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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 07.02.2018, 22:57
Detto Detto ist offline
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Standard Deutsche Zulassung dauerhaft in österreichischer Marina möglich?

Hallo,

gibt es hier jemanden der dauerhaft mit seinem Boot, in D registriert/zugelassen, in einer österreichischen Marina liegt?

Wenn nein - ginge das überhaupt?

Ich frage weil in Österreich die Boote ja regelmäßig überprüft werden, und z.B. die Donau-Zulassung vorweisen müssen.

Ist diese Zulassung zwingend vorgeschrieben wenn Ich Wassersport-Club-Mitglied werden möchte, um dann natürlich auch einen Wasserplatz zu bekommen, oder einen Platz in einem freien Sportboot-Hafen mieten möchte?

Gruß

Detto
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  #2  
Alt 08.02.2018, 06:22
billi billi ist offline
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Standard

Für Deutschland würde (Österreichisches Fahrzeug in Deutschland) gelten §3(3):

https://www.elwis.de/DE/Sportschifff.../--3-node.html

Also nur max. 1 Jahr und dann müsstest du ummelden.

Kann mir Vorstellen, dass in Österreich die Lage ähnlich aussieht.

Dies können wohl aber nur die Mitglieder aus Österreich sicher beantworten, mit Quellennachweis.
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  #3  
Alt 08.02.2018, 06:37
Benutzerbild von upperaustria
upperaustria upperaustria ist offline
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https://www.land-oberoesterreich.gv.at/21405.htm
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  #4  
Alt 08.02.2018, 06:46
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von upperaustria Beitrag anzeigen
ui noch strenger als in Deutschland nur 3 Monate...
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  #5  
Alt 08.02.2018, 07:44
Detto Detto ist offline
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Bist Du Dir da so sicher - Ich interpretiere das etwas anders...

"für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr".

Meine Boote haben CE, dementsprechend müsste dann doch eine Zulassung unnötig sein, dementsprechend sollte Ich doch unbefristet im Hafen/Marina liegen dürfen!?

Gruß
Detto
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  #6  
Alt 08.02.2018, 07:54
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ruessel10_1 ruessel10_1 ist offline
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Bei uns im Hafen ist letztes Jahr ein Boot mit deutscher Zulassung die ganze Saison gelegen. Dürfte kein zu grosses Problem sein.
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Gruß
Andi


Wenn Gott gewollt hätte, dass ich jedem in den Arsch krieche, dann wäre ich ein Zäpfchen geworden !!
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  #7  
Alt 08.02.2018, 07:56
billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von Detto Beitrag anzeigen
Bist Du Dir da so sicher - Ich interpretiere das etwas anders...

"für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr".

Meine Boote haben CE, dementsprechend müsste dann doch eine Zulassung unnötig sein, dementsprechend sollte Ich doch unbefristet im Hafen/Marina liegen dürfen!?

Gruß
Detto
Stimmt falsch gelesen
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  #8  
Alt 08.02.2018, 10:49
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har har ist offline
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Bei uns im Hafen (Schlögen, Donau) sind ohne zu übertreiben mehr wie die Hälfte der Boote in Deutschland registriert, die meisten Eigner kommen klarerweise aus dem bayrischen Raum. Auch am Steg bin ich als Inländer eher der Ausländer, aber das ist hier nicht das Thema.
Was ich sagen will, die Schifffahrtspolizei macht zwar manchmal einen Abstecher in den Hafen, aber das Land der Zulassung hat hier vermutlich noch keinen interessiert. Denn da sind sicher auch Boote ohne CE dabei, die die ganze Saison hier liegen.

Soeben lese ich jedoch, dass dein Wohnort Wien ist. Diese Ausnahme der Zulassung gilt jedoch nur, wenn der Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland ist. Für die ist die regelmäßige Überprüfung natürlich nicht relevant, die Mindestausrüstung für Sportboote (PDF aus obigem Link des Land Oberösterreich) kann bei einer Kontrolle jedoch sehr wohl ein Thema sein.
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  #9  
Alt 08.02.2018, 11:36
Detto Detto ist offline
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Zitat:
Zitat von har Beitrag anzeigen
Soeben lese ich jedoch, dass dein Wohnort Wien ist. Diese Ausnahme der Zulassung gilt jedoch nur, wenn der Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland ist. Für die ist die regelmäßige Überprüfung natürlich nicht relevant, die Mindestausrüstung für Sportboote (PDF aus obigem Link des Land Oberösterreich) kann bei einer Kontrolle jedoch sehr wohl ein Thema sein.
Wohnort ist Wien, aber als Zweitwohnsitz angemeldet.
Gruß
Detto
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  #10  
Alt 08.02.2018, 19:33
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"Eine Zulassung ist NICHT erforderlich:
......
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben."

Also: Zulassung in einem anderen EU Land -> Kein Problem, egal wo der Wohnsitz ist. Auch keine Rede von zeitlicher Einschränkung.
Mit Ausland im Absatz davor ist wohl Drittstaat gemeint.

Ich hab auf meinem Binnenflitzer jedenfalls die Holländische d'rauf und lebe noch als freier Mann
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Cheers, Ingo
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  #11  
Alt 08.02.2018, 20:21
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har har ist offline
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Zitat:
Zitat von Shearline Beitrag anzeigen
"Eine Zulassung ist NICHT erforderlich:
......
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben."
Wenn ich das Schifffahrtsgesetz Paragraf 101 richtig lese, gilt das obige nur "für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren".

Für die schiffbaren Binnengewässer gilt das offenbar nicht...
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  #12  
Alt 09.02.2018, 09:02
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Zitat:
Zitat von har Beitrag anzeigen
Für die schiffbaren Binnengewässer gilt das offenbar nicht...
Guter Einwand. Also hab ich nochmal genauer nachgelesen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=10012703

Demnach gilt:

(§2)

1.„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

und dann nochmal:

4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

Und was die Wasserstrassen angeht:

(§ 15.)
1. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

Demnach kann man sich nach meinem Verständnis auf der Donau also ohne zeitliche Einschränkung auf die oben erwähnte Ausnahme berufen.

Lediglich für die sonstigen Binnengewässer bliebe eine Einschränkung von 3 Monaten pro Kalenderjahr übrig. Und auch nur dann, wenn des sich um ein "Sportfahrzeug" ohne CE handelt.

Insgesamt hat man jedenfalls wieder einmal dafür Sorge getragen, dass der Durchschnittsbürger ohne "Dr.Jur" auf seiner Visitenkarte sofort den Durchblick hat
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Cheers, Ingo

Geändert von Shearline (09.02.2018 um 09:53 Uhr) Grund: Link korrigiert
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  #13  
Alt 09.02.2018, 09:19
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Ich lag 5 Jahre durchgehend in einer Marina am Neusiedler See und habe deutsche WSA Kennzeichnung.
Probleme hatte ich keine.
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  #14  
Alt 09.02.2018, 09:55
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Probleme hatte ich keine.
U.a. auch deshalb, weil Dich die Zulassungspflichten mit einem "Segelfahrzeug" ohnehin nicht zu interessieren brauchten
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Cheers, Ingo
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  #15  
Alt 09.02.2018, 10:29
Detto Detto ist offline
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Hallo Ingo,

Danke Dir für´s recherchieren - jetzt gibt´s da (fast) keine Unklarheiten mehr bei mir!

Habe mir mal ein bissl die Vorschriften in dem von Dir genannten Link durchgelesen, und bin dabei auf folgendes gestoßen:


§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher

1.
An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
2.
Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.

3.
Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.


Habt Ihr in A denn alle brav diese Dokumente mit an Board, oder den dementsprechenden Link am Handy hinterlegt?

Gruß
Detto
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  #16  
Alt 09.02.2018, 10:37
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Ich lag 5 Jahre durchgehend in einer Marina am Neusiedler See und habe deutsche WSA Kennzeichnung.
Probleme hatte ich keine.
Auszug aus: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/21405.htm

Eine Zulassung ist NICHT erforderlich:
  • Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
  • Segelfahrzeuge mit Aufbauten mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte)
  • Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
  • Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (6 PS) ausgestattet sind (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte).
  • Beiboote von Fahrzeugen.
  • Im Ausland zugelassene oder mit Internationalem Zulassungszertifikat versehene Sportfahrzeuge, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt; für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.
  • Rennboote im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen
  • Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben.
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Viele Grüße
Thomas
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  #17  
Alt 09.02.2018, 11:15
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Zitat:
Zitat von Detto Beitrag anzeigen
Habt Ihr in A denn alle brav diese Dokumente mit an Board, oder den dementsprechenden Link am Handy hinterlegt?
Na klar. Darauf hab ich schon beim Bau meiner Steuerkonsole besonderen Wert gelegt:



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Cheers, Ingo
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  #18  
Alt 09.02.2018, 11:58
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Zitat:
Zitat von Detto Beitrag anzeigen
Hallo Ingo,

Danke Dir für´s recherchieren - jetzt gibt´s da (fast) keine Unklarheiten mehr bei mir!

Habe mir mal ein bissl die Vorschriften in dem von Dir genannten Link durchgelesen, und bin dabei auf folgendes gestoßen:


§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher

1.
An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
2.
Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk – Allgemeiner Teil und Regionaler Teil – Donau – mitgeführt werden.

3.
Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.


Habt Ihr in A denn alle brav diese Dokumente mit an Board, oder den dementsprechenden Link am Handy hinterlegt?

Gruß
Detto
Ja kann man downloaden und drucken
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Gruß Shira

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  #19  
Alt 09.02.2018, 12:18
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Zitat:
Zitat von Shearline Beitrag anzeigen
"Eine Zulassung ist NICHT erforderlich:
......
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben."

Also: Zulassung in einem anderen EU Land -> Kein Problem, egal wo der Wohnsitz ist. Auch keine Rede von zeitlicher Einschränkung.
Mit Ausland im Absatz davor ist wohl Drittstaat gemeint.

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Hallo Ingo, wie bekommt man als Österreicher eine Holländische für einen Binnenflitzer? Braucht es eine Adresse in NL?

Vielen Dank und schöne Grüße, Walter
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  #20  
Alt 09.02.2018, 12:53
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Zitat:
Zitat von Festina-Lente Beitrag anzeigen
Braucht es eine Adresse in NL?
Ja, braucht es.
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Cheers, Ingo
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  #21  
Alt 10.02.2018, 05:05
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Zitat:
Zitat von Detto Beitrag anzeigen
§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher

1.
An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
2.
[...]
3.
Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.[/COLOR]

Habt Ihr in A denn alle brav diese Dokumente mit an Board, oder den dementsprechenden Link am Handy hinterlegt?
Danke für den Hinweis, das ist das erste mal dass ich davon lese. Bei uns im Hafen gab es letztes Jahr eine Info durch die Schifffahrtspolizei u.a. mit dem Thema was mitgeführt werden muss. Als ich von meinen Stegnachbarn etwas von einem umfangreichen Dokument bzgl. Donau gehört habe konnte ich dies nicht glauben und zückte meine damaligen Kursunterlagen. Da stand nichts darüber und ja auch nicht auf der Seite vom Land OÖ die aktuell sein sollte.
War also für mich vom Tisch, aber jetzt? Naja, um auf der sicheren Seite zu sein werde ich mir wohl das pdf aufs Handy laden.

Aber allein am Schifffahrtsgesetz sieht man, wie genau man lesen muss (sofern man darin überhaupt ohne Grund sucht) um eine klare Aussage zu den anwendbaren Bestimmungen zu erhalten.
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  #22  
Alt 10.02.2018, 07:39
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Wo kann man denn dieses Pdf downloaden ?
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Andi


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  #23  
Alt 10.02.2018, 08:22
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Zitat:
Zitat von ruessel10_1 Beitrag anzeigen
Wo kann man denn dieses Pdf downloaden ?
Das ist eine gute Frage.
Schön langsam wirds Zeit dass wir wieder aufs Wasser kommen. Kann es ja nicht sein dass wir uns im Winter mit Gesetzestexten und der Suche nach Verordnungen herumschlagen müssen.
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  #24  
Alt 10.02.2018, 08:44
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Hab mal ein bisschen gegoogelt. Könnte das im Anhang sein.
Mir hat das mit den Dokumenten letztes Jahr schon ein Stegnachbarn gesagt. Da dachte ich noch er will mich verarschen. Österreich ist und bleibt ein Land der Bürokraten und der Staat weiß nicht mehr, wo er Geld rausquetschen kann wenn so ein Unsinn womöglich noch bestraft auch werden kann.
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf SchFG, Fassung vom 10.02.2018.pdf (659,1 KB, 143x aufgerufen)
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Gruß
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  #25  
Alt 10.02.2018, 08:47
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also wenn ihr ein Funkzertifikat besitzt, dann solltet ihr das eigentlich wissen. Das ist nicht nur in Österreich, sonder auch in Deutschland und ganz Europa so... der Allgemeine und der Regionale Teil der Region in der man unterwegs ist, hat immer an Board zu sein, Wenn ein Funkgerät an Board ist.

https://www.bmvit.gv.at/ofb/funk/fun...nhandbuch.html

http://www.fvt.wsv.de/handbuch/
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MfG, Frank.
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