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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt 08.03.2024, 16:14
Sunbeamer Sunbeamer ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
frage mich wie die auf diese Gewichte kommen.... würfeln ?
Zitat:
Zitat von Sternchen Beitrag anzeigen
..... ich denke der Hauptgrund der Änderung werden die Wohnmobile sein.
Ich muss mir das nochmal näher anschauen, daher unter Vorbehalt: Was der ADAC schreibt, gilt teilweise schon, aber bislang für's Inland (§ 6 Abs. 3b Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Erhöhung der Gesamtmasse von 3.500 auf 4.250 kg beruht nicht auf Würfeln oder bürokratischer Einfaltspinselei, sondern darauf, dass die E-Autos - modellgleich mit der vorherigen Verbrenner-Version - wegen der sehr schweren Batterien um rund 600 bis 700 kg schwerer wurden. Und das, obwohl die Motoren leichter sind. Dem Vernehmen nach fallen die E-Autos deshalb auch relativ häufig mit vorzeitigem Fahrwerksverschleiß beim TÜV durch.
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  #27  
Alt 08.03.2024, 16:23
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Sunbeamer Beitrag anzeigen
Ich muss mir das nochmal näher anschauen, daher unter Vorbehalt: Was der ADAC schreibt, gilt teilweise schon, aber bislang für's Inland (§ 6 Abs. 3b Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Erhöhung der Gesamtmasse von 3.500 auf 4.250 kg beruht nicht auf Würfeln oder bürokratischer Einfaltspinselei, sondern darauf, dass die E-Autos - modellgleich mit der vorherigen Verbrenner-Version - wegen der sehr schweren Batterien um rund 600 bis 700 kg schwerer wurden. Und das, obwohl die Motoren leichter sind. Dem Vernehmen nach fallen die E-Autos deshalb auch relativ häufig mit vorzeitigem Fahrwerksverschleiß beim TÜV durch.
Sry aber das halte ich für Quatsch ...

Welches Fahrzeug ( Pkw ohne Hänger ) Klasse B hat den 3,5t zlGG oder überhaupt 4250kg... Das sind ja nur Sprinter also für den privaten dann Wohnmobile
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  #28  
Alt 08.03.2024, 16:31
billi billi ist offline
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Selbst der große Q8 etron hat nur knapp über 3 t

@lippi dein x5 hat keine 3t
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  #29  
Alt 08.03.2024, 16:54
Sunbeamer Sunbeamer ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Sry aber das halte ich für Quatsch ...

Welches Fahrzeug ( Pkw ohne Hänger ) Klasse B hat den 3,5t zlGG oder überhaupt 4250kg... Das sind ja nur Sprinter also für den privaten dann Wohnmobile
Das kannst du ja für Quatsch halten. Aber so steht es in der Fahrerlaubnis-Verordnung.
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  #30  
Alt 08.03.2024, 16:59
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Sunbeamer Beitrag anzeigen
Das kannst du ja für Quatsch halten. Aber so steht es in der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Dann zeig Mal..

Wenn nicht Mal der Q8 die 3500kg reist für was dann 4250kg?
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  #31  
Alt 08.03.2024, 17:27
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Zitat:
Zitat von Sunbeamer Beitrag anzeigen
Das kannst du ja für Quatsch halten. Aber so steht es in der Fahrerlaubnis-Verordnung.

das ergibt halt nur sinn wenn das auf hänger angewendet wird. Die ZGG ist meist <3,5t aber auto+hänger dürfen ja die 3,5t aktuell nicht reißen.

Wenn nun besagter q8 nen 750kg hänger ziehen will wäre er über 3,5t und daraus würde sich die notwendigkeit der 4250 grenze ergeben...
__________________
Grüße

Gordon

Nüffe? Welfe Nüffe?
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  #32  
Alt 08.03.2024, 17:55
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
das ergibt halt nur sinn wenn das auf hänger angewendet wird. Die ZGG ist meist <3,5t aber auto+hänger dürfen ja die 3,5t aktuell nicht reißen.

Wenn nun besagter q8 nen 750kg hänger ziehen will wäre er über 3,5t und daraus würde sich die notwendigkeit der 4250 grenze ergeben...
Genau und da bei 4250 kein Hängerbetrieb erlaubt ist geht auch kein 750er

Der Q8 hat übrigens nur 3,2t das wären dann mit Hänger nur knapp 4t

Zitat:
Zitat von renn-harry Beitrag anzeigen
[

• Für alle anderen Fahrzeuge der Klasse B soll sich die zulässige Gesamtmasse von maximal 3.500 kg auf 4.250 kg erhöhen. Wichtig: Diese Änderung soll nur bei alternativen Antriebsarten kommen. Ein Anhängerbetrieb ist nicht vorgesehen.

.

Geändert von billi (08.03.2024 um 18:04 Uhr)
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Alt 08.03.2024, 19:06
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Dann zeig Mal..

Wenn nicht Mal der Q8 die 3500kg reist für was dann 4250kg?
Benziner oder Diesel waren doch bisher auch schon meilenweit weg von den 3.500kg. Jetzt kommen die Elektromonster halt net an die 4.250 kg ran.

Wird mehr auf Transporter und Wohnmobile gemünzt sein.

Die Mengen im einzigen Gesetz, dass wirklich in D wichtig zu sein scheint und so viel Arbeit gemacht hat (ca.150 Seiten) und alle feiern erschliessen sich mir weniger (25 gramm / 50 gramm / 3 Pflanzen / 7 Setzlinge / 10 Samen). Scheint Hochwissenschaftlich erarbeitet. An alles gedacht Legendär
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Viele Grüße Fränkie

Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!

Geändert von Fraenkie (08.03.2024 um 19:12 Uhr)
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Alt 08.03.2024, 19:07
Sunbeamer Sunbeamer ist offline
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Was ich oben schrieb, habe ich nun nachgesehen. Man kann das ganz einfach nachlesen und erspart sich damit eigene Überlegungen:

§ 6 Abs. 3 b) Fahrerlaubnis-Verordnung wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4. Juli 2019 eingefügt. Die Begründung für die Änderung steht in der Bundesrats-Drucksache 182/19
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/...cationFile&v=1

Dort steht auf S. 4 zu lesen:

"Im Fahrerlaubnisrecht kommt es bei elektrisch angetriebenen wie auch mit Gas betriebenen Fahrzeugen immer häufiger zu der Konstellation, dass Fahrzeuge, für die eigentlich aufgrund ihrer Fahrzeugkonstruktion eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich wäre, lediglich aufgrund des im Vergleich zu herkömmlichen Antrieben höheren Gewichtes infolge der zusätzlichen Batterien bzw. Gastanks die dortige Gewichtsgrenze von 3.500 kg überschreiten und die Fahrzeuge somit nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden dürften. Dies hat neben den höheren Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C1 auch die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für die damit erforderlichen Pflichten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht zur Folge. Aufgrund dieser Belastungen wird der Umstieg auf derart betriebene Fahrzeuge für mögliche Interessenten erschwert und unattraktiv."
usw. usw.


PS: Ich verstehe nicht, warum du, Billi, immerzu von Geländewagen schreibst und es als Quatsch bezeichnetest. Die Fahrerlaubnisklasse B gilt ja nicht nur für Pkw und Geländewagen. Auch ich habe zuvor an keiner Stelle von SUVs, Geländewagen o. dergl. geschrieben.

Geändert von Sunbeamer (08.03.2024 um 19:15 Uhr)
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  #35  
Alt 08.03.2024, 19:09
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Fraenkie Beitrag anzeigen
Benziner oder Diesel waren doch bisher auch schon meilenweit weg von den 3.500kg. Jetzt kommen die Elektromonster halt net an die 4.250 kg ran.

Wird mehr auf Transporter und Wohnmobile gemünzt sein.
Bei Transporter kann es noch sein... Bei Wohnmobilen reicht ja auch die 4250 nicht weit (siehe#22)
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  #36  
Alt 08.03.2024, 19:24
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Bei Transporter kann es noch sein... Bei Wohnmobilen reicht ja auch die 4250 nicht weit (siehe#22)
Du musst da ein bisschen tiefer tauchen und mal die technischen Daten aufmachen. Hier mal ein Screenshot von einem der grössten Monster.

Masse im Fahrbereiten Zustand grob 3200kg.

Natürlich ist ne Tonne Zuladung schnell beieinander......also immer noch eng, aber möglich. Und wie gesagt, das ist der 7,90 mtr. "Bus".
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Name:	Hymer Screenshot 2024-03-08 202215.jpg
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ID:	1007877  
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  #37  
Alt 08.03.2024, 19:52
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Zitat:
Zitat von Sunbeamer Beitrag anzeigen
Was ich oben schrieb, habe ich nun nachgesehen. Man kann das ganz einfach nachlesen und erspart sich damit eigene Überlegungen:

§ 6 Abs. 3 b) Fahrerlaubnis-Verordnung wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 4. Juli 2019 eingefügt. Die Begründung für die Änderung steht in der Bundesrats-Drucksache 182/19
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/...cationFile&v=1

Dort steht auf S. 4 zu lesen:

"Im Fahrerlaubnisrecht kommt es bei elektrisch angetriebenen wie auch mit Gas betriebenen Fahrzeugen immer häufiger zu der Konstellation, dass Fahrzeuge, für die eigentlich aufgrund ihrer Fahrzeugkonstruktion eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich wäre, lediglich aufgrund des im Vergleich zu herkömmlichen Antrieben höheren Gewichtes infolge der zusätzlichen Batterien bzw. Gastanks die dortige Gewichtsgrenze von 3.500 kg überschreiten und die Fahrzeuge somit nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden dürften. Dies hat neben den höheren Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C1 auch die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für die damit erforderlichen Pflichten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht zur Folge. Aufgrund dieser Belastungen wird der Umstieg auf derart betriebene Fahrzeuge für mögliche Interessenten erschwert und unattraktiv."
usw. usw.


PS: Ich verstehe nicht, warum du, Billi, immerzu von Geländewagen schreibst und es als Quatsch bezeichnetest. Die Fahrerlaubnisklasse B gilt ja nicht nur für Pkw und Geländewagen. Auch ich habe zuvor an keiner Stelle von SUVs, Geländewagen o. dergl. geschrieben.
Du solltest vielleicht noch erwähnen, dass sich diese bereits erfolgte Änderung auf Fahrzeuge zur Güterbeförderung beschränkt. Das ist auch dem von Dir verlinkten Dokument zu entnehmen.

Gruß
Andreas
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Alt 08.03.2024, 20:24
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Zitat von carandi27 Beitrag anzeigen
Du solltest vielleicht noch erwähnen, dass sich diese bereits erfolgte Änderung auf Fahrzeuge zur Güterbeförderung beschränkt. Das ist auch dem von Dir verlinkten Dokument zu entnehmen.
Gut gesehen!
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