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  #1  
Alt 02.10.2008, 12:56
ric003 ric003 ist offline
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Standard Wie viel Zeit bis zur Zusendung eine Bußgeldbescheids

Moin, ich habe da mal eine Frage, ich wurde am 02.10.2007 von der Wapo kontrolliert. Diese hat dann folgendes bemängelt, keine Führerschein sowie Bootspapier mitgeführ und kein Licht am Boot (ist das Beiboot 3,5m).
Nun ja ist auch richtig, am 24.09.2008 habe ich nun den Bescheid bekommen.
Wie lange hat eigentlich die Schifffahrtsverwltung Zeit mir den Bescheid zu schicken, ich dachte nach 6 Monaten ist das nicht mehr möglich.

Weis da jemand was?
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  #2  
Alt 02.10.2008, 13:12
Benutzerbild von marsvin
marsvin marsvin ist offline
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Standard

Ja, bei Ordungswidrigkeiten 3 Monate Verjährungsfrist, siehe:
Die Frist für die Verfolgungsverjährung

Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate.


Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wenn also am 30. März mit einem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 30. März, sofern nicht eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also am 30. März, zu laufen.
__________________
Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473
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  #3  
Alt 02.10.2008, 13:19
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Antaris Antaris ist offline
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Zitat:
Zitat von ric003 Beitrag anzeigen
... ich wurde am 02.10.2007 von der Wapo kontrolliert... am 24.09.2008 habe ich nun den Bescheid bekommen.
da hat der Amtsschimmel aber zugeschlagen,
das hat jemand auf seinem Schreibtisch verbummelt,

ach ja is ja bald Weihnachten,
nu kommt Ostern,
Sommerurlaub,

ach die liegt ja noch was aufm Schreibtisch.

Gruß
Axel
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  #4  
Alt 02.10.2008, 13:32
ric003 ric003 ist offline
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@Antaris, jep das is so das haben die kurz vor Winterschlaf erstellt.
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  #5  
Alt 02.10.2008, 14:00
Amigo Amigo ist offline
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Standard Bußgeldbescheid

Hallo ric003,

aus Deinem Wohnort MV kann ich nicht entnehmen wo Du wohnst. Aber schau mal in der Bootezeitschrift nach, dort steht z.B. Rechtsanwälte
mit Interessen und Tätigkeitsschwerpunkt Bereich Boote, Zubehör. Schadenfälle usw.
Rechtsanwälte Finke und Meyer, Herner Str. 139 44809 Bochum
Tel. 0234/13578

Versuch doch einmal dort etwas in Erfahrung zu bringen. Evtl. kostet das eine Kleinigkeit, oder wenn Du eine Rechtsschutz hast übernimmt vielleicht die die Kosten.
Ansonsten überlegen: Kosten gegen Kosten aufrechnen. Dann lieber an die Brust fassen und Dir sagen, ok. hab Sche.... gebaut, lieber zahlen und Ruhe ist.
Aber mich würde persönlich der innere Schweinehund treiben bis ich gesetzmäßig bescheid wüßte, ob nach so langer Zeit nicht doch eine Verjährung eingetreten ist. Mich über den Löffel barbieren zu lassen würde mich rasend machen.

Gruß
Amigo
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  #6  
Alt 02.10.2008, 14:00
Benutzerbild von glastron01
glastron01 glastron01 ist offline
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Zitat:
Zitat von ric003 Beitrag anzeigen
Moin, ich habe da mal eine Frage, ich wurde am 02.10.2007 von der Wapo kontrolliert. Diese hat dann folgendes bemängelt, keine Führerschein sowie Bootspapier mitgeführ und kein Licht am Boot (ist das Beiboot 3,5m).
Nun ja ist auch richtig, am 24.09.2008 habe ich nun den Bescheid bekommen.
Wie lange hat eigentlich die Schifffahrtsverwltung Zeit mir den Bescheid zu schicken, ich dachte nach 6 Monaten ist das nicht mehr möglich.

Weis da jemand was?
Hallo,

Ist das denn auch schon ein Bußgeld, das scheint mir eher ne OWI zu sein, ich gehe mal davon aus, das du den Führerschein nur vergessen hast. Ich würde warten und die Sache aussitzen bzw. den Hörer in die HAnd nehmen dort anrufen und sagen das man sicher was verkehrt gemacht hat aber nach knapp einem Jahr sollte das auch im Amt vergessen sein...Wundert mich dass, das Schreiben überhaupt noch zugestellt wurde...Wo wurdest du kontrolliert, dann weiß ich wo die Behörden sich ZEit lassen

Grüße André
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Wenn man glücklich ist, soll man nicht noch glücklicher sein wollen.
Theodor Fontane
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  #7  
Alt 02.10.2008, 14:04
ric003 ric003 ist offline
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@Glastron01 im Kanal zwischen Müritz und Kölpin.
Aussitzen, ich denke ehe Widerspruch einlegen mit der Begründung von marsvin das nach 6 Monaten nichts mehr geht.
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  #8  
Alt 02.10.2008, 14:13
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Ich würde auf jedefall klären, ob die Rechtslage nicht von der im Straßenverkehr abweicht. Wie hoch ist denn die Strafe?
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  #9  
Alt 02.10.2008, 14:39
ric003 ric003 ist offline
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Es ist nicht so viel Geld aber hier geht es erst mal grundsätzlich um die Frist.
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  #10  
Alt 02.10.2008, 14:45
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Wilfried2 Wilfried2 ist offline
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Zitat:
Zitat von glastron01 Beitrag anzeigen
Hallo,

Ist das denn auch schon ein Bußgeld, das scheint mir eher ne OWI zu sein....


Versteh ich wirklich nicht, eine Owi zieht ein Bußgeld nach sich, ansonsten ist es ein Verwarngeld und bei Straftaten ist es eine Geldstrafe.
Wilfried
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  #11  
Alt 02.10.2008, 14:55
ric003 ric003 ist offline
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Steht "Bußgeldbescheid" drauf, also ist dann wohl einer.
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  #12  
Alt 02.10.2008, 15:01
juelenzu juelenzu ist offline
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Zitat:
Zitat von Wilfried2 Beitrag anzeigen


Versteh ich wirklich nicht, eine Owi zieht ein Bußgeld nach sich, ansonsten ist es ein Verwarngeld und bei Straftaten ist es eine Geldstrafe.
Wilfried

Völlig korrekt!

Korrekt sind auch die Ausführungen von marsvin, allerdings nur insoweit, als es um Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten nach StVG geht.

Ansonsten regelt sich die Verjährung nach § 31 OWiG, wobei auf die die Höhe der Bußgelddrohung abzustellen ist.

Hilfreich wäre es, die Vorschriften zu nennen, die der Bußgeldbescheid als verletzt bezeichnet.

Jürgen
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  #13  
Alt 02.10.2008, 15:02
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Zitat:
Zitat von Wilfried2 Beitrag anzeigen


Versteh ich wirklich nicht, eine Owi zieht ein Bußgeld nach sich, ansonsten ist es ein Verwarngeld und bei Straftaten ist es eine Geldstrafe.
Wilfried

Sorry, habe mich nicht richtig ausgedrückt. Ich wollte das beschreiben was du mit Verwarngeld bezeichnest und auch richtig ist , habe da wohl was verwechselt

André
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  #14  
Alt 03.10.2008, 10:44
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Nach § 7 Binnenschifffahrtaufgabengesetz sind Geldbußen bis 5000€ möglich, die Verjährungsfrist beträgt also 2 Jahre (§ 31 OWiG).
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  #15  
Alt 04.10.2008, 01:37
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Hallo,
Ist das denn auch schon ein Bußgeld, das scheint mir eher ne OWI zu sein, ich gehe mal davon aus, das du den Führerschein nur vergessen hast. Ich würde warten und die Sache aussitzen bzw. den Hörer in die HAnd nehmen dort anrufen und sagen das man sicher was verkehrt gemacht hat aber nach knapp einem Jahr sollte das auch im Amt vergessen sein...Wundert mich dass, das Schreiben überhaupt noch zugestellt wurde...Wo wurdest du kontrolliert, dann weiß ich wo die Behörden sich ZEit lassen
aussitzen ist grundsätzlich falsch. Denn wenn kein fristgerechter Widerspruch eingereicht wird, kann vollstreckt werden. Dabei ist es dann völlig unerheblich ob der Verwaltungsakt, denn dass ist ein Bußgeldbescheid nun mal zu unrecht ergangen ist.
Wenn man nicht bezahlen möchte, immer Widerspruch einlegen, dieser muss nicht einmal begründet werden. Wird kein Widerspruch innerhalb der Frist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid) erhoben, ist nachträglich kein Rechtsmittel mehr möglich, selbst wenn die OWi 10 Jahre vorher verjährt ist.

Bis dann

Dominic
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  #16  
Alt 04.10.2008, 07:44
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Zitat:
Zitat von marsvin Beitrag anzeigen
Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wenn also am 30. März mit einem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 30. März, sofern nicht eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also am 30. März, zu laufen.

Das Thema hatte ich mal.
Das Papier kam nach 4 Monaten an.

Das Austellungsdatum war allerdings in der 3-Monatsfrist.

Ich musste trotz Anwalt zahlen.

Die Begründung:
Man hätte keinen Einfluss auf den Postweg.
__________________
Mit sportlichen Grüßen

ᴒɦᴚᴝϩ


Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal
Propeller - Abgasanlagen - Generatoren
Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens.
Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 0176/488 60 888 stellen.

Kontaktdaten und Impressum

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  #17  
Alt 04.10.2008, 09:12
katibert katibert ist offline
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Standard Bußgeldbescheid

Hi, die Verjährung in Binnenschifffahrtssachen beträgt zwei Jahre. Im Straßen-verkehr normal drei Monate. Sie auch §§ 31,33 ff. OwiG.
Die Sache mit der langen Frist übersehen gern viele Wald-und Wiesenanwälte ,in Bln sogar mal der Chef einer renomierten Kanzlei mit 70 Anwälten. Darum bei größeren Sachen immer einen Spezialisten, z.B. über den DSV, hinzuziehen.
Gruss katibert
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  #18  
Alt 16.10.2008, 11:51
ric003 ric003 ist offline
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So ich habe jetzt die Antwort von Amt, alle falsch.
Die Verjährung beträgt 1 Jahr.
Ich schreib noch den Anbsatz hier morgen rein.
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  #19  
Alt 16.10.2008, 12:03
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Wellenschlag Wellenschlag ist offline
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Zitat:
Zitat von ric003 Beitrag anzeigen
Moin, ich habe da mal eine Frage, ich wurde am 02.10.2007 von der Wapo kontrolliert. Diese hat dann folgendes bemängelt, keine Führerschein sowie Bootspapier mitgeführ und kein Licht am Boot (ist das Beiboot 3,5m).
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1 Jahr Verjährung: Das nen ich dann timing
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Gruß Olli
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  #20  
Alt 16.10.2008, 12:37
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hmigor hmigor ist offline
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Ihr verwechselt hier was. Im Straßenverkehr muß der Fahrzeugführer binnen 3 Monaten identifiziert sein (Blitzfotos), sonst verfällt der Bescheid. Wenn du bei einer Kontrolle rausgezogen wirst, dann bist du ja quasi schon infiziert und dann laufen die "normalen" Fristen, beginnend mit der Tat bzw. dem Tattag.
__________________
Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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