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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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Alt 02.04.2015, 14:16
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Standard Muss ein Tender registriert sein ?

Moin,

zu meinem Boot habe ich mir ein kleines Schlauchboot gekauft. Damit will ich zum Angeln fahren. Eine Aufschrift: "Tender zur ......" müsste beim Rudern doch reichen? Wie verhält sich das aber, wenn ich einen 5 PS - Außenborder benutze? Für eine klärende Antwort wäre ich sehr froh.
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Viele Grüße aus der Wartburgstadt, Erhard

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Alt wird man wohl, wer aber schon klug?
Was nützt es dem Menschen, wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat,
aber das Denken anderen überlässt?
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  #2  
Alt 02.04.2015, 15:52
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Hallo Erhard,

das mit dem "Tender to..." klappt nur, wenn du in Sichtweite des Mutterbootes bleibst.
Einfach irgendwo hinfahren ist dann nicht.
Sichere Variante: einmal 18,- € ausgeben, das Teil beim WSA anmelden und den Motor eintragen lassen, Kennzeichen anbringen und du hast keine Probleme.
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Gruß, Nicole
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Alt 02.04.2015, 16:13
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Zitat:
Zitat von Seehexe Beitrag anzeigen
Hallo Erhard,

das mit dem "Tender to..." klappt nur, wenn du in Sichtweite des Mutterbootes bleibst.
Einfach irgendwo hinfahren ist dann nicht.
Sichere Variante: einmal 18,- € ausgeben, das Teil beim WSA anmelden und den Motor eintragen lassen, Kennzeichen anbringen und du hast keine Probleme.
Da mich das Thema auch interessiert, möchte ich die Frage noch etwas erweitern.
Beim IBS hat man ja die Möglichkeit ein Beiboot inkl. Motor mit zu registrieren, wie ist es da rechtlich geregelt? Ich hab viel in Videos von Langzeitseglern gesehen, das die dann mit Ihren Dingi's z.B. Hafenrundfahrten machen oder längere wege fahren, also nicht nur wie Seehexe schreibt, in Sichtweite des Mutterboot. Ich bin mir auch nicht mehr ganz sicher, meine aber das man bei der Versicherung (ADAC) auch das Beiboot mit angeben konnte, so das es im Vers. schutz mit drin ist.

Und interessant wäre noch, wie muss man es beschriften? "Tender of 12345-A" oder "Tender of Bootsname"??
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Alt 02.04.2015, 16:23
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Zitat:
Zitat von Der Bodo Beitrag anzeigen
Da mich das Thema auch interessiert, möchte ich die Frage noch etwas erweitern.
Beim IBS hat man ja die Möglichkeit ein Beiboot inkl. Motor mit zu registrieren, wie ist es da rechtlich geregelt? Ich hab viel in Videos von Langzeitseglern gesehen, das die dann mit Ihren Dingi's z.B. Hafenrundfahrten machen oder längere wege fahren, also nicht nur wie Seehexe schreibt, in Sichtweite des Mutterboot. Ich bin mir auch nicht mehr ganz sicher, meine aber das man bei der Versicherung (ADAC) auch das Beiboot mit angeben konnte, so das es im Vers. schutz mit drin ist.

Und interessant wäre noch, wie muss man es beschriften? "Tender of 12345-A" oder "Tender of Bootsname"??
Das gilt auf See, aber nicht Binnen,
Gibt hier im BF diverse Aussagen, dass rund um Berlin die WSP kassiert hat, weil man mit Tender to ... um ne Landzunge rum ist und das Boot nicht mehr in klarer Sichtlinie zu erreichen war. Ob die angeln z.B. da überhaupt "genehmigen" weiß ich nicht. Könnte mir aber vorstellen, dass das nicht mehr zur Beförderung "von und zum Schiff" zählt - denn nur dafür ist ein Tender da, alles andere sind ja "Zweckentfremdungen".

Das Theater lohnt sich nicht für 18€ und Kennzeichen draufmalen ....
5 Ps müssen binnen registriert und mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen versehen werden - Ausnahme dieses "Tender to ...
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Gruß Ralf
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  #5  
Alt 02.04.2015, 16:24
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Laut WSA mit denen hatte ich telefoniert reicht Tender to und das Kennzeichen des Bootes.
Versichert hab ich das Boot natürlich auch also Haftpflicht und Kasko mit dem Boot zusammen.
Kostet ein paar Euronen. mehr aber das hält sich in Grenzen.
Und ich hab den Mitarbeiter des WSA so verstanden das die Gummiwurst im Bereich des Hauptbootes bewegen muss ob du nu in den Hafen fährst und draußen ankerst wird wohl noch passen, denn Sichtweite kann auf dem Wasser auch sehr dehnbar sein.
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  #6  
Alt 02.04.2015, 16:26
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Zitat:
Zitat von Die Nadel Beitrag anzeigen
Das gilt auf See, aber nicht Binnen,
Gibt hier im BF diverse Aussagen, dass rund um Berlin die WSP kassiert hat, weil man mit Tender to ... um ne Landzunge rum ist und das Boot nicht mehr in klarer Sichtlinie zu erreichen war. Ob die angeln z.B. da überhaupt "genehmigen" weiß ich nicht. Könnte mir aber vorstellen, dass das nicht mehr zur Beförderung "von und zum Schiff" zählt - denn nur dafür ist ein Tender da, alles andere sind ja "Zweckentfremdungen".

Das Theater lohnt sich nicht für 18€ und Kennzeichen draufmalen ....

Alles richtig meine Gummiwurst hat aber lediglich ne CE Plakette und mir fehlt die Bescheinigung, leider ist das Typenschild nicht mehr am Boot hats wohl mal abgerissen somit bekomme ich weder ne CE Bescheinigung noch sonst was.
Bleibt nur noch die Lösung als Tender to oder wegschmeißen
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  #7  
Alt 02.04.2015, 16:57
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Zitat:
Zitat von Die Nadel Beitrag anzeigen
Das Theater lohnt sich nicht für 18€ und Kennzeichen draufmalen ....
5 Ps müssen binnen registriert und mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen versehen werden - Ausnahme dieses "Tender to ...
Wegen den 18 Euro wäre es mir Egal, im Binnenbereich wo ich mich bewege, werde ich auch kein Tender mit nehmen. Aber in Kroatien macht es ein unterschied, ob ich das Beiboot als Tender mit dem Boot zusammen beim Hafenkapitän anmelde oder ob ich separat anmelde und nochmal die Gebühr (Ehem. Vignette) bezahle.
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  #8  
Alt 02.04.2015, 18:29
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Zitat:
Zitat von Stephan123 Beitrag anzeigen
Alles richtig meine Gummiwurst hat aber lediglich ne CE Plakette und mir fehlt die Bescheinigung, leider ist das Typenschild nicht mehr am Boot hats wohl mal abgerissen somit bekomme ich weder ne CE Bescheinigung noch sonst was.
Bleibt nur noch die Lösung als Tender to oder wegschmeißen
Wie lang ist denn deine Gummiwurst?
unter / bis 250cm Länge brauchst du keine CE
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Gruß Ralf
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  #9  
Alt 02.04.2015, 18:36
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Im Zweifelsfall würde ich zu den 18,- für den WSA Ausweis lieber auch noch die kroatische Anmeldung als eigenständiges Boot für den Tender vornehmen.

Mir wären die 150 kn (20,-EUR) keine Strafanzeige Wert, wenn ich außer Sichtweite des Mutterschiffs, beim Brot kaufen mim Schlauchi im nächstgelegenen Hafen, von der Kapetanija aufgebracht würde.
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  #10  
Alt 02.04.2015, 18:41
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Moin,

falls der 5PS Motor nur eine Überlegung ist, die Registrierungspflicht für Sportboote Binnen in Deutschland beginnt erst bei über 2,21 kW (3 PS) . Es gibt 2-3PS Motoren mit integrierten Tank für einen reinen Tender eventl. ausreichend und praktischer. Mein Tender hat einen 2PS Motor.

Ruderboote sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

"Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung"
Quelle: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/

Beste Grüße
Alex

Geändert von alexhb (02.04.2015 um 19:05 Uhr)
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Alt 02.04.2015, 18:51
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Zitat:
Zitat von ErNa Beitrag anzeigen
Eine Aufschrift: "Tender zur ......" müsste beim Rudern doch reichen? Wie verhält sich das aber, wenn ich einen 5 PS - Außenborder benutze?
Ob Riemen oder Motor ist übrigens schnuppe.
Ich bin der ganzen Sache aus dem Wege gegangen und habe mein Gummiboot überhaupt nicht beschriftet. Der Entenschutz hatte genug Gelegenheit, das zu bemängeln - und was soll ich sagen - keine S... interessiert das.



Gruß
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Alt 02.04.2015, 22:01
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Ich habe jetzt nochmal Google bemüht und folgende Texte dazu gefunden, bisher aber nirgend wo etwas, das man in Sichtweite des Mutterboot bleiben muss, nur das es innen oder Außen gekennzeichnet sein muss, zu welchem Boot es gehört, z.B. durch Tender to .......! Und zu welchem zweck es genutzt werden darf, nämlich übersetzen Boot zu Land oder Boot zu Boot, Gütertransport (Ausrüstung, Einkauf), Rettungsboot, Anker bergen u.s.w., aber nirgendwo stand etwas von Sichtweite. Ist auch irgendwo unlogisch, ein Beispiel: Eine Boot ankert vor einer Stadt in einer Bucht (Ich denke hier gerade an Rab), muss aber um zum Hafen zu kommen, um eine Landzunge herum fahren, auf der die mehrere Meter hohe Stadtmauer steht. Luftlinie sind beide Boot nicht sehr weit entfernt aber nicht mehr sichtbar. Machen die sich jetzt alle Strafbar oder was?
Steht es irgendwo offiziell?

Zitat:
1. Kennzeichnungspflicht (allgemein)

- Kennzeichnungspflicht im Sinne der "Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen" besteht grundsätzlich nur auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen.
- Auf deutschen Seeschifffahrtstraßen müssen Boote unter deutscher Flagge "ihren Namen an beiden Seiten des Buges und ihren Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen" (rechtsverbindlich geregelt in § 9 (1) des Flaggenrechtsgesetzes BGBl I, 1990, Seite 1343 ff).

2. Kennzeichnungspflicht eines Beibootes

- auf Binnenschifffahrtsstraßen sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht im Sinne der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung-Binnen befreit.
Dies setzt allerdings voraus, dass das Beiboot auch nur als solches eingesetzt wird. Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".

- Auf Seeschifffahrtsstraßen reicht es aus, wenn ein Beiboot mit der Bezeichnung "Tender to xxx" ausgestattet ist.
Zitat:
Was versteht man unter einem Beiboot und ihre Kennzeichnungspflicht

Der Begriff „Beiboot” wird in verschiedenen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ableiten, dass ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in der Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen (flaches Boot oder Kahn) oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient in erster Linie dem Übersetzen von Personen oder Lotsen, dem Transport von Gütern, dem Aufholen des Ankers oder der Rettung aus Seenot. Sie werden bei größeren Sportbooten an Deck, oder an Davits, am Spiegel mitgeführt. Manchmal werden Beiboote auch einfach nur geschleppt. Die meisten Beiboote sind heutzutage motorisiert. Solange ein „Beiboot” in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsverordnungen.
Eine Kennzeichnung nach den Bestimmungen der „Kennzeichnungsverordnung” ist somit nicht erforderlich. Stattdessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der BinSchStrO ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, welches die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört.
§ 2.02 BinSchStrO
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.
Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.

b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

2.
Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Sobald jedoch ein „Beiboot” in anderer Funktion, also Fahrten eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW motorisiert, unterliegt es der Kennzeichnungsverordnung.
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Alt 02.04.2015, 22:23
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Guckst du hier, und binnen oder buten sind große Unterschiede

https://elwis.de/Schifffahrtsrecht/K...nen/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/se...345710002.html
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Gruß Ralf
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Alt 02.04.2015, 23:13
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Zitat:
Zitat von Die Nadel Beitrag anzeigen
Unter den beiden Links ist aber nirgends etwas von Beibooten oder Tendern erwähnt worden.
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Alt 02.04.2015, 23:31
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Zitat:
Zitat von Der Bodo Beitrag anzeigen
Unter den beiden Links ist aber nirgends etwas von Beibooten oder Tendern erwähnt worden.
Doch - hier https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html

Und die Definition von Beiboot gibt's auch, must du nur länger suchen:

Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".
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Alt 02.04.2015, 23:53
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Zitat:
Zitat von Die Nadel Beitrag anzeigen
Doch - hier https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html

Und die Definition von Beiboot gibt's auch, must du nur länger suchen:

Das Bundesverkehrsministerium hat uns dazu bereits 1996 folgende Definition eines Beibootes übermittelt:
”"Der Begriff "Beiboot" wird in verschiedenen schiffahrtspolizeilichen Verordnungen erwähnt, jedoch nicht definiert. Aus dem Inhalt des § 10.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, aber auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch läßt sich ableiten, daß ein Beiboot Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug und selbst in die Kategorie kleiner Fahrzeuge wie Nachen oder Jollen einzuordnen ist. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel.
Solange ein "Beiboot" in dieser Funktion eingesetzt wird, unterliegt es den erleichterten Vorschriften der Verkehrsordnungen. Ein Kennzeichen nach den bestimmungen der "Kennzeichnungsverordnung" ist nicht erforderlich. Statt dessen genügt nach § 2.02 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (gleichlautend die übrigen Verkehrsordnungen) ein innen oder außen angebrachtes Kennzeichen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet und sei es nur durch einen eindeutigen Hinweis auf das Hauptfahrzeug, zu dem es gehört (Tender to).
Sobald ein "Beiboot" in anderer Funktion, also zu Fahrten, eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel den Vorschriften für Kleinfahrzeuge. Ist es beispielsweise mit mehr als 2,21 kW (3 PS) motorisiert, unterliegt es den Vorschriften der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen".
Das ist ja der Text, den ich auch gepostet habe, aber nirgends finde ich etwas, weder in dem Text noch im Netz über Google, wo von Offizieller Seite etwas steht, das man mit dem Beiboot nur in Sichtweite des Bootes fahren darf, deshalb frage ich mich, woher das kommt?

Wenn ich es richtig verstehe, zahlen einige lieber die Gebühr für Zulassung und ggf. in Kroatien die Ehem. Vignette, um Ärger aus dem weg zu gehen, aber warum?

Das einzige wo ich hier ein Problem sehe, ist der 5PS Motor des Themenerstellers, denn laut dem Text unterliegt es ab 3 PS der "Kennzeichnungsverordnung-Binnen" und die Tatsache, das er zum Angeln fahren will.
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Alt 03.04.2015, 05:49
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Zum Rudern reicht Name und Anschrift reinschreiben und das genügt auch bis 3 PS.
Zum Angeln brauchst du die 5 PS eh nicht.
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Alt 03.04.2015, 07:48
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ich danke allen, die mir hier geholfen haben. Nun weiß ich, dass ich die Registrierung brauche, da ich den vorhandenen 5 PS-Motor auch nutzen möchte.
Ein schönes Osterfest.
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  #19  
Alt 03.04.2015, 10:52
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Zitat:
Zitat von Die Nadel Beitrag anzeigen
Wie lang ist denn deine Gummiwurst?
unter / bis 250cm Länge brauchst du keine CE
Doch brauche ich das Teil ist 2,40m
Aber ich werde es als Tender to mit dem 5 PS Quirl betreiben.
Für Griechenland wird das reichen.
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  #20  
Alt 03.04.2015, 11:54
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Zitat:
Zitat von Stephan123 Beitrag anzeigen
Doch brauche ich das Teil ist 2,40m
Aber ich werde es als Tender to mit dem 5 PS Quirl betreiben.
Für Griechenland wird das reichen.
CE erst ab 250cm Länge, steht da jedenfalls so. und ich habe in den letzten 2 Jahren jetzt 2 Gummiwürste neu angemeldet und ne CE war nicht notwendig.
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Gruß Ralf
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  #21  
Alt 03.04.2015, 12:06
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Ich hab aber nichts zu dem Boot außer der CE Plakette.
Kein Rupfnummer oder so.
Und ein Schlauchboot als Eigenbau anmelden könnte auch schwierig werden.
Der Mitarbeiter vom WSA meinte das es so nicht klappen wird mit den Unterlagen die ich habe.

Sorry hab mich eben vertippt das Boot ist 2,70 m lang
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  #22  
Alt 03.04.2015, 12:19
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Moin,
wir sind mit LENA und dem Beiboot unten um die halbe Welt, aber auch mal binnen und buten in Deutschland unterwegs gewesen: mit der Bezeichnung ' Beiboot LENA 020924 F' . Nie Ärger gehabt, trotz diverser Besuche von Wapo, coast guard usw.

Grüße
Hanse
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