreffende Revier benötigt wird.
Aus dem dem Ursprungsbeitrag angehängten Faltblatt lese ich das Gegenteil,
wenn es um den Betrieb einer Kombianlage im Binnenbereich geht.

Belem
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  #73  
Alt 06.05.2010, 21:44
Lady An Lady An ist offline
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Und genau darum geht es.
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  #74  
Alt 07.05.2010, 06:40
Benutzerbild von Luger08
Luger08 Luger08 ist offline
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Beiträge: 543
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Zitat:
Zitat von Belem Beitrag anzeigen
"Eine Kombianlage wird durch Umschaltung eine Seefunkanlage oder eine
Schiffsfunkanlage."

Mithin ist eine im ATIS-Modus betriebene Kombianlage eine Schiffsfunkanlage
und keine Seefunkanlage. Sie würde letzteres erst durch Umschaltung werden.
Somit ist die Voraussetzung des § 1 (7) Sportseeschifferscheinverordnung
gerade nicht erfüllt: Es wird keine Seefunkanlage betriebsbereit vorgehalten.
M. E. wird die Seefunkanlage erst mit Eingabe der MMSI-Nr. zur Seefunkstelle, weil
damit erst der Betrieb des DSC-Controllers möglich ist. So lange man in eine Kombianlage
diese nicht eingegeben hat und nur die Atis-Kennung für den Betrieb als Schiffsfunkstelle
(binnen), hat man nur eine reine Schiffsfunkstelle.

Mit Eingabe der MMSI-Nr. hat man jedoch eine Seefunkstelle eingerichtet und hält diese
vor, egal ob in Betrieb oder nicht umgeschaltet auf diesen Betriebsmodus ist. Damit greift
dann die Rechtsvorschrift des

§ 1 (7) SportseeschifferscheinV:
Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen.

Sonst würde die Vorschrift lauten müssen:
Führer von Sportbooten ......................müssen ........ entsprechend der funktechnisch
aktiv geschalteten Ausrüstung des Sportfahrzeuges .......... nachweisen.

Man muß die Vorschrift nur richtig lesen (wollen), um den Sinn zu verstehen.
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cul8er
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Geändert von Luger08 (07.05.2010 um 06:49 Uhr)
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  #75  
Alt 07.05.2010, 06:58
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M. E. wird die Seefunkanlage erst mit Eingabe der MMSI-Nr. zur Seefunkstelle, weil damit erst der Betrieb des DSC-Controllers möglich ist. So lange man in eine Kombianlage diese nicht eingegeben hat und nur die Atis-Kennung für den Betrieb als Schiffsfunkstelle (binnen), hat man nur eine reine Schiffsfunkstelle.

Mit Eingabe der MMSI-Nr. hat man jedoch eine Seefunkstelle eingerichtet und hält diese
vor, egal ob in Betrieb oder nicht umgeschaltet auf diesen Betriebsmodus ist.


Genau das stimmt eben nicht. Eine Kombianlage ist immer nur die Funkstelle, auf der sie gerade eingestellt ist. Egal ob eine MMSI eingegeben wurde oder wo man sich gerade befindet.
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