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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo Leute,
ich hätte mal eine Frage bzügl. den Motorbootführerschein. Ich würde gerne im Sommer auf einen Österreichischen See (Millstättersee) für eine Wassersportfirma Motorboot fahren (hätte schon einen fixen Job) und wüsste gerne welchen Motorbootschein ich dafür brauche und mit wieviel € ich rechnen muss. Zurzeit besitze ich noch gar keinen und soweit ich weiß reicht der See Schein ja nicht oder? achja, ich wüsste auch noch gerne, was man als Motorbootfahrer so verlangen kann...ich würde bei denen 9,70€ die Stunde bekommen, ist das OK? Danke und Lg, Michael Geändert von Mr.X (04.01.2010 um 13:44 Uhr) |
#2
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meine Studenten bekommen ungefähr das doppelte...
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der frühe Vogel kann mich mal... |
#3
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...aber nicht fürs Mobofahren....
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#4
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Zu den Führerscheinen kann ich nichts sagen.
Zum Thema Gehalt. Ich habe letzten eine Durschnischnitts-Gehalttabelle der See BG in der Hand gehalten. Dort wird ein Berufsskipper mit 1600 bis 3500Euro pM. Grundgehalt geführt. Ob Binnen steuerrechtlich die gleichen Spielregeln gelten, wie für Seeleute mag ich zu bezweifeln. Daher halte ich 10Euro brutto erstmal für dünn. Aber man muss das Gesamtpaket sehen. Geld ist nicht alles und du weißt am besten was du zum Leben brauchst.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#5
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Was für ein Boot und wie groß, für wie viele Personen zugelassen? Welches Revier? Überführungsfahrten oder Personentransport? Etwas genauere Infos sind nötig!
Gruß aus Hi |
#6
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frag doch einfach Deinen zukünftigen Arbeitgeber was notwendig ist. Der sollte es ja wissen.
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#7
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![]() Zitat:
was man in ÖSTERREICH für einen "Gewerblichen Führerschein" benötigt, um auf einen See Personen zu befördern und was dieser "Befähigungsschein" kostet ![]() Hier sind sicherlich unsere Kollegen aus Österreich gefordert ![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
#8
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![]() Zitat:
Ob Du irgendwelche zusätzlichen Lizenzen oder Genehmigungen brauchst, kann Dir am besten die zuständige Landesregierung sagen: http://www.ktn.gv.at/143387_DE-- L.G. Edwin
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#9
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Hallo Michael,
bist Du Österreicher oder Deutscher? Das ist für die Scheine u.U. relevant. Gruß Ralph |
#10
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![]() Zitat:
![]() Da würden wir Deutsche uns auch nicht die Butter vom Brot holen lassen ![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
#11
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Für gewerbliche Fahrten auf der Ostsee ist der SKS minimum erforderlich.
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#12
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Ist das so?
Heißt es nicht -das gewerbliche Führen von Yachten und meint: Der Skipper bekommt Geld fürs Fahren. Personenbeförderung steht aber auf einem anderen Blatt. Ich meine es wird zwischen Crew (erlaubt) und zahlenden Gästen (verboten) unterschieden.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#13
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Sorry, dem ist nicht so.
Der SKS ist ein weiterführendes Befähigungszeugnis (Zertifikat). Ausbildung und Prüfung ist abgestimmt auf das Führen von Yachten mit Motor und unter Segel in Küstengewässern (alle Meere bis 12 sm Abstand von der Festlandküste). Der Sportküstenschifferschein ist ein reiner Befähigungsnachweis und erweitert nicht die Berechtigungen, welche man mit dem Sportbootführerschein See (SBF See) erworben hat, d. h. für das gewerbliche Führen einer Yacht ist der SKS nicht ausreichend. Quelle: wikipedia Gruß Michael
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#14
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Stimmt.
Ist erst ab Sportseeschifferschein (welch Name) möglich.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#15
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![]() Zitat:
darum frage ich ja. Das Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen schreibt (siehe Führerscheine und Patente im Sportbootbereich - pdf): Zitat:
Zitat:
und hat uns z.B. die dritte Umklappseite der Sportbootführerscheine beschert ![]() Über gewerblich wird darin nicht viel geschrieben ![]() die gewerbliche Fahrt als Schiffsführer in Ländern, welche die Resolution anerkannt haben, im gleichen Umfang wie in Deutschland auch unter ausl. Flagge möglich (siehe in der Sportseeschifferscheinverordnung). Das gilt natürlich für Küste und offene See. Ob jetzt für diesen Binnensee eine regionale Verordnung gilt und welcher Schein bzw. welches Patent für die gewerbsmäßige Fahrt als Schiffsführer eines Sportbootes auf deutschen oder österreichischen Binnengewässern notwendig ist ![]() Gruß Ralph |
#16
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#17
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Moin Michael,
Fährst du da nur Boot oder fährst du Passagiere? Wieviel Passagiere?
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gruß Jan |
#18
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Hallo Jan,
ich fahre "Boot" mit Passagiere. Offiziell 11 da es für Sportboote eine Begrenzung auf 12 Personen maximal gibt. Ich bin aber auch schon mit dem doppelten unterwegs gewesen. Da haben wir dann ein großes Rib nebenher fahren lassen. Nur für den Fall. Man könnte auch eine Genehmigung für für mehr Paxe bekommen. Dann sind die Auflagen höher und das Schiff muss größer sein. 0,52 meter Sitzfläche pro Person an Deck. Damit geht es los. Gru? Michael
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#19
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Michael und du darfst auch in Österreich
Passagiere befördern bzw. ist dein Schein das, was in Österreich verlangt wird ![]() Ich meine jetzt GEWERBLICH!! Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]() |
#20
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![]() ![]() Ein Sportboot dessen Nutzen dem erzielen von Gewinnen dient, ist ein Kauffahrteischiff. Zum Führen wird ein Patent benötig.Ein Sportboot das bis zu 12 Personen + Crew entgeldlich zu einen Seeziel bringt, um dort einen Sport auszuüben. Wird von einem SSS oder SHS Skipper geführt. Dann darf zwar Geld von den Gästen fließen. Hauptziel der Leistung muss aber der Sport ( Angel, Tauchen, Traditionssegeln ) sein und nicht die Fahrt. Der Skipper darf für seine Leistung Geld verlangen. Heißt im Umkehrschluß. Möchte ich mit meiner 6m Rennzwiebel mit 4 Sitzplätzen einen VIP Shuttleverkehr nach Helgoland einrichten. Dessen Ziel es ist Geld mit der Fahrt zu verdienen. Brauche ich ein Nautisches Patent auch, wenn nur 3 Personen befördert werden können und ich den SSS besitze. Es besteht aber die Möglichkeit auflagengebundene Aussnahmen zu erwirken. Das gilt aber nur für den See Bereich. Hier gilt die SportSeeSchV mit dessen Anlagen: Artikel5 §11a von 99. Auf Ösiland und Binnen übertragen, vermute ich EU abhängig ähnliche Handhabe. Befördern von Personen zum Sportzwecke. Sportbootführerschein mit erweiterter Befähigung. Beförderung von Personen, der Sache wegen. Ist Kauffahrtei, unabhängig der Personenzahl und bedarf einem Nautischen Patents, also Studiums.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... Geändert von Freibeuter (05.01.2010 um 09:59 Uhr) |
#21
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![]() Zitat:
nennen ![]() Bootsführerschein zu tun hat ![]() Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. ![]()
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#22
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http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schif...aut/index.html
Vermute, dass das Schiffsführerpatent - 20 m für die gewerbliche Personenbeförderung notwendig ist. Rechtsverbindliche Auskünfte geben natürlich nur die zuständigen Stellen.
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Gruß Wolfgang |
#23
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![]() Zitat:
Was in Ö (oder auf Malle abgeht), weiß ich nicht. Ist rein spekulativ. Ich beziehe mich nur auf den deutschen Seebereich und dem Versuch abzuleiten. Ob das geht?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#24
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![]() Zitat:
Was die österr. Binnenscheine betrifft, bin ich leider nicht so ganz fit, aber eine wirklich wasserdichte Info wird Mr.X für den Millstättersee nur bei der Kärntner Landesregierung bekommen! L.G. Edwin
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#25
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Grundlagen/Gesetze
Binnen Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin) Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist -> html oder pdf Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist -> html oder pdf Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist -> html oder pdf Küste/See Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV) See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist -> html oder pdf Küste/See (keine Gewerbliche Nutzung) Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See) Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist -> html oder pdf Küste/See (Gewerbliche Nutzung) Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung) Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist -> html oder pdf Sonstige Weitere Gesetze / Verordnungen -> alphabetisch sortiert -> Teilliste S Gruß Ralph PS: ohne jede Gewähr (ich bin kein Jurist) Stand: 05.01.2010 darf/soll sinnvoll ergänzt werden Geändert von RalphB (05.01.2010 um 19:13 Uhr) Grund: PS
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