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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 02.04.2019, 17:54
Charlie Charlie ist offline
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Standard Problem bei Trailer-Zulassung Gebrauchtkauf

Hallo!

Folgender Sachverhalt macht treibt mich etwas in den Wahnsinn:
ich habe mich mit einem Käufer in Bayern telefonisch auf einen Kauf geeinigt. Der Käufer hat mir vom Trailer die Zulassung (Fahrzeugschein), einen Trailer Datenpass (Harbeck) sowie den aktuell TÜV-Nachweis zugeschickt.
Zudem hat er ihn abgemeldet.
ich bin damit zur Zulassungsstelle, die mich dort aber wieder weggeschickt haben, weil die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) fehle.
Der Verkäufer sagt aber, er habe eine solche nie besessen, sondern nach einem TÜV-Besuch damals (1998) dei Zulassung bekommen.
Ich habe dann bei Harbeck angerufen und die meinten, sie stellen eine neue ABE aus, wenn der Verkäufer diese als Verlust bei der Polizei meldet.
Der Verkäufer sagt ja aber, er habe nie eine besessen;)

Problem: die Abholung des Bootes soll in 4 Tagen stattfinden.

Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, den Trailer auf mich zugelassen zu bekommen?
Kurzzeitkennzeichen geht ja offenbar auch nicht, weil dann der Trailer leer sein muss. Und ausserdem mich ich ja irgendwie an meine gründen Kennzeichen kommen...

Besten Dank und Grüße!
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  #2  
Alt 02.04.2019, 18:14
Benutzerbild von Eclipse197
Eclipse197 Eclipse197 ist offline
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Na ja,da sollte sich der Verkäufer eben mal bewegen und sich nicht wie ein Mädchen benehmen.Mal Fünfe auch Gerade sein lassen.
Man kann das Leben auch völlig unnötig verkomplizieren.
Evtl. anfallende Kosten trägt eben der Käufer und Gut isses.
Und an Harbeck gerichtet,wo sollte es ein Problem sein einfach eine neue ABE auszustellen.
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  #3  
Alt 02.04.2019, 18:22
Charlie Charlie ist offline
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Was meinst du mit "der Verkäufer sollte dich mal bewegen"?
Das ist ein älterer Herr, der das alles nicht versteht...
Harbeck sagte, sie stellen nur eine neue aus, wenn der Verkäufer eine Verlustanzeige gemacht hat. Und der Verkäufer versteht nicht, was er als verloren melden soll...
Erinnert mich alles an das Haus, das verrückte macht aus Asterix;)
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  #4  
Alt 02.04.2019, 18:45
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Kramer Kramer ist offline
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Dann gib doch an, das DU die ABE verloren hast...
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Gerhard
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  #5  
Alt 02.04.2019, 19:06
Benutzerbild von Zirkonia
Zirkonia Zirkonia ist offline
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Zitat:
Zitat von Kramer Beitrag anzeigen
Dann gib doch an, das DU die ABE verloren hast...
Richtig, so würde ich es auch machen.
Da du ja rechtmäßiger Besitzer bist (Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigung Teil 1 und gegeben falls Teil 2 Entwertet) dürfte es doch kein Problem sein den Verlusst bei der Polizei zu melden.
Dann ist die ABE beim Kauf verloren gegangen am selben Tag.
Vermutlich hast du diese aufs Autodach gelegt, nvergessen einzustecken und weg ist Sie
Also mit den Papieren zur Polizei , verlusst erklären, Bescheinigung geben lassen Kopie per Fax oder Mail nach Harbeck schicken, ersatz via PayPal bei denen bezahlen und schon hast die ABE.
Ob das in 4 Tagen klappt glaube ich eher nicht aber Versuchen kannst es ja.
Ansonsten TÜV Vollabnahme mit erteilung einer neuen ABE sowie Erteilung der Zulassungsstelle auf neue Papiere.
Kosten ohne Schild so CA. 160 Euro. Aber auch nicht in 4 Tagen zu schaffen.
Besser du Leihst dir einen Trailer, holst dein Boot und in der Zwischen Zeit kannst das mit der ABE regeln
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Viele liebe Grüsse aus dem Saarland von Thorsten
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  #6  
Alt 02.04.2019, 19:07
horstj horstj ist offline
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die Verlusterklärung muss der éingetragene Eigentümer ausstellen lassen. Dazu muss man nicht unbedingt zur Polizei, auch Bürgerämter machen das teilweise. Dann bekommt man beim Bürgeramt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Hersteller eine neue ABE ausstellen kann. Da bei zulassungsfreien Anhängern die ABE der Zulassungsbescheinigung entspricht ist das etwas aufwendiger.
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  #7  
Alt 02.04.2019, 19:13
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Standard Wo wohnt denn der ältere Herr in Bayern?

Vielleicht gibt es jemand in der Nähe, um ihn an die Hand zu nehmen.
Wenn es nicht zu weit weg ist, würde ich das gerne übernehmen.

Du müsstest das aber vorher mit ihm abklären.

Aber prüf doch bei Dir zu Hause bei der Polizei, ob Du das nicht machen kannst, da Du ja jetzt der Eigentümer bist.
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Grüße aus Regensburg
Holger
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  #8  
Alt 02.04.2019, 19:25
Charlie Charlie ist offline
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Danke für eure Beiträge! Aber ich bin noch nicht der Besitzer. Wollte am Samstag nach Bayern fahrn (330 km), Boot kaufen (Barzahlung) und das grüne Kennzeichen von hier mitbringen.
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  #9  
Alt 02.04.2019, 20:18
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Mascot-28 Mascot-28 ist offline
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Wie gross ist das Boot / Trailer, passt beides auf einen Autoanhänger? Kann man für 50 € pro Tag mieten, dann hast Du Beides schon mal in Mainz und kannst ohne Zeitstress das Zulassungsproblem lösen ....
Beste Grüße
Dieter
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  #10  
Alt 02.04.2019, 20:33
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Mascot-28 Mascot-28 ist offline
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Nachtrag: hier z.B. die genannten 50 Euro:
https://www.rodgau-trailers.de/preise_car.php
Beste Grüße
Dieter
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  #11  
Alt 02.04.2019, 20:37
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mal bischen langsam, hier seit Ihr öffentlich, bei Verlust der Papiere muss man eine Eidestattliche Erklärung abgeben, das ist kein Spaß.

So etwas kann böse Enden.

Gruß
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  #12  
Alt 02.04.2019, 21:42
tomtomtom tomtomtom ist offline
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Rede mal mit dem Verkäufer.
Dieser soll den Trailer einfach wieder auf sich zulassen und dann fährst Du damit nach Hause.
Es ist doch eh Unsinn, dass er den Trailer vor dem Verkauf abgemeldet hat.
Im Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Übergabe vereinbaren und alles ist gut!

Ich habe schon (gegen kostenübernahme vom Käufer) abgemeldete Trailer auf mich zugelassen, damit der Käufer damit nach Hause fahren kann.
Anständiger Kaufvertrag und alles ist ganz einfach!
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Sportliche Grüße
Tom
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  #13  
Alt 02.04.2019, 21:43
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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wenn die Zeit drängt würde ich das mit dem Autoanhänger durchziehen wenn das Boot mit Hänger drauf paßt, wenn du schon vor Ort bist gehst du mit dem Vorbesitzer zur Polizei und regelst das mit der Verlustanzeigen,
besser geht das nicht in der kurzen Zeit
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #14  
Alt 02.04.2019, 22:02
tomtomtom tomtomtom ist offline
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Zitat:
Zitat von ralfschmidt Beitrag anzeigen
wenn die Zeit drängt würde ich das mit dem Autoanhänger durchziehen wenn das Boot mit Hänger drauf paßt, wenn du schon vor Ort bist gehst du mit dem Vorbesitzer zur Polizei und regelst das mit der Verlustanzeigen,
besser geht das nicht in der kurzen Zeit
Wenn das nur ein 4m RIB auf einem kleinen Trailer ist, ist das trotzdem schon eine Aktion, die Kenntnisse bei der Ladungssicherung und viel Gurtzeug erfordert. Anhängelast erhöht sich um das Gewicht des Autotrailer usw...
Falls es sich aber hier um ein 6m Boot auf einer Tandemachse handelt......

Da würde ich es generell schon vorziehen, dass der Trailer zugelassen ist und einfach angehängt werden kann.

Wie gesagt, entweder wieder auf den Verkäufer zulassen, oder noch einmal mit der Zulassungsstelle reden und diese soll sich mit der Zulassungsstelle in Bayern in Verbindung setzen, wo der Trailer bisher zugelassen war.

Ich habe bei uns in Bayern schon Trailer zugelassen, wo auch nicht immer alles an Papieren komplett war. Da hat dann sogar die Zulassungsstelle mit dem Hersteller telefoniert, dieser hat dann ein Fax gesendet und schon war alles gut.
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Sportliche Grüße
Tom
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  #15  
Alt 02.04.2019, 22:17
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viertakter viertakter ist offline
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Leider hast Du auf der Zulassungsstelle eine (Teil-)unwissende Person erwischt, ging mir auch bereits einmal so (mit meinem Trailer vom alten Wiking). Eine ABE ist nicht zwingend erforderlich, genauso wenig wie eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 - die vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ist für die Ummeldung ausreichend (in der Theorie) - leider weiß das dafür verantwortliche Personal das nicht immer.

In einem anderen Forum hatte ich das mal ausführlich beschrieben... vielleicht hilft es dir (auszugsweise):

Zitat:
Mein erster Gang war zur Zulassungsstelle – die Antwort, die ich selbst vor Erhalt der Wartenummer bekam war, dass ich eine ABE benötigen würde (da es keine Zulassungsbescheinigung Teil 2 – Fahrzeugbrief gibt). Ich sagte der Dame, dass es die nicht gäbe – sie ist mit meinen Unterlagen in einen Nebenraum um nachzufragen, blieb aber bei Ihrer Ansicht. Warum das Fahrzeug dann aktuell zugelassen ist, konnte sie nicht sagen – hätte ihrer Meinung nach nicht zugelassen werden dürfen oder der Vorbesitzer hätte die ABE verloren. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der gültige TÜV-Bericht waren ihr nicht genug.

Nächster Akt – Anruf bei der Zulassungsstelle im Kreis Herford, wo der Hänger zugelassen ist. Leider haben sie dort kein Archiv für die Unterlagen, die bei der Zulassung vorlagen, sodass ich dort auch keine BE mehr bekommen konnte. Der Dienststellenleiter war aber der Meinung, da er nachgesehen hatte, wer die Zulassung durchführte, dass es sicher nicht ohne ABE abgelaufen sei, da die Sachbearbeiterin sorgfältig arbeitet.

Als nächstes hab ich angerufen bei Wiking in Hofgeismar, weil deren Name auf dem Typenschild des Anhängers steht. Durch den Inhaberwechsel dort und der Tatsache, dass die Trailer früher auch nur zugekauft wurden, hatte dort natürlich keiner Ahnung von nix und ich vernahm auch kein gesteigertes Interesse, mir bei meinem Anliegen zu helfen. Es hätte mehrere Zulieferer für Anhänger gegeben und die Damen und Herren dort haben davon keine Ahnung und stellen auch keine ABEs aus.

Anrufe beim TÜV kamen nur zu dem Ergebnis, dass ich vermutlich, sofern ich keine BE mehr auftreiben könne, eine Vollabnahme nach §21 STVZO durchführen müsse, im Rahmen derer das Fahrzeug neu vermessen, gewogen, etc. würde, um im Anschluss eine BE zu erhalten (bzw. eher ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis).

Ein Anruf beim Kraftfahrtbundesamt hat dann dazu geführt, dass mir ein sehr netter und hilfsbereiter Mensch dort mitgeteilt hat, dass er nach meiner Schilderung erstmal beide Hände über dem Kopf zusammengeschlagen hat. Ich hatte zwischenzeitlich in den mir vorliegenden Unterlagen gesehen, dass das „Merkmal zur BE“ den Buchstaben „E“ enthielt, was für eine Einzelabnahme steht – sprich, der Anhänger wurde bereits bei der Inverkehrbringung um 1990 per Einzelabnahme abgenommen und mit einem entsprechenden Gutachten (EBE, nicht ABE) zugelassen.

Nachdem ich die ganzen Paragraphen durch hatte und nun „Fachmann“ in Sachen Zulassung bin habe ich auch erfahren, dass die EBEs grundsätzlich bis zur endgültigen Außerbetriebnahme Gültigkeit behalten und nur erlöschen, sofern es dafür einen Grund gibt (Umbau des Fahrzeugs z.B.). Darüber hinaus ist nach Zulassung eines Fahrzeugs, das über eine Einzelabnahme begutachtet wurde, keine EBE mehr notwendig, um das Fahrzeug umzumelden – die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist der einzig zwingend erforderliche Nachweis, der für die Ummeldung nötig sei. Darüber hinaus braucht es wohl auch einen TÜV Bericht, aber den hatte ich ja ohnehin, da das Fahrzeug aktuell noch zugelassen ist und gültigen TÜV hat.

Er hat mir dazu geraten, bei der Zulassungsstelle einen „rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung meines Antragstatbestandes zur Zulassung“ anzufordern, da ich als Halter verpflichtet bin, das Fahrzeug umzumelden und die Zulassungsstelle eine Ablehnung begründen müsse, da ich sonst der Gelackmeierte bin, sofern ich kontrolliert werde.

Heute habe ich dann nochmal bei der Zulassungsstelle in Frankfurt angerufen (hatte schon die Durchwahl eines freundlichen Sachbearbeiters) und all mein neu erlangtes Wissen kundgetan. Der Sachbearbeiter sagte dann, ich soll vorbeikommen, direkt bei ihm und er würde mir das Fahrzeug ummelden. Darüber hinaus sagte er auch, dass er diesen „Vorfall“ mit in das nächste Teammeeting nehmen wird, um das Thema Anhänger und EBE/ABE anzusprechen bzw. den Sachverhalt zu erläutern, damit dies anderen „Kunden“ nicht mehr passiert.

Das Ergebnis nach etlichen Telefonaten ist nun – ich habe ein neues, grünes Kennzeichen samt Plaketten im Kofferraum liegen und den Fahrzeugschein in der Tasche. Es gibt weiterhin keine ABE/EBE (eine EBE gab es aber natürlich einmal) und diese ist auch nicht notwendig – problematisch wird’s nur dann, wenn ich in eine Kontrolle komme. Dann muss ich nämlich höchstwahrscheinlich auch diesen Beamten noch belehren, außer er hat Ahnung von der Materie.

Zu guter letzt noch ein paar relevante Paragraphen, die ggf. dem einen oder anderen helfen, der mal in dieselbe Situation gerät:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
2. folgende Arten von Anhängern:
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
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Gruß, Christian
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Alt 03.04.2019, 00:03
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Danke für die vielen Tipps! Heute Abend ruft der Verkäufer an, dass er die ABE nun doch gefunden hätte;) Er wusste wie gesagt gar nicht, dass er die hatte...
Wenn er die per Express zuschickt, schaffe ich es vielleicht doch noch mit der Zulassung
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  #17  
Alt 03.04.2019, 00:24
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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Zitat:
Zitat von tomtomtom Beitrag anzeigen
Wenn das nur ein 4m RIB auf einem kleinen Trailer ist, ist das trotzdem schon eine Aktion, die Kenntnisse bei der Ladungssicherung und viel Gurtzeug erfordert. Anhängelast erhöht sich um das Gewicht des Autotrailer usw...
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Da würde ich es generell schon vorziehen, dass der Trailer zugelassen ist und einfach angehängt werden kann.

Wie gesagt, entweder wieder auf den Verkäufer zulassen, oder noch einmal mit der Zulassungsstelle reden und diese soll sich mit der Zulassungsstelle in Bayern in Verbindung setzen, wo der Trailer bisher zugelassen war.

Ich habe bei uns in Bayern schon Trailer zugelassen, wo auch nicht immer alles an Papieren komplett war. Da hat dann sogar die Zulassungsstelle mit dem Hersteller telefoniert, dieser hat dann ein Fax gesendet und schon war alles gut.
natürlich geht es leichter wenn der gebrauchte Trailer zugelassen ist, wenn der Trailer denn ohne Probleme durchhält, was leider nicht immer so ist
ich habe schön öfters 18 Fuß Boote auf einem Autoanhänger spazieren gefahren, es gehen auch größere Boote wenn man das richtige Zugfahrzeug hat
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  #18  
Alt 03.04.2019, 08:33
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Zitat:
Zitat von Charlie Beitrag anzeigen
Danke für die vielen Tipps! Heute Abend ruft der Verkäufer an, dass er die ABE nun doch gefunden hätte;) Er wusste wie gesagt gar nicht, dass er die hatte...
Fein. Hatte die Nummer auch schon zweimal. So ist es definitiv die beste Lösung. Sonst hat man immer wieder Ärger egal ob bei Kontrollen, Weiterverkauf oder größeren Reparaturen.
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Alt 03.04.2019, 12:17
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Das, was Christian geschrieben hat, ist auch nicht ganz uninteressant, da es sicherlich vielen so gehen könnte, wie mir und das kostet ja jedesmal Zeit und Nerven, schlimmstenfalls kommt ein Kauf gar nicht zu Stande.
Die von Christian beschriebene Lösung scheint aber sehr vom Sachbearbeiter abzuhängen. Meine hatten sich jedenfalls vehement geweigert, mir eine Zulassung auszustellen. Also: kann funktionieren, muss aber nicht.
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  #20  
Alt 03.04.2019, 12:36
Pepper Pepper ist offline
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Aber die Amtssprache
Zitat:
Zitat von viertakter Beitrag anzeigen
...einen „rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung meines Antragstatbestandes zur Zulassung“ anzufordern...
bringt immer wieder ein breites Grinsen in mein Gesicht, schon alleine dafür "Danke"
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  #21  
Alt 03.04.2019, 16:06
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viertakter viertakter ist offline
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Zitat:
Zitat von Charlie Beitrag anzeigen
Das, was Christian geschrieben hat, ist auch nicht ganz uninteressant, da es sicherlich vielen so gehen könnte, wie mir und das kostet ja jedesmal Zeit und Nerven, schlimmstenfalls kommt ein Kauf gar nicht zu Stande.
Die von Christian beschriebene Lösung scheint aber sehr vom Sachbearbeiter abzuhängen. Meine hatten sich jedenfalls vehement geweigert, mir eine Zulassung auszustellen. Also: kann funktionieren, muss aber nicht.
Das ist richtig... Recht haben und Recht bekommen gehen nicht automatisch miteinander einher. der Herr vom Kraftfahrtbundesamt bot mir allerdings an, dass ich ihn auch gern mit dem Sachbearbeiter der Zulassungsstelle anrufen kann... spätestens wenn sie sich rechtfertigen müssen (in Form eines Bescheides) schaut es sich in der Regel jemand an, der nicht am Schalter sitzt.

Zitat:
Zitat von Skipper1964 Beitrag anzeigen
Aber die Amtssprache

bringt immer wieder ein breites Grinsen in mein Gesicht, schon alleine dafür "Danke"
Ja, köstlich und sowas muss sich vorher auch noch jemand ausdenken.
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Gruß, Christian
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Alt 04.04.2019, 05:40
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Mercurius Mercurius ist offline
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Zitat:
Zitat von Skipper1964 Beitrag anzeigen
Aber die Amtssprache

...einen „rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung meines Antragstatbestandes zur Zulassung“ anzufordern...

bringt immer wieder ein breites Grinsen in mein Gesicht, schon alleine dafür "Danke"
Das läst sich immer leicht sagen. Versuch den Inhalt doch mal in Deinen Worten genauso kurz und präzise auszudrücken. Ich gebe Dir noch ein bisschen Hilfestellung:
  • rechtsmittelfähig = eine Entscheidung kann binnen einer bestimmten Frist per Widerspruch oder Klage angefochten werden
  • Bescheid = Anordnung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
  • Antragstatbestand = alle Fakten die zur Beantragung der Regelung des Einzelfalls (Bescheid s.o.) vorgebracht wurden
  • Zulassung = behördliche Erlaubnis zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum.

So, nun bin ich mal gespannt, wie Du das in 9 (!) umgangssprachlichen Worten in einem einzigen verständlich zusammenhängenden Teilsatz zum Ausdruck bringst, was die Behörde hier eindeutig und nicht interpretierbar geschrieben hat .

Geändert von Mercurius (04.04.2019 um 05:48 Uhr)
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  #23  
Alt 04.04.2019, 08:32
Pepper Pepper ist offline
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Zitat:
Zitat von Skipper1964 Beitrag anzeigen
Aber die Amtssprache...bringt immer wieder ein breites Grinsen in mein Gesicht, schon alleine dafür "Danke"
Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
Das läst sich immer leicht sagen. Versuch den Inhalt doch mal in Deinen Worten genauso kurz und präzise auszudrücken. Ich gebe Dir noch ein bisschen Hilfestellung:....'
So, nun bin ich mal gespannt, wie Du das...
Warum du meine Positivaussage in eine Negativaussage umdenkst und den belehrenden Zeigefinger erhebst, erschließt sich mir nicht ...

Geändert von Pepper (04.04.2019 um 09:02 Uhr)
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  #24  
Alt 04.04.2019, 10:06
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Ja, hatte es auch "positiv" aufgefasst. Amtssprache hat unbestritten ihre Daseinsberechtigung, um möglichst eindeutig im sachlichen Inhalt zu sein - nichtsdestotrotz klingt es für den geneigten Leser natürlich nach einer anderen Sprache, auch wenn sie aus Deutschem Vokabular gebildet wird.

Sich darüber zu amüsieren ist ja nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Kritik daran.
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Gruß, Christian
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Alt 04.04.2019, 20:29
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Mercurius Mercurius ist offline
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Na dann sind wir uns ja einig. Schön, dass in einem Forum nicht immer nur kontrovers diskutiert wird
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