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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Wir fahren des Öfteren mit einem Camper im Winter zum Angeln. Dort stehen wir auf einem öffentlichen Parkplatz, der direkt am Wasser liegt und beobachten unser Geschirr.
Dabei wird von meinen Gästen auch Glühwein, Bier und sonstiges vertilgt. Ich, als Fahrer und Eigentümer, bleibe aber zum Unverständnis meiner Kumpels stets trocken. Diese beharren auf der Aussage: "Ist der Fahrersitz leer oder nach hinten gedreht, darf getrunken werden." Ich meine: Solange das Fahrzeug sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet und der oder ein Fahrer sich an Bord aufhält, muss dieser fahrfähig sein. Also: Dürfte man innerhalb des Parkzeitraums im Fahrzeug Alkohol trinken? Bitte keine Mutmaßungen, sondern die Antwort begründen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#2
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Moin Jörg,
Ein Freund hatte mit seinem seinen 40 Tonner 24 Stunden Zeit bis zum laden. Also mit der Zugmaschine ins Dorf und vor einer Kneipe abgestellt. Ein gutes Essen und ein paar Bier später schließt er die Fahrertür auf, will sich schlafen legen. Als er auf dem Sitz war klopfte es an der Tür. Ergebniss: Lappen und Job verloren. Sein Fehler: Er hatte den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, das genügte der Rennleitung und später auch dem Gericht
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#3
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WEnn auf dem Parkplatz das Campieren nicht verboten ist, Das Fahrzeug also nicht bewegt werden muss, Kannst du soviel trinken wie du willst.
Vorraussetzung ist wie von meinem Vorredner richtig angemerkt, das das Fahrzeug nicht Fahrbereit ist (Zündschlüssel im Schlosss).
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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#4
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Ist indirekt auch hier http://www.promobil.de/forum/threads...-im-Reisemobil so entschieden worden. Der Womofahrer wurde wegen unzulässigem Camping und nicht wegen Alk am Steuer bestraft.
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Beste Grüße John
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#5
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![]() Zitat:
Auf ein etwaiges Ticket von 35€, wegen Wildcampen, backe ich mir ein Ei. Punkt, Führerscheinverlust und sonstige Sanktionen, wegen Alk am Steuer, würden mich dagegen aber sehr hart treffen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#6
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![]() Zitat:
In D darf man auf normalen Parkplätzen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft übernachten. Allerdings mit der Einschränkung, es darf kein Camping ähnliches Verhalten an den Tag gelegt werden (Stühle und Tische rausstellen usw.) Ausnahmen sind Parkplätze für die ein Verbot zur Übernachtung durch Schilder kenntlich gemacht wurde.
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Gruß Klaus Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur nicht dazu.
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#7
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Zunächst einmal gratuliere ich dir dazu, das du nicht dem 'Unverständnis' deiner Kumpels unterliegst. Wer Alkohol so nötig hat, das es 'Unverständnis' hervorruft wenn jemand keinen trinkt, sollte langsam an Therapie denken.
Du dürftest im Auto Alkohol trinken wenn es steht, sogar wenn du nur kurz an der Ampel stehst. Natürlich nur solange du nicht über 0,5 Promille oder 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kommst. Auf das 'Fahrersitz leer oder nach hinten gedreht' würde ich mich nicht verlassen. Es gibt zwar Gerichtsentscheide die besagen das sich die Räder drehen müssen, aber im Zweifelsfalle würde ich mich nicht darauf verlassen. Zitat:
Campen auf Parkplätzen ist ja nicht gestattet, sondern nur zur Erholung und Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Dabei Alkohol zu sich zu nehmen, dient sicherlich nicht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, aber auch das wird schlussendlich nur der Richter entscheiden ;) Auf jeden Fall könnte dir zur Gefahrenabwehr der Schlüssel abgenommen und das Führen des KFZ bis zum Abbau der Alkohlmenge untersagt werden. Ärger hast du dann, auch wenn schlussendlich ein Richter zu deinen Gunsten entscheiden würde. Also: Alkohol hat im KFZ und öffentlichem Verkehrsraum nichts zu suchen. |
#8
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Hallo Jörg,
wenn ich mich recht entsinne ist der springende Punkt: Betriebsbereit. Das heißt: selbst bei fehlenden Zündschlüssel, aber mit eingeschalteten Licht, unterstellt man dir den Vorsatz, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Ganz wichtig: Schlüssel immer in der Hosentasche. Nie auf den Beifahrersitz oder Armaturenbrett. Gruß Michael
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Statt Sorgen sollte man sich manchmal lieber Nudeln machen.
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#9
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So etwas ähnliches hatte ich im Kollegenkreis. Einer der rel. selten mal richtig einen hebt und dann gleich im Auto pennt (wahrscheinlich um seiner Frau in dem Zustand aus dem Weg zu gehen). Da es im Winter kalt war, den Motor angeschmissen und in der Karre gepennt. Natürlich immer von der Pol. erwischt worden (insgesamt 7x) und bei der dritten Gerichtsverhandlung war der Lappen dann für immer weg. Nun fährt er S-Bahn...
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Gruß, Jörg! |
#10
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Wenn ich vor habe in meinem WoMo zu übernachten (was ich auch sehr häufig tue),
lasse ich mir von Niemandem vorschreiben wie ich meinen Abend verbringe. Auch wenn ich zum Abendbrot mein Bier oder Wein trinke. Ich baue keine Campingmöbel auf oder ähnliches. Wo kein Parkverbot für WoMo`s besteht kann mich auf einem öffentlichen Parkplatz niemand vertreiben.
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Gruß Klaus Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur nicht dazu.
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#11
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Habe die Erfahrung gemacht, dass es auf dem Wasser freundlicher, humaner, zuvorkommender ablaufen kann. Beim Meerfest in Datteln kam die Waschpo am Anleger entlang und riet uns doch am nächsten Morgen ein bisschen länger zu schlafen, bevor wir ablegen. In Münster haben die Streifenpolizisten auch nicht nachgeschaut ob der Zündschlüssel steckt, als man uns aus dem Restaurant heraus mit alkoholischen Getränken versorgte.
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#12
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wenn Du aber in 24972 Neukirchen an der Schleuse pennst, und neben den Schildern "Bitte benutzen Sie die Campingplätze ...." und "Campieren und Übernachten verboten", wirst du sicherlich um vor acht mit nervigem Gehupe geweckt! Wer da übernachtet hat sein Reiseziel erreicht und stellt garantiert nicht seine Fahrtüchtigkeit wieder her. |
#13
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Gruß Klaus Eigentlich bin ich ganz anders, ich komme nur nicht dazu.
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#14
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Ich habe eben das: http://www.spiegel.de/unispiegel/wun...-a-891706.html im Netz gefunden.
Daraus: Es kommt darauf an: Grundsätzlich ist das einmalige Übernachten im Pkw erlaubt. Allerdings darf man keinesfalls in Verdacht geraten, den Wagen "in Betrieb nehmen zu wollen". Also bloß nicht auf den Fahrersitz setzen, Beifahrerseite oder Rückbank sind unproblematisch. Und unter keinen Umständen den Schlüssel ins Zündschloss stecken, auch nicht, um die Heizung anzuwerfen oder Radio zu hören. Deutsche Richter haben solche Fälle schon als Fahrversuch gewertet.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#15
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![]() NUR DER HSV / doch aufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#16
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Dann nehmen wir doch einfach § 23 STGB zur Hilfe, dann klappt es auch wieder mit der Verurteilung. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
#17
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![]() Kleine Hilfe: Verbrechen ist in DE alles, wofür die Mindeststrafe 1 Jahr ist. Übrigens: Glaubst Du, dass der BGH diesen Aspekt übersehen hätte? Das sind keine juristisch Minderbemittelten. ![]()
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Beste Grüße John |
#18
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Alles schon richtig eingeordnet.
In Deutschland gilt für Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen (wenn kein Verbotsschild fürs Übernachten aufgestellt ist) ohne "Campingähnliches Zweckentfremden" ein einmaliges Übernachten als erlaubt. Der (angetrunkene) Fahrer sollte NICHT den Zündschlüssel im Schloß stecken haben oder gar den Motor laufen lassen, sondern an einem sicheren Ort verstauen. Und bei einer polizeilichen Kontrolle (oder vom örtlichen Ordnungsamt) kann dann ins Feld geführt werden:
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Gruß von Bord Klaus * Stern-von-Berlin.de 2025 - 321 Boote waren dabei *
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#19
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Es ist höchstens denkbar, daß der Fahrzeug-Schlüssel zur Gefahrenabwehr vorübergehend sichergestellt wird.
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![]() NUR DER HSV / doch aufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#20
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Jeder schaut in seine Glaskugel und rezitiert, was da zu lesen ist.
![]() Vielleicht schreibt mal jemand, was ihm in ähnlicher Situation wirklich passiert ist. (Denke, es wird sich keiner melden, denn die Moralapostel sind hier die Mehrheit, genau wia im richtigm Lebn. ![]() |
#21
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![]() Zitat:
Ob es da um ein Verbrechen geht?????? http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen...radfalllsg.pdf ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
#22
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Die Polizei wird in Deinem Fall sagen: § 242 II StGB
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Beste Grüße John |
#23
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![]() Zitat:
Ne Glaskugel benötige ich nicht, um Gesetzestexte und Gerichtsurteile zu lesen. Janus, wenn du diese Texte in deiner Glaskugel aufbewahrst, dann benutze sie. Um zur Ursprungs-Frage zurückzukommen, ja du kannst, da du das Fahrzeug nicht führst. Der § 316 StGB setzt das Führen (bewegen) eines Kfz voraus, siehe BGH. Da gibt es auch keinen Versuch, sondern nur in Bewegung setzen, oder nicht. Bis zur erneuten Benutzung mußt du natürlich die Fahrtüchtigkeit wieder erlangt haben. So und nun benutzt weiter eure Glaskugel oder sonstwas.
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![]() NUR DER HSV / doch aufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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