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  #1  
Alt 31.03.2003, 13:59
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Standard Rechtsexperten: Bau-Ausrüstungsvorschriften =Ländersache?

Hallo,

gem. Bericht des DMYV müssen seit dem 27.06.02 in Brandenburg Sportboote wie folgt ausgerüstet sein (abweichend von Regelungen auf Bundeswasserstrassen):
§ 25 LSchiffV:
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält.

§ 29 LSchiffV:
Flüssiggas- und Druckluftanlagen müssen vor der Inbetriebnahme und dann alle 3 Jahre von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Das Überprüfungsprotokoll muss an Bord sein.

§ 35 LSchiffV:
Fahrzeuge mit festeingebauten Verbrennungsmotoren sowie Fahrzeuge mit festeingebauten Heizungen oder Kocheinrichtungen müssen mit geeigneten Feuerlöschgeräten oder Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

§ 36 LSchiffV:
Es müssen geeignete Rettungsmittel an Bord von Sportbooten vorhanden sein.

§ 38 LSchiffV:
Sportfahrzeuge müssen mit einem geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.

Ab 2005 treten folgende Bestimmungen in Kraft:

§ 22 LSchiffV:
Grenzwerte bei Betriebsgeräuschen

§ 24 LSchiffV:
Sportboote mit festeingebauten Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ohne Außenbordablass ausgerüstet sein.

§ 24 LSchiffV:
Unter Innenbordmotoren muss sich eine geeignete Auffangwanne befinden, es sei denn, es sind vor oder hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut.

§ 26 LSchiffV:
Bei Kleinfahrzeugen, Hausbooten, Spreewaldkähnen dürfen die Abgase der Otto- oder Dieselmotoren gewisse Emissionswerte nicht überschreiten.



Frage an die Experten: Wie verträgt sich das mit Bundes- und EU-Recht?
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Charly
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  #2  
Alt 07.04.2003, 09:21
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Hallo noch mal an unsere Experten, wie sieht die Rechtslage aus? Können wir in Zukunft davon ausgehen , dass in jedem Bundesland andere Gesetze gelten und das Boot bei der Durchfahrt erst mal umgebaut werden muß?
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Charly
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  #3  
Alt 07.04.2003, 13:36
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hallo Charly, ich kann dir nun keinen juristischen Rat geben, aber auch in Bayern haben wir Verordnungen, die dazu zwingen z.B für den bayerischen TÜV Bootsmotoren umzubauen (z.B Treibstoffleitungen). Auch die Gasprüfung ist hier obligatorisch, etc. Der TÜV macht sich immer recht wichtig, wenn er kommt, ja trotz CE-Certifikat hat er bei meinem letzten neuen Segelboot am STa-See sogar eine Bescheinugung über die erfolgte Druckprüfung des Dieseltanks verlangt. (Die hat mir dann der Bootshändler eigenhändig ausgestellt)

Ich glaube nicht, dass dies alles mit EU-Recht bereinbar ist, aber wo kein Kläger.
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Gerd, mit vielen Grüßen
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  #4  
Alt 07.04.2003, 13:50
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Hallo Gerd,

ich hab nicht unbedingt Probleme damit wenn besondere Bestimmungen für bestimmte Seen erlassen werden. Aber die Bestimmungen in Brandenburg beziehen sich wohl auf alle Gewässer dort, also auch auf Binnenwasserstraßen die vom Berufsverkehr befahren werden. Somit wäre das Wasserstraßennetz nicht mehr für alle gleichermaßen nutzbar.
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Charly
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  #5  
Alt 07.04.2003, 13:58
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hallo Charly, das muss ich dann noch ergänzen. Gilt natürlich nicht nur für den Sta-See, sondern in ganz Bayern.
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  #6  
Alt 07.04.2003, 14:12
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Hallo Charly,

nach meinem Verständnis beziehen sich die Vorschriften in Brandenburg nur auf Landeswasserstraßen, nicht auf die Bundeswasserstraßen.
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Gruß Heinz-Dieter
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  #7  
Alt 07.04.2003, 14:19
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Hallo Heinz-Dieter,

würde trotzdem bedeuten, dass man einige der schönsten Wasserstrassen nicht befahren könnte.


Zur Klarstellung, es geht mir nicht um die Sicherheitsbestimmungen, Überprüfung der Gasanlage, Rettungsmittel, Feuerlöscher alles kein Problem.
Probleme für mich sind Grauwassertank (weil wir Monate auf dem Boot leben wollen) den habe ich nicht, eine Nachrüstung ist sehr teuer und müßte alle paar Tage geleert werden; und die Emissionswerte.
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Charly
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  #8  
Alt 07.04.2003, 14:36
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Ja Charly, das ist richtig, dass einige Zweig-Gewässer dann nicht von jedem Schiff befahren werden dürfen. Aber praktisch alle durchgehenden Wasserstraßen und ein Teil der Nebengewässer in Brandenburg gehören zu den Bundeswasserstraßen. Von daher sehe ich das ganze weniger kritisch.
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Gruß Heinz-Dieter
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  #9  
Alt 07.04.2003, 14:41
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na gut, werde das ganze mal auf mich zu kommen lassen, sind ja noch 4 Jahre bevor ich losdüsen kann. Hab aber trotzdem schon überlegt ob ich nicht stattdessen durch Frankreich, längs Italien bis Kroatien fahre, war ja noch nie dort
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Charly
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  #10  
Alt 08.04.2003, 07:53
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Hallo!
Ob man das so übernehmen kann? Ich meine, man kann ja ein Boot nicht so ausrüsten das es allen Vorgaben entspricht. Müßte da nicht die Ausrüstungsvorschreibung der Zulassungsbehörde reichen?

Nur als Beispiel;Wohnort im Burgenland; Da steht auf der Zulassung:
"Als zusätzliche Ausrüstung ist mitzuführen: 2 Handruder, 1 Handsösse,
4 Haftleinen mit 10m und 8mm Durchmesser, 1 Feuerlöscher 2 kg, 1 Anker 6kg, 30 m Ankerleine Durchmesser 10mm."

Jetzt Wohnort in NÖ: 2 Handruder, 1 Handfeuerlöscher mind 0,5 kg,
1 mechanische/automatische Lenzeinrichtung, geeignete Ankervorrichtung, 1 Erste hilfe Kasten groß."

Auch beim Auto: Lärmpegel im Burgenland 83 dbA, in NÖ 86 dbA.

Ich darf aber damit überall rumkurven!
Kann doch nicht bestraft werden wenn eine Behörde so vorschreibt?
Ausserdem: dann dürften Ungarn mit ihren Autos die Grenze nicht überschreiten? Aber wissen tu ich auch nix, leider!

Grüße Andi
__________________
Wer sein Leben so einrichtet, dass er niemals auf die Schnauze fällt, der kann nur auf dem Bauch kriechen.
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