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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo
Frage, viel mir gerade ein.Bei uns ankert die ganze Saison ein Boot in einer Bucht und benutzt es so als Dauerliegeplatz.Beiboot hat er sicher immer dabei oder auf dem Autodach,um zumBoot zukommen.Kann man das so machen. Mich stört er nicht ist aber auch eine Lösung (keine Kosten) Gru jörgi- |
#2
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Wenn es nicht durch andere Verbote (z.B. Hochspannungsleitung) verboten sein sollte, dann WÄRE es erlaubt. In der Regel gibt es auf größeren Flüssen eine Schifffahrtsordnung (z.B. Rheinschifffahrtsordnung), wo diese Dinge geregelt sind.
Dann muss z.B. beim WSA eine Genehmigung beantragt werden, wenn es ein Dauerliegeplatz ist.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#3
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In Berlin muß immer eine Ankerwache an Bord sein, ist aber sicher Regional unterschiedlich!"
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#4
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![]() Zitat:
Siehe BinSchStrO § 7.08 2.. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#5
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diese unart sieht man leider immer häufiger.in meiner gegend sind es immer häufiger flöße,welche die ganze woche ohne besatzung auf dem see vor anker liegen.um zum großen boot zu kommen,machten sie einfach das beiboot in unserem hafen fest.frechheit siegt.
gruß lothar
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mitglied www.neptunclub-neustrelitz.de Wenn alles andere scheitert,kann man sich immer noch durch einen grandiosen Fehler unsterblich machen! J.K.Galbraith
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#6
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wasn da so frech dran?
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der frühe Vogel kann mich mal... |
#7
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Am Bodensee heißt es, Stilliegen außerhalb genehmigter Liegeplätze maximal 24 Std. ohne behördliche Genehmigung. Ankerwache ist nicht vorgeschrieben aber das Boot muss Nachts ein weißes gewöhnliches Licht führen.
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Gruß Wolfgang
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#8
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Ja hier ist es ein See bei Brandenburg, zählt es da auch ?
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#9
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Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist - wie der Name sagt - anwendbar auf Binnenschifffahrtsstraßen.
Die BSO (Bodenseeschifffahrtsordnung) ist davon abweichend und anzuwenden auf den Bodensee. Neben weiteren besonderen Schifffahrtsordnungen gibt es dann noch die "übrigen" Binnengewässer. Soweit ich weiß, sind die entsprechenden Schifffahrtsordnungen Sache der Länder (zB Bayerische Schifffahrtsordnung in Bayern). Die Frage ist daher vorerst einmal, um welches Gewässer es sich handelt und welche Bestimmungen dort anzuwenden sind. So grundsätzlich ist das nicht zu beantworten (zumal auch der zitierte §7.08 der BinSchStrO ein unbeaufsichtigtes Stillliegen nicht ausschließt: Alle übrigen Fahrzeuge ... müssen beim Stillliegen von einer Person .. beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ..., was zum Beispiel in einem Seitenarm oder einer Bucht unter Umständen der Fall sein könnte. Ist aber ohnehin im genannten Fall "See bei Brandburg" vermutlich nicht anwendbar). ![]() EDIT: Könnte die da anwendbar sein auf deinem Gewässer? http://www.mil.brandenburg.de/cms/me...9/LschiffV.pdf EDIT2: Das Booteforum weiß alles: was ähnliches hatten wir schon: http://www.boote-forum.de/archive/in...p?t-52150.html
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu Geändert von ghaffy (12.01.2010 um 17:44 Uhr)
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#10
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Aus aktuellem Anlaß:
Wir lagen in der Silvesternacht im Päckchen vor Anker in der Lieper Bucht auf der Havel (Bundeswasserstraße). Es herrschte Nebel (unsichtiges Wetter). Ankerlicht war gesetzt. Natürlich waren wir in der zweiten Nachthälfte nicht mehr in der Lage ![]() Wenn ich die Postings und die BinSchStrO lese, war das in Ordnung, oder?
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Gruß von Bord Klaus * Stern-von-Berlin.de 2025 - 321 Boote waren dabei * |
#11
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Vor dem Gesetz war das nicht in Ordnung, wenn ihr Alkohol intus hattet.
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#12
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Wieso nicht?
Das boot ist vor Anker lt. Definition Fest und somit kann man machen was man will an Bord auch was trinken. Auf See muss man es immer zur Not versetzen können. Dort mus immer einer nüchtern bleiben. Im Binnenbereich gilt diese Regelung nicht.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#13
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Falls dort die BinSchStrO gilt, würde ich sagen: In der BinSchStrO steht "es kommt darauf an".
![]() Eine Wache für stillliegende Fahrzeuge ist entbehrlich, wenn die örtlichen Verhältnisse das zulassen. Lassen diese es nicht zu, muss eine(r) nüchtern und idealerweise auch wach sein (heißt ja "Wache" und nicht "Schlafe" ![]() § 7.08 Wache und Aufsicht ... 2. Alle übrigen Fahrzeuge ... müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#14
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![]() Zitat:
![]() Von den 8 Leuten an Bord, hatten 7 einen Binnenschein. Also hätte sich auch jemand gefunden, der "fahrbereit" ![]() Interessant ... ![]() Zur Beruhigung: in den Morgenstunden des Neujahrstages kam die WSP 14 vorbei, hat uns umrundet und ist offensichtlich zufrieden weitergefahren. Da der Ankerplatz weit ausserhalb des gekennzeichneten Fahrwassers war und in der Bucht niemand behindert wurde, war das m.E. laut BinSchStrO "von den örtlichen Verhältnissen zugelassen". Auch bei Nebel. By the way: Wenn man BinSchStrO § 7.08 Absatz 2 konsequent weiterdenkt, heißt das ja, daß auch in einem Hafen nach der Verordnung es nötig sein könnte, das jemand "Ankerwache" beim Stillliegen machen muss, wenn es "die örtlichen Verhältnisse erfordern". ![]()
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Gruß von Bord Klaus * Stern-von-Berlin.de 2025 - 321 Boote waren dabei * Geändert von Fronmobil (04.01.2016 um 12:13 Uhr) |
#15
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![]() Zitat:
Könnte mir gut vorstellen, daß das genauso weich geregelt ist wie bei der Ankerwache. |
#16
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![]() Zitat:
Nur so als Beispiel, was damit konkret abgedeckt wird: Hier an der Donau gibt es eine Chemiefabrik (nähe Zwentendorf). Dort liegen teils am Ufer festgemacht, teils vor Anker Schiffsleichter, also die "Vorderteile" von Schubverbänden, um beladen zu werden. Das Schubschiff ist derweil unterwegs, Besatzung ist keine an Bord der Schubleichter. Ist ja sowas wie ein LKW-Anhänger. ![]() Bei der Donau-Chemie ist ein "Aufpasser" benannt, der die Leichter im Auge behält.
Wieder ein Beispiel von hier: Alljährlich gibt es das "Donauinsel-Festival" mit großem Feuerwerk und so in Wien. Dann liegen vor der Donauinsel jede Menge Boote vor Anker, um sich das Spektakel anzusehen, durchaus außerhalb der Fahrrinne. Wegen des Verkehrsaufkommens und der Nähe der Fahrrinne wird dort erwartet, dass auf jedem stillliegenden Fzg eine "fahrfähige" Person (also nüchtern und mit Schein) verfügbar ist. Das alles macht imho ja durchaus Sinn.
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#17
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Hinsichtlich der Häfen:
Da ich grad die Führerschein-Unterlagen für die Kurse 2016 überarbeite, bin ich "zufällig" wieder einigermaßen "eingelesen": ![]() ![]() 1. Nicht alles, was so im Jargon "Hafen" heißt, ist auch genehmigungstechnisch einer. Viele davon sind zB einfache "Sportanlagen" usw. 2. Grundsätzlich gilt: Wache kann auch im Hafen erforderlich sein, jedenfalls für die Berufsschifffahrt (Passagier-Fzg, Blaue Kegel usw.), oder auch bei bestimmten Verhältnissen (Eisgang usw.) oder auf Anordnung der Hafenaufsicht oder wenn die Hafenordnung etwas dazu vorsieht (bestimmte Liegeplätze, wo jedenfalls eine Wache da sein muss, damit ggf. Fzg verholt oder bewegt werden können, falls der Betrieb es erfordert) usw. ![]() ![]()
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#18
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Danke.
Zitat:
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Gruß von Bord Klaus * Stern-von-Berlin.de 2025 - 321 Boote waren dabei *
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#19
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![]() Zitat:
![]() Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#20
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Kommt auf den See drauf an. Wenn die zuständige Untere Naturschutz-/Wasserschutzbehörde nichts Spezielles verfügt hat auf dem Gewässer was das explizit verbietet dann wird das Liegen oder Ankern wohl erlaubt sein, dann gilt diese Landesverordnung.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#21
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Wird auch niemanden interessieren.......Bis mal was passiert.... DANN wirds wohl eng!!
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No Money - No Problem No Work - No Problem No Wind - PROBLEM |
#22
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Als ich irgendwann mal ein Boot, ich muss mich jetzt mal outen: ja, ich habe auch eine kleine überdachte Badewanne mit Quirl, angemeldet hatte, fragte mich die Dame ob ich es denn zu Hause auch liegen lassen wollte.
Ich: 'Ja, hinten im Garten' Sie:'also nicht im Fluß bei Ihnen?' (Bundeswasserstraße) Ich: 'Nee, geht das denn überhaupt?' Sie: 'Natürlich, Sie müssen den Liegeplatz dann hier anmelden' Da fiel mir dann ein das mein Neffe (arbeitet beim WSA) erzählte das er gerade Rechnungen für Liegeplätze erstellt hat. Also, grundsätzlich geht das schon. Nur nicht kostenlos. Beste Grüße Dirk
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Datt Best fun Läbn is, watt jü met de Tään afreeten daut. (Alte norddeutsche Weisheit) |
#23
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Jo, das sind dann wohl die nach BinSchStrO genehmigten Liegeplätze, wo ein Stillliegen ohne Ankerwache okay ist.
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Gruß von Bord Klaus * Stern-von-Berlin.de 2025 - 321 Boote waren dabei * |
#24
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.. und die sind vermutlich eher nicht mitten in der Bucht, sondern z.B. an einer Spundwand ...
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#25
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Hallo Klaus,
hier der Text aus der BinSchStrO der z.B. dein Revier betrifft. Mit deinem Kleinfahrzeug darfst du bis zu einem Tag unbemannt stillliegen, per Definition also auch vor Anker. Ich persönlich bin sehr oft vor Anker und fahre mit meinem Schlauchi ans Ufer um spazieren zu gehen bzw. in eine Gaststätte einzukehren. Dann kommt es vor, dass für mehrere Stunden mein Boot unbemannt vor Anker liegt. Das habe ich auch in Sichtweite der WSP in Werder gemacht, um aufs Baumblütenfest zu gehen. Null Problemo. Aus der BinSchStrO Kapittel 22 "Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal"
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Gruß Kalle |
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