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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo,
bei mir im Dorf (BaWü) wird ein neuer Oberbürgermeister gewählt. Die Kandidaten müssen, um zur Wahl zugelassen zu werden, Unterstützungsunterschriften sammeln. Jemand hat -in Unkenntnis der Rechtslage- bei ZWEI Kandidaten unterschrieben, um möglichst vielen Kandidaten die Möglichkeit zur Wahl zu geben und hat daraufhin Post von der Pol bekommen. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf einem Formblatt eingetragen werden. Dort steht sogar der Hinweis drauf: Im Schreiben der Polizei (Beschuldigung mit Anhörungsbogen) gibt es jedoch mE Fehler. So lautet die Beschuldigung, gegen §108a StGB verstoßen zu haben Zitat:
Zitat:
Bisher keine Aussage bei der Polizei getätigt (das konnte ich zum Glück verhindern!). Wie weiter vorgehen? Gruß, Mario |
#2
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Erstmal zum Anwalt und wegen Fehler direkt ablehnen lassen. Ich würd nicht auf Antworten im Boote-Forum warten ehrlich gesagt... ich hätte schon einen Anwalt beauftragt und hätte mich dort schon beraten lassen. Ich glaub dir bleiben 14 Tage Zeit bis zum Einspruch...bin aber kein Rechtsverdreher.
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Gruß |
#3
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Jou, 14 Tage Frist ist richtig - Termin beim Anwalt gibt's schon.
Aber das Booteforum wäre ja langweilig, wenn niemand seine blöden Fragen reinschreibt ![]() Gruß, Mario
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#4
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Ein ganz dummer Anfängerfehler.
Bei sowas, bei so Typen, da muss die Justiz und Politik mit aller Härte durchgreifen. ![]() ![]() Das wird ganz bitter. Gibt´s ja genügend Beispiele dafür, ....... |
#5
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![]() Zitat:
Es ist doch nur eine Anhörung!?!
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#6
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Das ändert nichts an der Tatsache das man sich hier erstmal juristisch beraten lassen sollte. Das wird ja protokolliert und wenn du da unbewußt evtl. etwas falsches sagst? Lieber direkt auf eine Juristen verlassen, der sagt dir schon was rechtens ist und was man lieber für sich behalten sollte. Wobei es in dem Fall wohl schon schwer sein wird einen Anwalt zu finden der sich genau damit auskennt.
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Gruß |
#7
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Im einfachsten Fall wird das Verfahren gegen Zahlung eines Bußgeldes eingestellt und man ist nicht vorbestraft. Es kommt aber auf den Einzelfall an. War das ein Versehen im guten Glauben das eine Vielzahl von Kandidaten doch eine gute Sache wäre? Oder war es der Versuch durch eine Vielzahl von Kandidaten den Durchmarsch des Favoriten im ersten Wahlgang zu verhindern? Hat jemand die Omas im Altersheim zu diesem Zweck belabert? Oder waren es gleich mehrere Versuche die Omas zu belabern und es ist nur aufgefallen, weil Oma alles unterschrieben hat? Motto: Der Herr war doch so nett?
Auf jeden Fall wird das gründlich ermittelt. Wahlfälschung/ Manipulation ist kein Spass und es wird immer wieder versucht. Beliebt ist auch, dem gegnerischen Kandidaten Unterstützungzungsunterschriften unterzujubeln, die gefaked oder eben auch doppelt sind. Beide sind nämlich ungültig und mit etwas Pech kommen am Ende nicht genügend gültige Stimmen zusammen und der vermeintliche Kandidat wird nicht zugelassen. Gerne passiert das an Wahlkampfständen, in Altentagesstätten usw. Sollte es in bester Absicht geschehen sein, geht es wohl glimpflich aus. Auch Oma die belabert würde hat nicht viel zu befürchten. Hat das Methode und Absicht, winkt Knast.
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Gottes sind Wogen und Wind, Segel aber und Steuer, daß ihr den Hafen gewinnt, sind euer. Gorch Fock |
#8
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Nachtrag: Tritt im Verlauf einer Kommunalwahl eine gehäufte Anzahl von doppelten Unterschriften auf, klingeln die Alarmglocken. Ist es ein Einzelfall, ist ein Versehen wahrscheinlicher.
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Gottes sind Wogen und Wind, Segel aber und Steuer, daß ihr den Hafen gewinnt, sind euer. Gorch Fock |
#9
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Mein Rat:
Die schriftliche Anhörung unbeantwortet lassen. Den Termin beim RA absagen. Und abwarten. Denn: Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, hat der Beschuldigte Zeit, Stress und Geld gespart. Wird es nur gegen (in Betracht kommt vor allem Zahlungs-) Auflage oder gar nicht eingestellt, mithin Strafbefehl erlassen oder gar Anklage erhoben, ist es, ohne dass der Beschuldigte hierdurch einen rechtlichen Nachteil erlitte, (immer noch) früh genug, Beistand durch einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. Viele Grüße, Lucky |
#10
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Ab Zeile zwei ist das ein äußerst schlechter Rat! Es geht schließlich gerade darum, dass ggf. im Ermittlungsverfahren seitens des Verteidigers noch etwas bewirkt werden kann.. |
#11
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Im Übrigen deutet nach meiner Erfahrung bereits der Umstand, dass der Beschuldigte nicht zur persönlichen Vernehmung vorgeladen wurde, darauf hin, dass das Strafverfolgungsinteresse der StA gering ist. Viele Grüße, Lucky |
#12
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Sind dort Angaben zur Person (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit) gefragt, dann sollte man diese wahrheitsgemäß machen, da sonst nach § 111 OWiG eine Geldbuße bis 1.000 € möglich ist.
Zur Sache selbst muss man sich nicht äußern, was sich auch nicht strafverschärfend auswirken kann. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#13
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Viele Grüße, Lucky |
#14
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Höchst interessant.
Ich beschäftige mich gerade mit der Betriebsratswahl bei uns im Betrieb. Da ist das Thema deutlich entspannter im Gesetz geregelt. Wenn ein Mitarbeiter zwei Listen mit seiner Unterschrift (unerlaubterweise) gesponsert hat, dann muss er sich schriftlich innerhalb einer festen Frist für eine Liste entscheiden. Tut er das nicht, werden alle seine Unterschriften gestrichen und fertig ist das Thema. Ist eventuell hier so einfach möglich, weil natürlich die Anzahl der Stützunterschriften deutlich geringer ist und man somit der Sache leicht auf die „Schliche“ kommt. Bei wahrscheinlich vielen Unterschriften ist der Vergleich schwierig (zumindest früher ohne Computer), und dem wollte man wohl einen Riegel vorschieben. Gruß Rüdiger |
#15
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8 (Acht) Milliarden Konsumenten ... ![]() ![]() |
#16
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"Obacht Ironie" oder "Sarkasmus" oder sowas drüber. Hierzulande ist das doch Kinderfasching, im Gegensatz zu..... woanders halt, ... |
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