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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 09.05.2014, 07:02
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Standard Alkohol im parkenden Wohnmobil. Ist das erlaubt?

Wir fahren des Öfteren mit einem Camper im Winter zum Angeln. Dort stehen wir auf einem öffentlichen Parkplatz, der direkt am Wasser liegt und beobachten unser Geschirr.
Dabei wird von meinen Gästen auch Glühwein, Bier und sonstiges vertilgt. Ich, als Fahrer und Eigentümer, bleibe aber zum Unverständnis meiner Kumpels stets trocken.

Diese beharren auf der Aussage: "Ist der Fahrersitz leer oder nach hinten gedreht, darf getrunken werden."

Ich meine: Solange das Fahrzeug sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet und der oder ein Fahrer sich an Bord aufhält, muss dieser fahrfähig sein.

Also: Dürfte man innerhalb des Parkzeitraums im Fahrzeug Alkohol trinken?
Bitte keine Mutmaßungen, sondern die Antwort begründen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #2  
Alt 09.05.2014, 07:09
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derausdemnorden derausdemnorden ist offline
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Standard

Moin Jörg,

Ein Freund hatte mit seinem seinen 40 Tonner 24 Stunden Zeit bis zum laden.

Also mit der Zugmaschine ins Dorf und vor einer Kneipe abgestellt.

Ein gutes Essen und ein paar Bier später schließt er die Fahrertür auf, will sich schlafen legen.

Als er auf dem Sitz war klopfte es an der Tür.

Ergebniss: Lappen und Job verloren.

Sein Fehler: Er hatte den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, das genügte der Rennleitung und später auch dem Gericht
__________________
Und die √ allen Übels sind die 62


Gruß Henning
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  #3  
Alt 09.05.2014, 07:12
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Standard

WEnn auf dem Parkplatz das Campieren nicht verboten ist, Das Fahrzeug also nicht bewegt werden muss, Kannst du soviel trinken wie du willst.

Vorraussetzung ist wie von meinem Vorredner richtig angemerkt, das das Fahrzeug nicht Fahrbereit ist (Zündschlüssel im Schlosss).
__________________
Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
http://www.msv-germersheim.de

Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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  #4  
Alt 09.05.2014, 07:17
JohnB JohnB ist offline
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Ist indirekt auch hier http://www.promobil.de/forum/threads...-im-Reisemobil so entschieden worden. Der Womofahrer wurde wegen unzulässigem Camping und nicht wegen Alk am Steuer bestraft.
__________________
Beste Grüße

John
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  #5  
Alt 09.05.2014, 07:23
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Ist indirekt auch hier http://www.promobil.de/forum/threads...-im-Reisemobil so entschieden worden. Der Womofahrer wurde wegen unzulässigem Camping und nicht wegen Alk am Steuer bestraft.

Auf ein etwaiges Ticket von 35€, wegen Wildcampen, backe ich mir ein Ei.

Punkt, Führerscheinverlust und sonstige Sanktionen, wegen Alk am Steuer, würden mich dagegen aber sehr hart treffen.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #6  
Alt 09.05.2014, 07:37
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Ist indirekt auch hier http://www.promobil.de/forum/threads...-im-Reisemobil so entschieden worden. Der Womofahrer wurde wegen unzulässigem Camping und nicht wegen Alk am Steuer bestraft.
...versteh ich nicht.
In D darf man auf normalen Parkplätzen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft übernachten.

Allerdings mit der Einschränkung, es darf kein Camping ähnliches Verhalten
an den Tag gelegt werden (Stühle und Tische rausstellen usw.)
Ausnahmen sind Parkplätze für die ein Verbot zur Übernachtung durch Schilder kenntlich gemacht wurde.
__________________
Gruß Klaus



Eigentlich bin ich ganz anders,
ich komme nur nicht dazu.
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  #7  
Alt 09.05.2014, 07:39
etspace etspace ist offline
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Zunächst einmal gratuliere ich dir dazu, das du nicht dem 'Unverständnis' deiner Kumpels unterliegst. Wer Alkohol so nötig hat, das es 'Unverständnis' hervorruft wenn jemand keinen trinkt, sollte langsam an Therapie denken.

Du dürftest im Auto Alkohol trinken wenn es steht, sogar wenn du nur kurz an der Ampel stehst. Natürlich nur solange du nicht über 0,5 Promille oder 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kommst.

Auf das 'Fahrersitz leer oder nach hinten gedreht' würde ich mich nicht verlassen.
Es gibt zwar Gerichtsentscheide die besagen das sich die Räder drehen müssen, aber im Zweifelsfalle würde ich mich nicht darauf verlassen.
Zitat:
Nach nunmehr herrschender Meinung setzt das Fahrzeugführen stets vorraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird. BGH NZV 89 32, Dü NZV 89 202 (zu §24a StVG), 89 204 92 197 StVE 95, Bay NZV 89 242, Kar NZV 92 493 = StVE98

Entgegen früherer Ansicht führt als nach neuer Rechtsprechung auch derjenige kein Fahrzeug, der den Motor anläßt, um alsbald weg zu fahren, oder vergeblich versucht, das steckengebliebene Fahrzeug frei zu bekommen. Kar NZV 92 493
Das Verdachtsmoment spricht im öffentlichen Parkraum allerdings leicht gegen dich, denn du musst das Fahrzeug von dort ja auch wieder wegbewegen.
Campen auf Parkplätzen ist ja nicht gestattet, sondern nur zur Erholung und Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit. Dabei Alkohol zu sich zu nehmen, dient sicherlich nicht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, aber auch das wird schlussendlich nur der Richter entscheiden ;)

Auf jeden Fall könnte dir zur Gefahrenabwehr der Schlüssel abgenommen und das Führen des KFZ bis zum Abbau der Alkohlmenge untersagt werden. Ärger hast du dann, auch wenn schlussendlich ein Richter zu deinen Gunsten entscheiden würde.

Also: Alkohol hat im KFZ und öffentlichem Verkehrsraum nichts zu suchen.
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  #8  
Alt 09.05.2014, 07:40
Mallorca Michael Mallorca Michael ist offline
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Hallo Jörg,

wenn ich mich recht entsinne ist der springende Punkt: Betriebsbereit.

Das heißt: selbst bei fehlenden Zündschlüssel, aber mit eingeschalteten Licht, unterstellt man dir den Vorsatz, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.

Ganz wichtig: Schlüssel immer in der Hosentasche. Nie auf den Beifahrersitz oder Armaturenbrett.

Gruß Michael
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Statt Sorgen sollte man sich manchmal lieber Nudeln machen.
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  #9  
Alt 09.05.2014, 07:48
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Zitat:
Zitat von derausdemnorden Beitrag anzeigen
Sein Fehler: Er hatte den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, das genügte der Rennleitung und später auch dem Gericht
Da gabs dann aber doch eine Vorgeschichte dazu?
So etwas ähnliches hatte ich im Kollegenkreis. Einer der rel. selten mal richtig einen hebt und dann gleich im Auto pennt (wahrscheinlich um seiner Frau in dem Zustand aus dem Weg zu gehen).
Da es im Winter kalt war, den Motor angeschmissen und in der Karre gepennt. Natürlich immer von der Pol. erwischt worden (insgesamt 7x) und bei der dritten Gerichtsverhandlung war der Lappen dann für immer weg. Nun fährt er S-Bahn...
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Gruß, Jörg!
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  #10  
Alt 09.05.2014, 07:59
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klastey klastey ist offline
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Wenn ich vor habe in meinem WoMo zu übernachten (was ich auch sehr häufig tue),
lasse ich mir von Niemandem vorschreiben wie ich meinen Abend verbringe.
Auch wenn ich zum Abendbrot mein Bier oder Wein trinke.

Ich baue keine Campingmöbel auf oder ähnliches.

Wo kein Parkverbot für WoMo`s besteht kann mich auf einem öffentlichen Parkplatz niemand vertreiben.
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Gruß Klaus



Eigentlich bin ich ganz anders,
ich komme nur nicht dazu.
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  #11  
Alt 09.05.2014, 10:22
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Habe die Erfahrung gemacht, dass es auf dem Wasser freundlicher, humaner, zuvorkommender ablaufen kann. Beim Meerfest in Datteln kam die Waschpo am Anleger entlang und riet uns doch am nächsten Morgen ein bisschen länger zu schlafen, bevor wir ablegen. In Münster haben die Streifenpolizisten auch nicht nachgeschaut ob der Zündschlüssel steckt, als man uns aus dem Restaurant heraus mit alkoholischen Getränken versorgte.
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  #12  
Alt 09.05.2014, 10:59
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Zitat:
Zitat von klastey Beitrag anzeigen
Wenn ich vor habe in meinem WoMo zu übernachten (was ich auch sehr häufig tue),
lasse ich mir von Niemandem vorschreiben wie ich meinen Abend verbringe.
Auch wenn ich zum Abendbrot mein Bier oder Wein trinke.

Ich baue keine Campingmöbel auf oder ähnliches.

Wo kein Parkverbot für WoMo`s besteht kann mich auf einem öffentlichen Parkplatz niemand vertreiben.
Hallo,

wenn Du aber in 24972 Neukirchen an der Schleuse pennst, und neben den
Schildern "Bitte benutzen Sie die Campingplätze ...." und "Campieren und
Übernachten verboten", wirst du sicherlich um vor acht mit nervigem
Gehupe geweckt!

Wer da übernachtet hat sein Reiseziel erreicht und stellt garantiert nicht
seine Fahrtüchtigkeit wieder her.
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  #13  
Alt 09.05.2014, 12:03
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Zitat:
Zitat von littlebert Beitrag anzeigen
Hallo,

wenn Du aber in 24972 Neukirchen an der Schleuse pennst, und neben den
Schildern "Bitte benutzen Sie die Campingplätze ...." und "Campieren und
Übernachten verboten", wirst du sicherlich um vor acht mit nervigem
Gehupe geweckt!

Wer da übernachtet hat sein Reiseziel erreicht und stellt garantiert nicht
seine Fahrtüchtigkeit wieder her.

Zitat:
Zitat von klastey Beitrag anzeigen
Wo kein Parkverbot für WoMo`s besteht kann mich auf einem öffentlichen Parkplatz niemand vertreiben.
So hab ich das auch geschruben
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Gruß Klaus



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  #14  
Alt 09.05.2014, 12:14
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Ich habe eben das: http://www.spiegel.de/unispiegel/wun...-a-891706.html im Netz gefunden.

Daraus:
Es kommt darauf an: Grundsätzlich ist das einmalige Übernachten im Pkw erlaubt. Allerdings darf man keinesfalls in Verdacht geraten, den Wagen "in Betrieb nehmen zu wollen". Also bloß nicht auf den Fahrersitz setzen, Beifahrerseite oder Rückbank sind unproblematisch. Und unter keinen Umständen den Schlüssel ins Zündschloss stecken, auch nicht, um die Heizung anzuwerfen oder Radio zu hören. Deutsche Richter haben solche Fälle schon als Fahrversuch gewertet.
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  #15  
Alt 09.05.2014, 12:40
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https://www.jurion.de/Urteile/BGH/19...7/4-StR-239_88
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  #16  
Alt 09.05.2014, 13:28
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Dann nehmen wir doch einfach § 23 STGB zur Hilfe, dann klappt es auch wieder mit der Verurteilung. (nicht bei Untreue und Hausfriedensbruch, das 3. hab ich vergessen.)
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  #17  
Alt 09.05.2014, 14:02
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von comet 11 plus Beitrag anzeigen
Dann nehmen wir doch einfach § 23 STGB zur Hilfe, dann klappt es auch wieder mit der Verurteilung. (nicht bei Untreue und Hausfriedensbruch, das 3. hab ich vergessen.)
Jetzt musst Du nur noch den Unterschied zwischen Verbrechen und Straftat beachten.

Kleine Hilfe: Verbrechen ist in DE alles, wofür die Mindeststrafe 1 Jahr ist.

Übrigens: Glaubst Du, dass der BGH diesen Aspekt übersehen hätte? Das sind keine juristisch Minderbemittelten.
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Beste Grüße

John
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  #18  
Alt 09.05.2014, 14:08
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Fronmobil Fronmobil ist offline
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Alles schon richtig eingeordnet.
In Deutschland gilt für Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen (wenn kein Verbotsschild fürs Übernachten aufgestellt ist) ohne "Campingähnliches Zweckentfremden" ein einmaliges Übernachten als erlaubt.
Der (angetrunkene) Fahrer sollte NICHT den Zündschlüssel im Schloß stecken haben oder gar den Motor laufen lassen, sondern an einem sicheren Ort verstauen.
Und bei einer polizeilichen Kontrolle (oder vom örtlichen Ordnungsamt) kann dann ins Feld geführt werden:
  • Ich kann heute nicht mehr fahren. Bin fahruntüchtig.
  • Ich habe keinen Führerschein dabei (dann kann er auch nicht vorübergehend sichergestellt werden, kostet im Zweifel 10 EUR)
  • Am Fahrzeug ist ein Defekt, der erst morgen wieder in Ordnung gebracht werden kann.
Alles aber keine Gründe um sich vorsätzlich zu Betrinken. Aber auf einen guten Fang oder den Feierabend kann man dann ruhig mal anstoßen.
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Gruß von Bord
Klaus


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  #19  
Alt 09.05.2014, 14:43
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Zitat:
Zitat von comet 11 plus Beitrag anzeigen
Dann nehmen wir doch einfach § 23 STGB zur Hilfe, dann klappt es auch wieder mit der Verurteilung. (nicht bei Untreue und Hausfriedensbruch, das 3. hab ich vergessen.)
Eindeutig Unsinn in diesem Fall.


Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Jetzt musst Du nur noch den Unterschied zwischen Verbrechen und Straftat beachten.

Kleine Hilfe: Verbrechen ist in DE alles, wofür die Mindeststrafe 1 Jahr ist.

Übrigens: Glaubst Du, dass der BGH diesen Aspekt übersehen hätte? Das sind keine juristisch Minderbemittelten.
John, du hast dich verschrieben, du wolltest Verbrechen und Vergehen schreiben.

Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
[*]Ich habe keinen Führerschein dabei (dann kann er auch nicht vorübergehend sichergestellt werden, kostet im Zweifel 10 EUR)
Weshalb sollte der FS sichergestellt werden.

Es ist höchstens denkbar, daß der Fahrzeug-Schlüssel zur Gefahrenabwehr vorübergehend sichergestellt wird.
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  #20  
Alt 09.05.2014, 14:49
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Jeder schaut in seine Glaskugel und rezitiert, was da zu lesen ist.

Vielleicht schreibt mal jemand, was ihm in ähnlicher Situation wirklich passiert ist.
(Denke, es wird sich keiner melden, denn die Moralapostel sind hier die Mehrheit, genau wia im richtigm Lebn.)
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  #21  
Alt 09.05.2014, 15:04
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Jetzt musst Du nur noch den Unterschied zwischen Verbrechen und Straftat beachten.

Kleine Hilfe: Verbrechen ist in DE alles, wofür die Mindeststrafe 1 Jahr ist.

Übrigens: Glaubst Du, dass der BGH diesen Aspekt übersehen hätte? Das sind keine juristisch Minderbemittelten.

Ob es da um ein Verbrechen geht?????? http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen...radfalllsg.pdf oder 2 Verkäufer beobachten jemanden der sich im Laden ein Ei in die Tasche steckt. Der Eierdieb merkt aber eben noch, dass er beobachtet wurde und legt das Ei wieder zurück. Ob das wohl ein Verbrechen war? Was sagt wohl die herbeigerufene Polizei?
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  #22  
Alt 09.05.2014, 15:07
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Zitat:
Zitat von comet 11 plus Beitrag anzeigen
Ob es da um ein Verbrechen geht?????? http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen...radfalllsg.pdf oder 2 Verkäufer beobachten jemanden der sich im Laden ein Ei in die Tasche steckt. Der Eierdieb merkt aber eben noch, dass er beobachtet wurde und legt das Ei wieder zurück. Ob das wohl ein Verbrechen war? Was sagt wohl die herbeigerufene Polizei?
Du solltest die §, die Du hier ins Spiel bringst, auch lesen.

Die Polizei wird in Deinem Fall sagen: § 242 II StGB
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Beste Grüße

John
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  #23  
Alt 09.05.2014, 16:29
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Ich meine: Solange das Fahrzeug sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet und der oder ein Fahrer sich an Bord aufhält, muss dieser fahrfähig sein.

Also: Dürfte man innerhalb des Parkzeitraums im Fahrzeug Alkohol trinken?
Bitte keine Mutmaßungen, sondern die Antwort begründen.
Das ufert hier ja schon wieder aus, über Eierdiebe bis zur Glaskugel.

Ne Glaskugel benötige ich nicht, um Gesetzestexte und Gerichtsurteile zu lesen.

Janus, wenn du diese Texte in deiner Glaskugel aufbewahrst, dann benutze sie.

Um zur Ursprungs-Frage zurückzukommen, ja du kannst, da du das Fahrzeug nicht führst.

Der § 316 StGB setzt das Führen (bewegen) eines Kfz voraus, siehe BGH.

Da gibt es auch keinen Versuch, sondern nur in Bewegung setzen, oder nicht.

Bis zur erneuten Benutzung mußt du natürlich die Fahrtüchtigkeit wieder erlangt haben.

So und nun benutzt weiter eure Glaskugel oder sonstwas.
__________________
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