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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Hafentrailer zur Überführung
Hallo,
ich habe ein arges problem ich habe heute erfahren, dass ich bis morgen die Halle verlassen muss, mit meiner RJ85 Nun das Problem, es handelt sich um einen Hafentrailer, ohne Zulassung, ohne Lichtanalage und allem pipapo, und ich muss ihn ca. 15km auf der Straße befördern. Der Hänger wiegt mit Boot ca. 4t Gibt es eine Mgl. soetwas anzumelden oder eine andere Möglichkeit? Hier gibt es ein paar Fotos wo der Hänger drauf zu sehen ist: http://boote-forum.de/viewtopic.php?...r=asc&start=75 Ich brauche dringend Rat. Mfg. Sebastian
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#2
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Moin,
wao da hast Du ja was vor. Hättest Du denn eine passende Zugmaschine oder einen Trecker. Ich glaube wenn man ein Schild mit 6km oder 25km dran macht darf man es langsam hinterher ziehen. Das habe ich schonmal am Bodensee gehen von der Winterhalle bis zum Hafen. Vieleicht mal bei der Polizei nachfragen, die werden es wissen. Vieleicht helfen die Dir ja auch qusi als Begleitfahreug, es gibt ja noch echte freunde und Helfer. Aber ein schickes Böttchen hast Du. Gruß Carsten
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Gruß Carsten |
#3
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Danke für die Antwort,
Polizei hab ich schon angerufen, aber wie immer fühlte sich niemand zuständig und man verwies mich aufs Ordnungsamt wo natürlich auch niemand zuständig war. Man man man das ist alles ein Mist und ich muss bis morgen da weg Hier zu hause steht jetzt unterm Carport der ganze Scheiß, sieht aus wie bei den Polen
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#4
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Ich meine auch, dass passende Zugmaschiene, Lichtleiste, Überführungskennzeichen reichen sollten. Hast du schonmal bei Polizei oder anderer Behörde gefragt, was von Nöten ist?
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Gruß Birgit |
#5
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Ich mein *pssst* wir haben das Boot so 500km von Göteborg mit dem Hänger überführt, in Scweden reicht da ein Dreieck und hier in DE hatten wir die paar km Glück.
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#6
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...
Moin Sebastian,
nur 6 Km/h nicht 25 , wie Carsten schrieb . Das Zugfahrzeug darf nicht mehr als 6 Km/h fahren können (Umbau Trecker). Aber : dein Trailer sieht schlimm aus - so abgepaalt geht das nie . Vernünftige Stützen und solide Spanngurte sind erorderlich. Geht irgendwas schief , bist du der Dumme , eine Versicherung käme dafür nicht auf . Ich würde mir einen besseren Trailer leihen , das Schiff umsetzen , und mit dem o. gen. Trecker ziehen.
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Es grüßt Dich / Euch der PETER. |
#7
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finger wech!
sorry,so geht das nicht! du fährst dich um kopf und kragen.
kurzzeitkennzeichen und lichtleiste reichen nicht, du benötigst ein zugfahrzeug, das dein boot incl. trailer als UNGEBREMSTE anhängelast ziehen darf !!!!!!! früher gab es soetwas von der firma kaelble zum transportieren von eisenbahnwagen auf der strasse. so etwas findest du heute nicht mehr. was machst du, wenn dir einer die vorfahrt nimmt, bei nasser strasse, bergab? die fuhre bekommst du dann nicht mehr rechtzeitig zum stehen. soetwas nennt man totschlag... ! vielleicht gibt es ja einen monstertrecker in deiner gegend, der soetwas ziehen darf, mal fragen. alternativ hast du nur die möglichkeit auf einen passenden trailer umzuladen, bez. dein boot mit hafentrailer auf einen tieflader zu verbringen. auf überbreite und überhöhe achten! ab 3m breite 4m höhe wird es richtig lustig. bei diesen problemen kann ich mir nicht vorstellen, das man dich von deinem alten platz so hopplahop verscheuchen darf. auch ohne vertrag greift das bgb und man muß dir eine angemessene frist für einen geordneten rückzug einräumen. viel erfolg, frank
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Glückliche Kartoffeln von freilaufenden Bauern |
#8
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Re: finger wech!
Zitat:
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Es grüßt Dich / Euch der PETER. |
#9
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Re: finger wech!
Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#10
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Funktionieren würde auch ein 6km/h Bagger, Radlader oder ähnliches einfach mal die Bauunternehmer abklappern.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#11
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A U F W A C H E N !
...merkt ihr wirklich nix mehr?
ich habe alles geschrieben... vg, frank
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Glückliche Kartoffeln von freilaufenden Bauern |
#12
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Re: A U F W A C H E N !
Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#13
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Re: finger wech!
Zitat:
Ich sag mal: nö! Die 6 km/h nur mit zugelassenem Trailer mit TÜV und Versicherung! Ich habe das alles mit dem netten Straßenverkehrsamt durch, in Deutschland alles nach Vorschrift! Und wenn man es trotzdem wagt...................die Strafe ging vor der Euroumstellung bei 2000 DM los...........für das "kurze Stück Straße".
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Gruß Dirk SAGA 27 AK mit Yanmar 4JHE |
#14
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Re: finger wech!
Zitat:
Na dann sag ich mal, so richtig weiß das hier keiner (ist zumindest so meine Vermutung aus den bisherigen Post`s)... Aber 6 Km/h nur mit TÜV und Zulassung Fahrzeuge mit 6 Km/h Zulassung (steht in der ABE) sind Zulassungsfrei (keine Kennzeichenpflicht)... ebenso die Fahrzeuge, die man da hinten dran hängt... Licht etc. muss jedoch vorhanden sein! Das mit der 6 Km/h Zulassung weiß ich zu 100 %, da Nachbar nen alten Multicar hat, der auf 6 Km/h zugelassen ist (nur in der ABE) und ohne Kennzeichen etc. gefahren werden darf! Gruß Thomas der auch nicht so richtig wüsste, was er mit dem Gespann machen sollte |
#15
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...was denn nun?
->auf 6km/h zugelassen oder zulassungsfrei?<- Reden wir hier von in Verkehr bringen auf öffentlichen Straßen oder meint ihr Privatgelände?
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Gruß Dirk SAGA 27 AK mit Yanmar 4JHE |
#16
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Zitat:
6 Km/h ist Zulassungs und TÜV FREI! Jedoch muss ja für die Freunde und Helfer irgendwo ersichtlich sein, dass das Fahrzeug die 6 Km/h Zulassung hat (das wiederum steht dann in der ABE, in einem TÜV oder Dekra Gutachten, oder halt z.B. in der Zulassung...). Man darf mit nem 6 Km/h Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren... Wie das aber jetzt mit nem Trailer ist, weiß ich net zu 100 %... Theoretisch, kann der Trailer an nem 6 Km/h Zugfahrzeug ja nicht schneller fahren als die 6 Km/h... somit zulassungsfrei Aber nur theoretisch... Werd mal googlen... und wenn ich was finde, folgt ein link! Gruß Thomas |
#17
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Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#18
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Hab was gefunden, hoffentlich hilfts!
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger §18 Zulassungspflichtigkeit (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören, b) Stapler, einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, 4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3), 4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen, motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite), folgende Arten von Anhängern: Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen); Anhänger hinter Straßenwalzen; Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; eisenbereifte Möbelwagen; einachsige Anhänger hinter Krafträdern; Anhänger für Feuerlöschzwecke; (aufgehoben) (aufgehoben) Arbeitsmaschinen; Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; Anhänger, die als Verladerampen dienen; fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen. (3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind, Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist, einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b). (4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einfachen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und Leichtkrafträder müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend. (4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden. (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein. (7) Auf Antrag lönnen für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. Gruß Thomas |
#19
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PS: wusste gar nicht, dass es schon bei 6 Km/h Fahrzeugen soviele Regelungen und Ausnahmen gibt...
Typisch Deutschland Thomas |
#20
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Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#21
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Hallo Hendrik,
hier wieder nen paar Ausnahmen: Arbeitsmaschinen; Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; Arbeitsmaschine: z.B. Trecker (max. 6 Km/h) zul. frei Sportgeräteanh.: z.B. Bootstrailer bis max 25 Km/h zul. frei |
#22
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Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#23
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Moin Sebastian,
falls Du Dich bei all der Wortklauberei und Paragraphenreiterei nicht schon längst aufgebummelt hast: Hätte ich das Problem würde ich in der Umgebung nach Branchen/ Unternehmen suchen und fragen, die öfter Lasten in der Grössenordnung transportieren: Tiefbauunternehmen, Landhandel, Speditionen... Schlimmstenfalls Bootstransporteure, dann evtl. Schiff umsetzen und den Trailer ggfs. auf nem Autoanhänger transportieren. Zwar alles nicht umsonst, aber dafür rechtlich eher unbedenklich! Kanzler P.S.: Schreib doch dazu um welche Gegend es sich handelt, vielleicht hat dann ein BFFler noch eher einen Tip! |
#24
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...kommt mal wieder auf den punkt! golf 2 und 6km/h, so'n quatsch. das hat doch mit der lö des probs gar überhauptnix zu tun.
ob ein fahrzeug als 6km/h fahtzeug an sich als solches gilt bestimmt nicht der erbauer! sondern auch dies muß vom sachverständigen (tüv, dekra) so festgestellt und beglaubigt werden. bsp: unimog auf 6km/h drosseln: verplombter gasanschlag und / oder mechanische, nicht rückbaubare (!) getriebesperre muß amtlich abgesegnet sein. selbst wenn es jemand fertig bringt einen golf mit 6km/h zuzulassen und diesen mit einen 4to trailer mit 6km/h paart, dann ist das immer noch grob fahrlässig! basta! meine posts zu diesem thread sind nicht spekulativ, sondern fakt. ich habe mich lange genug ausgiebig mit dieser materie beschäftigt. da wir nun einmal in einer demokratie leben und alle auf dem papier erwachsen sind mache ein jeder, was er für richtig hält.... NUR BITTE ICH DANN AUCH UM DIE VOLLE HAFTUNGSÜBERNAHME DES VERURSACHERS - wir sind hier ja nicht in berlin... vg, frank
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Glückliche Kartoffeln von freilaufenden Bauern |
#25
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Zitat:
2. nicht grob fahrlässig, sondern max. fahrlässig und auch das erst wenn was passiert und es der Richter so will. 3. Basta sagen Leute die sich nicht mehr wehren können.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
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