neues gesetz 2009
Gesetzliche Änderungen ab 2009 bei der Sozialversicherung und Unfallversicherung
1) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 05.11.2008 den Regierungsentwurf zur Sofortmeldung 2009 angenommen:
Für Sie als Arbeitgeber heißt es ab dem 01.01.2009, vor Beschäftigungsaufnahme eines Arbeitsnehmers ist eine Sofortmeldung elektronisch direkt an die deutsche Rentenversicherung abzugeben. Diese wird dort in der Betriebsprüfungsdatei solange vorgehalten, bis eine ordentliche SV-Anmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist, d. h. jeder Arbeitnehmer muss 2mal gemeldet werden. Es gibt keine Karenzzeiten mehr, eine Nachmeldung des Arbeitnehmers gilt als Schwarzarbeit und ist auch bei einer Prüfung durch Arbeitsamt und Zollbehörden im Laufe des Tages nicht mehr möglich. Im Falle einer Kontrolle sind nach § 8 Abs. 3 SchwarzarbG bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Sofortmeldung zählt, folgende Bußgelder vorgesehen:
Arbeitgeber: bis zu 30.000 €
Arbeitnehmer: bis zu 5.000 €
Weiterhin muss ab 01.01.2009 jeder Arbeitnehmer bei einer Überprüfung am Arbeitsplatz sein Personaldokument (Personalausweis, Führerschein oder Reisepass) vorweisen können. Bei Nichtvorlage hat auch hier der Gesetzgeber Bußgelder vorgesehen (wie oben).
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