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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo,
zu meinen Fragen kann man vieles im Netz lesen, aber auch viel unterschiedliches. Es geht um die Zulassung eines seit September 2014 abgemeldeten Fahrzeuges. Hauptuntersuchung wurde kurz vorher noch gemacht. 1. Brauche ich außer der Bescheinigung für die HU die AU-Bescheinigung? AU ist ja Voraussetzung für die HU. 2. Brauche ich eine Abmeldebescheinigung? 3. Gibt es ein Problem, wenn im alten Fahrzeugschein "endgültige Außerbetriebssetzung" angekreuzt ist? Wer kennt sich aus?
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MfG Christian Geändert von Schmitzi (15.01.2015 um 21:07 Uhr) |
#2
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![]() Zitat:
Nein. Gibt's normalerweise auch gar nicht mehr. Zitat:
Solange beim KBA kein "Verschrottungs"-Nachweis eingetrudelt ist, sollte eine Wiederzulassung (eigentlich) keine Probleme geben, mag aber sein, daß das bei der Zulassungsstelle zu einem wird. Am einfachsten ist wohl, einfach dort mal nachzufragen. mfg Martin |
#3
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![]() Zitat:
mehr wie nach Hause schicken können sie dich ja nicht über die Außerbetriebsetzung würde ich mal kein Wort verlieren, um keine schlafenden Hunde zuwecken
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#4
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Stilllegungsvermerk
Für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurden, erhielt man von den Kfz-Zulassungsstellen eine Abmeldebescheinigung. Möchten Sie ein Kfz wieder zulassen, das vor diesem Datum stillgelegt wurde, denken Sie bei der Wiederzulassung an die Vorlage dieser Bescheinigung. Für die restlichen Fahrzeuge gilt: Der Stilllegungsvermerk befindet sich auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I.
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![]() NUR DER HSV / doch aufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#5
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Danke für die Hilfe, die ersten beiden Punkte sind - denke ich - ok, zum dritten Punkt habe ich das hier im Netz gefunden:
Früher konnten sich Fahrzeughalter entscheiden, ob Sie Ihr Kfz endgültig oder nur vorübergehend abmelden. Die Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Stilllegung wurde durch das neue Zulassungsrecht zum 1.3.2007 aufgehoben. Seit dieser Änderung wird das Kfz für maximal sieben Jahre außer Betrieb gesetzt. Erfolgt in diesem Zeitraum keine erneute Anmeldung, gilt das Fahrzeug als endgültig stillgelegt. Wer bereits weiß, dass er das Kfz innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht wieder anmelden will, kann das Fahrzeug auch direkt endgültig außer Betrieb setzen. Hierfür müssen Sie einen Verwertungsnachweis einer zertifizierten Altauto-Annahmestelle erbringen. Dann hoffe ich mal, dass das KFZ nur ganz normal abgemeldet wurde. Ist zwar ne alte Karre, aber warum sollte man das Teil endgültig stillegen? Am Montag erfahre ich mehr zu dem Thema beim Straßenverkehrsamt.
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MfG Christian |
#6
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Hat hier zufällig jemand eine Fahrzeug in letzter Zeit abgemeldet? Falls ja, was wurde da angekreuzt? Vorüberghende Stillegung oder endgültige Stillegung? Gibt es da überhaupt bei den neueren Versionen beide Möglichkeiten?
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MfG Christian |
#7
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Hallo dieser Eintrag im kfz-Schein bzw. das Kreuz im ZBS I ersetzt die alte abmeldebescheinigung.
Mit gültigem hu Bericht , ZBS I + II ( Brief und Schein) und dem Versicherungscode und einer sauberen kfz -Steuer- Weste solltest du das Auto zugelassen bekommen. Viel Erfolg. Tobias |
#8
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So, die alte Karre ist angemeldet. War kein Problem, alles ok.
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MfG Christian
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#9
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Jetzt fehlt nur noch ein Bilder der "Karre"
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