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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 25.10.2006, 21:36
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Standard Gasheizung und Schornsteinfeger

Bisher kannte ich das ja so, daß der Schornsteinfeger einmal im Jahr kommt, die Emissionen mißt, kassiert und wieder geht. Nun hab ich aber einen Zettel im Briefkasten gefunden, nach dem er

1. Emissionsmessung Öl/Gas, Thermostatventile, Heizkörper öffnen
2. Feuerstättenschau / ENEV / Überprüfung der Brennstoffleitung

machen will. Da der von ihm gewünschte Termin nicht paßt, hab ich angerufen und folgende Auskunft bekommen:

Das ist eine Untersuchung, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und alle fünf Jahre durchgeführt wird. Er will durchs ganze Haus, von der Heizung bis zum Schornstein alle Heizkörper kontrollieren, außerdem die Gasleitung überprüfen und eben die Emissionsmessung.

Meine Frage, wo der Gesetzgeber das vorgeschrieben hat, also Name und Anschrift des betreffenden Gesetzes, konnte oder wollte er mir nicht beantworten, genauso wenig wie die Frage, was diese gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung denn kosten solle.

Ich hab erst mal keinen Termin abgemacht, denn ein Mensch, der irgendwas aufgrund einer Gesetzes machen will und dann das betreffende Gesetz noch nicht mal benennen kann, ist mir irgendwie suspekt. Und auf die Frage nach den Kosten die Antwort zu bekommen "Das kommt darauf an", finde ich auch nicht gerade prickelnd.

Im Netz hab ich zwar ne Menge zu Schornsteinfegergesetzen gefunden und daß die von 1935 sind, und die Umfrage bei Bekannten hat ergeben, daß die "normale" Messung entweder jedes Jahr oder alle zwei Jahre stattfindet, von dieser 5-Jahres-Geschichte hatte noch keiner was gehört. Ein Anruf bei der Schornsteinfegerinnung hat nur ergeben, daß das Ganze gesetzlich vorgeschrieben ist, zu den Kosten und den GEsetzen wußte die Dame am Telefon auch nichts. Muß irgendwie ein seltsamer Beruf sein

Weiß von Euch da jemand was drüber? Sind das Ortsgesetze oder Bundesgesetze, die sowas regeln? Ist sowas vielleicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?

Anneke
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  #2  
Alt 25.10.2006, 21:57
Benutzerbild von kuttjo
kuttjo kuttjo ist offline
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http://bundesrecht.juris.de/index.html

da habe ich bisher jedes Gesetz oder Verordnung gefunden.
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  #3  
Alt 25.10.2006, 22:04
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viking22 viking22 ist offline
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Ich beabsichtige demnächst eine Erdwärmeheizanlage einbauen zu lassen. Der Antrag für die Bohrlöcher läuft schon.
Hoffe damit die Schwarzkittel endgültig los zu sein.
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Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!!

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  #4  
Alt 25.10.2006, 22:04
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Bei uns kam und kommt der Schorni auch zwei mal im Jahr.

Egal ob Öl oder Gas.
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Mit sportlichen Grüßen

ᴒɦᴚᴝϩ


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Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens.
Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 0176/488 60 888 stellen.

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  #5  
Alt 25.10.2006, 22:04
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Danke Uwe,

da war ich schon.......

Leider weiß ich ja auch nicht, wonach ich eigentlich suchen soll - Schornsteinfeger und Emission ergibt nicht wirklich was, und ENEV in Verbindung mit Schornsteinfeger auch nicht......

Und wieso ist dieser Trööööt so interessant, daß die Aufrufe sich überschlagen?

Anneke
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  #6  
Alt 25.10.2006, 22:06
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Anneke

Und wieso ist dieser Trööööt so interessant, daß die Aufrufe sich überschlagen?
Das waren die Crawler.
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  #7  
Alt 25.10.2006, 22:15
Benutzerbild von le loup
le loup le loup ist offline
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le loup eine Nachricht über ICQ schicken
Standard Re: Gasheizung und Schornsteinfeger

Zitat:
Zitat von Anneke
Bisher kannte ich das ja so, daß der Schornsteinfeger einmal im Jahr kommt, die Emissionen mißt, kassiert und wieder geht. Nun hab ich aber einen Zettel im Briefkasten gefunden, nach dem er

1. Emissionsmessung Öl/Gas, Thermostatventile, Heizkörper öffnen
2. Feuerstättenschau / ENEV / Überprüfung der Brennstoffleitung

machen will. Da der von ihm gewünschte Termin nicht paßt, hab ich angerufen und folgende Auskunft bekommen:

Das ist eine Untersuchung, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist und alle fünf Jahre durchgeführt wird. Er will durchs ganze Haus, von der Heizung bis zum Schornstein alle Heizkörper kontrollieren, außerdem die Gasleitung überprüfen und eben die Emissionsmessung.

Meine Frage, wo der Gesetzgeber das vorgeschrieben hat, also Name und Anschrift des betreffenden Gesetzes, konnte oder wollte er mir nicht beantworten, genauso wenig wie die Frage, was diese gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung denn kosten solle.

Ich hab erst mal keinen Termin abgemacht, denn ein Mensch, der irgendwas aufgrund einer Gesetzes machen will und dann das betreffende Gesetz noch nicht mal benennen kann, ist mir irgendwie suspekt. Und auf die Frage nach den Kosten die Antwort zu bekommen "Das kommt darauf an", finde ich auch nicht gerade prickelnd.
.............

dann telefoniere nicht mit dem typen
sonder fordere schriftliche auskünfte zum thema

was ist denn nun das problem?

le loup
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www.oldieboote.de - der treffpunkt für das klassische motorboot mit wartburg, trabant, P70, lada, skoda oder auch modernem motor und dessen eigner/eignerinnen

.
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  #8  
Alt 25.10.2006, 22:37
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Cooky-Crew Cooky-Crew ist offline
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Standard Re: Gasheizung und Schornsteinfeger

Zitat:
Zitat von Anneke
..............
Weiß von Euch da jemand was drüber? Sind das Ortsgesetze oder Bundesgesetze, die sowas regeln? Ist sowas vielleicht von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?

Anneke
Such doch mal nach "Kehr- und Überprüfungsordnung"

hier kannst du dir evtl. die PREISE ziehen
http://www.schornsteinfeger-bremen.d...sste_KUEGO.pdf

Gruß
UWE
__________________
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #9  
Alt 25.10.2006, 22:43
Esmeralda Esmeralda ist offline
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Standard Re: Gasheizung und Schornsteinfeger

Zitat:
Zitat von Cooky-Crew

Such doch mal nach "Kehr- und Überprüfungsordnung"

hier kannst du dir evtl. die PREISE ziehen
http://www.schornsteinfeger-bremen.d...sste_KUEGO.pdf

Gruß
UWE
Danke Uwe,

aber da war ich auch schon
Die haben nur Arbeitswerte - was auch immer das sein mag, aber den Umrechnungsfaktor habe ich da nicht gefunden.

@ le loup
das Problem ist, daß ich wissen möchte, ob diese 5jährige Geschichte normal ist, ob es normal ist daß der Schornsteinfeger nicht vorher sagen kann was das kostet, und ob ich ihn wirklich durchs ganze Haus zu jedem Heizkörper lassen muß.

Anneke
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  #10  
Alt 25.10.2006, 22:56
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kuttjo kuttjo ist offline
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Standard

Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
SchfG § 13 (1) 2
Aufgaben -> Feuerstättenschau

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

2.
Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

Eine weitere 5-Jahres-Geschichte habe ich nicht gefunden.
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Gruß Uwe - und hier meine Homepage
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  #11  
Alt 26.10.2006, 08:33
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KaiB KaiB ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Anneke
Und wieso ist dieser Trööööt so interessant, daß die Aufrufe sich überschlagen?

Anneke
Kann Dir zwar nicht helfen aber mitteilen, dass Du offenbar kein Einzelfall bist. In meinem Bekanntenkreis, sofern mit Wohneigentum, höre ich häufig von Kleinstkriegen mit den Funnelmenschen, wo für den Betroffenen nicht nachvollziehbare -kostenpflichtige-Prüfungen anberaumt werden und die Erläuterungen eher dürftig ausfallen.

Ein Einzelfall, wo und wer weiß ich nicht, aber vielleicht hat es ja jemand gesehen,hat es wohl sogar bis ins Fernsehen geschafft, mit der Weigerung dem Prüfer Zugang zu Haus und Gerät einzuräumen.
Am Ende waren dort wohl neben den Reportern und Zylindertträgern auch die Herren mit den grünen Leibchen anwesend um den Forderungen der Innung Nachdruck zu verleihen.
Gruß
Kai
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  #12  
Alt 26.10.2006, 09:21
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Flybridge Flybridge ist offline
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Ich habe eine supernette Schornsteinfegerin! Schätze mal so Mitte 20!

Da frage ich doch nicht nach Gesetzen.....
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #13  
Alt 26.10.2006, 09:27
Benutzerbild von xtw
xtw xtw ist offline
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7.772 Danke in 3.241 Beiträgen
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Das ist ein Punkt, wo ich einen Brechreiz bekomme ! Wenn die Grünen die Wohnung eines Terrorverdächtigen durchsuchen wollen, oder ein Kleinkind aus den Händen ihrer Assi-Eltern retten wollen, dann faselt man von "Unverletzlichkeit der Wohnung" (GG) und ohne Durchsuchungsbefehle und Bürokratiewahn geht nix.

Aber hier - bei dem im TV gezeigten Übergriff auf den Hausbesitzer - verschafft sich ein Schornsteinfeger mit gewaltsamer Hilfe von Schlüsseldienst und Polizei den Zugang zur Wohnung und führt seine schwachsinnige und unnötige gebührenpflichtige Messung durch.

Wie immer : Willkommen im Reich der Bekloppten !

Weitere Infos hier : http://www.kontra-schornsteinfeger.de/

In diesem Zusammenhang : gestern lief in der ARD -sehr spät- ein Bericht über die "Angst-Industrie" in Deutschland. ANSEHEN !! Einer der besten Reportagen dieses Jahres (schon daran erkennbar, dass sie in der Nacht läuft ! ) !!
__________________
Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #14  
Alt 26.10.2006, 09:38
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Eckaat Eckaat ist offline
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Früher hatte ich immer Mitleid mit dem rußverschmiertem Volk, das bei Wind und Wetter auf den Dächern herumkroch.

Heute hasse ich die Bande, wenn sie mit ihrer E-Klasse und 2 Azubis im Schlepptau auf den Hof rollen, in der Werkstatt eine halbe Tonne elektronisches Gerümpel aufbaun, wichtig gucken und noch wichtiger reden, um dann eine gefefferte Rechnung auszustellen und anschließend mit blitzsauberer Uniform wieder verschwinden.

Ist irgendwie wie eine private GEZ.

Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an.
Leo Tolstoi


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  #15  
Alt 26.10.2006, 09:44
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Dirk Dirk ist offline
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5.491 Danke in 1.745 Beiträgen
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Mein Nachbar jagt den Gesellen regelmäßig mit Freude vom Gehöft................er hat Nachtspeicherheizung.

Es stehen bei uns 8 gleiche Doppelhäuser nebeneinander, bei allen klingelt der Feger, nur bei ihm hat er Pech.
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Gruß Dirk


SAGA 27 AK mit Yanmar 4JHE
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  #16  
Alt 26.10.2006, 11:45
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boatman boatman ist offline
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Wir kommen sehr gut mit unserem Schornsteinfeger aus. Immer wenn wir bei seinem Besuch nicht da sind, liegt ein kleiner dunkelroter Zettel im Briefkasten und ich mach mit ihm dann nachher telefonisch einen Termin aus.

Dann wollte er 2 mal im Jahr den Kamin kehren, ließ jedoch mit sich reden, weil wir die Brennstelle fast nur als Deko verwenden. Er kommt jetzt noch einmal pro Jahr, d. h. 50% Rabatt. Also auch da alles in Ordnung.

Und als ich unse Dachgeschoss ausgebaut habe, bat ich ihn um seine Meinung bezüglich Verlegung de Gasleitung und Anschluss Der Decken an den Kamin, sowie Nutzung eines "toten" Zuges für Durchführung der Elektro- und Heizungskabel vom Keller ins Dachgeschoss. auch da habe ich kompetente und gern gegebene Auskunft erhalten.

Er hatte mal einen Lehrling, der auch ein bischen Wirsch mit Fuß in der Tür usw. unbedingt jetzt wollte. Ein Anruf bei ihm und selbst mit diesem kommen wir jetzt prima aus.

Ach ist das schön bei uns auf dem Lande.
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Gruß, Thomas
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  #17  
Alt 26.10.2006, 11:55
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Flybridge Flybridge ist offline
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Wie man in den Walt ruft......

Exakt so läuft es bei uns auch ab.

Termine lassen sich verlegen. Kompetente Beratung gibt's gratis.

Wenn ich jedes Mal erst nach den gesetzlichen Bestimmungen fragen würde.....

Es geht also auch in Ballungsräumen...
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Micha


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  #18  
Alt 26.10.2006, 20:46
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Eddi Eddi ist offline
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Zitat:
Zitat von Anneke

Und wieso ist dieser Trööööt so interessant, daß die Aufrufe sich überschlagen?

Anneke

Anke,
das kommt davon, das Deine Beiträge immer ein Highlight sind.

Eddi
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  #19  
Alt 26.10.2006, 21:19
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Moin Eddi, Dich gibts auch noch?

@ all

Tja, irgendwie komme ich nicht weiter, der Hinweis von kuttjo sagt ja was von fünf Jahren, aber zwischendurch kommt er dann anscheinend auch noch jährlich zur Emissionsmessung - andere sagen wieder, dazu kommt er alle zwei Jahre.

Ich hab bisher noch nichts Gesetzliches zu dieser 5-Jahres-Variante gefunden und auch die GEschichte, daß er sich ALLE Heizkörper im Haus angucken muß, hab ich noch nicht gefunden. Unser Installateur, der gerade die Heizung repariert hat, meinte nur, er hätte das bisher nur ein mal von einem Kunden gehört, anscheinend ist diese Sache also entweder neu oder vielleicht nur bei bestimmten Heizungstypen notwendig?

Anneke
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  #20  
Alt 26.10.2006, 23:27
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hm - Anke was hat der Schornsteinfeger mit deinen Heizkörpern am Hut ? nix - bei mir kommt er jedes Jahr einmal zum Messen und fettig
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gruß detlef -- der mit seiner Sonne weiter macht
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  #21  
Alt 27.10.2006, 08:34
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miki miki ist offline
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Ob 1- oder 2-jährig könnte anhängig vom Typ der Heizung sein. Wir haben Gas und ich glauge, da braucht er nur alle 2 Jahre u schauen.
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  #22  
Alt 27.10.2006, 08:55
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1WO 1WO ist offline
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Hallo..

Bei uns gibts den "Feuerpolizeilichen Beschau". Alle 6 Jahre wird vom Radiator bis zur Kühlschrankbelüftung, vom Feuerlöscher in der Garage bis zu den Kaminen alles kontrolliert. Kostete leztes Jahr genau € 7,20.

Gekehrt und gemessen wird bei Gas einmal pro Jahr, bei Öl und festen Brennstoffen zweimal im Jahr.

Grüße Andi
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  #23  
Alt 27.10.2006, 08:57
Benutzerbild von charlyvoss
charlyvoss charlyvoss ist offline
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Hallo Anneke,

ich weiss nicht ob es Dir weiterhilft aber hier ist die komplette Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Bremen:

4
Kehr- und Überprüfungsordnung
Bremen
2. 12. 2002
19. 12. 2003



Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

vom 2. Dezember 2002 (GBl. Nr. 65/2002 S. 585),


geändert am 19. Dezember 2003 (GBl. Nr. 51/2003 S. 427)





Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I. S. 1467) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem. GBl. S. 3 - 2132-f-3), die zuletzt durch Artikel 1 § 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem. GBl S. 393) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger-Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen-und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:






§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieser Verordnung unterliegen
Feuerungsanlagen und ähnliche Anlagen,
Lüftungsanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt im Lande Bremen.


§ 2 Begriffsbestimmungen


Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang enthaltenen Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.


§ 3 Kehr- und Überprüfungspflicht


(1) Der Kehrpflicht unterliegen:
Abgasanlagen von Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
Räucherkammern,
Röstanlagen,
überprüfungspflichtige Anlagen, soweit deren Reinigung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Dunstabluftanlagen nach Absatz 2 Nr. 4 und Heizgaswege von Gasfeuerstätten.

Die Kehrpflicht umfasst auch die Verpflichtung, unbesteigbare Schornsteine ausbrennen oder durch andere geeignete Verfahren reinigen zu lassen, falls der Ruß durch Kehrgeräte nicht zu entfernen ist.
(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen:
Abgasanlagen von Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
Hinterlüftungen von Abgasanlagen für Überdruck,
Heizgaswege,
Dunstabluftanlagen sowie die dazugehörige Luftversorgung,
Verbrennungsluftversorgung, Lüftungsöffnungen sowie Lüftungsschächte, die der Funktion von Feuerstätten dienen.

(3) Ausgenommen von der Kehr- oder Überprüfungspflicht sind:
Abgasanlagen, an die keine Feuerstätten angeschlossen und die entsprechend den baurechtlichen Anforderungen verschlossen sind,
Großabgasanlagen,
Feuerungsanlagen in fliegenden Bauten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Notstromaggregate einschließlich Abgasanlage,
gasbeheizte Wäschetrockner mit einer maximalen Gesamtwärmebelastung bis 6 kW,
Dunstabluftanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,
Räucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.



§ 4 Kehrfristen


(1) Einmal im Jahr sind zu kehren:
Schornsteine oder Abgasleitungen, an die Feuerstätten oder ähnliche Anlagen für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, in folgenden Fällen:
von nicht gewerblich betriebenen Räucheranlagen,
von selten benutzten Feuerstätten,
von Wochenendhäusern oder von Gebäuden in Kleingartengebieten, die nicht ganzjährig bewohnt werden,
von offenen Außenkaminen,
von Waschkesseln,
von Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend zu überwachen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
in fliegenden Bauten, die länger als 6 Monate am gleichen Ort aufgestellt sind,
die im Überdruck betrieben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist
gewerbliche Räucherkammern,
Verbindungsstücke von Feuerstätten und ähnlichen Anlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden einschließlich der Abgassammler, Schalldämpfer oder Abschlussklappen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zweimal im Jahr sind zu kehren:
Schornsteine oder Abgasleitungen für Unterdruck von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für feste oder flüssige Brennstoffe bei
bivalenten Anlagen,
Zusatzfeuerstätten,
offenen Kaminen,
Abgasanlagen von Backofenanlagen für flüssige Brennstoffe.

(3) Dreimal im Jahr sind zu kehren:
Schornsteine oder Abgasleitungen für Unterdruck von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für flüssige Brennstoffe, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Schornsteine von Feuerstätten für feste Brennstoffe, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Abgasanlagen von Backofenanlagen für feste Brennstoffe.

(4) Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) sind zu kehren:

Feuerungsanlagen von gewerblichen Fischräuchereien. (5) Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) sind zu kehren:

Feuerungsanlagen von gewerblichen Trocken- und Röstanlagen. (6) Einmal in zwei Jahren sind zu kehren:
Rauchrohre und Rauchsammler von selten benutzten Feuerstätten (Absatz 1 Nr. 1 b).
(7) Gleichzeitig mit den Schornsteinen oder Abgasleitungen sind die dazugehörigen Rauchkanäle oder Abgaskanäle zu reinigen. Sind an einer Abgasanlage Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach dem Schornstein oder der Abgasleitung der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.


§ 5 Überprüfungsfristen


(1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
Abgasanlagen für Unterdruck von Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
Heizgaswege von raumluftabhängigen Feuerstätten und von ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe mit Abgasanlagen für Unterdruck,
die für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten erforderliche Verbrennungsluftversorgung und Lüftungsanlagen,
Dunstabluftanlagen und deren Luftversorgung,

(2) Einmal in zwei Jahren sind auf ihre einwandfreie Brand- und Betriebssicherheit zu überprüfen:
Abgasanlagen von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, die im Überdruck betrieben werden,
Hinterlüftungen von Abgasanlagen nach Nummer 1,
Abgaswege von
raumluftunabhängigen Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe,
raumluftabhängigen Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für gasförmige Brennstoffe an Abgasanlagen mit Überdruck.
die für den Betrieb von Feuerstätten nach Nummer 3 erforderliche Verbrennungsluftversorgung und Lüftungsanlagen.



§ 6 Zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen


Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen zusätzlich zu kehren oder zu überprüfen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich zu begründen. Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.


§ 7 Besondere Kehrarbeiten


(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen oder auf andere geeignete Weise zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen. Das Ausbrennen darf nur vom Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden oder ist von ihm dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Feuerwehr und dem zuständigem Polizeirevier mindestens drei Werktage vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen hat der Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtigen Anlagen auf noch bestehende Brandgefahren zu überprüfen. Soweit das Ausbrennen ohne Brandgefahr für das Bauwerk nicht möglich ist, hat der Bezirksschornsteinfegermeister der zuständigen Bauordnungsbehörde unverzüglich eine schriftliche Mängelmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes zu erstatten. Besteigbare Schornsteine dürfen nicht ausgebrannt werden.
(2) Asbesthaltige Abgasleitungen oder Lüftungsanlagen sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen.


§ 8 Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten


(1) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall in Jahren gerader Jahreszahl in Gebäuden mit gerader Hausnummer und in Jahren mit ungerader Jahreszahl in Gebäuden mit ungerader Hausnummer durchzuführen.
(2) Jede Heizgaswegüberprüfung schließt eine CO-Messung ein.
(3) Die Überprüfung der Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O 2 -Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmen. Der Sauerstoffgehalt darf nicht weiter abfallen als der Hersteller der Abgasanlage angibt.
(4) Der CO-Anteil darf bei Gasfeuerstätten, bezogen auf unverdünntes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes und Sauerstoffgehaltes ist mit einem eignungsgeprüften Messgerät durchzuführen, welches zweimal jährlich bei einer zugelassenen technischen Prüfstelle auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen ist.
(5) Abgasanlagen und Abgaswege von Blockheizkraftwerken und Wärmepumpen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Kohlenmonoxidanteil darf-bezogen auf unverdünntes Abgas-1500 ppm nicht überschreiten.
(6) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:
bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen und
Überprüfungsarbeiten nach § 3 Abs. 2. Soweit auf einem Grundstück Kehrarbeiten nach § 3 Abs. 1 und Überprüfungsarbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 auszuführen sind, werden abweichend von Satz 1 diese gemeinsam durchgführt.
die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes und die Überprüfung nach der Energieeinsparverordnung. Die Feuerstättenschau sowie die Überprüfung nach der Energieeinsparverordnung dürfen nur anlässlich der Ausführung von Kehr-, Mess- oder Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden.

(7) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Heizgaswegüberprüfung, der Dunstabluftanlagenüberprüfung und der Überprüfung nach der Energiesparverordnung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist dem Hauseigentümer oder dem Verwalter der Liegenschaft auszuhändigen.
(-8) Eine Feuerungsanlage wird als selten benutzte Anlage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b eingestuft, wenn der Eigentümer oder Betreiber schriftlich erklärt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und dem Bezirksschornsteinfegermeister keine entgegenstehenden Erkenntnisse vorliegen. Bei Änderungen im Eigentums- oder Mietverhältnis erfolgt eine erneute Prüfung, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.


§ 9 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister setzt den Tag und den Zeitraum, in dem die Arbeiten voraussichtlich ausgeführt werden, fest. Er hat die Arbeiten wenigstens drei Werktage vorher in ortsüblicher Weise anzukündigen oder ankündigen zu lassen. Vor Beginn der anstehenden Arbeiten sind die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen zu unterrichten. Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden regelmäßig werktags in der Zeit von 6 bis 16 Uhr ausgeführt.
(2) Nach dem Kehren oder Überprüfen sind die Rückstände aus der Abgasanlage zu entfernen, in die nach § 11 Abs. 2 von den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen bereitzustellenden Behältern zu bringen und so zu lagern, dass keine Brandgefahr entsteht.
(3) Nach behördlicher Anordnung oder auf Verlangen des Eigentümers oder Besitzers von Grundstücken und Räumen hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Feuerungsanlage auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu überprüfen und hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Bei Rauchbelästigungen oder drohender Gefahr hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(4) Sind an Feuerungs- oder ähnlichen Anlagen oder an Teilen solcher Anlagen Mängel festgestellt worden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist festzustellen, ob die vorgefundenen Mängel beseitigt sind. Nicht beseitigte Mängel sind unverzüglich der Bauordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bisher ungenutzte Abgasanlagen vor dem Anschluss einer Feuerstätte auf Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich zu kehren. Das gleiche gilt für instandgesetzte Abgasanlagen und Lüftungsanlagen.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für die Rohbauabnahme und Schlussabnahme nach § 84 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung über die sichere Abführung der Abgase und über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen Bescheinigungen auszustellen. Die Rohbauabnahmen und Schlussabnahmen sind vom Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen.
(7) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat vor die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen oder Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren nach § 41 Abs. 9 der Bremischen Landesbauordnung die sichere Abführung der Abgase und die Brandsicherheit zu bescheinigen.
(-8) Der Bezirksschornsteinfegermeister oder die von ihm beschäftigten Personen sind berechtigt, die Anschlussöffnungen dauernd entfernter Feuerstätten auf ordnungsgemäßen Verschluss (§ 10 Abs. 4) zu prüfen.


§ 10 Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen


(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 3 unterliegenden Anlage zu den angegebenen oder angeordneten Fristen reinigen oder überprüfen zu lassen.
(2) Dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen ist zu der Feuerstättenschau und zu den angekündigten Kehrungen, Überprüfungen und Messungen der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten und dafür zu sorgen, dass alle Räume, Dachböden, Dächer und Keller, deren Betreten hierfür erforderlich ist, unfallsicher erreicht werden können. Dabei ist jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Der Zugang zu den Reinigungsverschlüssen ist freizuhalten. Erforderliche, den Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten entsprechende Leitern sind zu stellen. Ferner sind für das Einfüllen des bei der Kehrung anfallenden Rußes geeignete Behälter bereitzustellen. Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.
(3) Vorgefundene Mängel sind innerhalb der vom Bezirksschornsteinfegerrneister festgesetzten Frist abzustellen.
(4) Vor ihrer (Wieder-) Inbetriebnahme sind
bisher ungenutzte Abgasanlagen,
instandgesetzte Abgasanlagen und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu überprüfen und, soweit nötig, kehren zu lassen. Vor der Neuaufstellung, Errichtung oder Änderung von Feuerstätten ist der Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig zu unterrichten. Ferner ist dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen, dass eine Abgasanlage nach Entfernung von Feuerstätten nicht mehr genutzt wird. Nicht benutzte Anschlussöffnungen sind entsprechend den baurechtlichen Anforderungen zu verschließen.

(5) Abgasanlagen und Lüftungsanlagen sind von Eigentümern von Grundstücken oder Räumen durch den Bezirksschornsteinfegermeister kennzeichnen zu lassen oder nach dessen Angaben mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wie sie genutzt werden. Die Kosten der Kennzeichnung trägt der Eigentümer von Grundstücken und Räumen.
(6) Werden ehemalige Abgasanlagen als Kabelschächte verwandt, sind diese unfallsicher an der Mündung zu verschließen und zu kennzeichnen.


§ 11 Nebenarbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 und 2 des Schornsteinfegergesetzes auf Bestellung folgende Nebenarbeiten ausführen:
Reinigung von Feuerstätten aller Art;
Beseitigung von Rauch- und Rußbelästigungen;
Reinigung von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (beispielsweise Großschornsteine);
Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen;
zusätzliche Schornsteinreinigungen, die auf Verlangen der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen über die in dieser Verordnung festgelegte Zahl hinaus vorgenommen werden;
feuerungstechnische Messungen, die zur Ermittlung des Wirkungsgrades und der Emission von Feuerungsanlagen dienen, soweit diese nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Immissionsschutzes vorgeschrieben sind;
Kennzeichnung der Schornsteine und Lüftungsschächte nach § 10 Abs. 5;
ähnliche zum Schornsteinfegerhandwerk gehörende Arbeiten;
schriftliche Gutachten in heizungstechnischen Fragen, zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz.

(2) Die Einregulierung von Öl- und Gasbrennern mit Hilfe von Messgeräten gehört nicht zu den in Absatz 1 zugelassenen Nebenarbeiten.


§ 12 Verfahren bei Streitigkeiten


Bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister einerseits und dem Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Räumen andererseits über die Durchführung dieser Verordnung entscheidet nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung die Aufsichtsbehörde.


§ 13 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 8. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 285 - 2132-f-l), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 346), außer Kraft.


Bremen, den 2. Dezember 2002


Anhang (zu § 2)
Begriffsbestimmungen





I. Feuerungsanlage, Bestandteile einer Feuerungsanlage

Feuerungsanlage: Anlage, die aus einer Feuerstätte oder einer ähnlichen Anlage und einer Abgasanlage sowie den dazugehörigen Versorgungs- und Zusatzeinrichtungen besteht.

Bestandteile einer Feuerungsanlage sind:

1. Abgasanlage: Anlage oder Einrichtung zum Ableiten von Abgasen von Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie, wie z.B. Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System. Zu den Abgasanlagen zählen auch Abgasentsorgungsanlagen zur Abführung der Abgase von Wärmepumpen und Blockheizkraftwerken. Abgassammler und Schalldämpfer sind Bestandteil der Abgasanlage.



1.1 Abgasanlage für Überdruck: Anlage, bei deren bestimmungsgemäßen Betrieb der statische Druck bei Nennwärmeleistung im Inneren höher ist als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe.

1.2 Abgasanlage für Unterdruck: Anlage, bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb der statische Druck im Inneren niedriger ist als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe.

1.3 Großabgasanlage: Abgasanlage mit einem mittleren lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimetern.

1.4 Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordnetem Schacht oder Leitung, die einer Feuerstätte Verbrennungsluft zuführt und Abgase abführt.


Bestandteile einer Abgasanlage sind:

Abgasleitung: Aufwärtsführendes Teil der Abgasanlage zur Ableitung von Abgasen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder
Schornstein: Aufwärtsführendes Teil der Abgasanlage, die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe über Dach ins Freie leitet.


aa) Besteigbarer Schornstein: ist ein Schornstein mit einem lichten Querschnitt ab 1600 Quadratzentimetern, der zur Reinigung aus baulichen oder aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes von Innen befahren oder bestiegen werden muss.
Verbindungsstück: bauliche Anlage zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte oder einer ähnlichen Anlage und dem aufwärtsführenden Teil der Abgasanlage, der ins Freie führt.


aa) Abgaskanal: Eine aus Mauerwerk oder einem anderen zugelassenen mineralischen Material nach den anerkannten Regeln der Technik hergestelltes und ortsfest mit Bauteilen des Gebäudes verbundenes Verbindungsstück zwischen einer Feuerstätte oder einer ähnlichen Anlage für gasförmige oder flüssige Brennstoffe und der Abgasleitung.

bb) Abgasrohr: Ein frei im Raum angebrachtes oder durch Halter unterstütztes Verbindungsstück zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte oder einer ähnlichen Anlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und der Abgasleitung.

cc) Rauchkanal: Eine aus Mauerwerk oder einem anderen zugelassenen mineralischen Material nach den anerkannten Regeln der Technik hergestelltes und ortsfest mit Bauteilen des Gebäudes verbundenes Verbindungsstück zwischen einer Feuerstätte für feste Brennstoffe oder einer ähnlichen Anlage und dem Schornstein.

dd) Rauchrohr: Ein frei im Raum angebrachtes oder durch Halter unterstütztes Verbindungsstück zwischen einer Feuerstätte für feste Brennstoffe oder einer ähnlichen Anlage und dem Schornstein.


2. Feuerstätte: Anlage die zur Verbrennung von Brennstoffen bestimmt ist und die an einer Abgasanlage angeschlossen ist.



2.1 Bivalente Feuerstätte: mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätte, die in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben wird, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient.

2.2 Offener Kamin: vor Ort gefertigte Feuerstätte mit Flachfeuerung zum Betrieb mit offenem Feuerraum

2.3 Raumluftabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnimmt.

2.4 Raumluftunabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über eine dichte Leitung direkt aus dem Freien zugeführt wird.

2.5 Selten benutzte Feuerstätte: Feuerstätte, die nicht mehr als 50 Stunden im Jahr genutzt wird mit erkennbar wenig Kehrrückständen in der Abgasanlage.

2.6 Zusatzfeuerstätte: Feuerstätte für flüssige oder feste Brennstoffe, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage vorhanden ist, nicht zur Brauchwasserbereitung dient und mit der zentralen Heizungsanlage nicht in Verbindung steht.

2.7 Brennwertfeuerstätte: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird.

2.8 Heizwertfeuerstätte: sonstige Feuerstätte, die nicht die Voraussetzungen nach Nummer 2.7 erfüllt.


3. Ähnliche Anlage:



3.1 Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme, wie z. B. Blockheizkraftwerk (BHKW) oder Brennstoffzelle,

3.2 Räucher-, Trocken-, Backofen- oder Röstanlage, soweit die Anlage an eine Abgasanlage angeschlossen ist.




II. Abgasweg, Heizgasweg, CO-Messung

Abgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- und Abgase einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe im Heizgasweg und Verbindungsstück.

Heizgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- und Abgase innerhalb der Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe.

CO-Messung: Bestimmung des Kohlenmonoxid-Anteils im unverdünnten trockenen Abgas.



III. III. Lüftungstechnische Einrichtungen, Verbrennungsluftversorgung

Lüftungstechnische Einrichtungen sind:



1.1 Dunstabluftanlage: Lüftungsanlage, mit der Wasserdampf, Fettpartikel und Gerüche über Leitungen ins Freie geleitet werden.

1.2 Hinterlüftung: Ringspalt zwischen einer Abgasleitung und der erforderlichen Schachtwand oder Ummantelung,

1.3 Lüftungsöffnung: Notwendige Öffnung in der Gebäudehülle zur Luftversorgung von Feuerstätte oder Dunstabluftanlage.

1.4 Lüftungsschacht: Be- und Entlüftungsschacht oder Leitung, die baurechtlich für Räume mit Feuerstätten (Heizräume) erforderlich ist.


Verbrennungsluftversorgung: die zum gefahrlosen Betrieb notwendige Luftversorgung von Feuerstätten und ähnlichen Anlagen.



IV. Sonstiges

Fliegende Bauten: bauliche Einrichtungen, die bestimmt und geeignet sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten.
__________________
Charly
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  #24  
Alt 27.10.2006, 09:02
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Standard Re: Gasheizung und Schornsteinfeger

Charly,
da wird sich aber Anneke freuen, dass du ihr "DIE ARBEIT"
abgenommen hast

Zitat:
Zitat von Cooky-Crew
...........
Such doch mal nach "Kehr- und Überprüfungsordnung"
.........
Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #25  
Alt 27.10.2006, 09:04
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Standard Re: Gasheizung und Schornsteinfeger

Zitat:
Zitat von Cooky-Crew
Charly,
da wird sich aber Anneke freuen, dass du ihr "DIE ARBEIT"
abgenommen hast

Zitat:
Zitat von Cooky-Crew
...........
Such doch mal nach "Kehr- und Überprüfungsordnung"
.........
Gruß
UWE

so bin ich halt

für andere such ich ja auch z.B. die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung raus (und die ist sogar noch für jedermann einsehbar)
__________________
Charly
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